Rede:
ID0108307500

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Metadaten
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    Vokabeln: 8
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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 83. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. September 1950 3103 83. Sitzung Bonn, Dienstag, den 12. September 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 3103D, 3134C Zustimmung des Bundesrats zu den Gesetzen zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes 3104A Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes 3104A Mitteilung über das Ergebnis der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Bundesrats 3104A Anfrage Nr. 108 der Abg. Dr. Jaeger, Frau Dietz, Dr. Wuermeling u. Gen. betr. Betreuung überlebender Opfer von „Menschenversuchen" (Drucksachen Nr. 1260 und 1332) 3104B Anfrage Nr. 102 der Fraktion der FDP betr. Einebnung deutscher Friedhöfe in Polen (Drucksachen Nr. 1166 und 1335) . . . 3104B Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses gemäß § 5 des Richterwahlgesetzes vom 25. August 1950 (Nr. 1334 der Drucksachen) 3104B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsänderungsgesetz 1950) (Nr. 1307 der Drucksachen) 3104C Zur Geschäftsordnung: Kohl (Stuttgart) (KPD) 3104C Dr. Laforet (CSU) 3104D Euler (FDP) 3104D, 3110D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 3105A Dr. Arndt (SPD) 3110C Zur Sache: Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 3105B Bausch (CDU) 3111A Euler (FDP) 3112B von Thadden (DRP) 3113D Ewers (DP) 3114C Paul (Düsseldorf) (KPD) 3115D Dr. Arndt (SPD) 3117C Dr. Reismann (Z) 3120B Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Ausführungen des Wirtschaftsministers des Landes Baden (Nr. 1204 der Drucksachen) 3121C Dr. von Brentano (CDU) (zur Geschäftsordnung) 3121D Beratung der Interpellation der SPD betr. Öffentliche Äußerungen von Bundesministern zu außenpolitischen Fragen (Nr. 1218 der Drucksachen) 3121D Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen . . . . 3121D Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 3122A, C Dr. von Merkatz (DP) (zur Geschäftsordnung) 3122B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsordnungsgesetz) (Nr. 1102 der Drucksachen) . . . 3123A Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 3123A von Thadden (DRP) 3124B Jacobi (SPD) 3125A Dr. Solleder (CSU) 3126D Euler (FDP) 3127D Freiherr von Aretin (BP) 3128B Dr. von Merkatz (DP) 3128D Agatz (KPD) 3129C Dr. Reismann (Z) 3130B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) (Nr. 1273 der Drucksachen) . . . 3131A Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 3131A Dr. Dr. h. c. Lehr (CDU) 3131C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 3132A von Thadden (DRP) 3132C Gleisner (SPD) 3133A Neumayer (FDP) 3133D Nächste Sitzung 3134D Die Sitzung wird um 14 Uhr 35 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schäfer eröffnet.
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    Rede von Dr. Robert Lehr


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß ich die mir danach zustehende Redezeit keinesfalls in Anspruch nehmen werde, und bin mit dem Herrn Bundesinnenminister der Meinung, daß dieses Gesetz eine ruhige Partie wird, weil es tatsächlich weiter nichts ist als ein technisches Instrument zur Bekämpfung gemeiner Verbrechen. Die Begründung, die beigefügt ist, ist so ausführlich gehalten, daß kaum etwas hinzuzusetzen ist. Sie wird ohnedies Ihrer geneigten Aufmerksamkeit beim Durchlesen der Vorlage nicht entgangen sein. Was zu sagen nötig war, hat der Herr Bundesinnenminister bereits gesagt. Die Bedenken, die der Bundesrat hier erhoben hat, sind im wesentlichen technischer Natur. Sie heute hier zu erörtern, würde nicht zweckmäßig sein. Es wird vielmehr richtig sein, den Rechtsausschuß und den Ausschuß für die innere Verwaltung mit der Nachprüfung technischer Einzelheiten zu beauftragen.
    Im Gesamturteil kann man zu dem Entwurf sagen, daß er die Belange der Länder wahrt und auf der anderen Seite die Erfüllung der Aufgaben dieses Bundeskriminalamtes in dem richtigen Rahmen unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Zusammenfassung der Aufgaben an einer Stelle möglich macht. Was die Aufgaben sind, besagt der § 1, der eben die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in dieser Stelle in kriminalpolizeilichen Dingen vorsieht. Die Aufgabe ist die Bekämpfung des gemeinen Verbrechens. Die Vordringlichkeit dieser Aufgabe ist in der Begründung ebenfalls hervorgehoben. Es ist nach verlorenen Kriegen und nach einer unruhevollen Zeit eine bekannte Tatsache, daß sich die gemeinen Verbrechen häufen. Da wir in der unglücklichen Lage sind, unser Land durch den Eisernen Vorhang in zwei Teile gespalten zu sehen, so ist ein besonderer Anreiz für das reisende Berufsverbrechertum, aber auch für das internationale Verbrechertum gegeben, unter Ausnutzung dieser unglückseligen Tatsache Verbrechen zu begehen.
    Zur Bekämpfung gehören eben besondere Maßnahmen, wie sie der § 2 schildert, der in den Ziffern 1 bis 4 die Aufgaben festlegt. Der Herr Bundesinnenminister hat mit Recht auf die besondere Bedeutung des § 4 hingewiesen. In dem Eingangsabsatz wird betont, daß die vorbeugende


    (Dr. Dr. h. c. Lehr)

    Verbrechensbekämpfung und die Verfolgung strafbarer Handlungen Sache der Länder bleibt. In dem bedeutungsvollen Abs. 2 sind die Ausnahmen erwähnt, und es ist festgelegt, wann das Bundeskriminalamt befugt ist, eine strafbare Handlung selbst zu verfolgen, nämlich entweder auf Ersuchen der zuständigen Landesbehörde oder wenn ein Land die wirksame Verfolgung ablehnt oder — das ist der bedeutungsvolle Buchstabe c — wenn der Bundesinnenminister es aus schwerwiegenden Gründen anordnet.
    Besonders hinzuweisen ist auch darauf, daß in den Fällen dieses Abs. 2 das Bundeskriminalamt den zuständigen Länderkriminalpolizeistellen Weisungen über die Zusammenarbeit geben kann. Ebenso wichtig ist es, hervorzuheben, daß nach § 5 die Bundeskriminalbeamten insoweit Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaften sind.
    Im übrigen kann ich nur noch einmal auf die Vordringlichkeit der Verabschiedung dieses Gesetzes hinweisen. Das Amt, das Sie hier schaffen, ist, wie die Begründung sagt, eine echte Exekutivbehörde. Mein Antrag geht dahin, den Ausschuß für die innere Verwaltung und den Rechtsausschuß mit der Überprüfung der beanstandeten technischen Einzelheiten zu beauftragen.

    (Beifall in der Mitte.)



Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Etzel (Bamberg).

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Entwurf eines weiteren Gesetzes zur Ausführung des Art. 73 Ziffer 10 und des Art. 87 unternimmt wie das kurz vor den Parlamentsferien verabschiedete Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes den Versuch, die in dem Grundgesetz enthaltene Grenzziehung zwischen den Befugnissen des Bundes und denen der Länder zugunsten des Bundes auszuweiten, also eine neue Konzentration von Befugnissen für ihn herbeizuführen. Das Gesetz über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in den Angelegenheiten des Verfassungsschutzes hat eine solche Grenzüberschreitung nach unserer Auffassung insbesondere in dem § 5 vorgenommen. Der vorliegende Gesetzentwurf überschreitet die im Grundgesetz für die Zuständigkeit des Bundes gezogene Grenze vor allem in dem § 4, der die Fälle regeln soll, in denen an Stelle der Polizei der Länder das Bundeskriminalamt selbst die Verfolgung strafbarer Handlungen soll übernehmen können.
    Wir halten selbst die Fassung, die der Bundesrat vorgeschlagen hat, für mit dem Grundgesetz nicht mehr vereinbar. Die Bundesregierung weigert sich, die Auffassung des Bundesrats anzuerkennen. Die von uns gemeinten Einschränkungen gehen, wie ich bereits ausführte, noch weiter als die des Bundesrats. Die Bundesregierung lehnt es auch ab, anzuerkennen, daß es sich hier um ein Zustimmungsgesetz handelt. Nach unserer Auffassung ist dies aber zweifelsfrei der Fall, wie sich aus § 84 Abs. 1 ergibt. Die ganze Frage der Zuständigkeit des Bundes ist außerhalb des Art. 83 des Grundgesetzes niemals klarzustellen.
    Die Bundesregierung sagt in ihrer Stellungnahme zu den Vorschlägen des Bundesrates u. a.:
    Die Einschaltung des Bundesministers des
    Innern bietet hinreichend Gewähr dafür, daß
    das Bundeskriminalamt nur in besonderen Ausnahmefällen eingreifen wird.
    Wir haben, solange Herr Bundesminister Dr. Heinemann das Ressort in Händen hat, das Vertrauen, daß eine solche Grenzüberschreitung nicht stattfindet. Wir haben aber eine solche optimistische Auffassung schon nicht mehr hinsichtlich seines aus Bayern kommenden Staatssekretärs.

    (Hört! Hört! bei der SPD.)

    Noch weniger haben wir das Vertrauen, daß diese notwendige Grenze eingehalten wird, wenn unter Umstanden einmal ein anderer Minister das Ressort übernehmen sollte.
    Wir möchten der Hoffnung Ausdruck geben, daß es in den Beratungen der beteiligten Ausschusse oder des beteiligten Ausschusses möglich sein wird, die Bundesregierung davon zu uberzeugen, daß ihre Argumente, die sie in der Stellungnahme zu den Vorschlägen des Bundesrats vorbringt, in keiner Weise stichhaltig sind, und daß es im Ausschuß bzw. in der zweiten und dritten Plenarberatung gelingen wird, die Zuständigkeitsabgrenzung, cue rechtliche Ordnung des Grundgesetzes auch in diesem Gesetzentwurf wiederherzustellen, weil es notwendig ist, endlich einer Entwicklung entgegenzuwirken, die sich in bedrohlicher Weise ankundet.

    (Beifall bei der BP.)