Rede von
Dr.
Otto Heinrich
Greve
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat sich bereits in seiner 104. Sitzung am 6. Dezember 1950 mit dem Entwurf eines Gesetzes über die vermögensrechtlichen Verhältnisse der Bundeswasserstraßen in zweiter und dritter Lesung zu befassen gehabt. Herr Kollege Dr. Kleindinst hat damals Bericht erstattet, und ich darf mich insoweit auf seine Ausführungen beziehen.
Der Beratung im Bundestag am 6. Dezember 1950 lag der Mündliche Bericht des Ausschusses in Drucksache Nr. 1518 zugrunde. Der Herr Bundesminister der Finanzen hatte in dieser Sitzung beantragt, den vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorgeschlagenen § 6 des Gesetzentwurfs nicht anzunehmen, sondern zur Klärung der aufgetretenen Differenzen den Gesetzentwurf noch einmal an den Ausschuß für Finanzen und Steuern und an den Haushaltsausschuß zu überweisen. Der Ausschuß für Finanzen und Steuern hat sich mit dem Gesetzentwurf befaßt, desgleichen der Haushaltsausschuß.
Nicht behoben werden konnte die Differenz, die sich aus der abgeänderten Fassung des § 6 ergab. Es handelt sich darum, daß nach der Vorlage des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht im Gegensatz zu der sonstigen Gepflogenheit die Länder Rheinland-Pfalz und Baden für die von ihnen aufgewendeten Kosten für die Wasserstraßen Beträge von 3 745 000 und 1 234 000 erhalten sollen. Dazu ist folgendes zu sagen. In einer Konferenz der Ministerpräsidenten ist bereits der Grundsatz aufgestellt worden, daß die von den Ländern bisher wahrgenommenen Bundesaufgaben an einem bestimmten Stichtag auf den Bund übergehen sollten, eine vermögensrechtliche Auseinandersetzung jedoch nicht vorgenommen werden sollte. Diese Vereinbarung ist vom Herrn Bundesminister der Finanzen und von den einzelnen Länderfinanzministern bestätigt worden. Zu den Aufgaben, die auf den Bund übergegangen sind, gehören auch die sich aus der Erhaltung der Wasserstraßen ergebenden Aufgaben. Die Wasserstraßenverwaltung selbst stellt nur einen verhältnismäßig kleinen Ausschnitt aus dem gesamten Bukett der Aufgaben dar, die auf den Bund übergegangen sind. Der Herr Bundesminister der Finanzen hat in der 104. Sitzung erklärt, daß für die Bundeswasserstraßen hinsichtlich der vermögensrechtlichen Auseinandersetzung keine andere Regelung getroffen werden könne, als es im übrigen auch geschehen ist, d. h. daß von dem Tage ab, an dem die Verwaltung der Bundeswasserstraßen auf den Bund übergegangen ist, die Kosten vom Bunde zu tragen sind, daß aber für die Zeit, die vor diesem Termin liegt, irgendwelche Kosten nicht erstattet werden; vor allen Dingen auch deswegen nicht, weil die betreffenden Länder vor diesem Zeitpunkt die Einnahmen aus Steuern und Zöllen gehabt haben, die früher Reichseinnahmen gewesen sind und jetzt wieder Bundeseinnahmen wurden.
Daß es im Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht zu der Abänderung des § 6 gekommen ist, beruht auf einer Zufallsmehrheit, die sich damals ergab. Die Länder Rheinland-Pfalz und Baden berufen sich nach Auffassung des Bundesfinanzministeriums zu Unrecht darauf, daß die Ausgaben zum Teil durch Auflagen der Besatzungsmacht oder durch vom Reich geschlossene internationale Verträge bedingt waren. Das Bundesfinanzministerium weist mit Recht darauf hin, daß die Küstenländer die Seewasserstraßen und die Häfen ebenfalls auf Anordnung der Besatzungsmächte in Ordnung zu halten hatten. Das trifft in erster Linie auf Schleswig-Holstein, auf Niedersachsen, auf Hamburg, auf Bremen zu. Auch bei der Auseinandersetzung mit den eben von mir genannten Ländern ist eine Regelung, wie sie im § 6 des Entwurfs vom Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht vorgeschlagen worden ist, nicht vorgesehen. Der § 6 sollte nach Auffassung des Herrn Bundesministers der Finanzen, wie bereits von mir ausgeführt, in der Fassung der Regierungsvorlage wiederhergestellt werden. Der Ausschuß für Finanzen und Steuern hat beschlossen, daß dem Ersuchen des Herrn Bundesministers der Finanzen stattgegeben werden solle. Er empfiehlt dem Bundestag die Wiederherstellung der Fassung des Regierungsentwurfs, wie sie in Drucksache Nr. 1518 auf Seite 3 abgedruckt ist.
In gleicher Weise hat sich der Haushaltsausschuß des Deutschen Bundestages entschieden. Der Ausschuß für Finanzen und Steuern ist federführend. Der Haushaltsausschuß hat den Ausschuß für Finanzen und Steuern ersucht, durch mich hier zum Ausdruck bringen zu lassen, daß er in gleicher Weise wie der Ausschuß für Finanzen und Steuern dem Hause vorschlägt, die ursprüngliche Fassung des § 6 des Gesetzentwurfs anzunehmen.
Ich habe dem Hohen Hause im Auftrage beider Ausschüsse zu empfehlen, die Wiederherstellung des Gesetzentwurfs in der Fassung der Regierungsvorlage, soweit der § 6 betroffen ist — denn nur um den Fall handelt es sich —, zu beschließen.