Rede von
August-Martin
Euler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (DP)
Meine sehr verehrten Damen und Herren! Das wollte ich grundsätzlich festgestellt haben.
Wenn man nun davon ausgeht, daß die ganze Neugliederung im Südwestraum einer Eigengesetzlichkeit untersteht, die von den Besatzungsmächten bereits als eine rein deutsche Angelegenheit sanktioniert ist, dann erschließt sich erst der richtige Zugang zu dem Verhältnis der Art. 118 und 29 des Grundgesetzes. Der Art. 118 ist eine lex specialis, der gegenüber die Anwendung des Art. 29 ausgeschlossen ist. Das hat die Folge, daß es nur zwei Möglichkeiten gibt, entweder die staatsvertragliche Vereinbarung zwischen den 1 betroffenen Ländern oder aber die Regelung durch Bundesgesetz mit nachfolgender Bestätigung durch Volksentscheid.
Hinsichtlich des Art. 29 sollte kein Zweifel bestehen, daß die Frist des Art. 29 Abs. 2, die Einjahresfrist seit Inkrafttreten des Grundgesetzes, selbstverständlich nicht zu laufen beginnen konnte, nachdem die damaligen Militärgouverneure mit dem Genehmigungsschreiben die Vornahme der territorialen Neugliederung vom Abschluß des Friedensvertrages bzw. von einer vorher erklärten Zustimmung von Fall zu Fall abhängig gemacht hatten. Die Frist ist gehemmt. Sie ist es solange, bis entweder eine friedensvertragliche Regelung zustande kommt oder aber bis die Alliierten erklären, daß sie mit territorialen Neugliederungen außerhalb des Südwestraums einverstanden sind. Deshalb hat es die Verwunderung meiner politischen Freunde erregt, daß der Gesetzentwurf über Volksbegehren und Volksentscheid davon ausgeht, daß die Frist am 23. Mai dieses Jahres abläuft.