Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich kann mich mit diesem Bericht wieder einmal außerordentlich kurz fassen. Das Problem selbst ist den meisten unter Ihnen aus der Praxis der vergangenen Jahre bekannt. Zwischen den Gebietskörperschaften, den Ländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden, ist durch die Währungsreform eine ganze Anzahl von Schuldverpflichtungen offengeblieben, die nach dem bisherigen Stand der Währungsgesetzgebung noch keine einwandfreie Klärung gefunden haben. Es war nun nicht billig und nicht gut zu erwarten, daß die Gebietskörperschaften auf der einen Seite aus neuen ihnen zur Verfügung gestellten D-Mark, aus ihrer Neuausstattung, alte Verpflichtungen bezahlten, während andererseits, wenn sie diese Verpflichtungen vor der Währungsreform erfüllt hätten, bei der empfangenden Gebietskörperschaft derselbe Betrag ja auch untergegangen wäre. Von einer früheren Erfüllung der Verbindlichkeiten hätte die empfangende Gebietskörperschaft nichts gehabt. Der tiefere Sinn dieses Gesetzes ist also der, daß man sagt: am Tage der Währungsreform ist im wesentlichen ein Schlußstrich unter alle Verpflichtungen gezogen, die zwischen den Gebietskörperschaften in Reichsmark bestanden haben. Ich darf ausdrücklich darauf aufmerksam machen, daß sich das Gesetz auf die Gebietskörperschaften beschränkt. Andere Körperschaften des öffentlichen Rechts, z. B. die Religionsgemeinschaften und die Zweckverbände, fallen nicht darunter. Damit nun dieses Gesetz wirklich zu einer wesentlichen Beruhigung führt und nicht, wie in vielen Ländern, die Aufsichtsbehörden, zum Teil sogar die Gerichte noch mit derart alten Reichsmarkverbindlichkeiten in ihren Auswirkungen belastet bleiben, mußte die Summe der Ausnahmen sehr stark beschränkt werden.
§ 1 stellt also den Grundsatz auf, daß alle derartigen Reichsmarkverbindlichkeiten, soweit sie vor dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind, erlöschen. § 2 bringt die Ausnahmen. Ich will die Ausnahmen nicht im einzelnen darlegen. Sie sind verhältnismäßig eng gehalten. Die einzige, die ich Ihnen vielleicht erläutern muß, weil sie sich nicht unmittelbar aus der Drucksache ergibt, ist die Ausnahme, die § 2 Absatz 1 Buchstabe d enthält. Das sind Verbindlichkeiten, die nach § 18 Absatz 1 des Umstellungsgesetzes umgestellt werden. Das sind im wesentlichen eigentlich nur die in Ziffer 2 dieser Bestimmung genannten Verbindlichkeiten aus Kaufverträgen und Werkverträgen, wenn und soweit die Gegenleistung vor dem 21. Juni 1948 noch nicht bewirkt war. Es ist nicht einzusehen, warum die Gemeinden hier einen Vorteil daraus haben sollen, daß sie eine geschuldete Sachleistung noch in
Empfang nehmen können, ohne die geschuldete Gegenleistung nun dafür noch entrichten zu müssen. Das müssen sie natürlich, wie alle anderen Sterblichen auch. Die Bestimmung von § 18 Abs. 1 Ziffer 1 dürfte hier nicht in Frage kommen, weil sie sich auf Löhne und Gehälter bezieht, die nach dem 21. Juni 1948 fällig geworden sind.
Wesentlich ist dann schließlich noch eine Vorschrift, die vorsieht, wer im Streitfall entscheidet, ob eine solche Ausnahme gegeben ist oder ob nach dem Grundsatz des Gesetzes die Reichsmarkverbindlichkeit erloschen ist. Es soll eine Schiedsstelle entscheiden, die aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern besteht. Die Beisitzer werden, wie es bei derartigen Schiedsstellen üblich ist, von den beiden Parteien benannt. Der Vorsitzende wird, wie in § 3 Abs. 3 genauer festgelegt ist, vom Präsidenten des Bundesrechnungshofes benannt, wenn mehrere Länder beteiligt sind. Der Präsident des Landesrechnungshofes bestimmt ein Mitglied zum Vorsitzenden, wenn der Streitfall sich innerhalb der Grenzen eines einzelnen Landes abspielt. Daß bereits erfüllte Verbindlichkeiten nicht unter das Gesetz fallen, ist logisch. Es sollen nicht alte Rechtsstreitigkeiten wieder aufgenommen werden können. Das Gesetz will ja gerade alles, was noch offen ist, beenden und nicht etwa bereits beendete Streitigkeiten erneut zum Aufleben bringen.
Eine Besonderheit ist das Inkrafttreten. Wir sind von der üblichen Regelung abgewichen. Das Gesetz muß mit Wirkung vom 21. Juni 1948 in Kraft treten. Das ist logisch und ergibt sich aus dem Inkrafttreten der Währungsreform.
Der Ausschuß für Geld und Kredit hat sich in seiner Sitzung vom 17. Mai mit dem Gesetz befaßt. Er hat keinen Anlaß gesehen, irgendwelche Änderungen dieses Gesetzentwurfes vorzuschlagen, und empfiehlt Ihnen die unveränderte Annahme.