Rede von
Dr.
Maria
Probst
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Herren und Damen! Wenn wir heute, fünf Jahre nach Beendigung des Krieges, in die erste Lesung eines für alle Länder des Bundesgebietes einheitlichen Gesetzes über die Versorgung der Kriegsopfer eintreten, so ist dies ein bedeutsamer, ja ein historischer Augenblick. Es handelt sich bei dem Bundesversorgungsgesetz um das erste große Sozialgesetz, das dem Bundestag von der Bundesregierung vorgelegt wird. Der Beschluß aller Parteien dieses Hohen Hauses, dieses Gesetz als das erste Sozialgesetz zu beraten, beweist, daß die Priorität der Kriegsopferversorgung von allen Parteien dieses Hauses anerkannt wird. Angesichts der Spannung, mit der Millionen von Kriegsopfern, Kriegsbeschädigten und Hinterbliebenen dieses Gesetz erwarten, darf ich dies mit besonderer Genugtuung feststellen.
Unsere Aufgabe, meine Herren und Damen, heute ist es, in einer Grundsatzdebatte zu dem vorliegenden Gesetzentwurf Stellung zu nehmen. Bei keinem anderen Gesetz ist eine Fundierung der Gesetzgebung aus dem Grundsätzlichen heraus so dringend notwendig wie beim Kriegsopfergesetz. Wir haben soeben in dem historischen Rückblick, den der Herr Bundesminister gegeben hat, gesehen, weichen Weg — einen Kreuzweg können wir ihn nennen — die Gesetzgebung in der Vergangenheit seit Kriegsende durchgemacht hat. Dadurch, daß die gute alte Reichsversorgung durch die Alliierten, und zwar durch den Kontrollrat, zerschlagen worden war, wurde gleichzeitig auch die ideelle Grundlage dieser Gesetzgebung zerschlagen. An deren Stelle trat statt dessen eine vollkommen unorganische Verkoppelung mit der Fürsorge einerseits, aber unter Ausschluß der gehobenen Fürsorge, und andererseits mit der Unfallversicherung, aber wiederum unter Ausschluß der Vorteile, die sie zu gewähren imstande gewesen wäre. Die Kriegsopferversorgung geriet also zwischen Fürsorge und Unfallversicherung in einen gefährlichen Schnittpunkt sich widersprechender und der Kriegsopferversorgung nicht gemäßer
Gesetzgebungstendenzen. Das waren Stationen eines schweren Leidensweges, die eben mit der gemeindlichen Fürsorge einschließlich der Bedürftigkeitsprüfung und der Rückzahlungspflicht und der Auswirkung verschiedener Kürzungsparagraphen der Reichsversicherungsordnung bezeichnet waren, die ja hier dieses Hohe Haus schon des öfteren beschäftigt haben. Ich nenne nur die §§ 595 und 559 b mit ihren unseligen Stopbeträgen für die kinderreichen Familien der Kriegsbeschädigten und Kriegshinterbliebenen. Ich nenne die §§ 1274 und 1275 RVO und endlich § 40 AVG: auch wieder Kürzungsbeträge, und zwar der Sozialversicherungsrenten im Zusammentreffen mit Bezügen aus der KB-Gesetzgebung. Äußerste Not in dem betroffenen Personenkreis war die Folge. Die Ursache liegt in einer grundsätzlich falschen Fundierung der bisherigen Gesetzgebung, deren negative Auswirkungen noch wesentlich durch die zonale Zerrissenheit des Rechts gesteigert werden, so wie es heute noch in den Ländern in Geltung ist.
Angesichts der geschilderten Lage konnte es für die Bundesregierung nur eine Aufgabe geben, nämlich die, eine neue Rechtsgrundlage dadurch zu schaffen, daß dieses Recht als solches zunächst und vor allem im Grundsätzlichen neu überprüft und richtig fundiert wurde. Wir befinden uns in diesem Grundsatz in völliger Übereinstimmung mit der Bundesregierung.
Meine Herren und Damen! Die Kriegsopferversorgung ist ein Problem ganz eigener Art, in seinem Wesen mit nichts anderem vergleichbar. Die einmalige Größe des für die Allgemeinheit gebrachten und fortdauernden Opfers an Lebenskraft, an Gesundheit, der Verlust des nächsten Angehörigen begründen einen ethischen, ja sogar naturrechtlich fundierten Rechtsanspruch auf eine ausreichende Versorgung und den Unterhalt durch eben jene Gemeinschaft, für die das Opfer gebracht worden ist. Dieses Opfer hat mit der Zufälligkeit eines Unfalls nichts zu tun, dessen geldliche Abfindung versicherungsmathematisch an den Beiträgen errechnet werden kann. Wir lehnen eine Abfindung und bloße Entschädigung nach dem Prinzip der Sozialversicherung für die Kriegsopferversorgung auf das entschiedenste ab. Die Grundlagen der neuen Gesetzgebung heißen: Anspruch auf ausreichende Versorgung auf der einen Seite und Unterhaltspflicht des Staates auf der anderen. Der neue Gesetzentwurf — und wir stimmen ihm hier vollständig zu — vollzieht eine scharfe Trennung von den falschen Grundlagen der Sozialversicherung in bezug auf die Kriegsopferversorgung. Im neuen Gesetz der Bundesregierung sind daher, wie der Herr Bundesarbeitsminister schon gesagt hat, die §§ 595 und 559 b sowie 1274 und 1275 ein für allemal beseitigt. Damit ist zugleich einem Beschluß dieses Hohen Hauses Rechnung getragen worden. Ebenso wurde die bisherige Einteilung in Ortsklassen beseitigt.
Meine Damen und Herren, es geht aber um ein Weiteres. Es gehört zum Wesen des Kriegsopferproblems, das es in einer millionenfachen Mannigfaltigkeit schwerster Einzelschicksale alle Berufsgruppen, alle Schichten, alle Altersstufen des deutschen Volkes gleichermaßen umfaßt. Dies bedeutet, daß die Versorgung so individuell wie möglich gestaltet sein muß; sie darf weder in einem kollektiven Einheits-Rentensystem erstarren oder nivelliert werden noch sogenannte qualifizierte Renten für sogenannte höherwertige Berufe schaffen. Beide Extreme lehnen wir ab. Genau so entschieden wenden wir uns aber gegen die Orientierung an dem untersten Lohnniveau. Das neue Bundesversorgungsgesetz folgt diesen Erkenntnissen. Es enthält den Grundsatz, die Rente so zu gestalten, daß sie dem individuellen Bedürfnis angepaßt ist, und zwar so, daß sie bei veränderten Voraussetzungen der allgemeinen wirtschaftlichen Lage jederzeit angepaßt werden kann und daß sie anderseits dem voll erwerbsfähigen, verheirateten Kriegsbeschädigten neben der Sicherung seiner materiellen Existenz die Anteilnahme am kulturellen Leben des Volkes gestattet. Als unterste Grenze dieser Forderung sind 180 DM für den verheirateten, hundertprozentig Erwerbsunfähigen von den Kriegsopfern selbst gefordert worden. Diese grundlegende Forderung der Kriegsopfer ist im neuen Bundesversorgungsgesetz erfüllt.
Was nun die Frage der dreißig- bis vierzigprozentig erwerbsgeminderten Kriegsbeschädigten angeht, so wenden wir uns mit aller Entschiedenheit gegen die Bestrebungen, die Dreißig- bis Vierzigprozentigen aus der Versorgung herauszunehmen.
Entgegen den im Bundesrat schon beim Überbrückungsgesetz aufgetretenen und inzwischen erneut aufkommenden Bestrebungen ist diese große Gruppe der Kriegsbeschädigten in dem neuen Versorgungsgesetz mit einer Grundrente verankert, die bei den Vierzigprozentigen über der heutigen Mindestrente in der amerikanischen und britischen Zone liegt.
Dem Grundsatz der Anpassung der Rente an das individuelle Bedürfnis des einzelnen wird der neue Gesetzentwurf durch die Zweiteilung der Rente in Grundrente und Ausgleichsrente gerecht. Dabei entspricht die Grundrente der Besonderheit des Bedürfnisses, die aus dem Körperschaden erwächst. Dieser anatomische Schaden wirkt sich neben jedem Beruf und bei jeder Einkommensstufe aus; er äußert sich in der Notwendigkeit erhöhter zusätzlicher Aufwendungen. Ich nenne nur die behinderte Bewegungsfähigkeit, die wiederum erhöhten Kleider- und Wäscheverbrauch hervorruft, anderseits die Notwendigkeit, mehr Fahrgelegenheiten zu benutzen oder Begleitpersonen bei sich zu haben. In vielen Fällen ist Diätkost notwendig. Ich will in diesem Zusammenhang hier nicht von dem Schmerz und der Einbuße an Lebensfreude sprechen, die ständige Begleiter des Kriegsbeschädigten sind. Die Grundrente, meine Herren und Damen, als Äquivalent des anatomischen Schadens ist neben jedem Einkommen zu gewähren. An diesem Grundsatz darf nach unserer Auffassung nicht gerüttelt werden, soll nicht das ganze Gesetzgebungsprinzip ins Gleiten kommen. Meine Fraktion ist der Auffassung, daß die Grundrente neben jeglichem Einkommen zu gewähren ist.
Meine Fraktion wird im Ausschuß den Antrag stellen, daß die Ruhensvorschriften des Gesetzentwurfs beseitigt und die Beschlüsse des Bundesrats auf Einführung der 400-Mark-Grenze vom Bundestag abgelehnt werden. Dadurch wäre nach unserer Auffassung der klare Aufbau dieses Gesetzes empfindlich gestört.
Die Ausgleichsrente ist als Äquivalent des wirtschaftlichen Schadens gedacht. Wir legen aber Wert auf die Feststellung, daß das Ermessen bei der Gewährung der Ausgleichsrente auszuschalten ist. Diese Ausgleichsrente ist unter bestimmten Bedingungen vom sonstigen Einkommen abhängig. Daneben ist ein progressiver Freibetrag in Höhe von einem Viertel des die Arbeitseinkommenfreigrenze übersteigenden Betrages eingebaut. Diese Bestimmungen sind im § 32 des Gesetzes niedergelegt. Wir
sind der Auffassung, daß dieser § 32 zunächst einmal einer redaktionellen Überarbeitung bedarf. In seiner jetzigen Fassung ist er unklar und gibt zu Mißverständnissen Anlaß.
Darüber hinaus sind wir aber auch der Meinung, daß die materielle Seite dieser Rechtsbestimmung einer nochmaligen eingehenden Überprüfung bedarf, wobei noch vorhandene Unebenheiten und Unausgeglichenheiten sowohl in sich — etwa bei der Übergangsgrenze der auslaufenden Ausgleichsrente einschließlich der Sozialleistungen bei steigendem Arbeitseinkommen — als auch in Beziehung zu den bisher geltenden Arbeitseinkommens-Freigrenzen in den verschiedenen deutschen Ländern beseitigt werden müssen. Dabei darf aber nicht übersehen werden, daß das neu geschaffene Recht gegenüber den heute noch in den einzelnen deutschen Ländern bestehenden Rechten seiner Gesamtstruktur nach den Vorzug verdient.
Wir sind der Meinung, daß die Diskussion um den § 32 gerade vom Grundsätzlichen her von außerordentlicher Bedeutung ist. Die Idee des neuen Gesetzes will den Arbeits- und den Leistungswillen, der gerade bei den Kriegsbeschädigten stark ist, sowohl fördern wie belohnen. Auswirkungen, die diesem Grundsatz nicht entsprechen, sind abzuändern. Der ausdrückliche Wunsch der Kriegsopfer ist es, in den Arbeitsprozeß eingegliedert zu werden. Sie lehnen jedes Staatsrentnertum ab. Wir bekennen uns zu diesem Grundsatz und setzen uns für seine Verwirklichung ein. Wir sind der Überzeugung, daß der Staat auf die aktive Mitarbeit dieses bedeutenden Personenkreises im staatlichen Leben, vor allem auch in der Wirtschaft, nicht verzichten kann. Er muß hiernach — ich wiederhole das — dieses Postulat der Eingliederung in den Arbeitsprozeß in jeder Form erfüllen, und zwar sowohl im
3) Rahmen dieses Gesetzes, wie auch bei der Beschlußfassung über ein neues Gesetz über die Vermittlung Kriegsbeschädigter in Arbeit. Wir begrüßen daher jede Maßnahme, die geeignet ist, der Arbeits- und Berufsförderung zu dienen, wie das in den §§ 25 bis 27 des vorliegenden Gesetzentwurfs niedergelegt ist.
Eine besondere Anregung geht dahin, daß die Arbeitslosenversicherungsbeträge als Arbeitseinkommen in bezug auf die Ausgleichsrente zu werten sind.
Ein Kernstück ist bei dem vorliegenden Gesetzentwurf die Versorgung der Hinterbliebenen. Das neue Gesetz stellt in der Versorgung unserer Witwen und Waisenkinder gegenüber den bisher geltenden gesetzlichen Bestimmungen eine wesentliche Verbesserung dar. Die veränderte Rechtsgrundlage des neuen Gesetzes beseitigt einerseits die schweren Härten, von denen ich eingangs bereits gesprochen habe. Andererseits bringt sie durch die Anerkennung der Unterhaltspflicht des Staates der Witwe wie auch der Familie des Kriegsbeschädigten und des Gefallenen Wesentliche Verbesserungen im Vergleich zum KBLG und zur SVD 27. Das große Opfer der Frau, die ihren Ernährer und den Vater ihrer Kinder verloren hat, findet im neuen Bundesversorgungsgesetz eine entsprechende Würdigung. Alle Witwen, auch die kinderlosen, sind in die Versorgung einbezogen. Die Ruhensbestimmungen in bezug auf die Grundrente der kinderlosen Witwen unter 40 Jahren halten wir aus den dargelegten grundsätzlichen Erwägungen für nicht vertretbar. Wir werden bei den Verhandlungen im Ausschuß auf diese Frage mit entsprechenden Anträgen zurückkommen. Wir begrüßen es, daß der Regierungsentwurf der Witwe, deren jüngstes Kind aus
der Versorgung ausgeschieden ist, den vollen Rentenanspruch gewährleistet, und zwar auch dann, wenn sie noch nicht das 50. Lebensjahr vollendet hat. Daß in Zukunft jedes Kind einer Witwe unabhängig von der Kinderzahl 31 DM Waisengeld erhält, habe ich bereits dargelegt, wobei ich ausdrücklich betonen möchte, daß die Lehrlingsvergütung der Waisenkinder mindestens in Höhe von 40,—DM keine Anrechnung auf die Ausgleichsrente finden darf. Wir stimmen dem Grundsatz voll und ganz zu, daß die Vollwaisen eine Gesamtrente in solcher Höhe erhalten, daß dadurch der Lebensunterhalt bei Aufnahme in eine Familie oder ein Heim gesichert ist.
Bei den Waisenrenten im allgemeinen ist die Gewährleistung einer ausreichenden Berufsausbildung ein wesentlicher Gesichtspunkt, wobei in dem neuen Gesetz neben der Rentenversorgung — unter Berücksichtigung ausreichender Freibeträge für das Lehrlingsgeld—der Berufsfürsorge eine besondere Aufgabe zufällt. Wir begrüßen es, daß die Gewährung der Waisengelder auf das 24. Lebensjahr ausgedehnt worden ist, und zwar für den Fall, daß das Kind noch in Berufsausbildung steht. Es ist für den demokratischen Staat von außerordentlicher Bedeutung, in welchen Verhältnissen diese 1 330 000 Kriegerwaisen aufwachsen, als junge Menschen, die den demokratischen Staat aus dem Erlebnis der gerechten Betreuung bejahen, oder ob hier der tiefe Groll eines hungernden und enttäuschten Kindes, dem eine ausreichende Ausbildung vorenthalten wurde, dazu führt, daß es sich abwendet und staatsverneinend heranwächst. Diesem ernsten Problem kann nicht genug Aufmerksamkeit geschenkt werden.
Ein besonders schwieriges Kapitel jeglicher Versorgungsgesetzgebung ist die Frage der Elternrente. Die Fassung des vorliegenden Gesetzentwurfs entspricht einer Lösung, die von den besten Kennern des Versorgungsrechts vorgeschlagen und vertreten wird. Indessen ist es nach unserer Auffassung notwendig, die vorgesehenen Einkommensgrenzen zu erhöhen.
Zur Frage der Heilbehandlung darf ich mich in dieser Grundsatzdebatte auf die Anmeldung der Forderung beschränken, Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge eines DB-Leidens sind, bei solchen Kriegsbeschädigten, die nicht pflichtversicherungsfähig sind, zu gewähren und sie auf die Familienangehörigen dieses Personenkreises auszudehnen. Da dieser Personenkreis von keiner Krankenkasse aufgenommen wird, entspricht diese Forderung dem Grundsatz einer ausreichenden Versorgung.
In die Krankenversicherung der Hinterbliebenen, deren Gewährung im Regierungsentwurf wir sehr begrüßen, möchten wir aber auch die Witwen zwischen 40 und 50 Jahren, die keine Ausgleichsrente beziehen, einbezogen wissen. Unter die besonders von der sozialen Fürsorge zu Betreuenden sind neben den besonders genannten Kriegsblinden und Hirnverletzten auch die schwerbetrofffenen Gruppen der Ohnhänder und Querschnittgelähmten einzubeziehen.
Die Frage der Kapitalisierung der Renten, die ja auch der Bundesarbeitsminister behandelt hat, muß im Hinblick auf die Zinshöhe überprüft werden, wobei überhöhte Zinsen vermieden werden müssen. Eine Angleichung der Zinssätze an die staatlichen Baudarlehen wäre zu begrüßen. Kapitalabfindung auch für die Witwe mit Kind ist ein besonderes Anliegen.
Einer besonderen Regelung bedarf aber die Überleitung zu der neuen Gesetzgebung in den Ländern der französischen Zone, wo zum Teil noch die Sätze der alten Reichsversorgungsgesetzgebung und des Wehrmachtsversorgungsgesetzes in Kraft sind. Diese Frage muß in einem Sonderausschuß, den wir beantragen werden, eingehend überprüft werden mit dem Ziel, sie einer befriedigenden Lösung zuzuführen.
Abschließend, meine Herren und Damen, darf gesagt werden, daß in dem neuen Bundesversorgungsgesetz ein Fundament gelegt wurde, das in seinen rechtlichen Grundlagen richtig verankert und so angelegt ist, daß es jederzeit ausweitungsfähig ist und einen entsprechenden gesetzlichen Aufbau ermöglicht. In diesem Sinne darf ich mit den Worten schließen, die der Herr Kollege Bazille von der SPD in einer Rundfunkansprache, die er Ende Juli kurz nach dem ersten Bekanntwerden des neuen Versorgungsgesetzes hielt, gesprochen hat:
Wir haben etwas geschaffen,
— so sagte Abgeordneter Bazille —
auf das wir stolz sein können. Wir haben ein Gesetz erreicht, das auf dem Gebiete der Sozialpolitik vorbildlich ist und beweist, daß der gute Wille aller Beteiligten auch in einer schweren und in einer ernsten Zeit dazu führen kann, brauchbare Lösungen zu finden.
Ich beantrage Überweisung des Gesetzentwurfs an
den Ausschuß.