Rede von
Franz
Etzel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Der Bundestag hat in der Sitzung vom vergangenen Mittwoch, am 14. Dezember 1949, über den Entwurf eines Gesetzes zur Erstreckung und Verlängerung der Geltungsdauer des Fachstellengesetzes und der Fachstellengebührenordnung beraten und den Entwurf dem Ausschuß für Wirtschaftspolitik zur weiteren Beratung übergeben.
Der Ausschuß für Wirtschaftspolitik hat dieses Gesetz in der gestrigen Sitzung vom 15. Dezember 1949 behandelt und schlägt dem Hohen Hause vor, einen Antrag anzunehmen, den Sie in der Drucksache Nr. 342 finden. Der Ausschuß schlägt vor:
Der Bundestag wolle beschließen,
den Entwurf eines Gesetzes zur Erstreckung und zur Verlängerung der Geltungsdauer des Fachstellengesetzes und der Fachstellengebührenordnung — Nr. 283 der Drucksachen — in der aus der nachstehenden Zusammenstellung ersichtlichen Fassung zu genehmigen.
Die vom Ausschuß vorgeschlagene Fassung befindet sich auf der rechten Seite der Zusammenstellung.
Es wird also vorgeschlagen, das Fachstellengesetz bis zum 31. März 1950 zu verlängern und gleichzeitig in den Ländern Baden, RheinlandPfalz, Württemberg-Hohenzollern sowie in dem bayerischen Kreis Lindau in Kraft zu setzen.
Darüber hinaus haben wir entsprechend der Anregung des Bundesrats vorgeschlagen, in § 1 Absatz 1 Ziffer 2 des Gesetzes hinter die Worte „Einfuhr-Angelegenheiten" die Worte „sowie von Angelegenheiten des Interzonenhandels" einzufügen.
In der Ziffer 3 des § 1 schlägt der Ausschuß eine entsprechende Regelung der Fachstellengebührenordnung vor. Hinter Ziffer 2 soll folgende Ziffer 3 eingefügt werden:
2. für die Bearbeitung von Angelegenheiten des Interzonenhandels.
Für § 2 schlagen wir eine andere Fassung vor. Sie lautet:
Dieses Gesetz tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1950, hinsichtlich der Strafbestimmungen jedoch erst am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Das Fachstellengesetz und die Fachstellengebührenordnung laufen entsprechend § 9 des genannten Gesetzes am 31. Dezember 1949 aus. Wenn auch auf vielen Gebieten die Bewirtschaftung für Verbraucher vollständig und für die Wirtschaft weitgehend aufgehoben worden ist, so obliegt doch den Fachstellen noch eine Anzahl von Aufgaben, deren Erfüllung zur Zeit noch nicht entbehrt werden kann. Die einzelnen Aufgaben ersehen Sie aus der Begründung der Regierung zu dem Gesetzentwurf.
Wir waren daher der Meinung, daß das Fachstellengesetz mit der entsprechenden Gebührenordnung im Augenblick noch nicht entbehrt werden kann. Es ist aber beabsichtigt, in Kürze — nach einer entsprechenden Prüfung mit den Landeswirtschaftsverwaltungen, den Vertretern der beteiligten Wirtschaftskreise und den Gewerkschaften — eine neue Ordnung vorzulegen. Da diese Ordnung im Augenblick noch nicht fertiggestellt ist, wird dem Hohen Hause eine Verlängerung des Gesetzes lediglich bis zum 31. März 1950 vorgeschlagen und gleichzeitig die entsprechende Ausdehnung auf die Länder der französischen Zone.