Rede von
Dr.
Robert
Lehr
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Herr niedersächsische Ministerpräsident hatte im Bundesrat zwei Anträge zur Frage der Winterbeihilfe eingebracht. Der erste enthielt den Entwurf eines Schreibens des Präsidenten des Bundesrats an den Bundesinnenminister mit dem Vorschlag, daß sich der Bund an den Weihnachtsbeihilfen, die im wesentlichen auf die Hilfsbedürftigkeit abgestellt wären, im Rahmen der Kriegsfolgenhilfe, also bei Heimatvertriebenen, Evakuierten, Kriegsbeschädigten und anderen, bis zu Sätzen von 15 DM für den Einzelstehenden bzw. den Haushaltungsvorstand und 5 DM für jedes hilfsbedürftige Familienmitglied beteiligen solle.
Das war der erste Vorschlag. In diesem Vorschlag wird davon ausgegangen, daß neben dieser Weihnachtsbeihilfe in allen Bedarfsfällen auch noch eine Beihilfe zur Beschaffung von Winterfeuerung gewährt wird und daß diese Regelung hinsichtlich der Empfänger von Arbeitslosenunterstützung auf gesetzlichem Wege eine Ergänzung dadurch finden sollte, daß den Angehörigen dieses Personenkreises unter bestimmten Voraussetzungen ein Drittes, nämlich eine Wirtschaftsbeihilfe von 25 DM für den Hauptunterstützungsempfänger und 10 DM für jeden Angehörigen gegeben werden sollte.
Nachdem der Ausschuß des Bundesrates für Arbeit und Sozialpolitik sich mit dieser Angelegenheit befaßt hatte und den Erlaß eines Gesetzes entsprechend dem Initiativantrag Niedersachsens mit der Modifizierung empfohlen hatte, daß die Empfänger von Arbeitslosenunterstützung denen von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung gleichgestellt werden sollten, hat der Bundesrat beschlossen, die Bundesregierung zu bitten, einen Gesetzentwurf über eine Wirtschaftsbeihilfe vorzulegen. Darauf haben Verhandlungen zwischen dem Herrn Bundesminister der Finanzen, dem Herrn Bundesminister für Arbeit und dem Bundesinnenministerium stattgefunden, in deren Verlauf man sich verständigt hat, und zwar dahin, daß die Angelegenheit — da es sich ja um Fragen handelt, bei welchen Beihilfen und bis zu welcher Höhe der Bund seinen Anteil in Aussicht stellen würde — im Wege eines Rundschreibens an die Länder geregelt werden könnte und geregelt werden solle.
Dann ist am 3. November 1950 ein solches Rundschreiben im Einvernehmen zwischen Bundesfinanzminister und Bundesinnenminister ergangen. Dazu ist zweierlei zu sagen. Erstens: Dieser gemeinsame Erlaß will zunächst sicherstellen, daß alle Hilfsbedürftigen die Sonderbeihilfen erhalten, auf die sie im Rahmen der Pflichtleistungen der öffentlichen Fürsorge, d. h. tatsächlich bis zur vollen Deckung der Bedürfnisse im fürsorgerechtlichen Sinne Anspruch haben. Dabei ist in dem Erlaß betont worden, daß solche Sonderleistungen nicht auf diejenigen Personen zu beschränken sind, die laufend Fürsorgeunterstützung erhalten, sondern daß die Beihilfen gegenüber dem Bund auch als verrechnungsfähig anerkannt werden, wenn sie gewährt werden, weil bei den Empfängern trotz eigener Einnahmen hinsichtlich des Bedarfs, für den die Beihilfe bestimmt ist, Hilfsbedürftigkeit im fürsorgerechtlichen Sinne vorliegt. Solche eigenen Einnahmen sind zum Beispiel auch die Arbeitslosenunterstützung, die Arbeitslosenfürsorgeunterstützung, die Sozialrente und dergleichen. Diese Einnahmen sollen bei Erwägung der Hilfsbedürftigkeit nicht berücksichtigt werden. Dasselbe kann hinsichtlich der Winterfeuerung oder der Winterkleidung gelten. Auch Empfänger von Arbeitslosen- und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung können also diese im Rahmen der Hilfsbedürftigkeit liegende Beihilfe erhalten. Weiterhin wird in dem Rundschreiben betont, daß solche Beihilfen an Hilfsbedürftige nicht nur zur Abdeckung eines ganz konkreten Bedürfnisses - Feuerung, Winterkleidung und ähnliches —, sondern auch allgemein zur Abgeltung der im Winter teureren Lebenshaltung gewährt werden können. Das war der erste große Abschnitt des gemeinsamen Erlasses des Bundesfinanz- und des Bundesinnenministeriums.
Ich komme zu dem zweiten Punkt: über diese Sonderbeihilfe hinaus noch eine außerordentliche Sonderbeihilfe zu gewähren, die zur Behebung der Hilfsbedürftigkeit im fürsorgerechtlichen Sinn dienen soll. So sichert das Rundschreiben an die Länder zusätzlich die Verrechnungsfähigkeit von außerordentlichen Sonderbeihilfen. Das sind Beihilfen, die nicht der Deckung des notwendigen Lebensbedarfs im fürsorgerechtlichen Sinne dienen, sondern die eine Aufstockung darüber hinaus darstellen, und zwar bis zur Höhe von 15 DM für den Alleinstehenden bzw. den Haushaltsvorstand und 5 DM für jedes weitere hilfsbedürftige Familienmitglied. Voraussetzung ist auch hier die Hilfsbedürftigkeit, wie ich sie vorhin beim ersten Punkt umrissen habe. Bei Vorliegen einer solchen Hilfsbedürftigkeit wird vom Bund die Verrechnung dieser außerordentlichen Beihilfen selbstverständlich auch bei Empfängern von Arbeitslosen- und Arbeitslosenfürsorgeunterstützung anerkannt. Hinsichtlich der Empfänger von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung ist, um Schwierigkeiten bei der Behandlung in Einzelfällen auszugleichen und möglichst vorweg zu beheben, in dem Erlaß noch besonders gesagt, daß die Prüfung der Hilfsbedürftigkeit nicht immer nach den üblichen Maßstäben durchgeführt zu werden braucht. Selbstverständlich kann der Bund seinen Anteil an den Sonderbeihilfen grundsätzlich nur bei dem Personenkreis übernehmen, bei dem eine Kostenbeteiligung nach den geltenden Bestimmungen in Betracht kommt, d. h. dem Kreis der Kriegsfolgenhilfeempfänger.
Eine Ausnahme ist im Erlaß hinsichtlich der Empfänger von Arbeitslosenfürsorgeunterstützung vorgesehen. Hier erklärt sich der Bund zur anteilmäßigen Verrechnung bereit, auch wenn der Empfänger nicht Kriegsfolgenhilfeempfänger ist. Im übrigen soll sichergestellt 'werden — und damit umreiße ich noch einmal den bedachten Personenkreis —, daß alle Hilfsbedürftigen, Kriegsfolgenhilfeempfänger und Nicht-Kriegsfolgenhilfeempfänger, die Beihilfe erhalten. Das wollen wir dadurch erzielen — ein anderer Weg erschien zunächst nicht gangbar —, daß, wie es in unserem Rundschreiben vom 3. November 1950 heißt, die Verrechnungsfähigkeit des Bundesanteils an der außerordentlichen Beihilfe davon abhängig gemacht wird, daß diese außerordentliche Beihilfe auch allen übrigen Hilfsbedürftigen im Sinne der Fürsorgepflichtverordnung nach den gleichen Grundsätzen gewährt wird. Wegen der sonstigen Sonderbeihilfen braucht in dieser Hinsicht nichts gesagt zu werden, weil es sich bei ihnen ja um eine Pflichtleistung der öffentlichen Fürsorge handelt.
Ich darf abschließend zusammenfassend sagen, daß die Bundesregierung im Rahmen des Möglichen in dieser Angelegenheit das Ihre getan hat.
Nun sind in den letzten Tagen noch neue Anträge gekommen. Nach einer Rücksprache, die ich
— Das ist nicht meine Methode, sondern es ist einfach die Feststellung einer Tatsache.
— Ich betrachte ihn nicht als einen ernsthaften Deckungsvorschlag.
Wenn Sie die Ausgabe bewilligen wollen, wird sich die Notwendigkeit ergeben, die Frage noch einmal in dem zuständigen Haushaltsausschuß zu erörtern und dort die Deckungsvorschläge zu erwägen.