Rede von
Heinz
Meyer
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wahrscheinlich würde zu der Vorlage, über die der Herr Berichterstatter des Rechtsausschusses Ihnen vorgetragen hat, nichts mehr zu sagen gewesen sein, wenn, nachdem der Rechtsausschuß seine abschließenden Beratungen getroffen hatte, nochmals insoweit, als er von den Beschlüssen des Wohnungsausschusses abgewichen war, der Versuch einer Verständigung unternommen worden wäre. Das ist leider nicht geschehen.
Es wird vielleicht im späteren Zusammenhang bei der Neubearbeitung unserer Geschäftsordnung einmal ein überlegenswerter Punkt sein, wieweit der federführende Ausschuß nicht schließlich ein gemeinsames Resultat herbeizuführen suchen muß, oder aber ob nicht der zweite Ausschuß mit einem eigenen Bericht zur Vorlage auftritt.
Wir haben im Wohnungsausschuß — der Herr Berichterstatter trug es vor — in einigen Punkten abweichende Meinungen geäußert und Beschlüsse gefaßt. So haben wir zu dem § 2 Abs. 2 c) — das ist jener Paragraph, der dem Benutzungsberechtigten, der am Wiederaufbau oder an der Wiederherstellung beteiligt gewesen ist, bestimmte Rechte zuweisen und sein Rechtsverhältnis als nicht erloschen betrachtet wissen will — gewünscht, daß der Benutzungsberechtigte, wenn er den Wiederaufbau oder die vollständige Wiederherstellung der Räume erheblich gefördert hat, zur weiteren Benutzung der Räume berechtigt sein soll.
Ich möchte mir namens meiner Fraktion gestatten, diesen und zwei weitere Beschlüsse, die im Wohnungsausschuß einstimmig gefaßt worden sind, nunmehr als Anträge meiner Fraktion aufzunehmen. Ich beantrage also, daß in § 2 Abs. 2 c) hinter „oder die" vor „Wiederherstellung" das Wort „vollständige" eingeschaltet wird, so daß es „vollständige Wiederherstellung der Räume" heißt. Ich möchte ganz kurz zur Begründung sagen, daß dieses Gesetz notwendig wird, um endlich klare Rechtsverhältnisse auf dem Gebiete des Wiederaufbaues unserer zerstörten Wohnanlagen herbeizuführen, und daß man deshalb hier auch in all denjenigen Fällen einen Schlußstein setzen muß, wo nicht die vollständige Wiederherstellung, sondern vielleicht nur eine behelfsmäßige Wiederherstellung erfolgt ist, daß auch in diesen Fällen eine Beendigung des Nutzungsverhältnisses eintreten können muß, um den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung der gesamten Wohnanlagen nicht dadurch behindern zu lassen, daß dieser Behelfsbau dort im Wege steht.
Wir möchten weiter vorschlagen, daß der letzte Satz zum § 2 Abs. 2 hinter c) als Termin der Fertigstellung der Räume nicht das Ende des Jahres 1951 vorsieht, sondern, wie es im Wohnungsausschuß beschlossen worden ist, den 30. 6. 1951, weil wir der Auffassung sind, daß sechs Jahre nach Beendigung der Kampfhandlungen hier endlich der Schlußstrich gezogen werden muß und die Beteiligten, sowohl der Überlassungspflichtige als auch der Benutzungsberechtigte, nun alles daransetzen müssen, um bis zu diesem Zeitpunkt die Fertigstellung herbeizuführen.
Nebenbei: nicht der Wohnungsausschuß hat die deutsche Sprache „bereichert", nicht er hat vorgeschlagen, an Stelle der Begriffe Mieter, Pächter und Berechtigte aus anderen Nutzungsverhältnissen, wie sie die Kriegseinwirkungsverordnung anwandte, die neuen Begriffe Überlassungspflichtige und Benutzungsberechtigte zu setzen. Aber wir haben keine Veranlassung, uns gegen diese „Bereicherung" der deutschen Sprache, die ja im übrigen an Wortmangel nicht leidet, zu wenden.
Wir möchten schließlich in § 4, ebenfalls in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Wohnungsausschusses, den Abs. 2 gestrichen haben, jenen Absatz, der es einem Überlassungspflichtigen, hier also Vermieter, möglich macht, nachdem ein Mieter oder Benutzungsberechtigter, wie es jetzt in der Gesetzessprache heißen soll, die Wiederherstellung der - Räume schon mit eigenen Mitteln betrieben hat, sich nunmehr, nachdem der Mieter vielleicht am Ende seiner finanziellen und materiellen Kräfte ist und die Wiederherstellung nicht fortsetzen kann, einen kapitalkräftigeren Aufbauwilligen zu suchen. Wir sind der Meinung, daß dazu gar keine Veranlassung besteht. Wenn in dem Gesetz mit der Bestimmung des § 2 Abs. 2 c) die Voraussetzung geschaffen werden soll, daß der am Wiederaufbau oder an der Wiederherstellung erheblich beteiligt gewesene Vertragsteil geschützt wird, dann darf man hier nicht eine Bestimmung schaffen, die es dem Überlassungspflichtigen, sprich Vermieter, zwar nach der Entscheidung eines Gerichtes, aber auf seinen Antrag möglich macht, daß er sich einen anderen Mieter, Aufbauwilligen sucht, der ihm möglicherweise über die noch erforderlichen restlichen Wiederaufbaukosten hinaus eine Leistung verspricht und dem er dann deshalb diese in absehbarer Zeit wiederhergestellten Räume überläßt. Wir sind der Auffassung, daß dieser § 4 Abs. 2 auch im Hinblick auf die weiteren Bestimmungen des Gesetzes überflüssig ist, und ich gestatte mir, namens meiner Fraktion deshalb den Antrag zu stellen — auch in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Wohnungsausschusses —, den § 4 Abs. 2 zu streichen.
Ich darf dem Herrn Präsidenten die Anträge überreichen.