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ID0107403800

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag. - 74. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 13. Juli 1950 2663 74, Sitzung Bonn, Donnerstag, den 13. Juli 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 2664A, 2686C Schreiben des Bundeskanzlers Dr. Adenauer betr. Erholungsurlaub und Vertretung durch Bundesminister Blücher 2664A Erhöhung der Zahl der Schriftführer . . 2664A Anfrage Nr. 70 der Fraktion der DP betr. Hilfe für die Handwerksbetriebe in Schleswig-Holstein und Niedersachsen (Drucksachen Nr. 866 und 1142) 2664B Interpellation der Abg. Dr. Arndt. Zinn, Freidhof und Fraktion der SPD betr. Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung für das Kurhessische Kupfer-SchieferBergwerk in Sontra (Nr. 1027 der Drucksachen) 2664B, 2685D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts (Nr. 1100 der Drucksachen) 2664B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrieb jugendgefährdender Schriften (Nr. 1101 der Drucksachen) . . . 2664C Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 2664C Kemmer (CSU) 2666B Hennig (SPD) 2667B Farke (DP) 2669A Gaul (FDP) 2669B Frau Thiele (KPD) 2670B Freiherr von Aretin (BP) 2671C Ribbeheger (Z) 2672B Dr. Vogel (CDU) 2673A Zur Geschäftsordnung: 011enhauer (SPD) 2673D Mayer (Stuttgart) (FDP) 2674B Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . 2674B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse (Nr. 507 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verf assungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1105 der Drucksachen) 2674D Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Berichterstatter 2675A Meyer (Bremen) (SPD) . . . 2676B, 2677C Dr. Brönner (CDU) 2677A Ewers (DP) 2677B Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Vereinigung des Zahnärzte- und Dentistenberufes (Nr. 1091 der Drucksachen) 2678B Dr. Hammer (FDP), Antragsteller . . 2678C Beratung des Antrags der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Vorlage einer Denkschrift über außerdeutsche Maßnahmen zur Förderung der Landwirtschaft (Nr 1092 der Drucksachen) 2679A Dr. Horlacher (CSU), Antragsteller 2679A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Hilfsmaßnahmen für die Bundesbahn (Nr. 1106 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Rümmele, Rademacher, Ahrens, Donhauser u. Gen. betr. Auftragserteilung der Deutschen Bundesbahn an die deutsche WaggonIndustrie (Nr. 1108 der Drucksachen) und mit der Beratung des Antrags der Abg. Rümmele, Rademacher, Ahrens, Donhauser u. Gen. betr. Auftragserteilung der Deutschen Bundesbahn an die deutsche LokomotivIndustrie (Nr. 1109 der Drucksachen) . . 2679C Rümmele (CSU), Antragsteller . . . 2679D Dr. Bleiß (SPD), Antragsteller . . . . 2680D Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2682B Rademacher (FDP) 2684D Nächste Sitzung 2686C Die Sitzung wird um 14 Uhr 40 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    § 2 Abs. 1 verfügt das grundsätzliche Erlöschen bisher bestehengebliebener Vertragsverhältnisse. Abs. 2 bestimmt die Ausnahmen hiervon; er beschränkt sie auf die Fälle, wo eine wesentliche juristische oder wirtschaftliche Lockerung der Beziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten nicht eingetreten ist, sondern ein Sachverhalt vorliegt, der ein echtes Interesse des Benutzungsberechtigten oder beider Teile an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses begründet. Der Schlußsatz des Abs. 2 setzt den 31. Dezember 1951 als Stichtag fest, über den hinaus keines der in Betracht kommenden Vertragsverhältnisse in der Schwebe bleiben soll. Abs. 3 führt den ordentlichen Rechtsweg wieder ein.
    § 3 gibt dem Benutzungsberechtigten im Falle des Erlöschens des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für gemachte Aufwendungen und auf Befreiung von eingegangenen Verpflichtungen. Die zu Satz 2 des Abs. 1 aus der Mitte des Ausschusses gemachte Anregung, den Befreiungsanspruch nur im Rahmen des Entschädigungsanspruchs zuzubilligen, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit.


    (Dr. Etzel [Bamberg])

    Nach § 4 Abs. 1 soll der Überlassungspflichtige im Falle des Fortbestehens des Vertragsverhältnisses von der Verpflichtung zu einem unwirtschaftlichen oder nicht zumutbaren Aufwand frei werden. Diese Befreiung ist im Gegensatz zur Regierungsvorlage auf den Fall des § 2 Abs. 2 Buchstabe c beschränkt.
    Abs. 2 des § 4 gibt dem Überlassungspflichtigen für besondere Fälle eine Vertragsaufhebungsklage. Wird der Klage stattgegeben, so stehen dem Benutzungsberechtigten die Ansprüche gemäß § 3 zu.
    Mit der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfes ist für das in wesentlichen Punkten abweichende bremische Gesetz vom 25. Oktober 1948 kein Raum mehr. § 5 spricht die Aufhebung aus und trifft die notwendige Übergangsregelung.
    Die wirtschaftliche Bedeutung des vorliegenden Gesetzentwurfs, vor allem seine wirtschaftsbelebende Wirkung wäre, wenn er frühzeitiger hätte vorgelegt und verabschiedet werden können, beträchtlich gewesen. Seine juristische Dringlichkeit ist ungemindert. Ich bitte das Hohe Haus, dem Gesetzentwurf in der von dem 23. Ausschuß vorgeschlagenen Fassung die Zustimmung zu erteilen.


Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich danke dem Herrn Berichterstatter für seine Ausführungen.
Der Ältestenrat schlägt Ihnen nach § 88 der Geschäftsordnung vor, die Redezeit auf insgesamt 40 Minuten zu begrenzen. Ich darf die Zustimmung des Hauses dazu feststellen. — Ich höre keinen Widerspruch.
Als erster Redner hat sich zu Wort gemeldet Herr Abgeordneter Meyer (Bremen). 8 Minuten bitte!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Heinz Meyer


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wahrscheinlich würde zu der Vorlage, über die der Herr Berichterstatter des Rechtsausschusses Ihnen vorgetragen hat, nichts mehr zu sagen gewesen sein, wenn, nachdem der Rechtsausschuß seine abschließenden Beratungen getroffen hatte, nochmals insoweit, als er von den Beschlüssen des Wohnungsausschusses abgewichen war, der Versuch einer Verständigung unternommen worden wäre. Das ist leider nicht geschehen.
    Es wird vielleicht im späteren Zusammenhang bei der Neubearbeitung unserer Geschäftsordnung einmal ein überlegenswerter Punkt sein, wieweit der federführende Ausschuß nicht schließlich ein gemeinsames Resultat herbeizuführen suchen muß, oder aber ob nicht der zweite Ausschuß mit einem eigenen Bericht zur Vorlage auftritt.
    Wir haben im Wohnungsausschuß — der Herr Berichterstatter trug es vor — in einigen Punkten abweichende Meinungen geäußert und Beschlüsse gefaßt. So haben wir zu dem § 2 Abs. 2 c) — das ist jener Paragraph, der dem Benutzungsberechtigten, der am Wiederaufbau oder an der Wiederherstellung beteiligt gewesen ist, bestimmte Rechte zuweisen und sein Rechtsverhältnis als nicht erloschen betrachtet wissen will — gewünscht, daß der Benutzungsberechtigte, wenn er den Wiederaufbau oder die vollständige Wiederherstellung der Räume erheblich gefördert hat, zur weiteren Benutzung der Räume berechtigt sein soll.
    Ich möchte mir namens meiner Fraktion gestatten, diesen und zwei weitere Beschlüsse, die im Wohnungsausschuß einstimmig gefaßt worden sind, nunmehr als Anträge meiner Fraktion aufzunehmen. Ich beantrage also, daß in § 2 Abs. 2 c) hinter „oder die" vor „Wiederherstellung" das Wort „vollständige" eingeschaltet wird, so daß es „vollständige Wiederherstellung der Räume" heißt. Ich möchte ganz kurz zur Begründung sagen, daß dieses Gesetz notwendig wird, um endlich klare Rechtsverhältnisse auf dem Gebiete des Wiederaufbaues unserer zerstörten Wohnanlagen herbeizuführen, und daß man deshalb hier auch in all denjenigen Fällen einen Schlußstein setzen muß, wo nicht die vollständige Wiederherstellung, sondern vielleicht nur eine behelfsmäßige Wiederherstellung erfolgt ist, daß auch in diesen Fällen eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses eintreten können muß, um den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung der gesamten Wohnanlagen nicht dadurch behindern zu lassen, daß dieser Behelfsbau dort im Wege steht.
    Wir möchten weiter vorschlagen, daß der letzte Satz zum § 2 Abs. 2 hinter c) als Termin der Fertigstellung der Räume nicht das Ende des Jahres 1951 vorsieht, sondern, wie es im Wohnungsausschuß beschlossen worden ist, den 30. 6. 1951, weil wir der Auffassung sind, daß sechs Jahre nach Beendigung der Kampfhandlungen hier endlich der Schlußstrich gezogen werden muß und die Beteiligten, sowohl der Überlassungspflichtige als auch der Benutzungsberechtigte, nun alles daransetzen müssen, um bis zu diesem Zeitpunkt die Fertigstellung herbeizuführen.
    Nebenbei: nicht der Wohnungsausschuß hat die deutsche Sprache „bereichert", nicht er hat vorgeschlagen, an Stelle der Begriffe Mieter, Pächter und Berechtigte aus anderen Nutzungsverhältnissen, wie sie die Kriegseinwirkungsverordnung anwandte, die neuen Begriffe Überlassungspflichtige und Benutzungsberechtigte zu setzen. Aber wir haben keine Veranlassung, uns gegen diese „Bereicherung" der deutschen Sprache, die ja im übrigen an Wortmangel nicht leidet, zu wenden.
    Wir möchten schließlich in § 4, ebenfalls in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Wohnungsausschusses, den Abs. 2 gestrichen haben, jenen Absatz, der es einem Überlassungspflichtigen, hier also Vermieter, möglich macht, nachdem ein Mieter oder Benutzungsberechtigter, wie es jetzt in der Gesetzessprache heißen soll, die Wiederherstellung der - Räume schon mit eigenen Mitteln betrieben hat, sich nunmehr, nachdem der Mieter vielleicht am Ende seiner finanziellen und materiellen Kräfte ist und die Wiederherstellung nicht fortsetzen kann, einen kapitalkräftigeren Aufbauwilligen zu suchen. Wir sind der Meinung, daß dazu gar keine Veranlassung besteht. Wenn in dem Gesetz mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 c) die Voraussetzung geschaffen werden soll, daß der am Wiederaufbau oder an der Wiederherstellung erheblich beteiligt gewesene Vertragsteil geschützt wird, dann darf man hier nicht eine Bestimmung schaffen, die es dem Überlassungspflichtigen, sprich Vermieter, zwar nach der Entscheidung eines Gerichtes, aber auf seinen Antrag möglich macht, daß er sich einen anderen Mieter, Aufbauwilligen sucht, der ihm möglicherweise über die noch erforderlichen restlichen Wiederaufbaukosten hinaus eine Leistung verspricht und dem er dann deshalb diese in absehbarer Zeit wiederhergestellten Räume überläßt. Wir sind der Auffassung, daß dieser § 4 Abs. 2 auch im Hinblick auf die weiteren Bestimmungen des Gesetzes überflüssig ist, und ich gestatte mir, namens meiner Fraktion deshalb den Antrag zu stellen — auch in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Wohnungsausschusses —, den § 4 Abs. 2 zu streichen.
    Ich darf dem Herrn Präsidenten die Anträge überreichen.