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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 18. Sitzung. Bonn, den 24. und 25. November 1949 449 18.. Sitzung Bonn, 24. und 25. November 1949. Geschäftliche Mitteilungen 449C, 464D, 485C, 527C Interpellation der Abg. Euler, Dr. Preusker, Dr. Becker, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. betr. Abschluß der Entnazifizierung (Drucksache Nr. 172) 449D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksache Nr. 175) . . 449D Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern . . . . . . . . . 449D, 467D Strauss (CSU) . . . . . . 451D, 472A B) Dr. Menzel (SPD) . . . 455B, 469A, 471C Gundelach (KPD) 460C Pannenbecker (Z) 461B, 471C Dr. Nowack (FDP) 461D Farke (DP) 464D Donhauser (BP) 465B Dr. Miessner (NR) 466D Mensing (CDU) 467C Dr. Becker (FDP) 468D Dr. Leuchtgens (NR) 470B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 471A Unterbrechung der Sitzung . 472B Erklärung der Bundesregierung . . 449D, 472B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . . 472B, 501A, 510D, 524A Unterbrechung der Sitzung . . 476D Aussprache über die Erklärung der Bundesregierung 477A Dr. Arndt (SPD) . . . . . 477A, 484C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 481A Dr. Baade (SPD) 485C Kiesinger (CDU) 491B Gockeln (CDU) 496C Dr. Schäfer (FDP) 497D Loritz (WAV) 502B, 511C Dr. von Merkatz (DP) 502D Dr. Baumgartner (BP) . 505A Fisch (KPD) 506B Frau Wessel (Z) 516C Dr. Richter (NR) . . . . . . . 518A 1 Ollenhauer (SPD) 521B Unterbrechung der Sitzung . . 525C Bausch (CDU) 526A Euler (FDP) 526D Abstimmungen . . . . . . .. . . 526B Nächste Sitzung 527C Die Sitzung wird um 10 Uhr 20 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Rede von Dr. Erich Köhler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Sie haben die Ausführungen des Herrn Bundesministers des Innern gehört. Ich darf das Einverständnis des Hauses im Hinblick auf § 37 der vorläufigen Geschäftsordnung damit annehmen, daß wir die Beratung über den Gesetzentwurf nicht abschnittweise, sondern im ganzen führen.
    Ich eröffne die Aussprache. Zunächst hat sich der Herr Abgeordnete Strauss zum Wort gemeldet.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Dazu kommt die Bestimmung des Artikels 73 des Grundgesetzes, wonach das Gesetzgebungsrecht dem Bund hinsichtlich der dem Bund unmittelbar unterstehenden Beamten ausschließlich zusteht; ferner steht ihm aber auch das Recht der Rahmengesetzgebung hinsichtlich des Beamtenrechts in den Ländern und Gemeinden zu.
Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben wir zurzeit ein dreigeteiltes Beamtenrecht. Wir haben in den Ländern der amerikanischen


(Strauss)

Zone die nach dem Zusammenbruch neu erlassenen Beamtengesetze. In den Ländern der englischen und der französischen Zone haben wir im allgemeinen noch das Deutsche Beamtengesetz von 1937, das in diesen Ländern von den Zusätzen befreit worden ist, die diesem Gesetz im Jahre 1937 im nationalsozialistischen Sinne auferlegt worden sind. Wir haben drittens das Militärregierungsgesetz Nr. 15, das für die Beamten und Arbeiter der Zweizonenverwaltung von Frankfurt gültig war.
Ohne Zweifel ist die Neuregelung des Rechtsverhältnisses der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bundesgebiet eine dringende Aufgabe. Das ergibt sich schon allein daraus, daß ja nicht nur der organisatorische, sondern auch der personelle Aufbau der Ministerien im Laufe der nächsten Monate zum Zwecke der Herstellung ihrer Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden muß. Auf der anderen Seite wird aber ein Gesetzentwurf, der die endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes behandeln soll und sich zugleich als Rahmengesetz auch mit den Richtlinien für die Gesetzgebung in den Ländern für die Länder- und Gemeindebeamten zu befassen hat, eine umfangreiche Diskussion genereller Art auslösen. Bei dem Entwurf dieses endgültigen Gesetzes wird eine Fülle von Problemen zur Sprache kommen, die sich nun einmal im Zusammenhang mit der Frage der Regelung der Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes und im besonderen auch aus der Stellung und dem Verhalten des Beamtentums im Dritten Reich ergeben, wobei man sich aber davor hüten soll, eine Schwarz-Weiß-Malerei zu betreiben. Diese Fülle von Problemen ergibt sich weiterhin aus der Art und Weise, wie der Staat im Laufe der letzten vier Jahre, also in der Zeit nach dem Zusammenbruch, gegenüber dem steuerzahlenden, hilfesuchenden und oft antragstellenden Staatsbürger in Erscheinung getreten ist. In der öffentlichen Diskussion und in der generellen Aussprache wird hier im besonderen auch das Verhältnis zwischen dem Bürokraten und dem Beamten geklärt werden müssen.

(Abg. Hilbert: Sehr richtig!)

Es wird dafür gesorgt werden müssen, daß der Staat, der dem einzelnen Bürger ja meistens und in erster Linie in der Gestalt des Beamten entgegentritt, in dieser seiner Vertretung durch den Beamten gegenüber dem Staatsbürger wiederum als das erscheint, was er sein soll, und daß auch im besonderen der Staatsbürger im Staat wieder das sehen kann, was er in ihm sehen soll, nicht mehr und nicht weniger. In dieser Hinsicht müssen wohl viele Schlacken aus der Zeit nicht nur der letzten vier Jahre, sondern auch der diesen letzten vier Jahren vorhergegangenen zwölf Jahre und darüber hinaus manche Erscheinungen aus der vorhergegangenen Zeit in einer neuen Beamtengesetzgebung beseitigt werden.

(Abg. Hilbert: Sehr richtig!)

Ich glaube aber, daß es verfehlt wäre, die generelle Diskussion darüber schon heute bei der Diskussion des vorliegenden Gesetzentwurfes einzuleiten, so verlockend das bei der Regelung dieser Materie auch sein mag.
Wenn wir das uns hier vorliegende Gesetz im engeren Rahmen betrachten, so dürfen wir bei der Diskussion doch einige Grundsätze nicht. übersehen, die in diesem Entwurf niedergelegt sind. Wir lassen vor allen Dingen keinen Zweifel
darüber, daß wir von unserer Fraktion aus nach wie vor daran festhalten: der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Ansätze dahin, den Beamten zu einer Art Tarifvertragspartner als Arbeitnehmer gegenüber dem andern Tarifvertragspartner, dem Staat, als Arbeitgeber zu machen, müssen wir ablehnen, und zwar nicht deswegen, weil der Beamte besondere Vorrechte gegenüber den anderen Staatsbürgern genießen soll. Die Beamten sind ja im Laufe der Jahre gerade in Gefahr gekommen, eine Art Kaste zu bilden, was den Vorwurf der Bürokratie, den Vorwurf, daß die Beamten meistenteils Bürokraten sind, begründet hat. Wir sind aus grundsätzlichen Erwägungen dagegen. Der Beamte muß eng mit dem Volk verbunden sein. Er muß in der Art und Weise, wie er sich dem einzelnen Bürger gegenüber verhält, beweisen, daß er wirklich mit dem Volke verbunden ist und daß er nicht eine Art Sonderrecht, womöglich noch hinter einem Schalter und im Kommandoton, für sich beansprucht. Der Beamte hat auch kein Recht darauf, für sich in Anspruch zu nehmen, hinter einem Glasfenster zu sitzen, um von dort aus die übrige Welt von einer sicheren Warte zu sehen. Alle diese Rechte wollen wir dem Beamten nicht etwa durch diese Art der Gesetzgebung geben. Wir müssen aber nach wie vor daran festhalten, daß der Beamte in einem besonderen Treueverhältnis gegenüber dem Staat, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht und daß daraus für ihn sich nicht nur Rechte, sondern in erster Linie Pflichten ergeben, die sich für einen Beamten, der in einem privatrechtlichen Verhältnis zum Staat steht, nicht ergeben würden; denn darunter würden der Staat und das Volk — und das Volk ist hier wichtiger als der Staat — in erster Linie leiden.
Ferner ist nach dem Grundgesetz dafür Sorge zu tragen, daß bei den obersten Bundesbehörden Beamte aus allen Ländern in angemessener Weise verwendet und die bei den übrigen Bundesbehörden in den Ländern beschäftigten Personen aus diesen Ländern genommen werden.
Wenn wir uns überlegen, welchen Umfang das vorliegende Gesetz hat, das heißt auf welchen Personenkreis es sich erstreckt — denn nur, wenn wir übersehen, welcher Personenkreis von diesem Gesetz betroffen wird, können wir die quantitativen Auswirkungen dieses Gesetzes ermessen —, so müssen wir uns vor Augen halten, daß es sich hier erstens um das Personal der Bundesministerien handelt, zweitens um das Personal der Obersten Bundesbehörden: Patentamt, Statistisches Amt, drittens um alle bei dem Obersten Bundesgericht und den oberen Bundesgerichten beschäftigten Personen, viertens um das Personal, das bei den bundeseigenen Verwaltungen mit eigenem Verwaltungsunterbau beschäftigt ist, wie Auswärtiger Dienst, Finanzverwaltung, Bundeseisenbahn, Bundespost, Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt, und fünftens um bundesunmittelbare Anstalten, die entweder in der Errichtung begriffen oder noch zu errichten sind, wie die Bundesanstalt für Angestelltenversicherung oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
Es wird kein Zweifel darüber bestehen, daß im Bundesdienst die höchstqualifizierten Beamten beschäftigt sein müssen, daß im Bundesdienst in erster Linie in größerem Maße, als es für Länder und Gemeinden gilt, hochqualifizierte Fachleute


(Strauss)

1 beschäftigt werden müssen; denn wenn schon in den Bundesinstanzen eine Fülle von Kompetenzen, eine Fülle von Rechten sich vereinigt, kann auch das Parlament und auf der andern Seite der Steuerzahler verlangen, daß im Bundesdienst ohne Rücksicht auf manche begreifliche Forderungen, die erhoben werden, in erster Linie höchstqualifizierte Fachleute angestellt werden.

(Sehr richtig! bei der CDU.)

Was nun die Grundlage für dieses vor uns liegende Übergangsgesetz angeht, so haben wir gehört und aus der Unterlage gelesen, daß es sich im wesentlichen noch auf das Deutsche Beamtengesetz von 1937 stützt. Herr Bundesminister Dr. Heinemann hat schon erwähnt, daß allein die Jahreszahl 1937 eine Angriffsmöglichkeit für eine in diesem Falle allerdings vielleicht propagandistische Kritik bieten kann. Wir sollten uns hüten, bei den Gesetzen, die im Laufe der Jahre 1933 bis 1945 erlassen worden sind, allein auf die Jahreszahl zu schauen. Wir erweisen nämlich damit denen, die die Zustände von damals heute noch verteidigen wollen, eher einen Gefallen, ais daß wir ihnen damit Abbruch tun.

(Lachen bei der KPD.)

Wir sollten bei den Gesetzen von 1933 bis 1945 auf das sehen, was in ihnen wirklich an gesetzgeberischem Wert enthalten ist, und darauf sehen, was ihnen als NS-Verbrämung beigefügt und aufgezwungen worden ist.
Dieses Beamtengesetz stützt sich in der Hauptsache, wie erwähnt, auf das Deutsche Beamtengesetz des Jahres 1937, das sich ja in den meisten Ländern noch in Anwendung befindet. Allerdings sind einzelne Bestimmungen aus dem Frankfurter Gesetz, aus dem bizonalen Gesetz Nr. 15, in dieses Beamtengesetz übernommen worden. Im besonderen war es wohl notwendig, eine Bestimmung aufzunehmen, die auch schon in der Länderpraxis durchweg Usus geworden ist, nämlich den sogenannten Außenseitern die Möglichkeit zu geben, im Behördendienst beschäftigt zu werden. Das Wort „Außenseiter" soll in diesem Zusammenhang nicht mißverstanden werden. Dieses Wort ist vielleicht vom Standpunkt desjenigen geprägt worden, der aus der Beamtenlaufbahn herausgewachsen ist und die übliche Beamtenlaufbahn eingeschlagen hat. Der Staat muß aber Wert darauf legen, daß den Persönlichkeiten, die sich in ihrem Beruf in der Wirtschaft, im praktischen Leben Erfahrungen, Kenntnisse gesammelt und dort Charakter und Haltung gezeigt haben — auch das letztere sei nicht zu übersehen —, die Möglichkeit gegeben wird, in den Behördendienst einzutreten. Der Blickpunkt, von dem aus allerdings dieser sogenannte Außenseiterparagraph gesehen werden muß, ist nicht der des einzelnen, der eine Versorgung im öffentlichen Dienst haben will, sondern der Blickpunkt muß von der Allgemeinheit, vom Staate aus sein, der Wert darauf legt, einzelne bisher nicht im Behördendienst stehende, durch Beruf und Lebenserfahrung bewährte und hochgeeignete Personen in den Staatsdienst zu ziehen und dadurch die Erfahrungen und die Arbeitsfähigkeit der Behörde zu bereichern.

(Sehr gut! bei der CDU.)

Ebenso ist etwas, was im Beamtengesetz von 193T natürlich bewußt unterdrückt worden ist, in dieses Gesetz aufgenommen worden, was ein Element eines jeden demokratischen Beamtengesetzes in Zukunft zu sein hat: das ist die Verantwortung des Beamten für Handlungen, die gegen Verfassung oder Gesetz verstoßen. Es wird nach diesem Gesetz nicht, wie es im alten Beamtengesetz möglich war, irgendeinem Beamten möglich sein, sich noch auf einen Befehl oder eine Anordnung zu berufen, die er ausgeführt habe, ohne nach Recht und Unrecht zu fragen, sich lediglich auf den Befehl der vorgesetzten Dienststelle berufend. Wir wissen aus bitterer Erfahrung sehr genau, welches Unheil, welches Leid und welche Katastrophe gerade die Berufung auf den Befehl eines Vorgesetzten — nämlich die Vermeidung der Verantwortung — bei uns angerichtet hat. Letzten Endes ist das eine der Wurzeln des gesamten Übels, einer der Ansätze zu unserm Zusammenbruch überhaupt gewesen.

(Sehr richtig! bei der CDU.)

Hier muß bei einem Beamtengesetz der Hebel angesetzt und dem Beamten die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit seiner Handlungen aufgezwungen werden. Daher ist auch in diesem Übergangsgesetz mit besonderer Betonung die Verantwortlichkeit des Beamten ohne Rücksicht auf die Anordnungen, die er erhalten hat, im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit seiner Handlungen ganz genau festgelegt.
Das neue Gesetz enthält natürlich nicht alle Einzelheiten, die ein Beamtengesetz zu enthalten hat. Es ist mehr oder minder ein Mantelgesetz für die seit dem Jahre 1937 eingetretene beamtenrechtliche Entwicklung, um für eine Übergangszeit eine klare Rechtsgrundlage zu gewinnen.
Allerdings wäre bei den Punkten, die man sich bei diesem Gesetz noch einmal überlegen muß, die bisher noch nicht aufgeführt sind, noch einiges anzufügen. Der Herr Bundesminister Heinemann hat vorhin schon auf den sogenannten TrottelParagraphen hingewiesen. Ich glaube, man wird sich in dem Ausschuß, dem dieses Gesetz ja wohl überwiesen wird, doch ernstlich überlegen müssen, ob es nicht zweckmäßig ist, schon jetzt in diesem Gesetz — gerade jetzt, da es darauf ankommt, nur fähige Beamte einzustellen und nur fähige Beamte zu fördern — eine Bestimmung vorzusehen, daß unfähige Beamte, die den Notwendigkeiten und Leistungen, die ihre Aufgaben erfordern, nicht entsprechen, in ihrer Gehaltsstufe oder auch in ihrer Laufbahn zurückgestuft und notfalls auch in den Warte- bzw. Ruhestand versetzt werden können. Allerdings darf — und darin unterscheiden wir uns von dem Frankfurter Entwurf wesentlich — diese Maßnahme nicht auf Anordnung einer Dienstbehörde, sei es der obersten Dienstbehörde, und schon gar nicht des Personalamts erfolgen. Eine solche Maßnahme, die tief auch in das Recht des Beamten eingreift, kann nur durch eine richterliche Instanz mit Beschwerdemöglichkeit über ihn verhängt werden.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Ich glaube, es besteht kein Zweifel darüber, daß das Frankfurter Gesetz für die Bundesregierung als vorläufige oder endgültige Rechtsgrundlage trotz des Beschlusses — es handelt sich ja nicht um ein Gesetz — der Hohen Kommissare nicht in Frage kommt. Dieses Gesetz ist seinerzeit in besonderem Maße auf die Interessen der Zweizonenverwaltung abgestimmt worden und auch auf eine Art und Weise entstanden, die seinerzeit für die Zweizonenverwaltung, um es ganz offen zu sagen, doch nur zu typisch war. Wir haben uns damals im Wirtschaftsrat immer überlegt, warum ausgerechnet dem Wirtschaftsrat die Auf-


(Strauss)

gabe der Schaffung eines Beamtengesetzes obliegt, während ihm zur gleichen Zeit die Schaffung eines Gesetzes über die Gewerbefreiheit aus formalen oder verfassungsrechtlichen Gründen untersagt worden ist. Im übrigen waren damals die Arbeiten des Wirtschaftsrats so weit gediehen, daß der deutsche Entwurf des Gesetzes zwei Tage vor der Verabschiedung im Plenum des Wirtschaftsrats in der zweiten und dritten Lesung stand. Sie sollte an einem Donnerstag erfolgen, aber am Dienstag vorher wurde das Militärregierungsgesetz, das große Teile des deutschen Gesetzentwurfs enthielt, auf den Tisch des Hauses gelegt.
Wenn in Artikel 33 des Grundgesetzes festgelegt ist, daß das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, so müssen wir gerade im Hinblick auf diese Bestimmung der Verfassung wohl erwähnen, daß das sogenannte Frankfurter Gesetz sich in großen Teilen außerhalb der seit 1937 entwickelten Rechtsgrundlagen hält. Ohne Zweifel bedarf unser Beamtenrecht im Hinblick auf eine Reihe von Notwendigkeiten und Gesichtspunkten einer Reform und einer Modernisierung. Wir müssen aber davor warnen, mit der bisherigen Entwicklung abrupt zu brechen und an ihrer Stelle etwas absolut Neues zu schaffen. Etwas Gutes kann nur herauskommen, wenn die notwendigen Neuerungen sich in einer sinnvollen Weise mit dem verbinden, was sich in der Vergangenheit bewährt hat.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Jeder andere Weg, der beschritten wird, wird auf der einen Seite zur Reaktion und auf der andern Seite zu Neuerungen führen, die nicht das erreichen werden, was man durch eine gesunde, aufbauende Reform erreichen kann.
Der Herr Bundesminister Heinemann hat die Frage des Personalamts erwähnt. Es besteht, glaube ich, kein Zweifel darüber, daß die Diskussion um das Personalamt sehr, sehr umfangreich sein wird. Sie wird eines Tages aufgenommen werden müssen. Es war der Wunsch der Militärregierungen, in den Ländern, vor allem in der amerikanischen Zone, ein Personalamt zu errichten. Das Personalamt ist im Frankfurter Wirtschaftsrat durch ein eigenes Gesetz verankert worden. In dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 ist das Personalamt mit sehr umfangreichen Kompetenzen festgelegt worden. Wenn aber die Frage des Personalamts in Verbindung mit dem gegenwärtigen Gesetz geregelt werden sollte, würde mit diesem Gesetz nicht das erreicht werden, was erreicht werden soll, nämlich rasch eine Rechtsgrundlage zu gewinnen. Denn die Behandlung der Frage des Personalamts, das für uns manches Neue, manches Gute, aber auch Manches enthält, was uns bedenklich erscheint, würde eine verhältnismäßig lange Zeit erfordern. Wenn man nicht ein ausgezeichneter Kenner der Materie ist, kann man sich heute nicht von vornherein für oder gegen das Personalamt entscheiden. Man kann wohl auf der einen Seite für das Personalamt anführen, daß es eine gewisse Koordinierungspflicht hat, daß vielleicht sogar der Artikel 36 des Grundgesetzes, wonach Beamte aus den Ländern in angemessener Weise im Bundesdienst zu verwenden sind, ohne ein Personalamt nur schwer verwirklicht werden kann, daß der Austausch hochqualifizierter Beamter innerhalb der Ministerien, daß die richtige Weiterleitung von Bewerbungsgesuchen gut geeigneter Leute ohne ein Personalamt auf Schwierigkeiten stößt. Das ist richtig. Auf der anderen Seite wollen wir uns aber keinem Zweifel darüber hingeben, daß das Personalamt auf keinen Fall eine außerhalb der politischen Verantwortung, nicht unter parlamentarischer Kontrolle stehende, scheinrichterliche Behörde sein darf.

(Sehr richtig! in der Mitte.)

Etwas Ähnliches ist in dem Frankfurter Gesetz Nr. 15 doch wohl aus dem Personalamt geworden. Das ist für uns eines der bemerkenswertesten Beispiele dafür, daß der Versuch der Demokratisierung einer bestimmten Aufgabe auch zu einer Diktaturisierung derselben führen kann. Denn was soll man von einem Personalamt halten, dessen Leiter oder Beauftragter des Leiters das Recht erhält, in einem Gesetz die Entscheidung eines Ministers, der unter politischer Verantwortung steht, wieder umzustoßen? Was soll man davon halten, daß über die letzte Entscheidung der obersten Dienstbehörde hinaus das Personalamt Beschwerdeinstanz geworden ist und daß in diesem bizonalen Gesetz Nr. 15 nicht einmal die Einrichtung von Dienststrafkammern festgelegt ist, also festgelegt ist, daß auch über die Entscheidungen des Personalamts hinaus eine richterliche Überprüfung und eine richterliche Entscheidung erfolgen kann?
Wir haben gegen ein solches Personalamt eine Reihe von Bedenken. Wir haben erstens Bedenken dagegen, daß es schon in seinem Umfang praktisch eine Art Überministerium geworden ist, weil es damals Zuständigkeiten erhalten hat, die auch politische Verantwortung in sich bergen. Und wer politische Verantwortung hat, muß auch politisch zur Verantwortung gezogen werden können. Wenn dieser Grundsatz nicht eingehalten wird, würde gerade gegen eines der Hauptelemente der demokratischen Ordnung verstoßen werden.
Zwei Fragen sind in diesem Gesetz nicht angeschnitten worden. Vielleicht kann die eine von beiden bis zu einer endgültigen Regelung aufgeschoben werden. Das ist die Frage der politischen Tätigkeit der Beamten, insbesondere die Einschränkung der passiven Wählbarkeit. Im Frankfurter Beamtengesetz war den Beamten die politische Tätigkeit im Sinne einer bestimmten parteilichen Richtung rundweg untersagt. Das passive Wahlrecht setzte praktisch das Aufgeben der Beamteneigenschaft voraus. Im Grundgesetz ist vorgesehen, daß das passive Wahlrecht eingeschränkt werden kann. Es wird aus praktischen Gründen, glaube ich, kaum erforderlich sein, darüber jetzt eine Bestimmung einzufügen. Die endgültige Regelung der Frage muß aber sorgfältig überlegt werden, damit die Beseitigung von Mißständen nicht dazu führt, daß das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird.
Ein weiterer Punkt, der in dieses Gesetz aufgenommen werden sollte und der Prüfung bedarf, ist die Frage der Aussage des Beamten vor Gericht. Wenn ich mich recht erinnere, kann nach dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 ein Beamter in einem Gerichtsverfahren, in dem er als Zeuge geladen wird, nur dann über Vorgänge dienstlicher Art aussagen, wenn das Gericht von seinem Vorgesetzten die Erlaubnis dazu eingeholt hat, daß der Beamte als Zeuge vernommen wird und Aussagen über Vorgänge innerhalb seiner Behörde macht. Ich glaube, daß die Geheimhaltung von vielleicht strafrechtlich verfolgbaren Angelegenheiten innerhalb der Behörde nicht auf diese Weise der Entscheidung eines Vorgesetzten überlassen werden kann. Man kann wohl, wie es im


(Strauss)

bayerischen Beamtengesetz und im Frankfurter Beamtengesetz geschehen ist, eine Einschränkung der Auskunftspflicht des Beamten vor Gericht einführen, etwa derart, daß die Dienstbehörde bei Gericht beantragen kann, die Auskunftspflicht einzuschränken, und daß dann das Gericht über die Einschränkung entscheidet. Diese Frage müßte im Ausschuß auf jeden Fall noch eingehend geprüft werden.
In diesem Übergangsgesetz ist im Gegensatz zum Frankfurter Gesetz und das scheint wohl die Wiederaufnahme eines guten und richtigen Brauchs zu sein — nicht allein ein Gelöbnis des Beamten verlangt worden, sondern es ist von ihm ein Dienst-und Treueid auf die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze und auf die Erfüllung der Dienstpflicht verlangt worden. Wenn der Bundesrat auf der andern Seite zusätzlich fordert, daß die im Gesetz enthaltene Bestimmung über die demokratische Haltung des Beamten noch durch eine stärkere Verpflichtung ersetzt wird, so kann man hier allerdings geteilter Meinung sein. Entweder wird die Bestimmung ernst genommen; dann müßte sie eigentlich im Sinne einer politischen Aktivierung des Beamten ausgelegt werden. Oder sie wird nicht ernst genommen; dann bedeutet sie eine bloße Deklamation. Eine solche Deklamation haben wir nicht nötig. Wir sind überzeugt, daß wir mit der entsprechenden Bestimmung in diesem Gesetzentwurf durchaus auskommen.
Es ist nicht möglich, sich in der ersten Lesung abschließend über alle Einzelheiten dieser Problematik zu verbreiten. Wir wollen uns darüber klar sein, daß es jetzt notwendig ist, rasch eine Rechtsgrundlage zu gewinnen, um den personellen Aufbau der Ministerien durchführen zu können, und daß wir jetzt in dieser kurzen Zeit nicht ein neues Beamtengesetz schaffen können. Es bedarf gerade für dieses Gesetz sorgfältiger Überlegungen, um das, was notwendig ist und sich bewährt hat, aus der Vergangenheit zu übernehmen, und das, was erneuert werden muß, mit einzufügen. Alle diese grundsätzlichen Fragen, die sich nun einmal mit den Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst verbinden, müssen auch hier im Bundestag einmal eingehend diskutiert werden.
Jetzt handelt es sich darum, unserer Regierung ein Werkzeug in die Hand zu geben, mit dem sie zuverlässige, demokratisch einwandfreie und fachlich gut qualifizierte Beamte einstellen kann.

(Beifall bei der CDU/CSU.)


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    Rede von Dr. Erich Köhler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat der Herr Abgeordneten Dr. Menzel.