Rede von
Dr.
Robert
Lehr
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Ich konnte mich bei dem Vortrag des Herrn Vorredners nicht des Eindrucks erwehren, daß ich ihm eigentlich Glück dafür zu wünschen hätte, daß er diese Rede im Westen vor dem Deutschen Bundestag und nicht drüben im Osten gehalten hat.
Sonst würde ihm diese Rede zweifellos nicht gut bekommen sein.
Ich kann zu dem Ganzen nur sagen, daß der vorliegende Antrag rein propagandistischen Zwecken dienen soll.
Vom verfassungsrechtlichen Standpunkt aus ist der unter den Ziffern 1 und 2 des Antrags geforderte Beschluß ohne ein besonderes Gesetz überhaupt nicht möglich. Art. 2 Abs. 2 unseres Grundgesetzes garantiert die Freiheit der Person. Infolgedessen könnte nur durch ein von Bundestag und Bundesrat genehmigtes Gesetz eine Ausnahme geschaffen werden. Ein solches Gesetz liegt aber nicht vor. In Art. 1 des dem Bundestag vorliegenden Entwurfs eines Gesetzes zur Abänderung des Strafgesetzbuches ist ein neuer § 83 vorgesehen, der die Anwerbung eines Deutschen zum Wehroder Rüstungsdienst einer ausländischen Macht
unter Strafe stellt. Aber der Dienst selbst soll nicht mit Strafe bedroht werden. Die vorgesehene Regelung entspricht im wesentlichen dem früheren, nunmehr durch das Kontrollratsgesetz Nr. 11 aufgehobenen § 141 a des Strafgesetzbuches. Soviel zu den beiden Ziffern 1 und 2 des Antrages Nr. 1437.
Für die Ziffern 3 und 4 desselben Antrages gilt folgendes. Die Ziffern 3 und 4 berühren unser Arbeitsrecht und gehören an sich zur Zuständigkeit des Bundesministers für Arbeit. Ich beantworte sie aber trotzdem, weil vom verfassungsrechtlichen Standpunkte aus hierzu etwas zu sagen ist. Was die Ziffer 3 anlangt, so gehört die Arbeitsvermittlung zum Gebiet der landeseigenen Verwaltung im Sinne des Art. 84 GG. Gemäß Art. 84 Abs. 5 GG kann der Bundesregierung nur auf Grund eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf, eine entsprechende Vollmacht gegeben werden. Die Befugnis, an die Länder in besonderen Fällen Einzelweisungen zu erteilen, gehört ebenfalls hierhin. Ein solches Gesetz ist nicht gegeben.
Für die Zahlung von Erwerbslosenunterstützung in den in dem Antrag der KPD genannten Fällen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
Ich komme zu Ziffer 4 des Antrages Nr. 1437. Hier gilt zunächst dasselbe, was ich zu Ziffer 3 erwähnte, nämlich daß die Bundesregierung nur auf Grund eines Gesetzes, das der Zustimmung des Bundesrats bedarf, den Ländern Einzelweisungen erteilen darf. Ein solches Gesetz liegt nicht vor. Deshalb ist die Bundesregierung nicht in der Lage, einem solchen Wunsche zu entsprechen.