Rede von
Dr.
Hermann
Etzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(BP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)
§ 2 Abs. 1 verfügt das grundsätzliche Erlöschen bisher bestehengebliebener Vertragsverhältnisse. Abs. 2 bestimmt die Ausnahmen hiervon; er beschränkt sie auf die Fälle, wo eine wesentliche juristische oder wirtschaftliche Lockerung der Beziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten nicht eingetreten ist, sondern ein Sachverhalt vorliegt, der ein echtes Interesse des Benutzungsberechtigten oder beider Teile an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses begründet. Der Schlußsatz des Abs. 2 setzt den 31. Dezember 1951 als Stichtag fest, über den hinaus keines der in Betracht kommenden Vertragsverhältnisse in der Schwebe bleiben soll. Abs. 3 führt den ordentlichen Rechtsweg wieder ein.
§ 3 gibt dem Benutzungsberechtigten im Falle des Erlöschens des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für gemachte Aufwendungen und auf Befreiung von eingegangenen Verpflichtungen. Die zu Satz 2 des Abs. 1 aus der Mitte des Ausschusses gemachte Anregung, den Befreiungsanspruch nur im Rahmen des Entschädigungsanspruchs zuzubilligen, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit.
Nach § 4 Abs. 1 soll der Überlassungspflichtige im Falle des Fortbestehens des Vertragsverhältnisses von der Verpflichtung zu einem unwirtschaftlichen oder nicht zumutbaren Aufwand frei werden. Diese Befreiung ist im Gegensatz zur Regierungsvorlage auf den Fall des § 2 Abs. 2 Buchstabe c beschränkt.
Abs. 2 des § 4 gibt dem Überlassungspflichtigen für besondere Fälle eine Vertragsaufhebungsklage. Wird der Klage stattgegeben, so stehen dem Benutzungsberechtigten die Ansprüche gemäß § 3 zu.
Mit der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfes ist für das in wesentlichen Punkten abweichende bremische Gesetz vom 25. Oktober 1948 kein Raum mehr. § 5 spricht die Aufhebung aus und trifft die notwendige Übergangsregelung.
Die wirtschaftliche Bedeutung des vorliegenden Gesetzentwurfs, vor allem seine wirtschaftsbelebende Wirkung wäre, wenn er frühzeitiger hätte vorgelegt und verabschiedet werden können, beträchtlich gewesen. Seine juristische Dringlichkeit ist ungemindert. Ich bitte das Hohe Haus, dem Gesetzentwurf in der von dem 23. Ausschuß vorgeschlagenen Fassung die Zustimmung zu erteilen.