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ID0108307100

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag - 83. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 12. September 1950 3103 83. Sitzung Bonn, Dienstag, den 12. September 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 3103D, 3134C Zustimmung des Bundesrats zu den Gesetzen zur Verlängerung der Geltungsdauer des Preisgesetzes 3104A Verlängerung der Geltungsdauer des Bewirtschaftungsnotgesetzes 3104A Mitteilung über das Ergebnis der Wahl des Präsidenten und der Vizepräsidenten des Bundesrats 3104A Anfrage Nr. 108 der Abg. Dr. Jaeger, Frau Dietz, Dr. Wuermeling u. Gen. betr. Betreuung überlebender Opfer von „Menschenversuchen" (Drucksachen Nr. 1260 und 1332) 3104B Anfrage Nr. 102 der Fraktion der FDP betr. Einebnung deutscher Friedhöfe in Polen (Drucksachen Nr. 1166 und 1335) . . . 3104B Wahl der Mitglieder des Richterwahlausschusses gemäß § 5 des Richterwahlgesetzes vom 25. August 1950 (Nr. 1334 der Drucksachen) 3104B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (Strafrechtsänderungsgesetz 1950) (Nr. 1307 der Drucksachen) 3104C Zur Geschäftsordnung: Kohl (Stuttgart) (KPD) 3104C Dr. Laforet (CSU) 3104D Euler (FDP) 3104D, 3110D Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 3105A Dr. Arndt (SPD) 3110C Zur Sache: Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 3105B Bausch (CDU) 3111A Euler (FDP) 3112B von Thadden (DRP) 3113D Ewers (DP) 3114C Paul (Düsseldorf) (KPD) 3115D Dr. Arndt (SPD) 3117C Dr. Reismann (Z) 3120B Beratung der Interpellation der Fraktion der SPD betr. Ausführungen des Wirtschaftsministers des Landes Baden (Nr. 1204 der Drucksachen) 3121C Dr. von Brentano (CDU) (zur Geschäftsordnung) 3121D Beratung der Interpellation der SPD betr. Öffentliche Äußerungen von Bundesministern zu außenpolitischen Fragen (Nr. 1218 der Drucksachen) 3121D Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen . . . . 3121D Mellies (SPD) (zur Geschäftsordnung) 3122A, C Dr. von Merkatz (DP) (zur Geschäftsordnung) 3122B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über öffentliche Versammlungen und Aufzüge (Versammlungsordnungsgesetz) (Nr. 1102 der Drucksachen) . . . 3123A Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 3123A von Thadden (DRP) 3124B Jacobi (SPD) 3125A Dr. Solleder (CSU) 3126D Euler (FDP) 3127D Freiherr von Aretin (BP) 3128B Dr. von Merkatz (DP) 3128D Agatz (KPD) 3129C Dr. Reismann (Z) 3130B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) (Nr. 1273 der Drucksachen) . . . 3131A Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 3131A Dr. Dr. h. c. Lehr (CDU) 3131C Dr. Etzel (Bamberg) (BP) 3132A von Thadden (DRP) 3132C Gleisner (SPD) 3133A Neumayer (FDP) 3133D Nächste Sitzung 3134D Die Sitzung wird um 14 Uhr 35 Minuten durch den Vizepräsidenten Dr. Schäfer eröffnet.
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    Rede von Dr. Bernhard Reismann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Vorlage der Bundesregierung über ein Versammlungsordnungsgesetz findet meine Fraktion im großen und ganzen akzeptabel. Manches, was durchaus wert ist, in ein Gesetz Eingang zu finden, ist in der Vorlage niedergelegt worden. Die Dinge müssen nun einmal geordnet werden, da wir in einer Zeit leben, die noch ohne Tradition und unter den aufeinanderprallenden Meinungen hin und her schwankend und kämpfend aus sich selbst noch nicht die allgemein gültige Form gefunden hat.
    Jedoch scheint mir, daß das vorliegende Gesetz, das in so engem zeitlichen Zusammenhang mit dem eben erörterten Gesetz über die Abänderung des Strafgesetzbuches behandelt wird, mit diesem abgestimmt werden muß. Denn wenn ich z. B. in § 3 des vorliegenden Gesetzentwurfs das Tragen von Uniformstücken und Uniformteilen verboten sehe, so muß ich daran erinnern, daß in dem Entwurf zur Änderung des Strafgesetzbuches, den wir eben diskutiert haben, das Tragen von Uniformen und Uniformteilen überhaupt verboten werden soll. Das erinnert mich etwas an den Erlaß des Herrn Bundesfinanzministers über das Nichtrauchen von geschmuggelten Zigaretten durch Beamte in den Diensträumen der Behörden. Also wenn es überhaupt verboten ist, Uniformen zum Ausdruck einer politischen Gesinnung zu tragen, dann ist das natürlich auch in Versammlungen verboten. Es wird also die Aufgabe des Ausschusses sein, diese Dinge aufeinander abzustimmen.
    Unter den beachtlichen Abänderungsvorschlägen des Bundesrates sind insbesondere diejenigen bedeutsam, die sich auf § 7 des Gesetzes erstrecken. Es scheint mir, daß es überhaupt eine etwas unbequeme und schiefe Sache ist, heutzutage noch von einem Ordnungsdienst in Versammlungen zu sprechen, da wir noch die bösesten Erinnerungen an den Saalschutz der NSDAP haben. Wenn man überhaupt einen Ordnungsdienst zulassen will, so bedarf dieser Ordnungsdienst allerdings einer Kontrolle der Polizei, die man im allgemeinen doch möglichst ausschalten sollte.
    Etwas auffällig ist mir bei diesem Versammlungsordnungsgesetz, daß sich von 29 Paragraphen, abgesehen von den beiden Schlußbestimmungen, 7 Paragraphen mit Strafbestimmungen abgeben. Das ist ein kleines Strafgesetzbuch für sich, und es ist etwas merkwürdig, daß wir heute so außerordentlich viele Strafbestimmungen zum Schutze der Demokratie, der demokratischen Funktionen und der demokratischen Einrichtungen nötig zu haben glauben. Ich bin der Meinung, daß das gerade in diesem Zusammenhang des Guten zu viel ist. Wir sollten uns nicht überlegen, was wir noch alles unter Strafe stellen können, sondern wir sollten lieber überlegen, ob unbedingt das alles bestraft werden muß, ob nicht manches als reine Ordnungswidrigkeit einfach sich selbst überlassen bleiben kann. Kann man nicht darauf vertrauen, daß ein einigermaßen geschickter Versammlungsleiter damit fertig wird? Wenn es z. Zt. noch nicht genügend geschickte Versammlungsleiter gibt, trägt eine etwas unvollkommene Strafbestimmung vielleicht dazu bei, daß sich die höhere Vollkommenheit der Versammlungsleitung doch langsam herausbildet, um zwar um so mehr, je weniger formelle, äußere Krücken und Hilfen der Polizei zur Verfügung stehen. In § 28 heißt es z. B.: „Wer eine öffentliche Versammlung oder einen Umzug gröblich stört . . .". Da kann also ein böser Witz oder ein unangemessener Lärm oder sonst etwas schon als gröbliche Störung aufgefaßt werden, wenn nicht vom Richter, so mindestens von der Polizei, so daß es für eine Anklage reicht. Was „gröblich" ist, bleibt hinterher dem Ermessen des Gerichts, zunächst einmal der Staatsanwaltschaft und der Polizei, überlassen.
    Das Gesetz hat auch nicht etwa den Versuch gemacht, zu erklären, was nun „gröblich" ist, sondern es hat nur einige Beispiele genannt. Man sollte darauf verzichten, solche Einzelheiten zu bestrafen. Die Manie, der Drang, möglichst viel unter Strafe zu stellen, ist es, der uns an diesem Gesetz unangenehm auffällt, während wir die Grundhaltung und die Einzelheiten hinsichtlich der Ordnung und Regelung des Versammlungswesens und der öffentlichen Aufzüge durchaus billigen und glauben, daß man auf der Basis dieser Vorlage in allseitigem Einverständnis leicht zu einer vernünftigen Regelung wird kommen können.


Rede von Dr. Carlo Schmid
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Meine Damen und Herren! Es liegen keine weiteren Wortmeldungen mehr vor. Wir hätten nunmehr den Entwurf an


(Vizepräsident Dr. Schmid)

den zuständigen Ausschuß zu überweisen. Ich schlage Ihnen vor, den Entwurf dem Ausschuß zum Schutze der Verfassung und dem Ausschuß für innere Verwaltung zu überweisen, da es sich ja bei diesem Gesetz auch um Polizeifragen handelt. Dabei sollte man dem Ausschuß zum Schutz der Verfassung die Federführung geben. Ist das Haus damit einverstanden?

(Zustimmung.)

- Es ist so beschlossen.
Ich rufe auf Punkt 6 der Tagesordnung:
Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einrichtung eines Bundeskriminalpolizeiamtes (Bundeskriminalamtes) (Nr. 1273 der Drucksachen).
Das Wort hat der Herr Bundesinnenminister.

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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich glaube, daß diese letzte Vorlage eine ruhige Partie wird. Es dreht sich nicht um etwas Grundsätzliches und auch nicht um die hohe Politik. Die Vorlage will lediglich ein unentbehrliches technisches Mittel zur Verbrechensbekämpfung schaffen. So sehr es richtig ist und auch richtig bleibt, daß jedes Verbrechen zunächst von der Polizeibehörde am Tatort zu verfolgen ist, so sehr bedarf es gegenüber dem nichtortsgebundenen Verbrechertum überörtlicher Hilfsmittel. Diese überörtlichen Hilfsmittel sind in erster Linie die Landeskriminalpolizeiämter. Aber es ist notwendig, daß zu diesen Landeskriminalämtern und, wenn Sie so wollen, über diesen Landeskriminalämtern auch ein Bundeskriminalamt etabliert wird. Unser Grundgesetz sieht das ausdrücklich vor. Dieses Bundeskriminalamt soll der zentralen Fahndung dienen, also besonders dem reisenden Verbrechertum, dem internationalen Verbrechertum, dem Berufsverbrechertum begegnen. Ich glaube, daß gegen die Errichtung dieses Amtes keinerlei Einwände bestehen werden.
    In der Vorlage steckt allenfalls ein einziger Streitpunkt. Im § 4 wird gesagt, daß die vorbeugende Verbrechensbekämpfung und die Verbrechensverfolgung eine Sache der Länder bleibt. Aber in Einzelfällen soll das Bundeskriminalamt eine strafbare Handlung selbst verfolgen können, wenn entweder die Landesbehörde es selber beantragt oder wenn ein Land eine wirksame Strafverfolgung unterläßt oder wenn der Bundesminister des Innern es aus schwerwiegenden Gründen anordnet. Bei dieser letzteren Bestimmung besteht eine Meinungsverschiedenheit, indem eingewendet wird, daß damit gegen die föderalistische Struktur unseres Bundes verstoßen würde. Ich kann dem nicht folgen. Denn in Art. 73 Ziffer 10 des Grundgesetzes wird dem Bund ausdrücklich das Recht gegeben, sogar das ausschließliche Recht gegeben, eine Zusammenarbeit in Dingen der Kriminalpolizei zwischen Bund und Ländern zu regeln. Zusammenarbeit in kriminalpolizeilichen Angelegenheiten heißt aber doch, daß der Bund eben auch kriminalpolizeilich handeln darf, und kriminalpolizeilich handeln dürfen beinhaltet, daß auch exekutivisch gehandelt werden darf. Des weiteren steht in Art. 87, daß der Bund eine Zentralstelle für Kriminalpolizei als bundeseigene Behörde errichten kann. Und wiederum frage ich: glaubt man, den Polizeibegriff so auslegen zu können, daß jede Exekutive ausgeschlossen sein soll? Der Bund könnte meines Erachtens eine viel weitergehende Exekutive in kriminalpolizeilichen Dingen in Anspruch nehmen, als es
    mit dieser Vorlage angestrebt wird. Wenn diese Vorlage nur beschränkt, d. h. ausnahmsweise dem Bundeskriminalamt eine Exekutive zusprechen will, so wird damit die Verfassung in keiner Weise ausgeweitet, sondern nur mit einer ganz besonderen Zurückhaltung ausgeschöpft. Indem die Exekutive des Bundeskriminalamtes in jedem Einzelfall erstens von einer Anordnung des Bundesinnenministers abhängig gemacht wird und diese Anordnung zweitens nur aus schwerwiegenden Gründen erteilt werden darf, tritt der Bund nur in dem denkbar bescheidensten Ausmaß selbst in die Strafverfolgung mit ein. Dieses allerbescheidenste Ausmaß aber ist notwendig, und deshalb bitte ich Sie, es in der Vorlage bestehen zu lassen und mit zum Gesetz zu erheben.