Rede von
Oskar
Wacker
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Der Haushaltsausschuß hat in seiner Sitzung vom 4. September 1950 durch das Bundesfinanzministerium eine Auskunft über den Umfang der Unwetterschäden einholen lassen, die in diesem Jahre aufgetreten sind, und darüber, welche Abweichungen im Vergleich zu anderen Jahren vorliegen. Ferner sollte mitgeteilt werden, welchen Umfang die auf gesetzlicher Grundlage beruhende Hilfe bei Unwetterschäden hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat die Herren Minister und Senatoren für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten im Bundesgebiet gebeten, substantiierte Unterlagen über die Unwetterschäden in den einzelnen Ländern zu übersenden.
Bayern hat eine Übersicht über die durch Trockenheit geschädigten Gebiete übersandt, ohne über den wertmäßigen Ausfall der Ernten insgesamt Mitteilung zu machen. Es hat das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten davon unterrichtet, daß die Staatsregierung durch den Beschluß des Bayerischen Landtags vom 2. August 1950 ersucht wurde, den durch Dürreschäden betroffenen Landwirten Steuervergünstigungen und angemessene Beihilfen, vor allem Kredite zur Beschaffung von Futtermitteln, Düngemitteln und Saatgut zu gewähren. Es hat darüber hinaus beantragt, daß seitens der Bundesregierung Hilfsmaßnahmen eingeleitet werden.
Die Landwirtschaftskammer Weser-Ems hat dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten einen Antrag auf Hilfsmaßnahmen zugeleitet, in dem die durch die ungewöhnlich starken Niederschläge in diesem Gebiet erlittenen Ernteschäden geschildert werden. Eine Mitteilung über den wertmäßigen Schaden insgesamt wurde nicht gemacht.
Des weiteren hat das Landwirtschaftsministerium von Württemberg-Baden durch Fernschreiben bekanntgegeben, daß der Gesamtschaden — ohne Hagelschaden — 5 280 000 DM beträgt.
Aus der weiteren Aufstellung geht hervor, daß die Länder bereits die Schäden abgegolten haben, soweit sie nicht durch Hagelversicherung mit abgegolten worden sind.
Bei der Soforthilfeabgabe ist ein Entgegenkommen, auch anläßlich von Unwetterschäden, nach Meinung des Bundesfinanzministeriums nur durch Stundung möglich. Ein Erlaß der Abgabe ist durch die ausdrückliche Vorschrift des § 59 Abs. 1 der Durchführungsverordnung zum Ersten Teil des Soforthilfegesetzes in jedem Fall ausgeschlossen; mithin ist auch eine Ermäßigung der Abgabe im Verwaltungsweg unzulässig.
Generelle Stundungsmaßnahmen für ganze Notstandsgebiete, die dann jeweils besonders abgegrenzt werden müßten, hält der Herr Bundesminister der Finanzen nicht für zweckmäßig. Er hat diesen Standpunkt, wie er ausführte, bisher stets vertreten, und zwar mit voller Billigung des Lastenausgleichsausschusses des Bundestags, und er hält ihn auch heute noch auf alle Fälle für Unwetterkatastrophen aufrecht.
Allgemeine Maßnahmen würden nach seiner Ansicht vielen zuwenig und vielen zuviel geben. Das gilt für die Berücksichtigung von Unwetterschäden in derselben Weise wie für die Berücksichtigung von Kriegsschäden. Auch bei Unwetterschäden ist es erfahrungsgemäß nach seiner Meinung sehr oft so, daß unmittelbar neben Flächen, die z. B. vom Hagel auf das schwerste betroffen sind, sich andere befinden, die davon wenig oder überhaupt nicht berührt worden sind.
Die Handhabung von Stundungsmaßnahmen in den einzelnen in Betracht kommenden Fällen ist bereits durch besondere Runderlasse geregelt. Sowohl für buchführende als auch für nicht buchführende Landwirte sind besondere Formblätter für Stundungsanträge ausgearbeitet worden, auf denen die betroffenen Abgabepflichtigen die wirtschaftliche Lage des Betriebes und ihre Gesamtlage genau klarzulegen haben, so daß das für die Stundung zuständige Finanzamt geeignete Unterlagen für die Beurteilung des Sachverhalts erhält.
Der Herr Bundesfinanzminister hat hierzu in dem die Verwendung dieser Formblätter regelnden Runderlaß vom 13. Februar 1950 insbesondere auch hinsichtlich der nicht buchführenden Landwirte darauf hingewiesen, daß ein Grund für eine Stundung gegeben sein könne, wenn infolge Dürre, Wetterschäden oder anderer besonderer Naturereignisse der Ertrag vom durchschnittlichen Normalergebnis erheblich abweicht. Dieser letztere Umstand könne für manche Landstriche beachtlich werden; in solchen Fällen sei Wert auf möglichst gleichmäßige Behandlung hinsichtlich der Würdigung dieses Tatbestandes zu legen.
Hinsichtlich der Umsatzsteuer geht aus den Berichten der Obertinanzdirektionen hervor, daß Schäden nicht vorliegen, die größere Gebiete betreffen; sie sind vielmehr nur strichweise aufgetreten.
Bei Landwirten, die Bücher oder Aufzeichnungen führen, wirken sich die Schäden schon dadurch automatisch steuerlich aus, daß entsprechend den geminderten Umsätzen die Umsatzsteuer niedriger festgesetzt ist. Bei nicht buchführenden Landwirten, deren Umsätze nach Richtsätzen ermittelt werden, ist auf Anordnung der Oberfinanzdirektionen zunächst durch Stundung mit dem Ziel eines späteren Erlasses geholfen worden. Soweit die Schäden in die Zeit nach dem 1. Juli 1950 fallen, wird dem bei der Festsetzung der Richtsätze für 1950/51 durch Abschläge Rechnung getragen werden.
Sowohl bei buchführenden wie auch bei nichtbuchführenden Landwirten ist in Einzelfällen bei Totalschäden oder bedeutenden Schäden die Umsatzsteuer bereits gestundet. Ferner ist Erlaß im Billigkeitswege in Aussicht genommen.
Der Hauhaltsausschuß hat nach Kenntnisnahme dieser Darstellungen den Beschluß gefaßt, den Antrag Drucksache Nr. 1657 für erledigt zu erklären. Diesem Beschluß hat sich der Ausschuß für den Lastenausgleich angeschlossen. Der Haushaltsausschuß hat mich gebeten, Ihnen vorzuschlagen, den Antrag anzunehmen.