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ID0109004300

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 90. Sitzung. Bonn, Freitag, den 6. Oktober 1950 3331 90. Sitzung Bonn, Freitag, den 6. Oktober 1950. Geschäftliche Mitteilungen 3332C, 3335A Änderung der Tagesordnung . . 3332D, 3335A Antrag auf Aufhebung der Immunität des Abg. Kalbfell 3332D Mende (FDP), Berichterstatter . . . 3332D Anfrage Nr. 111 der Fraktion des Zentrums betr. Zuständigkeit für das Geld- und Kreditwesen (Nrn. 1296 und 1419 der Drucksachen) 3335A Fortsetzung der ersten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Besteuerung besonderen Aufwandes (Nr. 1345 der Drucksachen) 3335B Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) . . . 3335B Ewers (DP) 3336D Dr. Koch (SPD) 3337B Dr. Bertram (Z) 3339A Paul (Düsseldorf) (KPD) 3340A Erste, zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der BP eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Nr. 1380 der Drucksachen) 3340C Dr. Etzel (Bamberg), Antragsteller 3340D Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Finanz- und Steuerfragen (11. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Finanzierung des Wohnungsbaus (Nr. 1339 und 83 [neu] der Drucksachen) 3341C Tenhagen (SPD), Berichterstatter . 3341C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität (3. Ausschuß) betr. Änderung des § 99 der vorläufigen Geschäftsordnung (Nr. 1404 der Drucksachen) 3342A Kahn (CSU), Berichterstatter . . . 3342A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Errichtung der Bundesmonopolverwaltung für Branntwein (Nr. 1389 der Drucksachen) 3342C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen . 3342C Beratung des Interfraktionellen Antrags betr. Überweisung von Anträgen an die Ausschüsse (Nr. 1398 der Drucksachen) . . 3343A Dr. Dr. Höpker-Aschoff (FDP) (zur Geschäftsordnung) 3343A Beratung der Verordnung PR Nr. 59/50 über Getreidepreise für die Monate Oktober 1950 bis Juni 1951 (Nr. 1400 der Drucksachen) 3343B Niklas, Bundesminister für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten 3343B Kriedemann (SPD) 3344B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses betr. Entwurf eines Gesetzes über Personalausweise (Nrn. 1385, 1032, 1143 und 1302 der Drucksachen) 3345C Dr. Oellers (FDP), Berichterstatter . . 3345C Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die vorläufige Haushaltsführung der Bundesverwaltung im Rechnungsjahr 1950 (Nr. 1401 der Drucksachen) 3335A, 3346C Hartmann, Staatssekretär im Bundesministerium der Finanzen 3346C Schoettle (SPD) 3347A Dr. Dr. Nöll von der Nahmer (FDP) 3347C Erste, zweite und dritte Beratung des von den Abg. Dr. Wuermeling, Arnholz, Gaul, Farke, Dr. Falkner, Pannenbecker, Paschek u. Gen. eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Aufhebung der sechsprozentigen Gehaltskürzung (Nr. 1409 der Drucksachen) 3335B, 3348C Dr. Seelos (BP) (zur Geschäftsordnung) 3348D Dr. Wuermeling (CDU), Antragsteller 3349A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1356 der Drucksachen) 3350A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Vorschriften über das Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen) 3350A Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Nr. 1371 der Drucksachen) 3350B Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Rheinschifferpatente (Nr. 1388 der Drucksachen) 3350B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Anerkennung von Nottrauungen (Nr. 1134 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1362 der Drucksachen) 3350B Dr. Schatz (CSU), Berichterstatter . 3350C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Post- und Fernmeldewesen (28. Ausschuß) über den Antrag der Abg. Goetzendorff u. Gen. betr. Fahrpreisermäßigung für Heimatvertriebene (Nrn 1358 und 883 der Drucksachen) 3352A Leonhard (CDU), Berichterstatter . 3352A Beratung des Berichts des Ausschusses für den Lastenausgleich (17. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der BP betr. Änderung der Anordnung nach § 73 des Soforthilfegesetzes vom 8. August 1949 (WiGBl. S. 214) (Nrn. 1359 und 957 der Drucksachen) 3352D Matzner (SPD), Berichterstatter . . 3352D Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 3353B Kohl (Stuttgart) (KPD) 3353C Beratung des Mündlichen Berichts des Ausschusses für Sozialpolitik (21. Ausschuß) über den Antrag der Fraktion der SPD betr. Zwischenstaatliche Regelung von sozialpolitischen Angelegenheiten (Nrn 1360 und 876 der Drucksachen) 3354A Horn (CDU), Berichterstatter . . . 3354A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Finanzierung des Baues von Hochseeschiffen (Nr. 1366 der Drucksachen) . . 3354D Wehner (SPD), Antragsteller . . . . 3355A Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 3355D Dr. Bucerius (CDU) 3356D Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Verordnung PR Nr. 51/50 vom 9. August 1950 über Änderung des Einheitstarifs für Kraftfahrtversicherungen (Nr. 1365 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Fraktion der WAV betr. Verordnung PR Nr. 51/50 vom 9. August 1950 (Nr. 1369 der Drucksachen) 3357B Meyer (Bremen) (SPD), Antragsteller 3357C Löfflad (WAV), Antragsteller . . . . 3358C Dr. Bertram (Z) 3358D Dr. Preusker (FDP) 3359B Erklärung der Bundesregierung außerhalb der Tagesordnung (Streikbeschluß für die Arbeiter und Angestellten der Bundeswasserstraßenverwaltung) 3360A Storch, Bundesminister für Arbeit . 3360B Beratung des Mündlichen Berichts des Vermittlungsausschusses betr. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Konsulargesetzes (Nr. 1289 der Drucksachen) . . . 3361A Dr. Pfeiffer, Bayerischer Staatsminister, Berichterstatter 3361A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Rat für Formentwicklung deutscher Erzeugnisse in Industrie und Handwerk (Nr. 1347 der Drucksachen) 3361C Hennig (SPD), Antragsteller . 3361D, 3363B Farke (DP) 3362D Schuler (CDU) 3363A Nächste Sitzung 3363D Die Sitzung wird um 9 Uhr 11 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schmid eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Franz-Josef Wuermeling


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Im Gegensatz zu der Regelung, die sich infolge der Wandlungen aller Umstände inzwischen für alle anderen Berufsstände entwickelt hat, befinden sich die Gehaltssätze der Beamten heute noch auf der Basis des Jahres 1927, und zwar bei den Bundesbeamten mit der Maßgabe, daß sie noch bis heute um 6 % gekürzt werden. Es bedarf keiner näheren Darlegung, wie dringend es unter den heutigen Verhältnissen ist, diese seit 1930 bestehende Gehaltskürzung endlich aufzuheben, trotz der Folgen, die eine solche Aufhebung für den Haushaltsplan des Bundes hat. Diese Notwendigkeit ist um so mehr gegeben, als sämtliche Länder diese Gehaltskürzung von 6% aus der Brüningschen Notverordnung bereits vor einigen Monaten aufgehoben haben. Wir haben jetzt den Zustand, daß lediglich die Gehälter der Bundesbeamten noch der Kürzung von 6% unterliegen, was schon wegen des Vergleichs mit den Landes- und Gemeindebeamten, denen gegenüber sie natürlich nicht schlechter gestellt werden können, untragbar ist. Insbesondere ist die Aufhebung der Kürzung wichtig wegen der zahlreichen Beamten in den unteren und mittleren Stufen bei der Bundespost und bei der Bundesbahn, wenn diesen auch zwischenzeitlich gewisse Teuerungszulagen gegeben worden sind.
    Meine Damen und Herren! Wenn die Aufhebung der Gehaltskürzung für die Bundesbeamten bisher noch nicht erfolgt ist, so beruhte das auf der vielfach sehr bedauerten Koppelung mit der Verabschiedung des Gesetzes nach Art. 131 des Grundgesetzes. Der Grund für diese Koppelung war der, daß man sich sagte, man könne schlecht den aktiven Beamten, die bereits ihre Gehaltsbezüge haben, den Betrag der sechsprozentigen Gehaltskürzung — wenn die Aufhebung der Kürzung auch noch so notwendig ist — zukommen lassen, ohne gleichzeitig den vertriebenen Beamten, die zumeist noch nicht wieder in ihren Rechtsstatus eingesetzt sind, ihr Recht werden zu lassen. Diese Gesichtspunkte haben zu einer Verzögerung der Aufhebung der sechsprozentigen Gehaltskürzung geführt.
    Inzwischen hat nun der Herr Bundesfinanzminister im Haushaltsausschuß am 26. September erkennen lassen, daß er Widerspruch gegen die Aufhebung der sechsprozentigen Kürzung jetzt nicht mehr erheben werde, so daß das Parlament die Anwendung des Art. 113 der Verfassung nicht mehr zu befürchten braucht. Hiermit war also auch rein verfassungsrechtlich der Weg dafür freigegeben, die Gehaltskürzung nunmehr aufzuheben. Der Finanzminister hat dem Haushaltsausschuß vorgeschlagen, die Aufhebung der Kürzung im Verwaltungswege in der Form vorzunehmen, daß mit Ermächtigung des Haushaltsausschusses die Kürzungsbeträge mit Wirkung vom 1. Oktober gewissermaßen vorschußweise ausgezahlt werden sollen. Der Beamtenrechtsausschuß hat sich dieser Tage mit der Frage ebenfalls befaßt mit dem Ergebnis, daß er dieser Regelung zustimmt. Man hielt
    es aber in beiden Ausschüssen für besser, diese Aufhebung der Kürzung nicht nur im Verwaltungswege vorzunehmen, sondern ihr eine klare gesetzliche Fundierung zu geben. Aus diesen Erwägungen ist der Ihnen heute vorliegende Urantrag entstanden, der jetzt zur Beratung steht.
    Inzwischen hat nun aber auch, nachdem unser Urantrag am 29. September gestellt war, der Herr Finanzminister mit einer Vorlage vom 30. September beim Haushaltsausschuß die förmliche Genehmigung zur vorschußweisen Auszahlung der Kürzungsbeträge beantragt. Der Haushaltsausschuß hat dieser Regelung zugestimmt, teilweise allerdings mit dem Untergedanken, daß die gesetzliche Regelung noch nachfolgen müsse. Diese gesetzliche Neuregelung, die Ihnen zur Beschlußfassung vorliegt, erfolgt nun ohne die Koppelung mit dem Art. 131 des Grundgesetzes bzw. mit dem dazu vorgesehenen Ausführungsgesetz.
    Die von mir vorher geschilderten Bedenken gegen die Aufhebung dieser Kürzung glauben wir jetzt fallenlassen zu können, weil wir doch damit rechnen, daß die Regelung des Art. 131 des Grundgesetzes, mit der der Beamtenrechtsausschuß aufs intensivste befaßt ist, nun in kurzer Frist wird in Kraft treten können.
    Es bleibt jetzt lediglich noch eine Frage zu behandeln, da man sich ja materiell allgemein über die Notwendigkeit der Aufhebung der Kürzung klar und die Aufhebung durch die Verwaltungsanordnung tatsächlich bereits erfolgt ist, nämlich die Frage der Anrechnung der Teuerungszulagen bei der Aufhebung der Kürzung. In dieser Hinsicht schafft der Gesetzentwurf, den wir vorgelegt haben, keine Klarheit. Die einen legen den Entwurf dahin aus, daß die Anrechnung der bisher gewährten Teuerungszulagen erfolgen solle, die anderen legen ihn dahin aus, daß die Anrechnung nicht erfolgen solle. Bei dieser Sachlage und nachdem die Aufhebung der Kürzung tatsächlich schon in Gang gesetzt worden ist, glaube ich, daß es richtig ist, die Vorlage doch noch dem Beamten-rechtsausschuß und dem Haushaltsausschuß zu überweisen, damit hinsichtlich dieser Frage in gemeinsamer Beratung mit dem Finanzministerium eine Klärung erfolgen kann. Wir bleiben aber dabei, daß die Koppelung mit Art. 131 nicht mehr stattfindet, und möchten auch ausdrücklich hinzufügen, daß nach Auffassung des Beamtenrechtsausschusses eine Präjudizierung der Frage der dreiprozentigen Gehaltskürzung, die von der Regierung vorgeschlagen wurde, durch die hier vorgesehene Beschlußfassung nicht erfolgt. Es wird also jetzt weder für noch gegen die dreiprozentige Gehaltskürzung im Zusammenhang mit der Durchführung des Art. 131 des Grundgesetzes irgend etwas gesagt.
    Ich darf Ihnen, meine Damen und Herren, entgegen der vorgesehenen Tagesordnung, also den Vorschlag machen, den Gesetzentwurf doch noch den beiden genannten Ausschüssen zur Klärung der Frage der Anrechnung der Teuerungszulagen zu überweisen. Eine längere Beratung wird ja hier nicht erforderlich sein.


Rede von Dr. Hermann Schäfer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Damit ist der Antrag begründet. Der Ältestenrat hat vorgesehen, eine weitere Debatte nicht stattfinden zu lassen. Wortmeldungen liegen nicht vor. Ich darf also die Aussprache als beendet ansehen.
Durch den Antrag des Herrn Antragstellers auf Überweisung des Gesetzentwurfs an den Ausschuß ist gleichzeitig gegen eine Verbindung der ersten,


(Vizepräsident Dr. Schäfer)

zweiten und dritten Beratung Widerspruch erhoben. Ich lasse über den Antrag auf Ausschußüberweisung abstimmen und bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu erheben. — Ich bitte um die Gegenprobe. Das erste war die Mehrheit. Die Ausschußüberweisung ist also beschlossen.
Zur Klärung möchte ich feststellen, daß der Herr Antragsteller die Überweisung an den Ausschuß für Beamtenrecht als federführenden Ausschuß und gleichzeitig an den Haushaltsausschuß zur Mitberatung beantragt hat. Ich nehme die Zustimmung des Hauses zu dieser Regelung an.
Damit ist Punkt 7 der Tagesordnung erledigt. Wir kommen nunmehr zu Punkt 2 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen (Nr. 1356 der Drucksachen).
Eine Debatte ist hierzu nicht vorgesehen. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Es ist die Überweisung der Vorlage an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht beantragt. Ich bitte diejenigen, die dem Antrag auf Ausschußüberweisung zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 3 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes
zur Änderung von Vorschriften über das
Schiffsregister (Nr. 1370 der Drucksachen).
Auch hier ist keine Aussprache vorgesehen. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Es ist die Überweisung an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht als federführenden Ausschuß und an den Ausschuß für Verkehrswesen zur Mitbearbeitung beantragt. Ich bitte diejenigen, die diesem Überweisungsantrag zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 4 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes
zur Änderung und Ergänzung des Personenstandsgesetzes (Nr. 1371 der Drucksachen).
Auch hier hat der Ältestenrat keine Debatte vorgesehen. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Es ist die Überweisung an den Ausschuß für Angelegenheiten der inneren Verwaltung beantragt. Ich bitte diejenigen, die dieser Überweisung zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; es ist so beschlossen.
Ich rufe Punkt 5 der Tagesordnung auf:
Erste Beratung des Entwurfs eines Zweiten Gesetzes über Rheinschifferpatente (Nr. 1388 der Drucksachen).
Auch in diesem Falle ist vom Ältestenrat vorgesehen, von einer Debatte abzusehen. Wortmeldungen liegen nicht vor. Die Aussprache ist geschlossen.
Es ist die Überweisung an den Ausschuß für Verkehrswesen beantragt. Ich bitte diejenigen, die zustimmen, die Hand zu erheben. — Das ist die Mehrheit; es ist demgemäß beschlossen.
Ich rufe Punkt 8 der Tagesordnung auf:
Zweite und dritte Beratung des Entwurfs
eines Gesetzes über die Anerkennung von
Nottrauungen (Nr. 1134 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1362 der Drucksachen).

(Erste Beratung: 78. Sitzung.)

Das Wort zur Berichterstattung hat Herr Abgeordneter Dr. Schatz.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Josef Schatz


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! In Vertretung des Herrn Kollegen Dr. Weber habe ich namens des Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht über den Entwurf eines Gesetzes über die Anerkennung von Nottrauungen zu berichten. Kaum irgendwo haben der Krieg, die Nachkriegszeit und die damit zusammenhängenden Auflösungserscheinungen einen solchen Wirrwarr hervorgerufen wie auf dem Gebiet des Familienwesens. Das Hohe Haus hat erst vor kurzem ein Gesetz über die Anerkennung freier Ehen rassisch und politisch Verfolgter verabschiedet. Dieses Gesetz war ein Ordnungsgesetz, indem es endlich einmal auf diesem Gebiet einen Schlußstrich unter die verworrenen Verhältnisse auf dem Gebiet des Familienwesens gezogen hat. Auch das vorliegende Gesetz hat keinen anderen Grund als den, endlich hier eine Bereinigung herbeizuführen, um klare Verhältnisse auf dem Gebiet des Familienwesens zu schaffen.
    Der Regierungsentwurf hat in seiner Begründung mit Recht angeführt, daß nach 1945 eine Menge deutscher Personen aus den Ostgebieten nach Dänemark in Läger verschleppt oder deportiert worden ist. Dort haben viele Deutsche geheiratet, und zwar vor irgendeinem ehemaligen deutschen Standesbeamten, nachdem die dänische Regierung hierzu ihre Zustimmung gegeben hatte. Auf der anderne Seite sind viele Deutsche in Norwegen festgehalten worden. Sie haben dort noch vor den richterlichen Militärjustizbeamten geheiratet, die während des Krieges das Recht hatten, Trauungen vorzunehmen, aber mit dem Eintritt der Kapitulation dazu nicht mehr befähigt waren. Der Großteil der Ehen, die hier in Beacht kommen, sind in den Gebieten östlich der Oder-Neiße-Linie vor Geistlichen geschlossen worden, die zum Teil auf Grund eines Dorfrechts möglicherweise — was aber sehr bestritten ist -
    das Recht gehabt haben, rechtsgültige Ehen zu schließen. Ein Teil dieser Leute ist dort vor nicht zuständigen Beamten oder nicht zuständigen deutschen Personen eine Ehe eingegangen, die nicht rechtsgültig ist, und zwar deshalb nicht, weil das deutsche Recht nur eine Eheschließung vor dem zuständigen Trauungsbeamten, das ist der Standesbeamte, kennt.
    In Verfolg dieser Bereinigung haben die deutschen Bundesländer, mit Ausnahme von Südbaden und Württemberg-Hohenzollern, bereits Gesetze geschaffen, die die Rechtsgültigkeit dieser Ehen herbeiführen. Im Anklang hieran hat nun, nachdem das Eherecht Bundesrecht geworden ist und diese Ländergesetze mit Ablauf des Dezembers ihre Befristung beenden, die Regierung ein kodifiziertes Bundesgesetz vorgelegt, das der Rechtsausschuß in seiner Sitzung vom 20. September eingehend behandelt hat. Er hat vor allem die grundsätzliche Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit dieses Gesetzes bejaht.
    Der Entwurf der Regierung spricht immer von Scheinehen. Diese Ehen sind aber nicht nur keine Scheinehen, sondern rechtlich sind sie Nichtehen,


    (Dr. schatz)

    da sie rechtlich nicht existent geworden sind. Die Ehefrau eines solchen etwa in Norwegen, Dänemark oder in den Ostgebieten verheirateten Mannes trägt mit Unrecht den Namen dieses Mannes; die Kinder, die etwa aus einer solchen Ehe hervorgegangen sind, sind uneheliche Kinder. Kurzum, wenn ein Mann oder eine Frau aus einer solchen Ehe wieder geheiratet hat, so haben sie sich durchaus nicht des Vergehens der Doppelehe schuldig gemacht, weil sie überhaupt nicht verheiratet gewesen sind.
    Sie werden einsehen, meine Damen und Herren, daß hier eine Bereinigung dringend erforderlicht ist. So hat das Gesetz in sieben Paragraphen einfach, klar, aber auch mit der notwendigen und genügenden Kontrolle ein Verfahren erarbeitet, das, wie ich schon sagte, in starkem Anklang an die Ländergesetze ausgearbeitet ist.
    In § 1 ist festgelegt, daß eine solche rechtsungültige Ehe gültig wird, sobald sie in das Familienbuch des Hauptstandesamtes in Hamburg eingetragen ist. Man hat dieses Standesamt deshalb gewählt, weil die Ländergesetze bisher schon dieses Standesamt aufgeführt haben. Die Ehe wird rückwirkend gültig, d. h. von dem Zeitpunkt, wo sie als rechtsunwirksame Ehe irgendwo in Norwegen, in Dänemark oder in den Ostgebieten geschlossen worden war. In Abs. 2 ist aber festgelegt, daß die Güterrechtsverhältnisse erst mit dem Zeitpunkt der Eintragung in Kraft treten, und zwar deshalb, weil man unmöglich die Güterrechtsverhältnisse von Ehegatten oder von Ehegatten zu Dritten, oder eines Ehegatten zu Dritten, rückwirkend gestalten kann.
    § 2 sagt: Antragsberechtigt ist allgemein jeder Ehegatte oder, wenn beide Ehegatten verstorben sind, jedes gemeinschaftliche Kind. Der Standesbeamte, sagt Abs. 2, hat aber zu prüfen, ob nicht ein Eheverbot gegen die Eintragung besteht, denn die absoluten Ehehindernisse müssen selbstverständlich auch hier beachtet werden.
    In § 3 ist festgelegt, daß die Eintragung nur erfolgen darf, wenn eine Urkunde des seinerzeit nichtberechtigten deutschen Beamten oder der Militärpersonen, des Kriegsgerichtsrats, oder wer immer da tätig gewesen sein mag, vorliegt. Man ist absichtlich davon ausgegangen, daß kein Unfug mit eidesstattlichen Versicherungen etwa hier Platz greifen darf, wenn irgendjemand behauptet, daß er am Soundsovielten in Dänemark oder in Norwegen oder in den Ostgebieten vor dem X. X. getraut worden sei, sondern es muß eine Urkunde von der Person vorliegen, die diese Trauung seinerzeit, wenn auch zu Unrecht, geschlossen hat.
    § 4 regelt die Verhältnisse, die eintreten, wenn einer der Ehegatten aus einer solchen rechtsunwirksamen Ehe sich später rechtsgültig verheiratet hat. Diese Möglichkeit besteht durchaus und vor allen Dingen deshalb, weil viele Leute erst später darauf gekommen sind, daß sie überhaupt nicht verheiratet waren. Hier bestimmt das Gesetz, daß trotzdem die Eintragung einer solchen Ehe möglich ist, auch rückwirkend von dem Tage des Abschlusses der rechtsungültigen Ehe, die aber gleichzeitig mit der Eingehung der neuen Ehe aufgelöst wird. Das ist aber deshalb gemacht worden, weil z. B. die sich nicht wieder verheiratenden Frauen — sagen wir mal, ein Mann hat geheiratet — mindestens in fürsorgemäßiger, in unterhaltsmäßiger Beziehung sichergestellt werden müssen. Hier greifen die Bestimungen des Ehegesetzes vom Jahre 1946 ein.
    In § 4 Abs. 2 ist weiter festgelegt, was geschieht, wenn ein Mann, der sich verheiratet hat, zunächst glaubte, rechtsgültig verheiratet zu sein, und später vor einem richtigen deutschen Standesamt wieder geheiratet hat. Hier wird angenommen — das ist die Folgerung —, daß die erste, rechtsungültige Ehe ohne Schuldausspruch geschieden worden wäre, und dann greifen die Bestimmungen des Ehegesetzes über Unterhalt, Versorgung für die Kinder usw. Platz.
    In § 6 ist festgelegt, wie die Fristen für die Anträge laufen. Zunächst hat der Regierungsentwurf vorgesehen, daß mit Ablauf des Jahres 1950 die Möglichkeit der Antragstellung ausläuft. Wir haben uns aber im Rechtsausschuß zu der Meinung durchgerungen, daß dieses Gesetz ja frühestens Ende Oktober rechtskräftig wird und so im günstigsten Falle nur für zwei Monate die Möglichkeit besteht, daß ein Beteiligter Anträge stellen könnte. Nachdem nach den bisherigen Ländergesetzen die Beteiligten mindestens ein Jahr Frist hatten, wäre es ungerecht, wenn man diese Frist auf zwei Monate beschränken würde. Deshalb hat der Ausschuß sich auf den Standpunkt gestellt, daß die Antragsfrist mit dem 31. Dezember 1951 abläuft. Kriegsgefangene können aber innerhalb eines Jahres von dem Tage ab, an dem sie auch in Zukunft aus der Kriegsgefangenschaft zurückkehren, diesen Antrag stellen.
    Nun hat der Bundesrat, der das Gesetz als solches gebilligt hat, zu § 6 einen Abs. 2 für notwendig gehalten, um die Fälle zu regeln, die etwa eintreten, wenn ein deutscher Kriegsgefangener, der geheiratet hatte, stirbt oder wenn er nachher für tot erklärt wird, und wenn etwa die Mutter auch stirbt und gemeinschaftliche Kinder aus dieser nicht rechtsgültigen Ehe vorhanden sind. Hier haben wir in Abs. 2 eine Bestimmung getroffen, die ein erweitertes hinausgezogenes Antragsrecht für die gemeinschaftlichen Kinder regelt. Hier mußten wir aber auch gegen den Entwurf des Bundesrates die Zeitdauer von 1950 auf 1951, und den Tod der Ehefrau von 1951 auf 1952 verlegen, eine analoge Angelegenheit, die weiterer Begründung nicht bedarf.
    Meine Damen und Herren! Der Rechtsausschuß hat das Gesetz, wie ich schon sagte, eingehend geprüft und hat es einstimmig angenommen, einstimmig auch in bezug auf die kleinen Abänderungen in § 6 Abs. 2.
    Ich habe Sie, meine Damen und Herren, zu bitten, durch Ihre Zustimmung zu diesem Gesetz auch Ihr Teil dazu beizutragen, daß wir auf dem Gebiet der Bereinigung des verworrenen Familienwesens wieder einen Schritt weiterkommen.