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ID0111301100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 113. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1951 4243 113. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 24. Januar 1951. Geschäftliche Mitteilungen . 4244B, 4261B, 4270C Niederlegung des Abgeordnetenmandats des Abg. Zinn 4244B Änderung der Tagesordnung . . . . 4244C, 4256A Fortsetzung der zweiten und dritten Beratung des Entwurfs eines Wahlprüfungsgesetzes (Nr. 983 der Drucksachen); Bericht des Wahlprüfungsausschusses (2. Ausschuß) (Nr. 1756 der Drucksachen) 4245D Dr. Mommer (SPD) 4246B Abstimmungen 4245D, 4246B Beratung der Interpellation der Fraktion der FDP betr. Verfügungen der Länder über Bundeseigentum (Nr.1748 der Drucksachen) 4246C Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Interpellant 4246D Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4251C Dr. Gülich (SPD) 4253A Dr. Besold (BP) 4254C Dr. Laforet (CSU) 4255C Ausschußüberweisung 4256A Beratung des Antrags der Fraktion des Zentrums betr. Rückgabe der Insel Helgoland an ihre Bewohner (Nr. 1758 der Drucksachen) 4256A Beratung ausgesetzt 4256A Nichtzulassung des Antrags der WAV betr. Sitzung des Deutschen Bundestags auf Helgoland 4256A Erste Beratung der Ergänzungsvorlage der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes über die Feststellung des Bundeshaushaltsplanes für das Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1784 der Drucksachen) 4256B Ausschußüberweisung 4256B Erste Beratung des von den Abgeordneten Dr. Frey und Genossen eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Gesetzes betreffend Fortschreibungen und Nachfeststellungen von Einheitswerten des Grundbesitzes auf den 21. Juni 1948 (Nr. 1749 der Drucksachen) 4256B Ausschußüberweisung 4256C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung von Bundesdienststrafgerichten (Nr. 1754 der Drucksachen) 4256C Ausschußüberweisung 4256C Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes betreffend das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vom 19. September 1950 (Nr. 1655 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für ERP-Fragen (15. Ausschuß) (Nr. 1770 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktionen der CDU/CSU, SPD, FDP, DP, BP und des Zentrums betr. Entschließung zum Abkommen über die Gründung einer Europäischen Zahlungsunion vorn 19. September 1950 (zu Nr. 1770 der Drucksachen) 4244C, 4256D zur Tagesordnung: Dr. Oellers (FDP) 4244C Dr. Pünder (CDU) 4244D Mellies (SPD) 4245B zur Sache: Dr. Pünder (CDU), Berichterstatter . 4256D Beschlußfassung 4259A Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung (Nr. 1729 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Kriegsopfer- und Kriegsgefangenenfragen (26. Ausschuß) (Nr. 1808 der Drucksachen) 4259B Langer (FDP), Berichterstatter . . 4259B Beschlußfassung 4260B Beratung des Mündlichen Berichts des Haushaltsausschusses (10. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Hilfsmaßnahmen für unwettergeschädigte Gebiete (Nrn. 1657, 1149 der Drucksachen) . . 4260B Wacker (CDU), Berichterstatter . . . 4260C Beschlußfassung 4261C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Verhandlungen über militärische Fragen (Nr. 1761 der Drucksachen) . . . . 4261C Fisch (KPD), Antragsteller 4261C Schröter (CDU) 4263B Renner (KPD) 4263C Übergang zur Tagesordnung 4263C Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. Schreiben des Ministerpräsidenten Grotewohl (Nr. 1762 der Drucksachen) . . 4263D Renner (KPD), Antragsteller . 4263D, 4265D Schröter (CDU) 4265C Übergang zur Tagesordnung 4266A Beratung des Antrags der Fraktion der KPD betr. zollfreie Einfuhr von Tabak, Kaffee und Tee im kleinen Grenzverkehr (Nr. 1777 der Drucksachen) 4266A Kohl (Stuttgart) (KPD), Antragsteller 4266B, 4269C Schüttler (CDU) 4266D Heiland (SPD) 4267C Schäffer, Bundesminister der Finanzen 4268B Ausschußüberweisung 4270A Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Umdruck Nr. 53) 4270A Beschlußfassung 4270C Beratung der Übersicht Nr. 16 über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages über Petitionen (Umdruck Nr. 45) . 4270C Beschlußfassung 4270C Nächste Sitzung 4270C Berichtigungen zum Schriftlichen Bericht des Wahlprüfungsausschusses über den Entwurf eines Wahlprüfungsgesetzes (Anlage zum Stenographischen Bericht der 112. Sitzung) 4270B Die Sitzung wird um 13 Uhr 32 Minuten durch den Präsidenten Dr. Ehlers eröffnet.
  • folderAnlagen
    Berichtigungen zum Schriftlichen Bericht des Wahlprüfungsausschusses betreffend Entwurf eines Wahlprüfungsgesetzes (Anlage zum Stenographischen Bericht der 112. Sitzung, Seite 4236): Seite 4238D Zeile 14 ist statt „nach der Erfahrung" zu lesen: durch das Verfahren; Seite 4239A Zeile 32 ist statt „Sondervorschrift„ zu lesen: Sollvorschrift; Seite 4240B Zeile 10 ist das Wort „seiner" zu streichen; Seite 4240B Zeile 11 ist statt „Anträge" zu lesen: Antrag; Seite 4241C Zeile 4 ist statt „bestehende Verfahren" zu lesen: Beschwerdeverfahren; Seite 4241C Zeile 20 ist statt „Bundestags" zu lesen: Bundesrats.
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    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Liegen weitere Wortmeldungen vor? — Das ist nicht der Fall. Ich schließe die Aussprache zu § 16.
    Meine Damen und Herren, wir kommen zur Abstimmung über den Abänderungsantrag der Fraktion der SPD, Umdruck Nr. 52, neue Fassung. Ich bitte die Damen und Herren, die dieser Fassung des § 16 zuzustimmen wünschen, eine Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Der Antrag ist einstimmig angenommen. Damit ist § 16 erledigt.
    Ich rufe weiter auf die §§ 17, — 18, — 19, —20, — 21, — Einleitung und Überschrift. Es liegen keine Wortmeldungen vor. Ich schließe die Aussprache.
    Ich bitte um Abstimmung über die §§ 17 bis 21, Einleitung und Überschrift. Die Damen und Herren, die zuzustimmen wünschen, bitte ich um ein Handzeichen. — Gegenprobe bitte! — Angenommen. Damit ist die zweite Beratung des Gesetzes beendet.
    Ich eröffne die
    dritte Beratung,
    allgemeine Aussprache. - Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich schließe die allgemeine Aussprache. -
    Einzelaussprache: §§ 1 bis 21, Einleitung und Überschrift. — Keine Wortmeldungen.
    Ich komme zur Schlußabstimmung über den Entwurf eines Wahlprüfungsgesetzes in der in der zweiten Beratung abgeänderten Fassung. Ich bitte die Damen und Herren, die dem Gesetz zuzustimmen wünschen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. — Enthaltungen? — Das Gesetz ist einstimmig angenommen.

    (Abg. Frommhold: Mit Enthaltungen!)

    — ich habe niemand gesehen, der sich gemeldet hat, Herr Abgeordneter Frommhold!

    (Abg. Frommhold: Jedenfalls angemeldet!) Nachträglich wird erklärt: bei einigen Enthaltungen.

    Ich rufe auf Punkt 2 der Tagesordnung: Beratung der Interpellation der Abgeordneten Dr. Dr. Höpker-Aschoff, Dr. Schäfer und Fraktion der FDP betreffend Verfügungen der Länder über Bundeseigentum (Nr. 1748 der Drucksachen).
    Der Ältestenrat hat Ihnen vorzuschlagen, zur Aussprache eine Zeit von 60 Minuten in Anspruch zu nehmen. Ursprünglich war eine Einbringungszeit von 15 Minuten vorgesehen. Der Herr Abgeordnete Dr. Höpker-Aschoff hat mitgeteilt, daß er 30 Minuten benötigen würde. Ich nehme an, daß das Haus damit einverstanden ist.
    Ich bitte den Herrn Abgeordneten Dr. HöpkerAschoff, zur Begründung der Interpellation das Wort zu nehmen.
    Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Interpellant: Meine Damen und Herren! Mit der von meiner Fraktion eingebrachten Interpellation wird wiederum das Problem des Föderalismus angeschnitten, mit dem wir uns bereits des öfteren befaßt haben. Nun, meine Damen und Herren, Föderalisten sind wir, glaube ich, alle, nur nicht alle in demselben Sinn des Wortes; und wenn ich ein Wort zu unserer eigenen Auffassung sagen darf: Wir bekennen uns zu dem Föderalismus insoweit, als er eine Demokratie von unten her aufbauen will und innerhalb der Gemeinden und Kreise und auch größerer Selbstverwaltungsbezirke — und nur als solche Selbstverwaltungsbezirke betrachten wir die Länder — eine Selbstverwaltung verbürgt. Das Unbequeme bei dieser ganzen Geschichte ist nur, daß die Selbstverwaltungsbezirke der Länder eine recht unerfreuliche Gliederung aufweisen, weil letzten Endes die ganze Gliederung der Länder auf Eingriffe fremder Mächte zurückgeht. Wenn wir unseren Blick in eine weitere Vergangenheit richten, stellen wir fest, daß Eingriffe im Jahre 1803 und neuere Eingriffe dann im Jahre 1945 geschehen sind. Eine wirklich gut durchdachte Gliederung der Selbstverwaltungsbezirke kannten wir in


    (Dr. Dr. Höpker Aschoff)

    Preußen in den alten preußischen Provinzen, denen ja auch eine ausgedehnte Selbstverwaltung eingeräumt war. Meine Damen und Herren, diese Selbstverwaltung der preußischen Provinzen könnte heute für die Selbstverwaltung der Länder ein Vorbild sein. Sie wurde ausgeübt durch einen Landeshauptmann, einige Landesräte, einen Landtag, der einmal im Jahr zusammentrat, um den Haushaltsplan zu verabschieden und die Rechnung des Vorjahres entgegenzunehmen, und einen Landesausschuß, der die Kontrolle über die Verwaltung ausübte. Meine Damen und Herren, wie wäre es, wenn wir einmal nach diesem Muster die Verwaltung unserer Länder aufbauen würden?

    (Sehr gut! rechts.)

    Ich glaube, da würden wir zu wirklich fruchtbaren Ergebnissen kommen und würden außerdem im Zuge der oft geforderten Verwaltungsreform erhebliche Ersparnisse machen. Ich glaube auch, daß unsere verehrten Herren Minister auf der Ministerbank mit einer solchen Neuordnung gewiß einverstanden wären. Wenn im Zuge einer solchen Neuordnung 88 Landesminister verschwinden würden, dann würde der Name des Ministers wieder etwas mehr Rang und Würde bekommen, als er heute leider hat.

    (Sehr gut! bei der FDP.)

    Meine Damen und Herren! Die vorliegende Interpellation schneidet wieder das Problem des Föderalismus an. Ich habe bereits vor einigen Monaten in einer Kleinen Anfrage dieses Proplem ausgeworfen und habe auf diese Kleine Anfrage eine Antwort erhalten, die mich insofern durchaus befriedigt hat, als sich die Bundesregierung zu dem Grundsatz bekannt hat, daß die entscheidende Bestimmung des Art. 134 aus den Übergangsbestimmungen nicht etwa nur ein Programm ist, sondern der Satz: „Reichsvermögen wird Bundesvermögen" geltendes Recht ist, das mit dem Inkrafttreten des Grundgesetzes Wirkung gewonnen hat. Ich habe aber die Frage noch einmal bei der Beratung des Haushalts im vorigen Herbst angeschnitten, ohne daß damals die Bundesregierung zu der Frage Stellung genommen hätte. Aber ich könnte mir denken, daß diese Interpellation dem Herrn Bundesfinanzminister nicht ganz unwillkommen ist; denn die Länder bereiten dem Herrn Bundesfinanzminister auf diesem Gebiete viel Kummer. Sollte er es nicht begrüßen, wenn er einmal dem Bundestag sein Leid klagen könnte, so wie ein Kind bei einer guten Mutter Schutz sucht, wenn es von einem schlechten Stiefvater — und der Bundesrat entwickelt sich ja immer mehr zu einem Erzstiefvater des Bundes — schlecht behandelt wird.

    (Heiterkeit. — Beifall in der Mitte und rechts.)

    Meine Damen und Herren, ein paar Worte über die Rechtslage. Ich meine, daß der Art. 134 klar und eindeutig ist. Dort findet sich der lapidare Satz: „Reichsvermögen wird Bundesvermögen." Ich weiß, die Länder vertreten heute mit überraschender Einmütigkeit den Standpunkt, daß dieser Satz nur ein Programm der Zukunft enthalte. Aber es geht hier so wie oftmals bei den Kronjuristen: wenn die Kronjuristen ein Rechtsurteil abgeben, sind sie in der Regel ein wenig befangen, und das Urteil lautet dann immer so, daß es ihren Auftraggebern gut gefällt. Darum habe ich auch gegen das Rechtsurteil, das die Länder im Bundesrat abgegeben haben, gewisse Bedenken. Denken wir daran, daß die Tendenz unseres Grundgesetzes, insbesondere in den Artikeln über die Grundrechte, doch dahin geht, nicht nur programmatische Sätze für die Zukunft aufzustellen, sondern eben geltendes Recht zu schaffen, und daß es im Einklang mit dieser Tendenz stünde, wenn man auch den maßgebenden Einleitungssatz des Art. 134 als geltendes Recht betrachten würde.
    Manche Leute kommen mit grammatischen Gründen und sagen: „wird Bundesvermögen" — das ist die Zukunft. Ich bin zwar kein Philologe, glaube aber, daß diese Auslegung wenig Sinn hat. Wenn wir früher in der Schule deklamiert haben: ,,amabo — ich werde lieben" oder: „virgo amata est — die Jungfrau ist geliebt worden",

    (Heiterkeit)

    dann bedeutet dieses Wort „werden" ein Hilfszeitwort, das neben einem Verbum steht. Daneben hat aber das Wort „werden" auch eine selbständige, kraftvolle Bedeutung und will soviel sagen wie „eine neue Gestalt annehmen", „eine Wandlung vollziehen'; in diesem Sinne, nicht als ein Hilfszeitwort, das die Zukunft bedeuten kann, sondern als ein kraftvolles Präsens des Wortes „werden" ist das Wort „wird" vor „Bundesvermögen" zu verstehen. Diese Auslegung wird ja auch durch die weiteren Bestimmungen des Art. 134 bestätigt, in denen ausgeführt wird, daß der Bund gewisse Bestände seines Verwaltungsvermögens, nämlich diejenigen Vermögensbestände, die in den heutigen Verwaltungen der Länder gebraucht werden, auf die Länder übertragen soll. Übertragen kann aber nur derjenige, der vorher Eigentümer geworden ist. Also die Auslegung des Art. 134 kann kaum einem Zweifel unterliegen. Der Gedanke, daß das nur ein Programm bedeutet, ist rundweg abzulehnen. Wenn ich recht unterrichtet bin, herrscht im Kreise der Staatsrechtslehrer in dieser Frage der Auslegung auch völlige Einmütigkeit.
    Etwas anders liegen die Dinge bei dem Art. 135, der von dem Ländervermögen, insbesondere auch
    von dem preußischen Vermögen handelt. Hier gilt
    der Grundsatz, daß das preußische Vermögen grundsätzlich auf die Länder übergehen soll. Das kann nicht bestritten werden. Aber wir haben ja im Parlamentarischen Rat in den Art. 136 eine Ausnahmebestimmung eingefügt, welche die Unternehmungen des preußischen Staates betrifft. Dort ist klar zum Ausdruck gebracht — auch das hat meiner Meinung nach sofort geltende dingliche Wirkung —, daß die preußischen Unternehmungen Eigentum des Bundes sein sollen.
    Das Vermögen des Reiches und des preußischen Staates, das hiernach mit dem Inkraftreten des Grundgesetzes auf den Bund übergegangen ist, hat einen sehr erheblichen Umfang. Zwei große Komplexe heben sich hervor: neben dem eigentlichen Verwaltungsvermögen das alte Liegenschaftsvermögen der Wehrmacht, dessen Wert allein in der britischen Zone auf 2,5 Milliarden geschätzt wird; dann der zweite große Komplex, die großen Unternehmungen des Reiches, die früher zum großen Teil in der Viag vereinigt waren, und die großen Unternehmungen des preußischen Staates, die in der Veba vereinigt waren, die Preag — Preußische Elektrizitätsgesellschaft —, die Preußische Bergwerks- und Hütten-Aktiengesellschaft und die sehr wertvolle Aktiengesellschaft Hibernia — Recklinghausen. Über den Umfang der Unternehmungen kann kein Zweifel sein. Die Aufzählung allein der Unternehmungen des Reiches, die in der Viag zusammengefaßt sind, ergibt eine lange Liste: Die Inn-Werke A.G., das Bayern-Werk, die Bayrischen Wasserkraftwerke, die Elektrowerke A.G., die Vereinigten Aluminiumwerke, die Süddeutschen


    (Dr. Dr. Höpker Aschoff)

    Kalkstickstoffwerke A.G., die Deutsche Revisions- und Treuhandgesellschaft, die Reichskreditgesellschaft, Ilsederhütte und andere mehr. Dazu kommen dann die Hermann-Göring-Werke mit den wertvollen Zechen in Westfalen, das Volkswagen-Werk und dann die eben erwähnten großen preußischen Unternehmungen. Also diesen Komplex der großen Unternehmungen des Reiches und Preußens haben wir mit besonderer Sorgfalt zu beachten.
    Es sind dann noch einige andere Unternehmungen da, auf die leider der Art. 134 Abs. 6 des Grundgesetzes keine Anwendung finden kann, weil es sich dabei nicht um Beteiligungen an privaten Unternehmungen des Handelsrechts handelt. Ich denke hier an die Preußische Porzellanmanufaktur und an die Preußische Landespfandbriefanstalt. Die Preußische Landespfandbriefanstalt hat sich nach Wiesbaden verlagert. Die Aufsicht wird jetzt durch die hessische Regierung geführt. Wir haben dort einen Verwaltungsrat, in dem alle preußischen Nachfolgestaaten vertreten sind. Die Sache läuft also. Es wird dann später einmal überlegt werden müssen, ob aus der Preußischen Landespfandbriefanstalt eine Deutsche Landespfandbriefanstalt gemacht und neben der Beteiligung der Länder auch eine Beteiligung des Bundes durchgesetzt werden soll.
    Dann noch ein Wort über die Porzellanmanufaktur in Berlin, die als eine Körperschaft besonderen Rechts auf Grund eines Privilegs des Großen Königs aufgebaut ist und heute noch in Berlin domiziliert, aber infolge einer Verlagerung im Kriege ein Zweigwerk in Selb in Bayern und auch noch eine Verkaufsniederlassung in NordrheinWestfalen hat. Ich bin der Meinung, daß wir alles tun müssen, um dieses Werk in Berlin zusammenzufassen und dann dem Lande Berlin zu übertragen. Denn die Preußische Porzellanmanufaktur hat ihren Wert durch ihren Namen „Porzellanmanufaktur Berlin" und durch das Firmenzeichen, das blaue Zepter, das Friedrich II. verliehen hat. Es wäre ein Unding, wenn man nun etwa diese Porzellanmanufaktur zerreißen wollte, weil sie zufällig im Laufe des Krieges eine Arbeitsstätte nach Bayern verlagert hat.
    Meine Damen und Herren! Die oben dargestellte Rechtslage wird nun dadurch verwirrt, daß im Jahre 1949 von seiten der Besatzungsmächte durch Gesetze und Verordnungen eingegriffen worden ist, und zwar zunächst innerhalb der amerikanischen Zone durch das Gesetz Nr. 19 vom 20. April 1949, das also vor dem Inkrafttreten des Grundgesetzes erlassen wurde. In diesem Gesetz der amerikanischen Besatzungsmacht wird ausgeführt, daß alles Reichsvermögen und alles preußische Vermögen beschlagnahmt und dann übertragen wird. In Ansehung des eigentlichen Verwaltungsvermögens heißt es, daß dieses Vermögen zu treuen Händen auf das Land übertragen wird, in dem diese Vermögenswerte gelegen sind. Die Länder sollen es als Treuhänder für einen deutschen den Ländern übergeordneten Staat verwalten. Mit dieser Bestimmung ist dann allerdings eine Bestimmung des Art. 5 schlecht vereinbar, in dem von einem Übergang auf das Land schlechthin die Rede ist. Es folgen dann etwas verwickelte Bestimmungen über die Unternehmungen des Reiches und des Preußischen Staates, und es wird gesagt, daß die Vermögenswerte dieser Unternehmungen, soweit sie in den Ländern der amerikanischen Zone gelegen sind, diesen Ländern übertragen werden, daß diese Länder dann als Treuhänder eine neue
    Aktiengesellschaft aufziehen sollen und daß an dieser Aktiengesellschaft die einzelnen Länder im Verhältnis der in den einzelnen Ländern gelegenen Werte beteiligt werden sollen. Das Gesetz schließt von seinem Anwendungsbereich die Eisen- und Bergwerksbetriebe aus, die dem Gesetz Nr. 75 der Militärregierung unterliegen.
    Aber dann kommt in dem amerikanischen Gesetz Nr. 19 die erlösende Formel. Es heißt in Art. XV Ziffer 20:
    Der in Art. IV Ziffer 4 genannte deutsche Staat kann nach dem Inkrafttreten seines Grundgesetzes jede auf diesem Gesetz beruhende Verfügung zugunsten der Länder, die mit einer in dem Grundgesetz vorgesehenen Verfügung im Widerspruch steht, außer Kraft setzen.
    Dieser Generalvorbehalt ist für die amerikanische Zone etwas Entscheidendes. Ich bin also der Meinung, daß auf Grund dieses Vorbehalts durch ein Bundesgesetz die Rechtswirkungen des amerikanischen Gesetzes Nr. 19 innerhalb der amerikanischen Zone mit rückwirkender Kraft wieder beseitigt werden können, und möchte schon an dieser Stelle die entscheidende Frage erörtern, ob ein solches Bundesgesetz der Zustimmung des Bundesrates bedürfe oder ob dem Bundesrat wie bei allen Bundesgesetzen nur der einfache Einspruch zustehen würde.
    Meine Damen und Herren! Der Art. 134 des Grundgesetzes enthält im Abs. 4 die Vorschrift, daß das Nahere durch die Bundesgesetz geregelt wird, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf. Aber — ich bitte, wohl aufzumerken — dieses Gesetz zur Ausführung des Art. 134 ist etwas anderes als das Gesetz, das wir auf Grund des Vorbehalts in dem amerikanischen Gesetz erlassen und das zunächst einmal den Rechtszustand wiederherstellt, wie er nach dem Grundgesetz besteht. Das Ausführungsgesetz kommt dann hernach. In dem Ausführungsgesetz wäre dann zu bestimmen, welche Teile des Bundesvermögens auf die Länder als Verwaltungsvermögen übergehen sollen und welche Teile des Bundesvermögens als sogenanntes Heimfallvermögen gemäß Art. 134 Abs. 3 an die Länder fallen sollen. Dieses Ausführungsgesetz würde der Zustimmung des Bundesrats bedürfen. Das vorauszuschickende Gesetz dagegen, durch das der dem Grundgesetz entsprechende Rechtszustand wiederhergestellt wird, das Eigentum des Bundes anerkannt und die Verwaltung dem Bunde übertragen wird, ist nach meinem Dafürhalten ein einfaches Bundesgesetz, das der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf.
    In der britischen Zone liegen die Verhältnisse etwas anders. Hier ist das Grundgesetz in vollem Umfange durch die Verordnung Nr. 202 vom 6. September 1949 aufrechterhalten. Es wird ausdrücklich gesagt, daß die Bestimmungen des Grundgesetzes und der auf Grund des Grundgesetzes erlassenen Gesetze maßgebend seien. Aber es wird im Art. 6 der Verordnung Nr. 202 die Verwaltung vorläufig — bis zu einer anderweitigen Bestimmung durch die zuständige deutsche Behörde — den Landesbehörden übertragen. Es kann also keine Frage sein, daß wir — der Bund —, nachdem das Eigentum des Bundes gemäß dem Grundgesetz durch die britische Verordnung überhaupt nicht in Frage gestellt ist, in der Lage sein würden, dem Bund Verwaltung und Verfügung sofort wieder zu übertragen. Man kann sogar die Frage aufwerfen, ob hierzu nicht eine


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    Anordnung der Bundesregierung genügen würde, Im englischen Text der Verordnung ist von german authorities die Rede, und man könnte sehr wohl der Meinung sein, daß damit die Exekutive gemeint sei, daß es also eines die Verwaltung der Länder aufhebenden Gesetzes gar nicht bedürfen würde.
    Innerhalb der französischen Zone liegen die Dinge noch wieder anders. Hier ist am 3. Juni 1949 die französische Verordnung Nr. 217 ergangen, die ähnliche Grundgedanken wie das amerikanische Gesetz enthält, also grundsätzlich Reichsvermögen und preußisches Vermögen beschlagnahmt und den Ländern übergibt — so heißt es in der französischen Verordnung — und ihnen die Verwaltung für Rechnung des Reichs als Treuhänder des Reichs zuweist. Auch hier finden sich Bestimmungen über die Unternehmungen des Reichs und die preußischen Unternehmungen, die im wesentlichen den Bestimmungen des amerikanischen Gesetzes nachgebildet sind. Aber nun kommt der Unterschied. In der französischen Verordnung fehlt der Generalvorbehalt des amerikanischen Gesetzes, nach welchem die Bundesregierung jederzeit den Zustand, der dem Grundgesetz entspricht, wiederherstellen kann. Aber ich glaube, das braucht kein Hindernis dafür zu sein, daß auch innerhalb der französischen Zone durch ein Bundesgesetz der Rechtszustand des Grundgesetzes erst einmal wiederhergestellt und den Bundesbehörden die Verwaltung des Reichsvermögens und des preußischen Vermögens, soweit es dem Bund zusteht, zurückübertragen wird. Denn das Grundgesetz ist auch von der französischen Militärmacht genehmigt worden. Auch die französische Militärmacht hat das Grundgesetz als geltendes Recht anerkannt und durch diese Genehmigung ihrer eigenen Verordnung nachträglich den Boden entzogen. Ich habe also keine Bedenken, daß wir auch im Bereich der französischen Zone durch ein Bundesgesetz einen dem Grundgesetz entsprechenden Zustand wiederherstellen können.
    Ich fasse zusammen. Art. XV des amerikanischen Gesetzes gibt dem Bund die Möglichkeit, nach dem Inkrafttreten des Grundgesetzes jede Verfügung zugunsten der Länder, die auf das Gesetz Nr. 19 zurückzuführen ist, außer Kraft zu setzen. Art. III der britischen Verordnung bestimmt expressis verbis, daß die Verfügung über Reichsvermögen und preußisches Vermögen und die Verwaltung dieses Vermögens sich nach den Vorschriften des Grundgesetzes und den gemäß dem Grundgesetz erlassenen Gesetzen vollziehen soll. Wenn auch in der französischen Verordnung diese Bestimmungen fehlen, so ist auch hier ein solches Gesetz möglich, weil das Grundgesetz mit seinen maßgebenden Bestimmungen auch von der französischen Militärregierung in aller Form anerkannt worden ist.
    Was ist nun inzwischen auf Grund der Befugnisse, die das amerikanische Gesetz sowie die britische und französische Verordnung den Ländern eingeräumt haben, geschehen? Nun, man kann nicht gerade sagen, daß die Länder von diesen Befugnissen mit Zimperlichkeit Gebrauch gemacht hätten. Aus der Fülle der mir vorliegenden Informationen möchte ich nur einige Beispiele hier vortragen.
    Das Land Hessen hat die ehemalige Offizierskuranstalt Falkenstein im Taunus, Eigentümer Reichsfiskus, Heer, ohne vorherige Zustimmung oder Unterrichtung des Bundes für ein Ei und ein Butterbrot verkauft.

    (Hört! Hört! rechts.)

    Diese Anlage wäre als Versorgungskrankenhaus
    für Körperbeschädigte für das Bundesarbeitsministerium gut brauchbar gewesen. Der Herr Arbeitsminister hatte bereits ein Auge auf sie geworfen.
    Das Land Bayern hat den ehemaligen PionierWasserübungsplatz in Neu-Ulm, Eigentümer Reichsfiskus, Heer, am 23. Dezember 1949 an die Firma Reinz-Dichtung GmbH mit allen aufstehenden Gebäuden, Gebäudeteilen, Baracken und Zubehör zu einem Preise verkauft, der weit unter dem Wert liegt.

    (Hört! Hört!)

    Zustimmung des Bundes wurde nicht eingeholt. Der Bund ist nicht einmal benachrichtigt worden.

    (Zuruf rechts: Unerhört!)

    Das Land Württemberg-Hohenzollern hat Teile des Flugplatzes in Laupheim mit zwar kriegsbeschädigten, aber noch sehr wertvollen massiven Hallen einer Ulmer Karosseriefirma Böbel ohne Beteiligung des Bundes zum Verkauf zu ca. 1/8 des tatsächlichen Wertes fest zugesagt. Der Kaufvertrag ist noch nicht endgültig abgeschlossen, weil der Flugplatz von den Besatzungsbehörden noch gebraucht wird. Aber die Freigabe ist in Aussicht gestellt und ist täglich zu erwarten.
    Das Land Württemberg-Baden hat ein baureifes Grundstück in einer Größe von 9 ha 38 ar und 88 qm in Neckarsulm der Stadt Neckarsulm verkauft, Eigentümer ist der Reichsfiskus, Heer. Das Grundstück wurde seinerzeit von der Wehrmacht zum Zwecke der Erstellung einer Artilleriekaserne erworben. Das Gelände liegt unmittelbar neben einer in den Jahren 1936/37 erstellten, neuerdings von der Besatzungsmacht in Anspruch genommenen Kaserne. Das Gelände könnte sowohl als Bauplatz für einen Kasernenneubau wie auch für Ersatzbauten für Kasernen-Verdrängte Verwendung finden.
    Das Land Württemberg-Baden hat eine Verpflichtung aus einem in einem Rückerstattungsverfahren abgeschlossenen Vergleich dadurch erfüllt, daß es ein in Schwäbisch-Gmünd gelegenes Wehrmachtgrundstück in der Größe von 1 ha 94 ar dem Rückerstattungsberechtigten übereignet hat. Die Verpflichtung zur Rückerstattung betraf ausschließlich das Land mit seinem Vermögen.
    Das Land Württemberg-Baden hat auf dem Standortübungsplatz Stuttgart — Burgholzhof — zwei Erbbaurechte zugunsten der Stadt Stuttgart in der Größe von 15 und 17 ha zu Bausiedlungszwecken bestellt, ohne die vorherige Zustimmung des Bundes eingeholt oder auch nur eine Nachricht gegeben zu haben.
    Das Land Württemberg-Baden hat ein wertvolles Industriegelände in Stuttgart, Ulmer Straße 225, Eigentümer Reichsfiskus, Heer, in der Größe von 79 ar ohne irgendwelche Benachrichtigung des Bundes verkauft.
    Das Land Hessen hat einen in Kassel gelegenen Teilbetrieb der ehemaligen Junkerswerke zu Bedingungen, die niemals die Billigung des Bundes gefunden hätten, an die AEG verkauft, um sicherzustellen, daß die AEG ihren Betrieb nach Kassel verlegt. Dem Vernehmen nach soll eine Stundung des Kaufpreises auf 20 Jahre erfolgt sein. Zustimmung des Bundes ist nicht eingeholt worden; der Bund hat noch nicht einmal eine Nachricht bekommen.
    Meine Damen und Herren! Das sind nur Teilstücke aus einer Liste, die sich in beliebiger Form fortsetzen ließe. Sie sehen aus diesen Tatsachen, in welcher Weise die Länder, die doch selbst nach dem Grundgedanken der Gesetze und Verordnun-


    (Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

    gen der Besatzungsmächte nur als Treuhänder für Rechnung des späteren deutschen Staates, also des Bundes, handeln sollten — ich will mich vorsichtig ausdrücken —, hier sehr eigenmächtig verfahren sind. Es verlautet, daß in einigen Fällen wackere Grundbuchrichter sich geweigert haben, die den Verträgen entsprechenden Eintragungen vorzunehmen, weil sie Bedenken hatten, ob solche Verfügungen der Länder nicht dem Grundgesetz widersprächen. Es verlautet weiter, daß man die Bedenken solcher Grundbuchrichter auf dem Dienstaufsichtswege mit leichtem Druck zu beseitigen versucht hat.

    (Zurufe: Hört! Hört! — Toll!)

    Nun, hier wird also wohl in irgendeiner Form Remedur geschaffen werden müssen. Die Frage ist eben die: Was hat zu geschehen? Wenn ich recht unterrichtet bin, hat der Herr Bundesfinanzminister dem Bundesrat bereits einen Gesetzentwurf zugeleitet, ein sogenanntes Vorschaltegesetz, in dem bestimmt ist, daß die Entscheidung darüber, wer Eigentümer des Reichs- und preußischen Vermögens ist, sich, nach den Vorschriften des Grundgesetzes richten soll, daß aber die Verwaltung dieses dem Bunde gehörenden Vermögens auf den Bund übergehen soll. Diese Vorlage ist im Bundesrat einmütig abgelehnt worden, weil alle Länder sich auf den Standpunkt gestellt haben, es sei ein Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedürfe. Die Länder seien nicht gewillt, diese Zustimmung zu geben. Die Länder also stehen im großen und ganzen auf dem Standpunkt: Was wir auf Grund des amerikanischen Gesetzes und der beiden anderen Verordnungen der Besatzungsmächte bekommen haben, das bleibt bei uns, das ist unser Eigentum geworden, wir denken nicht daran, es an den Bund zurückzugeben. Ich hoffe, daß der Herr Bundesfinanzminister uns diese Vorlage zuleiten wird, obwohl sie vom Bundesrat nicht gebilligt ist. Dann stehen wir vor der Entscheidung. Und dann kann unsere Entscheidung keine andere sein als die, daß wir in dieses Gesetz klipp und klar hineinschreiben: Wem das Vermögen des Reiches und des preußischen Staates gehört, richtet sich einzig und allein nach den Vorschriften des Grundgesetzes. Solange die Ausführungsgesetze auf Grund der Art. 134 und 135 des Grundgesetzes nicht erlassen sind, unterliegt dieses gesamte Vermögen der Vermögensverwaltung durch den Bund und durch niemand anders.

    (Sehr richtig! bei der FDP.)

    Wenn so also die Grundgedanken des Grundgesetzes wiederhergestellt sind und das Eigentum des Bundes an diesem Vermögen gesichert ist, wenn ferner gesichert ist, daß der Bund allein dieses Vermögen zu verwalten hat, dann mag mit den Ländern darüber verhandelt werden, wie die Ausführungsgesetze zu Art. 134 und zu Art. 135 gestaltet werden sollen. Ich habe gar nicht den Wunsch, daß der Bund bei diesen Vereinbarungen etwa kleinlich verfährt. Nach dem Grundgesetz Art. 134 ist er verpflichtet, das Verwaltungsvermögen des Bundes, soweit die Verwaltung heute bei den Ländern liegt, den Ländern unentgeltlich zu übertragen. Er ist verpflichtet, das. Vermögen den Ländern zurückzugeben, das einmal von den Ländern an den Bund übertragen worden ist, das sogenannte Heimfallvermögen. Man wird auch bei der Ausgestaltung der vielen Unternehmungen des Reiches und des preußischen Staates sehr wohl überlegen können, ob nicht den Ländern, in deren Gebieten die Vermögensmassen dieser Unternehmungen liegen, eine Minderheitsbeteiligung eingeräumt werden soll.
    Es versteht sich nach Art. 135 von selber, daß die Domänen und Forsten des preußischen Staates auf die Länder übergehen. Der Bund wird auch nicht den Wunsch haben, eine eigene Domänen- und Forstverwaltung einzurichten. So würde ich persönlich auch nichts dagegen einzuwenden haben, wenn das alte Reichsforstvermögen, das mit den alten Truppenübungsplätzen verbunden war, nicht etwa in eine eigene Forstverwaltung des Bundes übertragen würde, sondern den Ländern entweder als Eigentum übertragen oder jedenfalls von den Länderforstverwaltungen für Rechnung des Bundes verwaltet würde.
    Also bei der Ausführung und bei der Verabschiedung der entsprechenden Ausführungsgesetze, deren eines, das Gesetz auf Grund des Art. 134 Abs. 4, ja der Zustimmung des Bundesrates bedarf, mag man ruhig den Ländern Entgegenkommen zeigen. Aber zunächst haben wir einmal das Recht des Grundgesetzes wiederherzustellen und dafür zu sorgen, daß die Verwaltung des gesamten dem Bunde zustehenden Vermögens in die Verwaltung des Bundes kommt. Dieses Gesetz bedarf nicht der Zustimmung des Bundesrates, sondern kann von uns allein verabschiedet werden. Wir werden dann natürlich den Einspruch des Bundesrates erleben und werden dann darüber zu entscheiden haben, ob wir diesen Einspruch verwerfen. Ich möchte eigentlich nicht daran zweifeln, daß wir ohne Gegensatz der Parteien in dieser Frage zusammenstehen werden und daß dann der Einspruch des Bundesrates verworfen wird. Gehen wir davon aus, daß es ein dem Einspruch unterliegendes Gesetz ist und verwerfen wir dann den Einspruch mit Zweidrittelmehrheit, so liegt die Entscheidung darüber, ob das Gesetz verkündet werden soll, beim Herrn Bundespräsidenten. Er wird es alsdann verkünden müssen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, daß dieses Gesetz der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf. Ich bin der Überzeugung, daß die Weisheit des Herrn Bundespräsidenten den rechten Weg finden wird.
    Meine Damen und Herren! Ich muß noch mit ein paar Worten auf die Vorlage eingehen, die der Herr Bundesfinanzminister jetzt dem Haushaltsausschuß gemacht hat.

    (Glocke des Präsidenten.)



Rede von Dr. Hermann Ehlers
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Abgeordneter, ich wollte Ihnen nur Ruhe verschaffen. — Meine Damen und Herren, es ist den Rednern sehr schwer zuzumuten, in ein Haus hineinzusprechen, das von Stimmengewirr erfüllt ist. Ich bitte doch wirklich, auch dringende Unterhaltungen nach Möglichkeit außerhalb des Saales zu führen.
Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP), Interpellant: Diese Vorlage des Herrn Bundesfinanzministers steht, wenn ich nicht irre, morgen im Haushaltsausschuß an. Es werden im Wege der Vorwegbewilligungen rund 3 Millionen DM gefordert, Aufwendungen, die für die Erhaltung des Bundesvermögens gemacht werden müssen. Die Vorlage ist in dem Wirtschaftsplan, der dem Einzelplan XXIII angefügt ist, bei den Aufwendungen des Extraordinariums sehr eingehend begründet.
Der Haushaltsausschuß wird vor einer sehr schweren Entscheidung stehen, ob er diese Mittel bewilligen soll, solange nicht klar und eindeutig festgestellt ist, daß dieses Vermögen auch Bundes-


(Dr. Dr. Höpker-Aschoff)

vermögen ist, solange nicht eindeutig feststeht, daß die Verwaltung dieses Vermögens auch den Bundesbehörden zusteht. Von dem Widerhall, den heute unsere Interpellation hier im Hause findet, wird vielleicht auch die Entscheidung morgen im Haushaltsausschuß abhängen. Daß zur Erhaltung dieses wertvollen Bundesvermögens etwas getan werden muß, kann nach meinem Dafürhalten keinem Zweifel unterliegen.
Dann noch ein weiteres. Wir haben uns seinerzeit bei der Verabschiedung des Finanzverwaltungsgesetzes eingehend darüber unterhalten, wie die Bundesvermögensverwaltung aufgezogen werden soll, nicht nur im Finanz- und Steuerausschuß und im Plenum dieses Hauses, sondern, nachdem der Bundesrat den Vermittlungsausschuß angerufen hatte, auch im Vermittlungsausschuß. Damals war Streit darüber, wer die Bauverwaltung, wer die Vermögensverwaltung führen soll. Hinsichtlich der Bauverwaltung haben wir gesagt, es kann bei den Oberfinanzdirektionen eine Bundesbauverwaltung eingerichtet werden, der Bund kann aber auch in der mittleren Instanz die Bauverwaltung den Ländern übertragen. Für die Vermögensverwaltung des Bundes ist einhellig festgestellt, daß bei der Oberfinanzdirektion eine Bundesabteilung für die Verwaltung des Vermögens des Bundes eingerichtet werden muß und daß eine Heranziehung der Länder im Wege der Auftragsverwaltung nur in der unteren Instanz möglich ist. Herr Bundesfinanzminister, ich habe am vorigen Dienstag, als wir in Siegburg waren und ich mich dort mit einigen Oberfinanzpräsidenten unterhielt, zu meinem Erstaunen gehört, daß bei keiner Oberfinanzdirektion heute eine Bundesvermögensverwaltung eingerichtet ist. Ich bin der Meinung, daß Schritte unternommen werden sollten, um die Bundesabteilung bei der Oberfinanzdirektion, die durch das Finanzverwaltungsgesetz zwingend vorgeschrieben ist, so schnell wie möglich einzurichten.

(Sehr richtig! bei der FDP.)

Denn der Bundestag wird sich meiner Meinung
nach schwer tun, erhebliche Mittel für die Erhaltung des Bundesvermögens zur Verfügung zu
stellen, wenn er nicht durch eine Bundesvermögensverwaltung die Gewähr hat, daß diese Mittel
zweckentsprechend und zum Nutzen des Bundes
verwandt werden können. Also neben dem angedeuteten Gesetz werden auch diese Verwaltungsmaßnahmen notwendig sein. Ich meine, Sie sollten
im Haushaltsausschuß nicht nur die sachlichen
Mittel für die Erhaltung des Bundesvermögens anfordern, sondern sollten auch gleich im Wege der
Vorwegbewilligung die Stellen anfordern, die Sie
für die Einrichtung der Bundesabteilungen der
Oberfinanzdirektionen „Verwaltung des Bundesvermögens" brauchen, damit hier eine schlagkräftige Verwaltung des Bundes aufgezogen wird.
Meine Damen und Herren! Damit bin ich am Ende meiner Ausführungen. Ich hoffe, daß meine Ausführungen über die Gegensätze der Parteien hinweg Ihre Zustimmung finden. Ich hoffe weiter, daß wir, wenn nunmehr die vom Bundesrat abgelehnte Vorlage an uns herankommen wird, diese hier mit großer Einmütigkeit verabschieden und uns dabei auf den Standpunkt stellen werden, daß dieses Gesetz der Zustimmung des Bundesrates nicht bedarf, sondern nur seinem Einspruch unterworfen ist. Ich hoffe, daß, wenn es dann zu einem Einspruch des nicht zu belehrenden Bundesrates kommen sollte, dieser Einspruch hier im Hause mit Einmütigkeit verworfen wird. Der Bund ist ja nicht allzu reich, und wir als Abgeordnete des Bundestags haben wohl die Pflicht, dafür zu sorgen, daß er zu dem Seinen kommt und daß das, was im Grundgesetz bezüglich des alten Reichsvermögens vorgeschrieben ist, ausgeführt und nicht abgebogen wird. Es ist unsere Pflicht — nicht nur unsere Aufgabe —, dafür zu sorgen, daß dem Bund das werde, was ihm nach dem Grundgesetz zusteht.

(Beifall in der Mitte, rechts und bei der SPD.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Ehlers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, der Herr Bundesminister der Finanzen hat mir durch einen von seinem stellvertretenden Kanzleivorsteher beglaubigten Brief mitteilen lassen, daß er bereit ist, heute die Interpellation zu beantworten.

    (Heiterkeit.)

    Ich bitte ihn, das Wort zu nehmen.