Rede von
Dr.
Hermann
Höpker-Aschoff
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Die Antragsteller, für die ich hier spreche, gehören alle drei dem Bundesschuldenausschuß an. Wir haben unseren Antrag bereits bei der Beratung im Haushaltsausschuß vorgebracht und sind dort abgewiesen worden. Wir wären in der Wiederholung unseres Antrags vielleicht nicht so hartnäckig, wenn nicht inzwischen noch auf Veranlassung der Bundesschuldenverwaltung eine Sitzung des Schuldenausschusses stattgefunden hätte und in dieser Sitzung noch einmal das mit unserem Antrag angeschnittene Problem eingehend erörtert worden wäre.
Meine Damen und Herren! Das Grundgesetz schreibt, wie der Herr Berichterstatter schon ausgeführt hat, im Art. 115 vor, daß im Wege des Kredites Geldmittel nur bei außerordentlichem Bedarf und in der Regel nur für Ausgaben zu werbenden Zwecken und nur auf Grund eines Bundesgesetzes beschafft werden. Im letzten Satz des Art. 115 ist bestimmt:
In dem Gesetze muß die Höhe des Kredites oder
der Umfang der Verpflichtung, für die der
Bund die Haftung übernimmt, bestimmt sein. Es kann nach unserem Dafürhalten gar keinem Zweifel unterliegen — das war auch die einmütige Auffassung des Schuldenausschusses —, daß dieser letzte Satz des Art. 115 sich auch auf den ersten Satz bezieht, daß also die Höhe des aufgenommenen Kredits in dem Anleihegesetz festgesetzt werden muß. Das war ja gerade der Sinn dieser Bestimmung, daß die Befugnis der Verwaltung eingeschränkt und ihr eine Ermächtigung, Kredite aufzunehmen, nur in der Höhe gegeben werden sollte, die im Gesetz ausdrücklich festgelegt ist.
Nun ist damit die andere Frage, ob die Kreditbegrenzung sich auf den Erlös der Anleihe oder auf den Betrag der Schuldverpflichtungen des Bundes, wie sie in den auszufertigenden Schuldurkunden zum Ausdruck kommt, bezieht, noch nicht ohne weiteres entschieden. Meine Damen und Herren, die Schuldenverwaltung ist eine eigenartige Behörde, nämlich eine Behörde mit voller Unabhängigkeit. Die Mitglieder der Schuldenverwaltung sind durch ihren Eid verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Kreditermächtigungen, die der Gesetzgeber dem Finanzminister gibt, nicht überschritten werden. Sie dürfen kraft des von ihnen geleisteten Eides Schuldurkunden über die Anleihen, die der Finanzminister aufnehmen will, nur ausstellen, nachdem sie geprüft haben, ob sich auch die Anleihe im Rahmen der erteilten Ermächtigung hält. Die Herren der Schuldenverwaltung haben uns vorgetragen, daß der Art. 115 des Grundgesetzes nach ihrer Auffassung dahin auszulegen sei, daß der im Gesetz genannte Betrag die Ver-
pflichtung des Bundes, also den Kredit begrenze, nicht dagegen die Geldsumme begrenze, die im Wege des Kredits aufgenommen werden solle. Es soll eben durch die im Gesetz festgestellte Summe die Verpflichtung des Bundes, die sich aus der Kreditaufnahme ergibt, ohne Rücksicht darauf, wie hoch der Erlös ist, begrenzt sein.
Die Antragsteller glauben, daß diese Auffassung der Schuldenverwaltung dem Grundgesetz entspricht. Die Herren von der Schuldenverwaltung haben auch gesagt, daß sie, wenn das Gesetz in der vorliegenden Form verabschiedet werden würde, Bedenken haben würden, es als verfassungsmäßig anzuerkennen, und überhaupt Bedenken haben würden, dem Finanzminister auf seinen Wunsch Schuldurkunden auszustellen. Der Schuldenausschuß hat sich, allerdings in Abwesenheit des Herrn Kollegen Schoettle, einmütig auf den Standpunkt gestellt, daß diese Rechtsauffassung der Schuldenverwaltung richtig sei. Um hier also alle Schwierigkeiten auszuräumen und klare Rechtsverhältnisse zu schaffen, haben wir den Antrag gestellt. Ich glaube nicht, daß sich daraus allzu große Schwierigkeiten ergeben werden. Solche Schwierigkeiten werden sich in der Praxis sehr leicht überwinden lassen. Ich würde also das Haus bitten, im Interesse der rechtlichen Klarheit und mit Rücksicht auf die große Verantwortung, die die Schuldenverwaltung als eine unabhängige, nur dem Schuldenausschuß verantwortliche Behörde zu tragen hat, unserem Antrage zuzustimmen.