Rede von
Dr.
Robert
Lehr
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß ich die mir danach zustehende Redezeit keinesfalls in Anspruch nehmen werde, und bin mit dem Herrn Bundesinnenminister der Meinung, daß dieses Gesetz eine ruhige Partie wird, weil es tatsächlich weiter nichts ist als ein technisches Instrument zur Bekämpfung gemeiner Verbrechen. Die Begründung, die beigefügt ist, ist so ausführlich gehalten, daß kaum etwas hinzuzusetzen ist. Sie wird ohnedies Ihrer geneigten Aufmerksamkeit beim Durchlesen der Vorlage nicht entgangen sein. Was zu sagen nötig war, hat der Herr Bundesinnenminister bereits gesagt. Die Bedenken, die der Bundesrat hier erhoben hat, sind im wesentlichen technischer Natur. Sie heute hier zu erörtern, würde nicht zweckmäßig sein. Es wird vielmehr richtig sein, den Rechtsausschuß und den Ausschuß für die innere Verwaltung mit der Nachprüfung technischer Einzelheiten zu beauftragen.
Im Gesamturteil kann man zu dem Entwurf sagen, daß er die Belange der Länder wahrt und auf der anderen Seite die Erfüllung der Aufgaben dieses Bundeskriminalamtes in dem richtigen Rahmen unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Zusammenfassung der Aufgaben an einer Stelle möglich macht. Was die Aufgaben sind, besagt der § 1, der eben die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in dieser Stelle in kriminalpolizeilichen Dingen vorsieht. Die Aufgabe ist die Bekämpfung des gemeinen Verbrechens. Die Vordringlichkeit dieser Aufgabe ist in der Begründung ebenfalls hervorgehoben. Es ist nach verlorenen Kriegen und nach einer unruhevollen Zeit eine bekannte Tatsache, daß sich die gemeinen Verbrechen häufen. Da wir in der unglücklichen Lage sind, unser Land durch den Eisernen Vorhang in zwei Teile gespalten zu sehen, so ist ein besonderer Anreiz für das reisende Berufsverbrechertum, aber auch für das internationale Verbrechertum gegeben, unter Ausnutzung dieser unglückseligen Tatsache Verbrechen zu begehen.
Zur Bekämpfung gehören eben besondere Maßnahmen, wie sie der § 2 schildert, der in den Ziffern 1 bis 4 die Aufgaben festlegt. Der Herr Bundesinnenminister hat mit Recht auf die besondere Bedeutung des § 4 hingewiesen. In dem Eingangsabsatz wird betont, daß die vorbeugende
Verbrechensbekämpfung und die Verfolgung strafbarer Handlungen Sache der Länder bleibt. In dem bedeutungsvollen Abs. 2 sind die Ausnahmen erwähnt, und es ist festgelegt, wann das Bundeskriminalamt befugt ist, eine strafbare Handlung selbst zu verfolgen, nämlich entweder auf Ersuchen der zuständigen Landesbehörde oder wenn ein Land die wirksame Verfolgung ablehnt oder — das ist der bedeutungsvolle Buchstabe c — wenn der Bundesinnenminister es aus schwerwiegenden Gründen anordnet.
Besonders hinzuweisen ist auch darauf, daß in den Fällen dieses Abs. 2 das Bundeskriminalamt den zuständigen Länderkriminalpolizeistellen Weisungen über die Zusammenarbeit geben kann. Ebenso wichtig ist es, hervorzuheben, daß nach § 5 die Bundeskriminalbeamten insoweit Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaften sind.
Im übrigen kann ich nur noch einmal auf die Vordringlichkeit der Verabschiedung dieses Gesetzes hinweisen. Das Amt, das Sie hier schaffen, ist, wie die Begründung sagt, eine echte Exekutivbehörde. Mein Antrag geht dahin, den Ausschuß für die innere Verwaltung und den Rechtsausschuß mit der Überprüfung der beanstandeten technischen Einzelheiten zu beauftragen.