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    Deutscher Bundestag - 83. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. September 1950 3103 83. Sitzung Bonn, Dienstag, den 12. September 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 3103D, 3134C Zustimmung des Bundesrats zu den Gesetzen zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes 3104A Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes 3104A Mitteilung über das Ergebnis der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Bundesrats 3104A Anfrage Nr. 108 der Abg. Dr. Jaeger, Frau Dietz, Dr. Wuermeling u. Gen. betr. Betreuung überlebender Opfer von „Menschenversuchen" (Drucksachen Nr. 1260 und 1332) 3104B Anfrage Nr. 102 der Fraktion der FDP betr. Einebnung deutscher Friedhöfe in Polen (Drucksachen Nr. 1166 und 1335) . . . 3104B Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses gemäß § 5 des Richterwahlgesetzes vom 25. August 1950 (Nr. 1334 der Drucksachen) 3104B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsänderungsgesetz 1950) (Nr. 1307 der Drucksachen) 3104C Zur Geschäftsordnung: Kohl (Stuttgart) (KPD) 3104C Dr. Laforet (CSU) 3104D Euler (FDP) 3104D, 3110D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 3105A Dr. Arndt (SPD) 3110C Zur Sache: Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 3105B Bausch (CDU) 3111A Euler (FDP) 3112B von Thadden (DRP) 3113D Ewers (DP) 3114C Paul (Düsseldorf) (KPD) 3115D Dr. Arndt (SPD) 3117C Dr. Reismann (Z) 3120B Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Ausführungen des Wirtschaftsministers des Landes Baden (Nr. 1204 der Drucksachen) 3121C Dr. von Brentano (CDU) (zur Geschäftsordnung) 3121D Beratung der Interpellation der SPD betr. Öffentliche Äußerungen von Bundesministern zu außenpolitischen Fragen (Nr. 1218 der Drucksachen) 3121D Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen . . . . 3121D Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 3122A, C Dr. von Merkatz (DP) (zur Geschäftsordnung) 3122B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsordnungsgesetz) (Nr. 1102 der Drucksachen) . . . 3123A Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 3123A von Thadden (DRP) 3124B Jacobi (SPD) 3125A Dr. Solleder (CSU) 3126D Euler (FDP) 3127D Freiherr von Aretin (BP) 3128B Dr. von Merkatz (DP) 3128D Agatz (KPD) 3129C Dr. Reismann (Z) 3130B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) (Nr. 1273 der Drucksachen) . . . 3131A Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 3131A Dr. Dr. h. c. Lehr (CDU) 3131C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 3132A von Thadden (DRP) 3132C Gleisner (SPD) 3133A Neumayer (FDP) 3133D Nächste Sitzung 3134D Die Sitzung wird um 14 Uhr 35 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schäfer eröffnet.
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
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    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß diese letzte Vorlage eine ruhige Partie wird. Es dreht sich nicht um etwas Grundsätzliches und auch nicht um die hohe Politik. Die Vorlage will lediglich ein unentbehrliches technisches Mittel zur Verbrechensbekämpfung schaffen. So sehr es richtig ist und auch richtig bleibt, daß jedes Verbrechen zunächst von der Polizeibehörde am Tatort zu verfolgen ist, so sehr bedarf es gegenüber dem nichtortsgebundenen Verbrechertum überörtlicher Hilfsmittel. Diese überörtlichen Hilfsmittel sind in erster Linie die Landeskriminalpolizeiämter. Aber es ist notwendig, daß zu diesen Landeskriminalämtern und, wenn Sie so wollen, über diesen Landeskriminalämtern auch ein Bundeskriminalamt etabliert wird. Unser Grundgesetz sieht das ausdrücklich vor. Dieses Bundeskriminalamt soll der zentralen Fahndung dienen, also besonders dem reisenden Verbrechertum, dem internationalen Verbrechertum, dem Berufsverbrechertum begegnen. Ich glaube, daß gegen die Errichtung dieses Amtes keinerlei Einwände bestehen werden.
    In der Vorlage steckt allenfalls ein einziger Streitpunkt. Im § 4 wird gesagt, daß die vorbeugende Verbrechensbekämpfung und die Verbrechensverfolgung eine Sache der Länder bleibt. Aber in Einzelfällen soll das Bundeskriminalamt eine strafbare Handlung selbst verfolgen können, wenn entweder die Landesbehörde es selber beantragt oder wenn ein Land eine wirksame Strafverfolgung unterläßt oder wenn der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gründen anordnet. Bei dieser letzteren Bestimmung besteht eine Meinungsverschiedenheit, indem eingewendet wird, daß damit gegen die föderalistische Struktur unseres Bundes verstoßen würde. Ich kann dem nicht folgen. Denn in Art. 73 Ziffer 10 des Grundgesetzes wird dem Bund ausdrücklich das Recht gegeben, sogar das ausschließliche Recht gegeben, eine Zusammenarbeit in Dingen der Kriminalpolizei zwischen Bund und Ländern zu regeln. Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten heißt aber doch, daß der Bund eben auch kriminalpolizeilich handeln darf, und kriminalpolizeilich handeln dürfen beinhaltet, daß auch exekutivisch gehandelt werden darf. Des weiteren steht in Art. 87, daß der Bund eine Zentralstelle für Kriminalpolizei als bundeseigene Behörde errichten kann. Und wiederum frage ich: glaubt man, den Polizeibegriff so auslegen zu können, daß jede Exekutive ausgeschlossen sein soll? Der Bund könnte meines Erachtens eine viel weitergehende Exekutive in kriminalpolizeilichen Dingen in Anspruch nehmen, als es
    mit dieser Vorlage angestrebt wird. Wenn diese Vorlage nur beschränkt, d. h. ausnahmsweise dem Bundeskriminalamt eine Exekutive zusprechen will, so wird damit die Verfassung in keiner Weise ausgeweitet, sondern nur mit einer ganz besonderen Zurückhaltung ausgeschöpft. Indem die Exekutive des Bundeskriminalamtes in jedem Einzelfall erstens von einer Anordnung des Bundesinnenministers abhängig gemacht wird und diese Anordnung zweitens nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden darf, tritt der Bund nur in dem denkbar bescheidensten Ausmaß selbst in die Strafverfolgung mit ein. Dieses allerbescheidenste Ausmaß aber ist notwendig, und deshalb bitte ich Sie, es in der Vorlage bestehen zu lassen und mit zum Gesetz zu erheben.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Ich eröffne die Aussprache. Das Wort hat der Herr Abgeordnete Dr. Lehr.
Meine Damen und Herren, der Ältestenrat schlägt Ihnen vor, die Redezeit insgesamt auf 90 Minuten zu begrenzen. Kein Widerspruch? — Dann ist so beschlossen.

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    Rede von Dr. Robert Lehr


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß ich die mir danach zustehende Redezeit keinesfalls in Anspruch nehmen werde, und bin mit dem Herrn Bundesinnenminister der Meinung, daß dieses Gesetz eine ruhige Partie wird, weil es tatsächlich weiter nichts ist als ein technisches Instrument zur Bekämpfung gemeiner Verbrechen. Die Begründung, die beigefügt ist, ist so ausführlich gehalten, daß kaum etwas hinzuzusetzen ist. Sie wird ohnedies Ihrer geneigten Aufmerksamkeit beim Durchlesen der Vorlage nicht entgangen sein. Was zu sagen nötig war, hat der Herr Bundesinnenminister bereits gesagt. Die Bedenken, die der Bundesrat hier erhoben hat, sind im wesentlichen technischer Natur. Sie heute hier zu erörtern, würde nicht zweckmäßig sein. Es wird vielmehr richtig sein, den Rechtsausschuß und den Ausschuß für die innere Verwaltung mit der Nachprüfung technischer Einzelheiten zu beauftragen.
    Im Gesamturteil kann man zu dem Entwurf sagen, daß er die Belange der Länder wahrt und auf der anderen Seite die Erfüllung der Aufgaben dieses Bundeskriminalamtes in dem richtigen Rahmen unter dem Gesichtspunkt einer einheitlichen Zusammenfassung der Aufgaben an einer Stelle möglich macht. Was die Aufgaben sind, besagt der § 1, der eben die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in dieser Stelle in kriminalpolizeilichen Dingen vorsieht. Die Aufgabe ist die Bekämpfung des gemeinen Verbrechens. Die Vordringlichkeit dieser Aufgabe ist in der Begründung ebenfalls hervorgehoben. Es ist nach verlorenen Kriegen und nach einer unruhevollen Zeit eine bekannte Tatsache, daß sich die gemeinen Verbrechen häufen. Da wir in der unglücklichen Lage sind, unser Land durch den Eisernen Vorhang in zwei Teile gespalten zu sehen, so ist ein besonderer Anreiz für das reisende Berufsverbrechertum, aber auch für das internationale Verbrechertum gegeben, unter Ausnutzung dieser unglückseligen Tatsache Verbrechen zu begehen.
    Zur Bekämpfung gehören eben besondere Maßnahmen, wie sie der § 2 schildert, der in den Ziffern 1 bis 4 die Aufgaben festlegt. Der Herr Bundesinnenminister hat mit Recht auf die besondere Bedeutung des § 4 hingewiesen. In dem Eingangsabsatz wird betont, daß die vorbeugende


    (Dr. Dr. h. c. Lehr)

    Verbrechensbekämpfung und die Verfolgung strafbarer Handlungen Sache der Länder bleibt. In dem bedeutungsvollen Abs. 2 sind die Ausnahmen erwähnt, und es ist festgelegt, wann das Bundeskriminalamt befugt ist, eine strafbare Handlung selbst zu verfolgen, nämlich entweder auf Ersuchen der zuständigen Landesbehörde oder wenn ein Land die wirksame Verfolgung ablehnt oder — das ist der bedeutungsvolle Buchstabe c — wenn der Bundesinnenminister es aus schwerwiegenden Gründen anordnet.
    Besonders hinzuweisen ist auch darauf, daß in den Fällen dieses Abs. 2 das Bundeskriminalamt den zuständigen Länderkriminalpolizeistellen Weisungen über die Zusammenarbeit geben kann. Ebenso wichtig ist es, hervorzuheben, daß nach § 5 die Bundeskriminalbeamten insoweit Hilfsbeamte der zuständigen Staatsanwaltschaften sind.
    Im übrigen kann ich nur noch einmal auf die Vordringlichkeit der Verabschiedung dieses Gesetzes hinweisen. Das Amt, das Sie hier schaffen, ist, wie die Begründung sagt, eine echte Exekutivbehörde. Mein Antrag geht dahin, den Ausschuß für die innere Verwaltung und den Rechtsausschuß mit der Überprüfung der beanstandeten technischen Einzelheiten zu beauftragen.

    (Beifall in der Mitte.)