Rede:
ID0107403600

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag. - 74. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 13. Juli 1950 2663 74, Sitzung Bonn, Donnerstag, den 13. Juli 1950. Geschäftliche Mitteilungen . . . . 2664A, 2686C Schreiben des Bundeskanzlers Dr. Adenauer betr. Erholungsurlaub und Vertretung durch Bundesminister Blücher 2664A Erhöhung der Zahl der Schriftführer . . 2664A Anfrage Nr. 70 der Fraktion der DP betr. Hilfe für die Handwerksbetriebe in Schleswig-Holstein und Niedersachsen (Drucksachen Nr. 866 und 1142) 2664B Interpellation der Abg. Dr. Arndt. Zinn, Freidhof und Fraktion der SPD betr. Hilfsmaßnahmen der Bundesregierung für das Kurhessische Kupfer-SchieferBergwerk in Sontra (Nr. 1027 der Drucksachen) 2664B, 2685D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Verschollenheitsrechts (Nr. 1100 der Drucksachen) 2664B Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über den Vertrieb jugendgefährdender Schriften (Nr. 1101 der Drucksachen) . . . 2664C Dr. Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern 2664C Kemmer (CSU) 2666B Hennig (SPD) 2667B Farke (DP) 2669A Gaul (FDP) 2669B Frau Thiele (KPD) 2670B Freiherr von Aretin (BP) 2671C Ribbeheger (Z) 2672B Dr. Vogel (CDU) 2673A Zur Geschäftsordnung: 011enhauer (SPD) 2673D Mayer (Stuttgart) (FDP) 2674B Frau Dr. Weber (Essen) (CDU) . . 2674B Zweite und dritte Beratung des Entwurfs eines Gesetzes über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse (Nr. 507 der Drucksachen); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Rechtswesen und Verf assungsrecht (23. Ausschuß) (Nr. 1105 der Drucksachen) 2674D Dr. Etzel (Bamberg) (BP), Berichterstatter 2675A Meyer (Bremen) (SPD) . . . 2676B, 2677C Dr. Brönner (CDU) 2677A Ewers (DP) 2677B Beratung des Antrags der Fraktion der FDP betr. Vorlage eines Gesetzentwurfs über die Vereinigung des Zahnärzte- und Dentistenberufes (Nr. 1091 der Drucksachen) 2678B Dr. Hammer (FDP), Antragsteller . . 2678C Beratung des Antrags der Abg. Dr. Horlacher u. Gen. betr. Vorlage einer Denkschrift über außerdeutsche Maßnahmen zur Förderung der Landwirtschaft (Nr 1092 der Drucksachen) 2679A Dr. Horlacher (CSU), Antragsteller 2679A Beratung des Antrags der Fraktion der SPD betr. Hilfsmaßnahmen für die Bundesbahn (Nr. 1106 der Drucksachen) in Verbindung mit der Beratung des Antrags der Abg. Rümmele, Rademacher, Ahrens, Donhauser u. Gen. betr. Auftragserteilung der Deutschen Bundesbahn an die deutsche WaggonIndustrie (Nr. 1108 der Drucksachen) und mit der Beratung des Antrags der Abg. Rümmele, Rademacher, Ahrens, Donhauser u. Gen. betr. Auftragserteilung der Deutschen Bundesbahn an die deutsche LokomotivIndustrie (Nr. 1109 der Drucksachen) . . 2679C Rümmele (CSU), Antragsteller . . . 2679D Dr. Bleiß (SPD), Antragsteller . . . . 2680D Dr. Seebohm, Bundesminister für Verkehr 2682B Rademacher (FDP) 2684D Nächste Sitzung 2686C Die Sitzung wird um 14 Uhr 40 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der Regierungsvorlage des Entwurfs eines Gesetzes über die Einwirkung von Kriegssachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse hat der Bundesrat in seiner 12. Sitzung am 27. Januar dieses Jahres mit einer unwesentlichen technischen Abänderung zugestimmt. Unter dem 3. Februar wurde die Vorlage von der Bundesregierung als Drucksache Nr. 507 dem Bundestag zugeleitet. Dieser hat sie in seiner 38. Sitzung am 15. Februar ohne Debatte an den Ausschuß für Rechtswesen und Verfassungsrecht — federführend — und an den Ausschuß für Wiederaufbau und Wohnungswesen überwiesen.
    Der Rechtsausschuß hat den Entwurf am 26. April in einer ersten Lesung beraten und ihn bereits in ihr nicht nur redaktionell, sondern inhaltlich ziemlich weitgehend abgeändert. Die wichtigsten Änderungen erfuhr der Absatz 2 des § 2. Veranlassung bot vor allem die Tatsache, daß inzwischen das vom Bundestag gegenüber der Regierungsvorlage erheblich umgestaltete Erste Wohnungsbaugesetz in Kraft getreten war. Der Wohnungsausschuß seinerseits hat eine Reihe von Änderungsvorschlägen gemacht, die sich auf die Terminologie und sachlich vor allem auf den § 2 Abs. 2 Buchstaben b und c, den Schlußsatz dieses Absatzes 2 und auf § 4 bezogen. In einer Besprechung zwischen Vertretern des Rechtsausschusses und des Wohnungsausschusses wurde versucht, zu einer Angleichung der Meinungen zu gelangen.
    In der zweiten Beratung am 22. Juni übernahm der Rechtsausschuß von den Anregungen des Wohnungsausschusses die Beschränkung der Bestimmung des § 4 auf den Fall des § 2 Abs. 2 Buchstabe c. Dagegen glaubte er die weitere Anregung des 18. Ausschusses, in diesem Buchstaben c die erhebliche Förderung der Wiederherstellung der Räume in ihrer endgültigen Gestalt als Bedingung des Fortbestehens des Vertragsverhältnisses vorzuschreiben, nicht annehmen zu können. Ebensowenig konnte sich der Rechtsausschuß zu der Ersetzung des im Schlußsatz des Abs. 2 des § 2 genannten Stichtages des 31. Dez. 1951 durch den 30. Juni 1951 und zu der vorgeschlagenen Streichung des Abs. 2 des § 4 verstehen.
    Durch das Gesetz wird die Verordnung über die Einwirkung von Kriegssachschäden auf Miet- und Pachtverhältnisse vom 28. Dez. 1943 aufgehoben. Diese Verordnung hatte zwangswirtschaftlichen Charakter und die Verordnung über Kündigungsschutz für Miet- und Pachträume von 1937 und 1941 zur Grundlage. Sie suchte den außergewöhnlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen, wie sie der moderne Luftkrieg geschaffen hat, und ging davon aus, daß nach der Kriegsschädenverordnung die Finanzierung zerstörter oder wesentlich geschädigter Wohnräume zunächst sichergestellt war. Sie war in der Hauptsache öffentlichrechtlicher Natur, schränkte die privatrechtlichen Grundlagen, das Eigentumsrecht und die Vertragsfreiheit, insbesondere auch die Vermietungsbefugnis des Eigentümers zugunsten einer bevorzugten Berücksichtigung der bisherigen Mieter erheblich ein und beseitigte den ordentlichen Rechtsweg, ersetzte also die Zuständigkeit der Gerichte durch jene der Verwaltungsbehörden. So überwogen eindeutig die öffentlichen Obsorgeinteressen und -pflichten der Verwaltungsbehörden; es ging nicht mehr um die Einzelinteressen der Vertragspartner.
    Die Verordnung hatte, kaum erlassen, schon mit dem Einsetzen der Massenzerstörungen in der letzten Phase des Krieges ihre Voraussetzung und ihren
    Sinn verloren. Bei dem steilen Anstieg der Zahl der Ausgebombten hatte die Aufrechterhaltung von Vertragsverhältnissen über Räume in nicht völlig zerstörten Gebäuden und die Zubilligung einer bevorzugten Anwartschaft der Mieter, Pächter und sonstigen Benutzungsberechtigten, deren Vertragsverhältnisse nach der Verordnung erloschen waren, vielfach keinen realen Wert mehr. Dazu kam, zum Teil noch während des Krieges, vollends aber nach ihm, die Aufgabe, Massen von Evakuierten, Flüchtlingen und Heimatvertriebenen ein Unterkommen zu bieten.
    In dem Maße, wie sich der Wiederaufbau oder die Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Gebäude und Räume verzögerte, lockerten sich die Beziehungen zwischen dem Eigentümer und den Letztmietern. Außerdem ist zu berücksichtigen, daß durch das Kontrollratsgesetz Nr. 1 der Abs. 2 des § 7 der Verordnung von 1943 aufgehoben wurde, daß die Wohnraumlenkungsverordnung, auf deren §§ 7 und 8 sie verweist, nicht mehr besteht, und daß Nordrhein-Westfalen mehrere Bestimmungen der Verordnung und Bremen diese ganz beseitigt und durch ein neues Gesetz ersetzt hat mit der Wirkung, daß diese Außerkraftsetzungen gemäß Art. 125 des Grundgesetzes Bundesrecht geworden sind. So sind wesentliche Voraussetzungen der bisherigen Regelung entfallen, und die Verhältnisse, von denen sie ausging, haben sich grundlegend geändert. Ihre Aufhebung scheint somit veranlaßt. Im Hinblick auf die Art. 125 und 80 des Grundgesetzes kann dies nur durch Gesetz geschehen.
    Die Aufhebung der Verordnung ist in § 1 Abs. 1 ausgesprochen. Abs. 2 der Regierungsvorlage wurde als entbehrlich gestrichen, da das Gesetz keine rückwirkende Kraft hat und den auf Grund der Verordnung eingetretenen Rechtsänderungen eine selbständige Existenz zukommt.


Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Berichterstatter, darf
ich Sie einmal einen Moment unterbrechen! - Ich sehe da rechts eine Reihe von Teilfraktionssitzungen im Stehen.

(Heiterkeit.)

Ich bitte, sie doch im Sitzen zu führen; das Bild wird dadurch etwas sympathischer.
Bitte, Herr Berichterstatter!

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hermann Etzel


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (BP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FU)

    § 2 Abs. 1 verfügt das grundsätzliche Erlöschen bisher bestehengebliebener Vertragsverhältnisse. Abs. 2 bestimmt die Ausnahmen hiervon; er beschränkt sie auf die Fälle, wo eine wesentliche juristische oder wirtschaftliche Lockerung der Beziehungen zwischen den Vertragsbeteiligten nicht eingetreten ist, sondern ein Sachverhalt vorliegt, der ein echtes Interesse des Benutzungsberechtigten oder beider Teile an der Aufrechterhaltung des Vertragsverhältnisses begründet. Der Schlußsatz des Abs. 2 setzt den 31. Dezember 1951 als Stichtag fest, über den hinaus keines der in Betracht kommenden Vertragsverhältnisse in der Schwebe bleiben soll. Abs. 3 führt den ordentlichen Rechtsweg wieder ein.
    § 3 gibt dem Benutzungsberechtigten im Falle des Erlöschens des Vertragsverhältnisses einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für gemachte Aufwendungen und auf Befreiung von eingegangenen Verpflichtungen. Die zu Satz 2 des Abs. 1 aus der Mitte des Ausschusses gemachte Anregung, den Befreiungsanspruch nur im Rahmen des Entschädigungsanspruchs zuzubilligen, fand nicht die Zustimmung der Mehrheit.


    (Dr. Etzel [Bamberg])

    Nach § 4 Abs. 1 soll der Überlassungspflichtige im Falle des Fortbestehens des Vertragsverhältnisses von der Verpflichtung zu einem unwirtschaftlichen oder nicht zumutbaren Aufwand frei werden. Diese Befreiung ist im Gegensatz zur Regierungsvorlage auf den Fall des § 2 Abs. 2 Buchstabe c beschränkt.
    Abs. 2 des § 4 gibt dem Überlassungspflichtigen für besondere Fälle eine Vertragsaufhebungsklage. Wird der Klage stattgegeben, so stehen dem Benutzungsberechtigten die Ansprüche gemäß § 3 zu.
    Mit der Verabschiedung des vorliegenden Gesetzentwurfes ist für das in wesentlichen Punkten abweichende bremische Gesetz vom 25. Oktober 1948 kein Raum mehr. § 5 spricht die Aufhebung aus und trifft die notwendige Übergangsregelung.
    Die wirtschaftliche Bedeutung des vorliegenden Gesetzentwurfs, vor allem seine wirtschaftsbelebende Wirkung wäre, wenn er frühzeitiger hätte vorgelegt und verabschiedet werden können, beträchtlich gewesen. Seine juristische Dringlichkeit ist ungemindert. Ich bitte das Hohe Haus, dem Gesetzentwurf in der von dem 23. Ausschuß vorgeschlagenen Fassung die Zustimmung zu erteilen.