Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß diese letzte Vorlage eine ruhige Partie wird. Es dreht sich nicht um etwas Grundsätzliches und auch nicht um die hohe Politik. Die Vorlage will lediglich ein unentbehrliches technisches Mittel zur Verbrechensbekämpfung schaffen. So sehr es richtig ist und auch richtig bleibt, daß jedes Verbrechen zunächst von der Polizeibehörde am Tatort zu verfolgen ist, so sehr bedarf es gegenüber dem nichtortsgebundenen Verbrechertum überörtlicher Hilfsmittel. Diese überörtlichen Hilfsmittel sind in erster Linie die Landeskriminalpolizeiämter. Aber es ist notwendig, daß zu diesen Landeskriminalämtern und, wenn Sie so wollen, über diesen Landeskriminalämtern auch ein Bundeskriminalamt etabliert wird. Unser Grundgesetz sieht das ausdrücklich vor. Dieses Bundeskriminalamt soll der zentralen Fahndung dienen, also besonders dem reisenden Verbrechertum, dem internationalen Verbrechertum, dem Berufsverbrechertum begegnen. Ich glaube, daß gegen die Errichtung dieses Amtes keinerlei Einwände bestehen werden.
In der Vorlage steckt allenfalls ein einziger Streitpunkt. Im § 4 wird gesagt, daß die vorbeugende Verbrechensbekämpfung und die Verbrechensverfolgung eine Sache der Länder bleibt. Aber in Einzelfällen soll das Bundeskriminalamt eine strafbare Handlung selbst verfolgen können, wenn entweder die Landesbehörde es selber beantragt oder wenn ein Land eine wirksame Strafverfolgung unterläßt oder wenn der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gründen anordnet. Bei dieser letzteren Bestimmung besteht eine Meinungsverschiedenheit, indem eingewendet wird, daß damit gegen die föderalistische Struktur unseres Bundes verstoßen würde. Ich kann dem nicht folgen. Denn in Art. 73 Ziffer 10 des Grundgesetzes wird dem Bund ausdrücklich das Recht gegeben, sogar das ausschließliche Recht gegeben, eine Zusammenarbeit in Dingen der Kriminalpolizei zwischen Bund und Ländern zu regeln. Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten heißt aber doch, daß der Bund eben auch kriminalpolizeilich handeln darf, und kriminalpolizeilich handeln dürfen beinhaltet, daß auch exekutivisch gehandelt werden darf. Des weiteren steht in Art. 87, daß der Bund eine Zentralstelle für Kriminalpolizei als bundeseigene Behörde errichten kann. Und wiederum frage ich: glaubt man, den Polizeibegriff so auslegen zu können, daß jede Exekutive ausgeschlossen sein soll? Der Bund könnte meines Erachtens eine viel weitergehende Exekutive in kriminalpolizeilichen Dingen in Anspruch nehmen, als es
mit dieser Vorlage angestrebt wird. Wenn diese Vorlage nur beschränkt, d. h. ausnahmsweise dem Bundeskriminalamt eine Exekutive zusprechen will, so wird damit die Verfassung in keiner Weise ausgeweitet, sondern nur mit einer ganz besonderen Zurückhaltung ausgeschöpft. Indem die Exekutive des Bundeskriminalamtes in jedem Einzelfall erstens von einer Anordnung des Bundesinnenministers abhängig gemacht wird und diese Anordnung zweitens nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden darf, tritt der Bund nur in dem denkbar bescheidensten Ausmaß selbst in die Strafverfolgung mit ein. Dieses allerbescheidenste Ausmaß aber ist notwendig, und deshalb bitte ich Sie, es in der Vorlage bestehen zu lassen und mit zum Gesetz zu erheben.