Rede von
Anton
Sabel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ein Gesetz ähnlich dem vorliegenden wurde bereits vom Wirtschaftsrat behandelt und abgeschlossen. Es wurde allerdings von den Militärregierungen nicht genehmigt mit der Begründung, die Gesetzgebung sollte dem Bund vorbehalten bleiben. Bezüglich der Begründung verweise ich auf die Drucksache Nr. 632.
Es geht bei diesem Gesetz um die Sicherung der Ordnung in den Häfen, und zwar sowohl in den Seehäfen als auch in den Binnenhäfen. Insbesondere soll durch das Gesetz eine Sicherstellung der Rechte der unständigen Hafenarbeiter durch die Schaffung eines fiktiven Arbeitgebers für diese erreicht werden. Darüber hinaus soll dieser fiktive Arbeitgeber auch mit der Aufgabe der Vermittlung der unständigen Arbeitskräfte in Hafenbetrieben zu den jeweilichen Bedarfsstellen betraut werden.
Der Ausschuß für Arbeit und der Ausschuß für Verkehrswesen haben gegenüber dem Regierungsentwurf einige Änderungen einstimmig empfohlen. Ich möchte Ihnen zu diesen Änderungsvorschlägen kurz einige Bemerkungen machen. Zunächst schlagen beide Ausschüsse vor, statt „Hafensonderbetrieb" die Bezeichnung „Gesamthafenbetrieb" zu wählen, und zwar deshalb, weil diese Bezeichnung bisher in einigen Häfen schon üblich war und ihre Beibehaltung von den beteiligten Organisationen der Unternehmer und der Arbeitnehmer gewünscht wurde.
Dann ist in § 1 die Beschränkung auf die unständigen Hafenarbeiter weggefallen, weil die Gesamthafenbetriebe nur dann ihre Aufgaben erfüllen können, insbesondere der Garantielohn in einigen Gesamthafenbetrieben sichergestellt ist, wenn die ständigen Arbeitskräfte gleichfalls von dem Gesetz erfaßt werden und die Möglichkeit gegeben wird, durch Umlagen auch für die ständigen Arbeitskräfte eine finanzielle Sicherstellung der Leistungen des Gesamthafenbetriebs zu erreichen.
Weiter wurde von beiden Ausschüssen dem § 2 ein neuer Absatz 3 angefügt — es wird empfohlen zuzustimmen —, in dem festgelegt ist, daß die Gesamthafenbetriebe, soweit sie Arbeitsvermittlungsaufgaben durchzuführen haben, der Aufsicht des Präsidenten des zuständigen Landesarbeitsamtes unterstellt werden. Ich habe schon darauf hingewiesen, daß durch die Gesamthafenbetriebe die Vermittlung der unständigen Hafenarbeiter zu den einzelnen Bedarfsstellen erfolgt; das ist eine Aufgabe, die im allgemeinen der Arbeitsverwaltung obliegt, die aber aus Zweckmäßigkeitsgründen hier dem Gesamthafenbetrieb übertragen werden soll. Es soll aber das Aufsichts- und Weisungsrecht der Arbeitsverwaltung sichergestellt werden. '
Zum Schluß wird von beiden Ausschüssen noch empfohlen, den § 4 des Gesetzentwurfs zu streichen, und zwar aus folgenden Gründen. In § 4 werden zwei Sonderregelungen behandelt, die der Senat der Stadt Bremen auf dem Verordnungsweg getroffen hat, eine Regelung für die Hafenbetriebe von Bremen und eine für Bremerhaven. Die beiden Ausschüsse sind der Auffassung, daß nach der Änderung des Gesetzes, wie sie von den Ausschüssen empfohlen wird, an sich kein besonderes Bedürfnis mehr für eine Sonderregelung für Bremen besteht. Auch sind beide Ausschüsse der Auffassung, daß die in Bremen bestehende Regelung dem Grundgesetz widerspricht; sie können auch deswegen die Übernahme dieser Regelung nicht empfehlen.
Ich möchte betonen, daß die beteiligten Ausschüsse einstimmig dem Hause empfehlen, dem vorliegenden Gesetzentwurf mit den Änderungen, die ich Ihnen eben kurz angedeutet habe, zuzustimmen. Weiter beantragen beide Ausschüsse, die Drucksache Nr. 260 — Antrag Abgeordneter Rademacher und Genossen -- durch die Beschlußfassung zu diesem Gesetz als erledigt zu betrachten. Ich darf noch bitten, bei der Abstimmung darauf zu achten, daß die Bezeichnung des Gesetzes nun anders lautet, und zwar: „Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter ".