Rede:
ID0111301200

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 35
    1. der: 2
    2. zu: 2
    3. Meine: 1
    4. Damen: 1
    5. und: 1
    6. Herren,: 1
    7. Herr: 1
    8. Bundesminister: 1
    9. Finanzen: 1
    10. hat: 1
    11. mir: 1
    12. durch: 1
    13. einen: 1
    14. von: 1
    15. seinem: 1
    16. stellvertretenden: 1
    17. Kanzleivorsteher: 1
    18. beglaubigten: 1
    19. Brief: 1
    20. mitteilen: 1
    21. lassen,: 1
    22. daß: 1
    23. er: 1
    24. bereit: 1
    25. ist,: 1
    26. heute: 1
    27. die: 1
    28. Interpellation: 1
    29. beantworten.\n: 1
    30. Ich: 1
    31. bitte: 1
    32. ihn,: 1
    33. das: 1
    34. Wort: 1
    35. nehmen.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 113. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1951 4243 113. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 4244B, 4261B, 4270C Niederlegung des Abgeordnetenmandats des Abg. Zinn 4244B Änderung der Tagesordnung . . . . 4244C, 4256A Fortsetzung der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Wahlprüfungsgesetzes (Nr. 983 der Drucksachen); Bericht des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) (Nr. 1756 der Drucksachen) 4245D Dr. Mommer (SPD) 4246B Abstimmungen 4245D, 4246B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Verfügungen der Länder über Bundeseigentum (Nr.1748 der Drucksachen) 4246C Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Interpellant 4246D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4251C Dr. Gülich (SPD) 4253A Dr. Besold (BP) 4254C Dr. Laforet (CSU) 4255C Ausschußüberweisung 4256A Beratung des Antrags der Fraktion des Zentrums betr. Rückgabe der Insel Helgoland an ihre Bewohner (Nr. 1758 der Drucksachen) 4256A Beratung ausgesetzt 4256A Nichtzulassung des Antrags der WAV betr. Sitzung des Deutschen Bundestags auf Helgoland 4256A Erste Beratung der Ergänzungsvorlage der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1784 der Drucksachen) 4256B Ausschußüberweisung 4256B Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Frey und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes betreffend Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 (Nr. 1749 der Drucksachen) 4256B Ausschußüberweisung 4256C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten (Nr. 1754 der Drucksachen) 4256C Ausschußüberweisung 4256C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (Nr. 1655 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für ERP-Fragen (15. Ausschuß) (Nr. 1770 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums betr. Entschließung zum Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vorn 19. September 1950 (zu Nr. 1770 der Drucksachen) 4244C, 4256D zur Tagesordnung: Dr. Oellers (FDP) 4244C Dr. Pünder (CDU) 4244D Mellies (SPD) 4245B zur Sache: Dr. Pünder (CDU), Berichterstatter . 4256D Beschlußfassung 4259A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (Nr. 1729 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) (Nr. 1808 der Drucksachen) 4259B Langer (FDP), Berichterstatter . . 4259B Beschlußfassung 4260B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Hilfsmaßnahmen für unwettergeschädigte Gebiete (Nrn. 1657, 1149 der Drucksachen) . . 4260B Wacker (CDU), Berichterstatter . . . 4260C Beschlußfassung 4261C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verhandlungen über militärische Fragen (Nr. 1761 der Drucksachen) . . . . 4261C Fisch (KPD), Antragsteller 4261C Schröter (CDU) 4263B Renner (KPD) 4263C Übergang zur Tagesordnung 4263C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Schreiben des Ministerpräsidenten Grotewohl (Nr. 1762 der Drucksachen) . . 4263D Renner (KPD), Antragsteller . 4263D, 4265D Schröter (CDU) 4265C Übergang zur Tagesordnung 4266A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. zollfreie Einfuhr von Tabak, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr (Nr. 1777 der Drucksachen) 4266A Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 4266B, 4269C Schüttler (CDU) 4266D Heiland (SPD) 4267C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4268B Ausschußüberweisung 4270A Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 53) 4270A Beschlußfassung 4270C Beratung der Übersicht Nr. 16 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 45) . 4270C Beschlußfassung 4270C Nächste Sitzung 4270C Berichtigungen zum Schriftlichen Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Entwurf eines Wahlprüfungsgesetzes (Anlage zum Stenographischen Bericht der 112. Sitzung) 4270B Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Berichtigungen zum Schriftlichen Bericht des Wahlprüfungsausschusses betreffend Entwurf eines Wahlprüfungsgesetzes (Anlage zum Stenographischen Bericht der 112. Sitzung, Seite 4236): Seite 4238D Zeile 14 ist statt „nach der Erfahrung" zu lesen: durch das Verfahren; Seite 4239A Zeile 32 ist statt „Sondervorschrift„ zu lesen: Sollvorschrift; Seite 4240B Zeile 10 ist das Wort „seiner" zu streichen; Seite 4240B Zeile 11 ist statt „Anträge" zu lesen: Antrag; Seite 4241C Zeile 4 ist statt „bestehende Verfahren" zu lesen: Beschwerdeverfahren; Seite 4241C Zeile 20 ist statt „Bundestags" zu lesen: Bundesrats.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Abgeordneter, ich wollte Ihnen nur Ruhe verschaffen. — Meine Damen und Herren, es ist den Rednern sehr schwer zuzumuten, in ein Haus hineinzusprechen, das von Stimmengewirr erfüllt ist. Ich bitte doch wirklich, auch dringende Unterhaltungen nach Möglichkeit außerhalb des Saales zu führen.
    Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Interpellant: Diese Vorlage des Herrn Bundesfinanzministers steht, wenn ich nicht irre, morgen im Haushaltsausschuß an. Es werden im Wege der Vorwegbewilligungen rund 3 Millionen DM gefordert, Aufwendungen, die für die Erhaltung des Bundesvermögens gemacht werden müssen. Die Vorlage ist in dem Wirtschaftsplan, der dem Einzelplan XXIII angefügt ist, bei den Aufwendungen des Extraordinariums sehr eingehend begründet.
    Der Haushaltsausschuß wird vor einer sehr schweren Entscheidung stehen, ob er diese Mittel bewilligen soll, solange nicht klar und eindeutig festgestellt ist, daß dieses Vermögen auch Bundes-


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    vermögen ist, solange nicht eindeutig feststeht, daß die Verwaltung dieses Vermögens auch den Bundesbehörden zusteht. Von dem Widerhall, den heute unsere Interpellation hier im Hause findet, wird vielleicht auch die Entscheidung morgen im Haushaltsausschuß abhängen. Daß zur Erhaltung dieses wertvollen Bundesvermögens etwas getan werden muß, kann nach meinem Dafürhalten keinem Zweifel unterliegen.
    Dann noch ein weiteres. Wir haben uns seinerzeit bei der Verabschiedung des Finanzverwaltungsgesetzes eingehend darüber unterhalten, wie die Bundesvermögensverwaltung aufgezogen werden soll, nicht nur im Finanz- und Steuerausschuß und im Plenum dieses Hauses, sondern, nachdem der Bundesrat den Vermittlungsausschuß angerufen hatte, auch im Vermittlungsausschuß. Damals war Streit darüber, wer die Bauverwaltung, wer die Vermögensverwaltung führen soll. Hinsichtlich der Bauverwaltung haben wir gesagt, es kann bei den Oberfinanzdirektionen eine Bundesbauverwaltung eingerichtet werden, der Bund kann aber auch in der mittleren Instanz die Bauverwaltung den Ländern übertragen. Für die Vermögensverwaltung des Bundes ist einhellig festgestellt, daß bei der Oberfinanzdirektion eine Bundesabteilung für die Verwaltung des Vermögens des Bundes eingerichtet werden muß und daß eine Heranziehung der Länder im Wege der Auftragsverwaltung nur in der unteren Instanz möglich ist. Herr Bundesfinanzminister, ich habe am vorigen Dienstag, als wir in Siegburg waren und ich mich dort mit einigen Oberfinanzpräsidenten unterhielt, zu meinem Erstaunen gehört, daß bei keiner Oberfinanzdirektion heute eine Bundesvermögensverwaltung eingerichtet ist. Ich bin der Meinung, daß Schritte unternommen werden sollten, um die Bundesabteilung bei der Oberfinanzdirektion, die durch das Finanzverwaltungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist, so schnell wie möglich einzurichten.

    (Sehr richtig! bei der FDP.)

    Denn der Bundestag wird sich meiner Meinung
    nach schwer tun, erhebliche Mittel für die Erhaltung des Bundesvermögens zur Verfügung zu
    stellen, wenn er nicht durch eine Bundesvermögensverwaltung die Gewähr hat, daß diese Mittel
    zweckentsprechend und zum Nutzen des Bundes
    verwandt werden können. Also neben dem angedeuteten Gesetz werden auch diese Verwaltungsmaßnahmen notwendig sein. Ich meine, Sie sollten
    im Haushaltsausschuß nicht nur die sachlichen
    Mittel für die Erhaltung des Bundesvermögens anfordern, sondern sollten auch gleich im Wege der
    Vorwegbewilligung die Stellen anfordern, die Sie
    für die Einrichtung der Bundesabteilungen der
    Oberfinanzdirektionen „Verwaltung des Bundesvermögens" brauchen, damit hier eine schlagkräftige Verwaltung des Bundes aufgezogen wird.
    Meine Damen und Herren! Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen. Ich hoffe, daß meine Ausführungen über die Gegensätze der Parteien hinweg Ihre Zustimmung finden. Ich hoffe weiter, daß wir, wenn nunmehr die vom Bundesrat abgelehnte Vorlage an uns herankommen wird, diese hier mit großer Einmütigkeit verabschieden und uns dabei auf den Standpunkt stellen werden, daß dieses Gesetz der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, sondern nur seinem Einspruch unterworfen ist. Ich hoffe, daß, wenn es dann zu einem Einspruch des nicht zu belehrenden Bundesrates kommen sollte, dieser Einspruch hier im Hause mit Einmütigkeit verworfen wird. Der Bund ist ja nicht allzu reich, und wir als Abgeordnete des Bundestags haben wohl die Pflicht, dafür zu sorgen, daß er zu dem Seinen kommt und daß das, was im Grundgesetz bezüglich des alten Reichsvermögens vorgeschrieben ist, ausgeführt und nicht abgebogen wird. Es ist unsere Pflicht — nicht nur unsere Aufgabe —, dafür zu sorgen, daß dem Bund das werde, was ihm nach dem Grundgesetz zusteht.

    (Beifall in der Mitte, rechts und bei der SPD.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren, der Herr Bundesminister der Finanzen hat mir durch einen von seinem stellvertretenden Kanzleivorsteher beglaubigten Brief mitteilen lassen, daß er bereit ist, heute die Interpellation zu beantworten.

(Heiterkeit.)

Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Fritz Schäffer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Interpellation wirft eine Frage auf, die zum Gegenstand von Meinungsverschiedenheiten zwischen Bund und Ländern werden kann, die aber zu einer unmittelbaren Entscheidung drängt. Ich bitte daher, Verständnis dafür zu haben, wenn ich mich erstens auf die Beantwortung der in der Interpellation gestellten Fragen beschränke und sie zweitens ohne den Humor und ohne die Ablenkung, die in der Debatte inzwischen geherrscht haben, mit einem ruhigen und sachlichen Ernst beantworte.
    Die Verwaltung des ehemaligen Reichsvermögens und der ehemaligen preußischen Beteiligungen liegt zur Zeit noch in den Händen der Länder. Die Länder leiten ihre Verwaltungsbefugnis aus Militärregierungsvorschriften her, die inhaltlich zum Teil in Widerspruch zum Grundgesetz stehen. Im Rahmen dieser Verwaltung nehmen die Länder laufend Verfügungen über diese Werte — vor allem über ehemaliges Wehrmachtvermögen — ohne eine Mitwirkung des Bundes vor. Der Bundesregierung sind mehrfach Nachrichten darüber zugegangen, daß bei solchen Verfügungen zum Nacht eil dieser Vermögensmasse ungewöhnliche Bedingungen und Preise vereinbart worden seien. Eine Nachprüfung dieser Fälle war jedoch bisher nicht möglich, da die Länder die Verwaltung dieses Vermögens als ihre eigene Angelegenheit beanspruchen und der Bundesregierung Unterlagen über die Veräußerungen daher nicht zur Verfügung stehen.
    Die Bundesregierung hat die Länder mehrfach auf die Bedenken hingewiesen, die gegen solche Veräußerungen erhoben werden müssen. Die Länder haben demgegenüber stets erklärt, daß alle von ihnen getroffenen Verfügungen nur ihm Rahmen einer ordnungsmäßigen Verwaltung und unter strenger Beachtung der Reichshaushaltsordnung und der Reichswirtschaftsbestimmungen vorgenommen seien: auch eine bundeseigene Verwaltung hätte nach Ansicht der Länder keine anderen Verfügungen treffen können. Die Bundesregierung wird in den noch zu erwähnenden Gesetzesvorlagen eine Nachprüfung aller von den Ländern getroffenen Maßnahmen vorsehen: nach Durchführung dieser Prüfung wird entschieden werden, ob die Verfügungen nachträglich genehmigt werden können. Eine solche Genehmigung wird zwar im Interesse der Rechtssicherheit selbstverständlich dann erteilt werden, wenn die Veräußerungen aus zurückliegender Zeit sachlich nicht zu be-


    (Bundesfinanzminister Schiffer)

    anstanden sind; die Erlöse aus genehmigten Geschäften werden für den Bund in Anspruch genommen werden.
    Wenn aber soeben von mir zum Ausdruck gebracht worden ist, daß noch über die nachträgliche Genehmigung dieser Verfügungen zu entscheiden sein wird, so ist damit bereits angedeutet, daß die Bundesregierung diese Verfügungen für schwebend unwirksam hält. Nach ihrer Ansicht ergibt sich aus Fassung, Sinn und Zweck des Art. 134 des Grundgesetzes, daß der Gesetzgeber die Vermögenswerte des Deutschen Reiches zumindest der Bundesrepublik zur Übernahme als ihr Eigentum sichern, wenn nicht schon in ihr Eigentum übergegangen sehen wollte. Diese Auffassung gilt auch für die Vermögenswerte, die auf Grund des Gesetzes Nr. 19 der US-Militärregierung zunächst auf die Länder der US-Zone übergegangen waren. Denn dieser Rechtsübergang ist durch das Grundgesetz selbst rückgängig gemacht worden. Art. 134 Abs. 4 des Grundgesetzes bestimmt zwar, daß das Nähere durch ein Bundesgesetz geregelt werden soll. Dieser Hinweis auf ein besonderes Ausführungsgesetz betrifft jedoch nur die Klärung von Einzelheiten, die notwendig ist, um der grundsätzlichen Regelung des Art. 134 des Grundgesetzes auch in allen praktischen Fragen zur Wirksamkeit zu verhelfen. Da somit der Bund jedenfalls die Sicherheit haben soll, in alle Rechte des Deutschen Reiches einzutreten, können Verfügungen über Werte des Reichsvermögens nur durch ihn oder mit seiner Zustimmung getroffen werden.
    Die Länder vertreten demgegenüber den Standpunkt, daß Art. 134 Abs. 1 des Grundgesetzes nur eine Richtlinie für die in Art. 134 Abs. 4 des Grundgesetzes vorgesehene Bundesgesetzgebung darstellt. Selbst wenn diese Auffassung zutreffend wäre, so würden die Länder mit Rücksicht auf Art. 134 des Grundgesetzes gleichwohl die ihnen auf Grund der Militärregierungsvorschriften zustehenden Befugnisse nur im Rahmen dieser Richtlinien, d. h. also auch nur unter Mitwirkung des Bundes ausüben können.
    Die Bundesregierung führt seit einem Jahr Verhandlungen mit den Ländern über eine Verwaltungsvereinbarung, die dem Bund den notwendigen Einfluß auf die Verwaltung der Vermögenswerte einräumen soll. Sie hat ferner den Entwurf eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen ausgearbeitet, der voraussichtlich in den nächsten Tagen dem Bundestag zugehen wird. Dieser Entwurf spricht im Interesse der Klarstellung die an sich durch das Grundgesetz bereits erfolgte Aufhebung der durch die Militärregierungsvorschriften angeordneten Eigentumsübertragungen auf die Länder noch einmal ausdrücklich aus. Er überträgt die Verwaltung der Vermögenswerte auf den Bund. Endlich hat die Bundesregierung den Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung von Reichsvermögen und den Entwurf eines Gesetzes zur Überleitung der Beteiligungen und anderer Vermögenswerte des ehemaligen Landes Preußen auf den Bund vorbereitet. Diese beiden Gesetze dienen der Ausführung der Art. 134 Abs. 1 und Art. 135 Abs. 4 und 6 des Grundgesetzes. Die Entwürfe werden dem Bundestag nach Abschluß der noch laufenden Erörterungen mit den Ländern zugeleitet werden. Der Abschluß dieser Erörterungen ist für den 31. Januar 1951 vorgesehen.
    Ich darf im übrigen noch hervorheben, daß sich die Hohe Kommission ausdrücklich bereit erklärt hat, sämtliche Militärregierungsvorschriften über das Reichsvermögen auf Antrag der Bundesregierung jederzeit aufzuheben.

    (Sehr gut! rechts.)

    Sie sehen also, meine Damen und Herren, daß von seiten der Bundesregierung alles getan worden ist, um auch die Zweifel, die hinsichtlich der Tragweite der oben erwähnten Militärregierungsvorschriften in etwa noch bestehen, zu beseitigen und das Reichsvermögen in seinem Bestand zu erhalten.
    Die Interpellation bezieht sich auch auf Verfügungen der Länder über das Vermögen ehemaliger Reichsgesellschaften und ehemaliger preußischer Gesellschaften. Die Länder haben sich zum Teil auf den Standpunkt gestellt, daß dieses Vermögen als mittelbares Reichsvermögen oder preußisches Vermögen auf Grund der Militärregierungsvorschriften auf sie übergegangen sei. Die Bundesregierung hat diese völlig abwegige Auffassung vor allem im Interesse der Gläubiger dieser Gesellschaften von Anfang an mit aller Entschiedenheit bekämpft. Denn diese Auffassung hätte zur Folge gehabt, daß für diese Gläubiger nur die leere Rechtsform dieser Gesellschaften übriggeblieben wäre. Die Bundesregierung wird dafür Sorge tragen, daß bei allen Gesellschaften des Reichs und des ehemaligen Landes Preußen die im Handelsrecht vorgesehenen Organe bestellt werden. Soweit solche Gesellschaften nicht mehr lebensfähig oder nicht mehr existenzberechtigt sind, werden diese nach Maßgabe des geltenden Rechts, insbesondere also unter Beachtung der Gläubigerschutzbestimmungen liquidiert werden. Verfügungen der Länder über das Vermögen solcher Gesellschaften sind unwirksam. Die schon erwähnten Bundesgesetze werden dies noch einmal ausdrücklich klarstellen.
    Die Interpellation führt schließlich aus, daß die Gerichte und Grundbuchämter die Berechtigung der Länder zu Verfügungen über die in Rede stehenden Vermögenswerte mehrfach in Zweifel gezogen hätten. Diese Angabe trifft zu. Darüber, daß in Einzelfällen versucht worden sei, die Gerichte durch Dienstaufsichtsbeschwerden von ihrer ablehnenden Haltung abzubringen, liegen indessen der Bundesregierung zuverlässige Angaben nicht vor. Die Bundesregierung wird jedoch versuchen, Näheres über solche Fälle zu ermitteln. Sollte sich hierbei, was die Bundesregierung allerdings kaum annehmen möchte, bestätigen, daß versucht worden ist, Gerichte oder Grundbuchämter im Dienstaufsichtswege zu beeinflussen, so würde die Bundesregierung eine öffentliche Untersuchung dieser Fälle herbeiführen.

    (Bravorufe.)

    Meine Damen und Herren, damit glaube ich die in der Interpellation gestellten Fragen sämtlich beantwortet zu haben. Ich möchte noch den Wunsch aussprechen, der föderative Gedanke des Grundgesetzes möge darin seinen Ausdruck finden, daß ihm von beiden Seiten in voller Loyalität Rechnung getragen wird.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)