Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit der Drucksache Nr. 1808 legt Ihnen der 26. Ausschuß den Entwurf eines Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung vor und empfiehlt Ihnen seine Annahme.
Seiner Tradition aus den Beratungen über das Bundesversorgungsgesetz folgend, hatte der Ausschuß vor Eintritt in die Hauptarbeit die Vertreter der führenden Kriegsopferorganisationen geladen. Damit war den Herren Gelegenheit gegeben, namens ihrer Organisationen ihre Wünsche und Anregungen dem Ausschuß direkt zu übermitteln. Als wesentlichster Punkt aus den Referaten der Herren Vertreter, soweit ihr Inhalt im Gesetz nicht zum Ausdruck gekommen ist, sei hervorgehoben, daß bei allen Organisationen volle Übereinstimmung darüber bestand, daß die Kriegsopferversorgungseinrichtungen an sich bundeseigene Verwaltung sein müßten.
Auch der Ausschuß stimmt mit dieser Forderung der Verbände vollkommen überein. Wenn er heute trotzdem nicht den Antrag stellt, diese Einrichtungen als bundeseigene Verwaltung aufzuziehen, dann nur deshalb, weil das Gesetz möglichst schnell in Funktion treten soll, damit das Bundesversorgungsgesetz, das nun schon seit langer Zeit verkündet ist, endlich zur Durchführung gelangt und die Umanerkennungen in zügiger Form durchgeführt werden. Es hat sich die Auffassung durchgesetzt, daß die bundeseigene Verwaltung nur durch Änderung des Art. 87 des Grundgesetzes zustande kommen könne. Da hierzu eine qualifizierte Mehrheit in diesem Hause und im Bundesrat und darüber hinaus noch die Zustimmung der Hohen Kommissare nötig wäre, konnte der Ausschuß es nicht verantworten, diesen Antrag zu stellen. Wir begnügen uns also damit, den Entwurf in der abgeänderten Form hier vorzulegen, damit er heute zur Annahme kommt. Der Ausschuß hat sich aber mit großer Mehrheit ausdrücklich vorbehalten, zu geeigneter Zeit darauf zu dringen, daß die jetzt zu schaffende Verwaltung für die Kriegsopfereinrichtungen möglichst bald bundeseigene Verwaltung wird. Die bisherigen Dienststellen der Landesversicherungsanstalten, die die Aufgaben durchgeführt haben, werden so lange in Tätigkeit bleiben, bis die neuen Versorgungsämter geschaffen sind.
Bezüglich der personellen Besetzung dieser Dienststellen konnte erfreulicherweise festgestellt werden, daß die prozentuale Beteiligung gerade aus den Reihen der Kriegsopfer in dieser ihnen ureigenen Sache angemessen ist. Der Ausschuß gibt der Hoffnung Ausdruck, daß diese Entwicklung auch weiterhin positiv bleibt. Die auf Grund des Bundesversorgungsgesetzes erfolgende Betreuung der Schwerbeschädigten, Hinterbliebenen, besonders auch der Hirnverletzten, der Blinden sowie der sonst schwer betroffenen Personengruppen erfordert nicht nur eine besondere sachliche Kenntnis, sondern setzt bei den Bediensteten der Behörden ein besonderes Maß an Einfühlungsvermögen und eine spezielle Eignung voraus. Aus dieser Erkenntnis kam der Ausschuß dazu, in einem § 3 a darauf hinzuweisen, daß die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung für ihre Aufgaben besonders geeignet sein müssen. Der personellen Besetzung der Dienststellen widmete der Ausschuß seine besondere Aufmerksamkeit noch einmal in § 5 Abs. 1. Es erschien notwendig, Sicherungen einzubauen, damit bei der Schaffung der neuen Dienststellen nicht eine Übervorteilung der Kriegsopfer dadurch eintritt, daß wenig gutes Personal in die neuen Dienststellen abgeschoben wird. Andererseits sahen wir uns gezwungen, zu verhindern, daß jenem Personenkreis, der seit Jahren in den Stellen der Landesversicherungsämter mit der Kriegsopferversorgung betraut wurde, persönliche Nachteile erwachsen. Auch die Überlegung, daß der nächste Schritt in der Kriegsopferversorgung, wie eingangs erwähnt, zu einer bundeseigenen Verwaltung führen muß, ließ die Einfügung dieses Absatzes opportun erscheinen.
Die Kriegsopferorganisationen hatten eindeutig zum Ausdruck gebracht, daß sie und die Gewerkschaften als Beiräte bei den Versorgungsdienststellen tätig sein müßten. Diese Forderung wurde
vom Ausschuß grundsätzlich gebilligt. Aber auch hier mußte von einer Verankerung im Gesetz abgesehen werden, um jede Verzögerung zu vermeiden.
Die vorliegenden Unterlagen weisen aus, daß zur Zeit etwa 14 000 Personen in der Kriegsopferversorgung beschäftigt sind. Nach den Auskünften der zuständigen Ministerien wird sich diese Zahl um weitere 1 500 Personen vermehren. Auch hier gab der Ausschuß noch einmal seiner Auffassung Ausdruck, daß bei der Neueinstellung bewährte Kräfte aus den Organisationen der Kriegsopfer sowie der politisch, rassisch und religiös Verfolgten besonders zu berücksichtigen seien.
Namens des Ausschusses darf ich mir einen besonderen Hinweis bezüglich der Berücksichtigung des Personenkreises gemäß Art. 131 des Grundgesetzes gestatten. Da dieses Gesetz noch immer nicht verabschiedet ist, glaubte der Ausschuß eine besondere Verpflichtung darin zu sehen, zu betonen, daß im Hinblick auf eine zu erwartende Regelung fachlich vorgebildete und geeignete Beamte, Angestellte und Arbeiter dieses besonderen Kreises bei den Neueinstellungen Berücksichtigung finden sollten.
Der § 6 a ermöglicht die Ausdehnung des Gesetzes auch auf Berlin.
Abschließend darf gesagt werden, daß die Auffassungen über das neue Gesetz bzw. die Einrichtung der in ihm vorgesehenen Dienststellen bei den Organisationen, dem Arbeitsausschuß soziale Fürsorge, dem Bundesausschuß der Kriegsbeschädigten- und Hinterbliebenenfürsorge und dem 26. Ausschuß des Bundestags völlig gleich sind. Wenn das Hohe Haus sich zur gleichen Auffassung wie der Ausschuß bekennt, dann ist eine Diskussion zu diesem Gesetz nach unserer Meinung nicht nötig.
Ich habe daher die Ehre, Ihnen den vorliegenden Entwurf in der vom Auschuß abgeänderten Form zur Annahme zu empfehlen.