Rede:
ID0101800400

insert_comment

Metadaten
  • sort_by_alphaVokabular
    Vokabeln: 50
    1. die: 3
    2. des: 3
    3. im: 2
    4. der: 2
    5. Meine: 1
    6. Damen: 1
    7. und: 1
    8. Herren!: 1
    9. Sie: 1
    10. haben: 1
    11. Ausführungen: 1
    12. Herrn: 1
    13. Bundesministers: 1
    14. Innern: 1
    15. gehört.: 1
    16. Ich: 1
    17. darf: 1
    18. das: 1
    19. Einverständnis: 1
    20. Hauses: 1
    21. Hinblick: 1
    22. auf: 1
    23. §: 1
    24. 37: 1
    25. vorläufigen: 1
    26. Geschäftsordnung: 1
    27. damit: 1
    28. annehmen,: 1
    29. daß: 1
    30. wir: 1
    31. Beratung: 1
    32. über: 1
    33. den: 1
    34. Gesetzentwurf: 1
    35. nicht: 1
    36. abschnittweise,: 1
    37. sondern: 1
    38. ganzen: 1
    39. führen.Ich: 1
    40. eröffne: 1
    41. Aussprache.: 1
    42. Zunächst: 1
    43. hat: 1
    44. sich: 1
    45. Herr: 1
    46. Abgeordnete: 1
    47. Strauss: 1
    48. zum: 1
    49. Wort: 1
    50. gemeldet.: 1
  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 18. Sitzung. Bonn, den 24. und 25. November 1949 449 18.. Sitzung Bonn, 24. und 25. November 1949. Geschäftliche Mitteilungen 449C, 464D, 485C, 527C Interpellation der Abg. Euler, Dr. Preusker, Dr. Becker, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. betr. Abschluß der Entnazifizierung (Drucksache Nr. 172) 449D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksache Nr. 175) . . 449D Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern . . . . . . . . . 449D, 467D Strauss (CSU) . . . . . . 451D, 472A B) Dr. Menzel (SPD) . . . 455B, 469A, 471C Gundelach (KPD) 460C Pannenbecker (Z) 461B, 471C Dr. Nowack (FDP) 461D Farke (DP) 464D Donhauser (BP) 465B Dr. Miessner (NR) 466D Mensing (CDU) 467C Dr. Becker (FDP) 468D Dr. Leuchtgens (NR) 470B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 471A Unterbrechung der Sitzung . 472B Erklärung der Bundesregierung . . 449D, 472B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . . 472B, 501A, 510D, 524A Unterbrechung der Sitzung . . 476D Aussprache über die Erklärung der Bundesregierung 477A Dr. Arndt (SPD) . . . . . 477A, 484C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 481A Dr. Baade (SPD) 485C Kiesinger (CDU) 491B Gockeln (CDU) 496C Dr. Schäfer (FDP) 497D Loritz (WAV) 502B, 511C Dr. von Merkatz (DP) 502D Dr. Baumgartner (BP) . 505A Fisch (KPD) 506B Frau Wessel (Z) 516C Dr. Richter (NR) . . . . . . . 518A 1 Ollenhauer (SPD) 521B Unterbrechung der Sitzung . . 525C Bausch (CDU) 526A Euler (FDP) 526D Abstimmungen . . . . . . .. . . 526B Nächste Sitzung 527C Die Sitzung wird um 10 Uhr 20 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
  • folderAnlagen
    Keine Anlage extrahiert.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vorlage Nr. 175 hat eine lebhafte und eine sehr grundsätzliche Diskussion um das Beamtenrecht in Gang gebracht. Durch diese Vorlage ist der ganze Komplex beamtenpolitischer und beamtenrechtlicher Fragen in Bewegung gekommen, ein Beweis dafür, welch ein neuralgisches Gebiet das Beamtenrecht offenbar ist. Demgegenüber möchte ich hier von vornherein nachdrücklich betonen, daß die Vorlage Nr. 175 nur eine vorläufige, vorübergehende Regelung will. Ein endgültiges Beamtengesetz für die Personen im Bundesdienst,


    (Bundesminister Dr. Heinemann)

    wie es Artikel 73 Ziffer 8 vorsieht, sowie auch Rahmenvorschriften für Personen im Länder- und Gemeindedienst, wie sie Artikel 75 Ziffer 1 vorsieht, werden erst noch zu erarbeiten sein.
    Die Materie für das endgültige Beamtengesetz, für die Rahmenvorschriften der Länder- und Kommunalbeamten ist reichlich umstritten. Das zeigt ja schon die Diskussion, die jetzt bei dem vorläufigen Beamtengesetz aufbricht. Die endgültigen Vorlagen werden selbstverständlich nach Fühlungnahme mit den zuständigen Organisationen zu erarbeiten sein. Alles das wird Zeit erfordern. Wir können aber, um mit der Bundesarbeit richtig in Gang zu kommen, auf diese endgültige Abklärung der Dinge nicht warten.
    Nach dem Grundgesetz ist der Bundespräsident berufen, die Beamten und Bediensteten des Bundes zu ernennen und zu entlassen. Das ist die einzige Richtschnur, die einzige Rechtsgrundlage, die wir im Augenblick vorfinden. Es heißt in Artikel 60 des Grundgesetzes weiter, daß das gilt, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Bezüglich dieses Zusatzes in Artikel 60 wird auf das Militärregierungsgesetz Nr. 15 als eine für den Bund angeblich geltende Norm hingewiesen. Demgegenüber ist zu sagen, daß das Militärregierungsgesetz Nr. 15 lediglich von der britischen und amerikanischen Militärregierung — also nur für zwei Zonen — erlassen worden ist und daß es nur für die Angehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und der gleichstehenden Körperschaften Geltung hat. Der Bund ist als ein neuer Dienstherr nachträglich mit einem Wirkungsbereich für die drei Zonen ins Leben getreten und fällt nicht unter dieses Gesetz.
    Das Militärregierungsgesetz Nr. 25, welches eine gewisse Ausweitung vornehmen will, ist ebenfalls nur von der englischen und amerikanischen Militärregierung — nicht von der französischen — erlassen worden. Daraus ergibt sich, daß auch dieses Gesetz Nr. 25 an dem Wirkungsumkreis des Gesetzes Nr. 15 nichts ändern kann.
    Endlich ist auf einen Brief der Hohen Kommissare vom 28. September 1949 Bezug genommen worden, in dem gesagt wird, daß das Gesetz Nr. 15 für die Bundesregierung angewendet werden möchte. Meine Damen und Herren, das mag eine Empfehlung sein, ein rechtsetzender Akt der Hohen Kommissare ist es nicht. Die Hohen Kommissare haben sich für rechtsetzende Akte durch ihr Gesetz Nr. 1 selber gewisse Förmlichkeiten auferlegt, die in dem vorliegenden Fall in keiner Weise in Anspruch genommen und sicherlich nicht erfüllt sind.
    Das alles bedeutet, daß das Gesetz Nr. 15 für den Bund nicht in Geltung steht.
    Bezüglich des in Frankfurt amtierenden Personalamts möchte ich noch zusätzlich darauf hinweisen, daß es auf deutschem Gesetz, nämlich auf einem Gesetz des Wirtschaftsrats vom 23. Juni 1948 beruht. Es ist klar, daß dieses Gesetz ebenfalls nur eine bitonale Geltung haben kann.
    Die Rechtsgrundlagen für die Dienstverhältnisse im Bund müssen also anderweitig gefunden werden. Das will die Vorlage Nr. 175 tun. Sie regelt das im Augenblick Nötige, und auch das nur vorläufig. Bezüglich des Inhalts dieser Vorlage darf ich auf die Drucksache Nr. 175 verweisen, sonderlich auch auf die beigegebene Begründung. Ferner ist Ihnen die Stellungnahme des Bundesrats mitgeteilt, die dahin lautet, daß er diese Vorlage als eine brauchbare Grundlage bezeichnet, die aber
    zu gewissen Bedenken Anlaß gebe. Die Bedenken werden im wesentlichen dargestellt. Die Bundesregierung hat ihrerseits zu diesem Votum des Bundesrats Stellung genommen. Ein Teil der Anregungen wird aufgenommen, bei anderen haben wir deutlich gemacht, aus welchen Gründen wir es nicht tun. Die Vorlage Nr. 175 läuft in ihrem Kernpunkt darauf hinaus, daß das Beamtenrecht von 1937 für den Bund in Anwendung stehen soll.
    Ich darf dazu zunächst auf die Empfehlungen des Juristischen Ausschusses der Ministerpräsidenten Bezug nehmen. Es heißt da:
    Der Ausschuß ist übereinstimmend der Ansicht, daß für die Bundesbeamten das Deutsche Beamtengesetz von 1937 fortgilt. Da dieses Gesetz jedoch in vielen Punkten überholt und in anderen Teilen durch die Gesetzgebung der Besatzungsmacht geändert ist, empfiehlt der Ausschuß, das Gesetz in dem zur Zeit geltenden Wortlaut zusammenzustellen und neu bekanntzumachen.
    Gerade das wollen wir mit der Vorlage Nr. 175 erfüllen. Es sollte nicht stutzig machen, daß hier das Jahr 1937 eine Rolle spielt.

    (Zuruf links: Sehr sogar!)

    Dem Kenner der Materie ist bekannt, daß der Inhalt dieses Gesetzes von 1937 auf wesentlich älteren Vorarbeiten beruht, und es ist selbstverständlich, daß die Bräunung, die auf dieses Gesetz aufgetragen worden ist, heruntergekratzt wird. Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß eben dieses Beamtenrecht von 1937 nach wie vor in der englischen Zone für die dortigen Länder usw. in Geltung steht und daß im Bereich der amerikanischen und französischen Zone dieses Beamtenrecht von 1937 materiell in Landesgesetze aufgenommen worden ist, die die Zustimmung der Militärregierung gefunden haben. Es ist also gar nichts Absonderliches, wenn auch der Bund auf diese Plattform tritt. Im übrigen darf ich noch darauf hinweisen, daß der Wirtschaftsrat in Frankfurt zu Beginn seiner Arbeit ja auch nichts anderes getan hat, als daß er zunächst einmal das Beamtenrecht von 1937 für sich in Anwendung brachte. Schließlich, meine Damen und Herren, verweise ich auf Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes, in dem es heißt: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln." Dieser Hinweis auf das überkommene Recht wird mit dieser Vorlage akzeptiert.
    Die Vorlage Nr. 175 übernimmt aber auch einige Reformgedanken aus dem Gesetz Nr. 15, jedenfalls in dem Umfange, wie er für das vorläufige Recht dringend geboten erscheint. Ich darf in solchem Zusammenhang zunächst auf § 2 hinweisen, wo über die Auswahl der Bewerber für den Bundesdienst gesagt ist, daß ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Glaubensbekenntnis und politische Überzeugung zu verfahren ist und daß außerdem auch sogenannte Außenseiter zu berücksichtigen sind.
    In § 3 wird dem' Beamten die Verpflichtung auferlegt, sich zur demokratischen Staatsauffassung zu bekennen. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, diesen § 3 in anderer Fassung ins Gesetz zu nehmen. Wir haben von Regierungs wegen das Bedenken, daß damit eine Verpflichtung zu aktiver politischer Betätigung ausgedrückt sein könnte, und empfehlen deshalb, bei der ursprünglichen Vorlage zu bleiben.


    (Bundesminister Dr. Heinemann)

    Völlig dem neuen Recht aus Gesetz Nr. 15 entspricht die Formulierung der Gehorsamspflicht des Beamten. Ich verweise auf § 6 Absatz 2 der Vorlage.
    Außerdem, meine Damen und Herren, ist angeregt worden, in die Vorlage auch eine Bestimmung hineinzunehmen, wonach Beamte, die ihren Dienst nicht voll versehen, zurückgestuft oder entlassen werden können. Man nennt das den sogenannten Trottelparagraphen. Ich habe keine Bedenken dagegen, ihn schon in das vorläufige Recht hineinzunehmen; in das endgültige soll er ganz bestimmt. Wenn er in das vorläufige von Regierungs wegen nicht hineingenommen worden ist, so aus dem einfachen Grunde, weil wir für die nächste Zeit eines solchen Paragraphen nicht bedürfen. Jeder, der heute in den Bundesdienst tritt, tut es nur kommissarisch oder auf Widerruf, und wenn einmal endgültige neue Beamtenverhältnisse beim Bund etabliert sein werden, hoffen wir ja, das endgültige Beamtengesetz zu haben. Aber wenn Sie der Meinung sind, daß man das hier schon hineinnehmen solite, — bitte, dagegen wird kein grundsätzlicher Einwand sein.

    (Bravo!)

    Es ist ferner angeregt worden, in dem vorläufigen Gesetz das sogenannte Juristenmonopol für den Bundesdienst ausdrücklich außer Kraft zu setzen. Darauf sage ich nur: gesetzlich besteht ein Juristenmonopol überhaupt nicht, und faktisch ist es weitgehend erledigt. Ich sehe keinen Anlaß, hier eine besondere Bestimmung hineinzubringen.
    Die am meisten umstrittene Anregung bezieht sich auf ein Personalamt. Die Bundesregierung bejaht ein Personalamt sicherlich nicht für die vorläufige Regelung, aus dem einfachen Grunde, meine Damen und Herren, weil das, was man sich unter dem Personalamt vorstellt, viel zu sehr umstritten ist, als daß wir in kurzer Zeit damit klarkommen könnten. Das Frankfurter Personalamt wird allgemein abgelehnt. Es wird abgelehnt wegen seiner autokratischen Spitze, wegen seiner diktatorischen Vollmachten, wegen seiner Unzugänglichkeit für parlamentarische Kontrollen und aus noch manchem anderen Grunde.

    (Sehr richtig!)

    Ob aber ein Personalamt anderen Stiles und welchen Stiles geschaffen werden soll, das eben ist der große Streit, nicht zuletzt auch unter den verschiedenen gewerkschaftlichen Organisationen, und wir können uns jetzt bei der notwendigen eiligen Regelung nicht damit aufhalten, diesen sehr tiefgehenden grundsätzlichen Streit zu beenden. Deshalb enthält die Vorlage nichts über das Personalamt und verweist die Abklärung dieser Dinge auf das endgültige Beamtenrecht. Es sollen also mit anderen Worten auch hier die hergebrachten Grundsätze wieder zur Anwendung kommen. Im übrigen darf ich hier anmerken, daß diese Haltung mit dem einstimmigen Votum des Organisationsausschusses der Ministerpräsidenten in Übereinstimmung steht. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat durch ihren Organisationsausschuß das Personalamt rundweg verneint und abgelehnt.
    Ein weiterer Streitkomplex bezieht sich auf die Frage, ob die sogenannten Angestellten beibehalten werden sollen, oder ob künftig nur eine Zweiteilung nach Arbeitern und Beamten sein soll. Auch hier ist wiederum festzustellen, daß der Streit durch die Reihen hindurchgeht, auch durch die Organisationen hindurchgeht. Es wird gesagt,
    sogenannte Zeitbeamte seien keine echte Kategorie, sie entbehrten der lebenslänglichen Anstellung auf der einen Seite und des gewerkschaftlichen Schutzes auf der andern Seite; deshalb also Wiederherstellung der Dreiteilung oder aber Überführung der Zeitbeamten in das lebenslängliche Beamtenverhältnis. Es ist offensichtlich, meine Damen und Herren, daß wir damit vor einer sehr grundsätzlichen Frage stehen, auch vor einer Frage von großer finanzieller Bedeutung. Deshalb also im Rahmen des Vorläufigen und des Eiligen ein Aufrechterhalten des derzeitigen Zustandes und eine Verweisung der grundsätzlichen Lösungen auf später.
    Ein weiterer Streitpunkt ist die politische Betätigungsfreiheit der Beamten. Sollen Einschränkungen stattfinden? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Auch das sollte auf die Zukunft verwiesen werden.
    Noch ein Streitpunkt ist die Frage, ob die Betriebsräte einheitlich Arbeiter, Angestellte und Beamte umfassen sollen oder ob für die Beamten eine Sondervertretung neben dem Betriebsrat etabliert wird. Auch zu dieser Frage nimmt die Vorlage keine Stellung. Sie beläßt es laut § 7 bei der bisherigen Rechtslage, um auch da der Diskussion und der Abklärung der Meinungen die nötige Freiheit zu lassen.
    Mit dem Beamtenrecht sind also eine ganze Reihe weitgreifender Meinungsverschiedenheiten verbunden, die jetzt alle anläßlich der allein beabsichtigten vorläufigen Regelung aufbrechen. Die baldige Verabschiedung des Gesetzes wäre nicht möglich, wenn wir jetzt in eine verbindliche Behandlung aller dieser Fragen eintreten wollten. Auch der Bundesrat hat sich mit einer Übergangslösung einverstanden erklärt. Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, diesem Gesetzentwurf mit Rücksicht auf die praktischen Bedürfnisse der Verwaltung baldmöglichst Ihre Zustimmung zu geben, die Neigung zur Diskussion grundsätzlicher Fragen einzuschränken und sie auf das Beamtengesetz, das alsbald vorgelegt werden soll, zu konzentrieren.

    (Beifall bei den Regierungsparteien.)



Rede von Dr. Erich Köhler
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Meine Damen und Herren! Sie haben die Ausführungen des Herrn Bundesministers des Innern gehört. Ich darf das Einverständnis des Hauses im Hinblick auf § 37 der vorläufigen Geschäftsordnung damit annehmen, daß wir die Beratung über den Gesetzentwurf nicht abschnittweise, sondern im ganzen führen.
Ich eröffne die Aussprache. Zunächst hat sich der Herr Abgeordnete Strauss zum Wort gemeldet.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: ()
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Nach Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes ist das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln. Dazu kommt die Bestimmung des Artikels 73 des Grundgesetzes, wonach das Gesetzgebungsrecht dem Bund hinsichtlich der dem Bund unmittelbar unterstehenden Beamten ausschließlich zusteht; ferner steht ihm aber auch das Recht der Rahmengesetzgebung hinsichtlich des Beamtenrechts in den Ländern und Gemeinden zu.
    Im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland haben wir zurzeit ein dreigeteiltes Beamtenrecht. Wir haben in den Ländern der amerikanischen


    (Strauss)

    Zone die nach dem Zusammenbruch neu erlassenen Beamtengesetze. In den Ländern der englischen und der französischen Zone haben wir im allgemeinen noch das Deutsche Beamtengesetz von 1937, das in diesen Ländern von den Zusätzen befreit worden ist, die diesem Gesetz im Jahre 1937 im nationalsozialistischen Sinne auferlegt worden sind. Wir haben drittens das Militärregierungsgesetz Nr. 15, das für die Beamten und Arbeiter der Zweizonenverwaltung von Frankfurt gültig war.
    Ohne Zweifel ist die Neuregelung des Rechtsverhältnisses der Angehörigen des öffentlichen Dienstes im Bundesgebiet eine dringende Aufgabe. Das ergibt sich schon allein daraus, daß ja nicht nur der organisatorische, sondern auch der personelle Aufbau der Ministerien im Laufe der nächsten Monate zum Zwecke der Herstellung ihrer Arbeitsfähigkeit durchgeführt werden muß. Auf der anderen Seite wird aber ein Gesetzentwurf, der die endgültige Regelung der Rechtsverhältnisse der Angehörigen des öffentlichen Dienstes behandeln soll und sich zugleich als Rahmengesetz auch mit den Richtlinien für die Gesetzgebung in den Ländern für die Länder- und Gemeindebeamten zu befassen hat, eine umfangreiche Diskussion genereller Art auslösen. Bei dem Entwurf dieses endgültigen Gesetzes wird eine Fülle von Problemen zur Sprache kommen, die sich nun einmal im Zusammenhang mit der Frage der Regelung der Rechtsverhältnisse des öffentlichen Dienstes und im besonderen auch aus der Stellung und dem Verhalten des Beamtentums im Dritten Reich ergeben, wobei man sich aber davor hüten soll, eine Schwarz-Weiß-Malerei zu betreiben. Diese Fülle von Problemen ergibt sich weiterhin aus der Art und Weise, wie der Staat im Laufe der letzten vier Jahre, also in der Zeit nach dem Zusammenbruch, gegenüber dem steuerzahlenden, hilfesuchenden und oft antragstellenden Staatsbürger in Erscheinung getreten ist. In der öffentlichen Diskussion und in der generellen Aussprache wird hier im besonderen auch das Verhältnis zwischen dem Bürokraten und dem Beamten geklärt werden müssen.

    (Abg. Hilbert: Sehr richtig!)

    Es wird dafür gesorgt werden müssen, daß der Staat, der dem einzelnen Bürger ja meistens und in erster Linie in der Gestalt des Beamten entgegentritt, in dieser seiner Vertretung durch den Beamten gegenüber dem Staatsbürger wiederum als das erscheint, was er sein soll, und daß auch im besonderen der Staatsbürger im Staat wieder das sehen kann, was er in ihm sehen soll, nicht mehr und nicht weniger. In dieser Hinsicht müssen wohl viele Schlacken aus der Zeit nicht nur der letzten vier Jahre, sondern auch der diesen letzten vier Jahren vorhergegangenen zwölf Jahre und darüber hinaus manche Erscheinungen aus der vorhergegangenen Zeit in einer neuen Beamtengesetzgebung beseitigt werden.

    (Abg. Hilbert: Sehr richtig!)

    Ich glaube aber, daß es verfehlt wäre, die generelle Diskussion darüber schon heute bei der Diskussion des vorliegenden Gesetzentwurfes einzuleiten, so verlockend das bei der Regelung dieser Materie auch sein mag.
    Wenn wir das uns hier vorliegende Gesetz im engeren Rahmen betrachten, so dürfen wir bei der Diskussion doch einige Grundsätze nicht. übersehen, die in diesem Entwurf niedergelegt sind. Wir lassen vor allen Dingen keinen Zweifel
    darüber, daß wir von unserer Fraktion aus nach wie vor daran festhalten: der Beamte steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat. Ansätze dahin, den Beamten zu einer Art Tarifvertragspartner als Arbeitnehmer gegenüber dem andern Tarifvertragspartner, dem Staat, als Arbeitgeber zu machen, müssen wir ablehnen, und zwar nicht deswegen, weil der Beamte besondere Vorrechte gegenüber den anderen Staatsbürgern genießen soll. Die Beamten sind ja im Laufe der Jahre gerade in Gefahr gekommen, eine Art Kaste zu bilden, was den Vorwurf der Bürokratie, den Vorwurf, daß die Beamten meistenteils Bürokraten sind, begründet hat. Wir sind aus grundsätzlichen Erwägungen dagegen. Der Beamte muß eng mit dem Volk verbunden sein. Er muß in der Art und Weise, wie er sich dem einzelnen Bürger gegenüber verhält, beweisen, daß er wirklich mit dem Volke verbunden ist und daß er nicht eine Art Sonderrecht, womöglich noch hinter einem Schalter und im Kommandoton, für sich beansprucht. Der Beamte hat auch kein Recht darauf, für sich in Anspruch zu nehmen, hinter einem Glasfenster zu sitzen, um von dort aus die übrige Welt von einer sicheren Warte zu sehen. Alle diese Rechte wollen wir dem Beamten nicht etwa durch diese Art der Gesetzgebung geben. Wir müssen aber nach wie vor daran festhalten, daß der Beamte in einem besonderen Treueverhältnis gegenüber dem Staat, in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis steht und daß daraus für ihn sich nicht nur Rechte, sondern in erster Linie Pflichten ergeben, die sich für einen Beamten, der in einem privatrechtlichen Verhältnis zum Staat steht, nicht ergeben würden; denn darunter würden der Staat und das Volk — und das Volk ist hier wichtiger als der Staat — in erster Linie leiden.
    Ferner ist nach dem Grundgesetz dafür Sorge zu tragen, daß bei den obersten Bundesbehörden Beamte aus allen Ländern in angemessener Weise verwendet und die bei den übrigen Bundesbehörden in den Ländern beschäftigten Personen aus diesen Ländern genommen werden.
    Wenn wir uns überlegen, welchen Umfang das vorliegende Gesetz hat, das heißt auf welchen Personenkreis es sich erstreckt — denn nur, wenn wir übersehen, welcher Personenkreis von diesem Gesetz betroffen wird, können wir die quantitativen Auswirkungen dieses Gesetzes ermessen —, so müssen wir uns vor Augen halten, daß es sich hier erstens um das Personal der Bundesministerien handelt, zweitens um das Personal der Obersten Bundesbehörden: Patentamt, Statistisches Amt, drittens um alle bei dem Obersten Bundesgericht und den oberen Bundesgerichten beschäftigten Personen, viertens um das Personal, das bei den bundeseigenen Verwaltungen mit eigenem Verwaltungsunterbau beschäftigt ist, wie Auswärtiger Dienst, Finanzverwaltung, Bundeseisenbahn, Bundespost, Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt, und fünftens um bundesunmittelbare Anstalten, die entweder in der Errichtung begriffen oder noch zu errichten sind, wie die Bundesanstalt für Angestelltenversicherung oder die Bundesanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung.
    Es wird kein Zweifel darüber bestehen, daß im Bundesdienst die höchstqualifizierten Beamten beschäftigt sein müssen, daß im Bundesdienst in erster Linie in größerem Maße, als es für Länder und Gemeinden gilt, hochqualifizierte Fachleute


    (Strauss)

    1 beschäftigt werden müssen; denn wenn schon in den Bundesinstanzen eine Fülle von Kompetenzen, eine Fülle von Rechten sich vereinigt, kann auch das Parlament und auf der andern Seite der Steuerzahler verlangen, daß im Bundesdienst ohne Rücksicht auf manche begreifliche Forderungen, die erhoben werden, in erster Linie höchstqualifizierte Fachleute angestellt werden.

    (Sehr richtig! bei der CDU.)

    Was nun die Grundlage für dieses vor uns liegende Übergangsgesetz angeht, so haben wir gehört und aus der Unterlage gelesen, daß es sich im wesentlichen noch auf das Deutsche Beamtengesetz von 1937 stützt. Herr Bundesminister Dr. Heinemann hat schon erwähnt, daß allein die Jahreszahl 1937 eine Angriffsmöglichkeit für eine in diesem Falle allerdings vielleicht propagandistische Kritik bieten kann. Wir sollten uns hüten, bei den Gesetzen, die im Laufe der Jahre 1933 bis 1945 erlassen worden sind, allein auf die Jahreszahl zu schauen. Wir erweisen nämlich damit denen, die die Zustände von damals heute noch verteidigen wollen, eher einen Gefallen, ais daß wir ihnen damit Abbruch tun.

    (Lachen bei der KPD.)

    Wir sollten bei den Gesetzen von 1933 bis 1945 auf das sehen, was in ihnen wirklich an gesetzgeberischem Wert enthalten ist, und darauf sehen, was ihnen als NS-Verbrämung beigefügt und aufgezwungen worden ist.
    Dieses Beamtengesetz stützt sich in der Hauptsache, wie erwähnt, auf das Deutsche Beamtengesetz des Jahres 1937, das sich ja in den meisten Ländern noch in Anwendung befindet. Allerdings sind einzelne Bestimmungen aus dem Frankfurter Gesetz, aus dem bizonalen Gesetz Nr. 15, in dieses Beamtengesetz übernommen worden. Im besonderen war es wohl notwendig, eine Bestimmung aufzunehmen, die auch schon in der Länderpraxis durchweg Usus geworden ist, nämlich den sogenannten Außenseitern die Möglichkeit zu geben, im Behördendienst beschäftigt zu werden. Das Wort „Außenseiter" soll in diesem Zusammenhang nicht mißverstanden werden. Dieses Wort ist vielleicht vom Standpunkt desjenigen geprägt worden, der aus der Beamtenlaufbahn herausgewachsen ist und die übliche Beamtenlaufbahn eingeschlagen hat. Der Staat muß aber Wert darauf legen, daß den Persönlichkeiten, die sich in ihrem Beruf in der Wirtschaft, im praktischen Leben Erfahrungen, Kenntnisse gesammelt und dort Charakter und Haltung gezeigt haben — auch das letztere sei nicht zu übersehen —, die Möglichkeit gegeben wird, in den Behördendienst einzutreten. Der Blickpunkt, von dem aus allerdings dieser sogenannte Außenseiterparagraph gesehen werden muß, ist nicht der des einzelnen, der eine Versorgung im öffentlichen Dienst haben will, sondern der Blickpunkt muß von der Allgemeinheit, vom Staate aus sein, der Wert darauf legt, einzelne bisher nicht im Behördendienst stehende, durch Beruf und Lebenserfahrung bewährte und hochgeeignete Personen in den Staatsdienst zu ziehen und dadurch die Erfahrungen und die Arbeitsfähigkeit der Behörde zu bereichern.

    (Sehr gut! bei der CDU.)

    Ebenso ist etwas, was im Beamtengesetz von 193T natürlich bewußt unterdrückt worden ist, in dieses Gesetz aufgenommen worden, was ein Element eines jeden demokratischen Beamtengesetzes in Zukunft zu sein hat: das ist die Verantwortung des Beamten für Handlungen, die gegen Verfassung oder Gesetz verstoßen. Es wird nach diesem Gesetz nicht, wie es im alten Beamtengesetz möglich war, irgendeinem Beamten möglich sein, sich noch auf einen Befehl oder eine Anordnung zu berufen, die er ausgeführt habe, ohne nach Recht und Unrecht zu fragen, sich lediglich auf den Befehl der vorgesetzten Dienststelle berufend. Wir wissen aus bitterer Erfahrung sehr genau, welches Unheil, welches Leid und welche Katastrophe gerade die Berufung auf den Befehl eines Vorgesetzten — nämlich die Vermeidung der Verantwortung — bei uns angerichtet hat. Letzten Endes ist das eine der Wurzeln des gesamten Übels, einer der Ansätze zu unserm Zusammenbruch überhaupt gewesen.

    (Sehr richtig! bei der CDU.)

    Hier muß bei einem Beamtengesetz der Hebel angesetzt und dem Beamten die Verantwortung für die Gesetzmäßigkeit seiner Handlungen aufgezwungen werden. Daher ist auch in diesem Übergangsgesetz mit besonderer Betonung die Verantwortlichkeit des Beamten ohne Rücksicht auf die Anordnungen, die er erhalten hat, im Hinblick auf die Gesetzmäßigkeit seiner Handlungen ganz genau festgelegt.
    Das neue Gesetz enthält natürlich nicht alle Einzelheiten, die ein Beamtengesetz zu enthalten hat. Es ist mehr oder minder ein Mantelgesetz für die seit dem Jahre 1937 eingetretene beamtenrechtliche Entwicklung, um für eine Übergangszeit eine klare Rechtsgrundlage zu gewinnen.
    Allerdings wäre bei den Punkten, die man sich bei diesem Gesetz noch einmal überlegen muß, die bisher noch nicht aufgeführt sind, noch einiges anzufügen. Der Herr Bundesminister Heinemann hat vorhin schon auf den sogenannten TrottelParagraphen hingewiesen. Ich glaube, man wird sich in dem Ausschuß, dem dieses Gesetz ja wohl überwiesen wird, doch ernstlich überlegen müssen, ob es nicht zweckmäßig ist, schon jetzt in diesem Gesetz — gerade jetzt, da es darauf ankommt, nur fähige Beamte einzustellen und nur fähige Beamte zu fördern — eine Bestimmung vorzusehen, daß unfähige Beamte, die den Notwendigkeiten und Leistungen, die ihre Aufgaben erfordern, nicht entsprechen, in ihrer Gehaltsstufe oder auch in ihrer Laufbahn zurückgestuft und notfalls auch in den Warte- bzw. Ruhestand versetzt werden können. Allerdings darf — und darin unterscheiden wir uns von dem Frankfurter Entwurf wesentlich — diese Maßnahme nicht auf Anordnung einer Dienstbehörde, sei es der obersten Dienstbehörde, und schon gar nicht des Personalamts erfolgen. Eine solche Maßnahme, die tief auch in das Recht des Beamten eingreift, kann nur durch eine richterliche Instanz mit Beschwerdemöglichkeit über ihn verhängt werden.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Ich glaube, es besteht kein Zweifel darüber, daß das Frankfurter Gesetz für die Bundesregierung als vorläufige oder endgültige Rechtsgrundlage trotz des Beschlusses — es handelt sich ja nicht um ein Gesetz — der Hohen Kommissare nicht in Frage kommt. Dieses Gesetz ist seinerzeit in besonderem Maße auf die Interessen der Zweizonenverwaltung abgestimmt worden und auch auf eine Art und Weise entstanden, die seinerzeit für die Zweizonenverwaltung, um es ganz offen zu sagen, doch nur zu typisch war. Wir haben uns damals im Wirtschaftsrat immer überlegt, warum ausgerechnet dem Wirtschaftsrat die Auf-


    (Strauss)

    gabe der Schaffung eines Beamtengesetzes obliegt, während ihm zur gleichen Zeit die Schaffung eines Gesetzes über die Gewerbefreiheit aus formalen oder verfassungsrechtlichen Gründen untersagt worden ist. Im übrigen waren damals die Arbeiten des Wirtschaftsrats so weit gediehen, daß der deutsche Entwurf des Gesetzes zwei Tage vor der Verabschiedung im Plenum des Wirtschaftsrats in der zweiten und dritten Lesung stand. Sie sollte an einem Donnerstag erfolgen, aber am Dienstag vorher wurde das Militärregierungsgesetz, das große Teile des deutschen Gesetzentwurfs enthielt, auf den Tisch des Hauses gelegt.
    Wenn in Artikel 33 des Grundgesetzes festgelegt ist, daß das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist, so müssen wir gerade im Hinblick auf diese Bestimmung der Verfassung wohl erwähnen, daß das sogenannte Frankfurter Gesetz sich in großen Teilen außerhalb der seit 1937 entwickelten Rechtsgrundlagen hält. Ohne Zweifel bedarf unser Beamtenrecht im Hinblick auf eine Reihe von Notwendigkeiten und Gesichtspunkten einer Reform und einer Modernisierung. Wir müssen aber davor warnen, mit der bisherigen Entwicklung abrupt zu brechen und an ihrer Stelle etwas absolut Neues zu schaffen. Etwas Gutes kann nur herauskommen, wenn die notwendigen Neuerungen sich in einer sinnvollen Weise mit dem verbinden, was sich in der Vergangenheit bewährt hat.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Jeder andere Weg, der beschritten wird, wird auf der einen Seite zur Reaktion und auf der andern Seite zu Neuerungen führen, die nicht das erreichen werden, was man durch eine gesunde, aufbauende Reform erreichen kann.
    Der Herr Bundesminister Heinemann hat die Frage des Personalamts erwähnt. Es besteht, glaube ich, kein Zweifel darüber, daß die Diskussion um das Personalamt sehr, sehr umfangreich sein wird. Sie wird eines Tages aufgenommen werden müssen. Es war der Wunsch der Militärregierungen, in den Ländern, vor allem in der amerikanischen Zone, ein Personalamt zu errichten. Das Personalamt ist im Frankfurter Wirtschaftsrat durch ein eigenes Gesetz verankert worden. In dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 ist das Personalamt mit sehr umfangreichen Kompetenzen festgelegt worden. Wenn aber die Frage des Personalamts in Verbindung mit dem gegenwärtigen Gesetz geregelt werden sollte, würde mit diesem Gesetz nicht das erreicht werden, was erreicht werden soll, nämlich rasch eine Rechtsgrundlage zu gewinnen. Denn die Behandlung der Frage des Personalamts, das für uns manches Neue, manches Gute, aber auch Manches enthält, was uns bedenklich erscheint, würde eine verhältnismäßig lange Zeit erfordern. Wenn man nicht ein ausgezeichneter Kenner der Materie ist, kann man sich heute nicht von vornherein für oder gegen das Personalamt entscheiden. Man kann wohl auf der einen Seite für das Personalamt anführen, daß es eine gewisse Koordinierungspflicht hat, daß vielleicht sogar der Artikel 36 des Grundgesetzes, wonach Beamte aus den Ländern in angemessener Weise im Bundesdienst zu verwenden sind, ohne ein Personalamt nur schwer verwirklicht werden kann, daß der Austausch hochqualifizierter Beamter innerhalb der Ministerien, daß die richtige Weiterleitung von Bewerbungsgesuchen gut geeigneter Leute ohne ein Personalamt auf Schwierigkeiten stößt. Das ist richtig. Auf der anderen Seite wollen wir uns aber keinem Zweifel darüber hingeben, daß das Personalamt auf keinen Fall eine außerhalb der politischen Verantwortung, nicht unter parlamentarischer Kontrolle stehende, scheinrichterliche Behörde sein darf.

    (Sehr richtig! in der Mitte.)

    Etwas Ähnliches ist in dem Frankfurter Gesetz Nr. 15 doch wohl aus dem Personalamt geworden. Das ist für uns eines der bemerkenswertesten Beispiele dafür, daß der Versuch der Demokratisierung einer bestimmten Aufgabe auch zu einer Diktaturisierung derselben führen kann. Denn was soll man von einem Personalamt halten, dessen Leiter oder Beauftragter des Leiters das Recht erhält, in einem Gesetz die Entscheidung eines Ministers, der unter politischer Verantwortung steht, wieder umzustoßen? Was soll man davon halten, daß über die letzte Entscheidung der obersten Dienstbehörde hinaus das Personalamt Beschwerdeinstanz geworden ist und daß in diesem bizonalen Gesetz Nr. 15 nicht einmal die Einrichtung von Dienststrafkammern festgelegt ist, also festgelegt ist, daß auch über die Entscheidungen des Personalamts hinaus eine richterliche Überprüfung und eine richterliche Entscheidung erfolgen kann?
    Wir haben gegen ein solches Personalamt eine Reihe von Bedenken. Wir haben erstens Bedenken dagegen, daß es schon in seinem Umfang praktisch eine Art Überministerium geworden ist, weil es damals Zuständigkeiten erhalten hat, die auch politische Verantwortung in sich bergen. Und wer politische Verantwortung hat, muß auch politisch zur Verantwortung gezogen werden können. Wenn dieser Grundsatz nicht eingehalten wird, würde gerade gegen eines der Hauptelemente der demokratischen Ordnung verstoßen werden.
    Zwei Fragen sind in diesem Gesetz nicht angeschnitten worden. Vielleicht kann die eine von beiden bis zu einer endgültigen Regelung aufgeschoben werden. Das ist die Frage der politischen Tätigkeit der Beamten, insbesondere die Einschränkung der passiven Wählbarkeit. Im Frankfurter Beamtengesetz war den Beamten die politische Tätigkeit im Sinne einer bestimmten parteilichen Richtung rundweg untersagt. Das passive Wahlrecht setzte praktisch das Aufgeben der Beamteneigenschaft voraus. Im Grundgesetz ist vorgesehen, daß das passive Wahlrecht eingeschränkt werden kann. Es wird aus praktischen Gründen, glaube ich, kaum erforderlich sein, darüber jetzt eine Bestimmung einzufügen. Die endgültige Regelung der Frage muß aber sorgfältig überlegt werden, damit die Beseitigung von Mißständen nicht dazu führt, daß das Kind mit dem Bade ausgeschüttet wird.
    Ein weiterer Punkt, der in dieses Gesetz aufgenommen werden sollte und der Prüfung bedarf, ist die Frage der Aussage des Beamten vor Gericht. Wenn ich mich recht erinnere, kann nach dem Deutschen Beamtengesetz von 1937 ein Beamter in einem Gerichtsverfahren, in dem er als Zeuge geladen wird, nur dann über Vorgänge dienstlicher Art aussagen, wenn das Gericht von seinem Vorgesetzten die Erlaubnis dazu eingeholt hat, daß der Beamte als Zeuge vernommen wird und Aussagen über Vorgänge innerhalb seiner Behörde macht. Ich glaube, daß die Geheimhaltung von vielleicht strafrechtlich verfolgbaren Angelegenheiten innerhalb der Behörde nicht auf diese Weise der Entscheidung eines Vorgesetzten überlassen werden kann. Man kann wohl, wie es im


    (Strauss)

    bayerischen Beamtengesetz und im Frankfurter Beamtengesetz geschehen ist, eine Einschränkung der Auskunftspflicht des Beamten vor Gericht einführen, etwa derart, daß die Dienstbehörde bei Gericht beantragen kann, die Auskunftspflicht einzuschränken, und daß dann das Gericht über die Einschränkung entscheidet. Diese Frage müßte im Ausschuß auf jeden Fall noch eingehend geprüft werden.
    In diesem Übergangsgesetz ist im Gegensatz zum Frankfurter Gesetz und das scheint wohl die Wiederaufnahme eines guten und richtigen Brauchs zu sein — nicht allein ein Gelöbnis des Beamten verlangt worden, sondern es ist von ihm ein Dienst-und Treueid auf die Einhaltung der Verfassung und der Gesetze und auf die Erfüllung der Dienstpflicht verlangt worden. Wenn der Bundesrat auf der andern Seite zusätzlich fordert, daß die im Gesetz enthaltene Bestimmung über die demokratische Haltung des Beamten noch durch eine stärkere Verpflichtung ersetzt wird, so kann man hier allerdings geteilter Meinung sein. Entweder wird die Bestimmung ernst genommen; dann müßte sie eigentlich im Sinne einer politischen Aktivierung des Beamten ausgelegt werden. Oder sie wird nicht ernst genommen; dann bedeutet sie eine bloße Deklamation. Eine solche Deklamation haben wir nicht nötig. Wir sind überzeugt, daß wir mit der entsprechenden Bestimmung in diesem Gesetzentwurf durchaus auskommen.
    Es ist nicht möglich, sich in der ersten Lesung abschließend über alle Einzelheiten dieser Problematik zu verbreiten. Wir wollen uns darüber klar sein, daß es jetzt notwendig ist, rasch eine Rechtsgrundlage zu gewinnen, um den personellen Aufbau der Ministerien durchführen zu können, und daß wir jetzt in dieser kurzen Zeit nicht ein neues Beamtengesetz schaffen können. Es bedarf gerade für dieses Gesetz sorgfältiger Überlegungen, um das, was notwendig ist und sich bewährt hat, aus der Vergangenheit zu übernehmen, und das, was erneuert werden muß, mit einzufügen. Alle diese grundsätzlichen Fragen, die sich nun einmal mit den Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst verbinden, müssen auch hier im Bundestag einmal eingehend diskutiert werden.
    Jetzt handelt es sich darum, unserer Regierung ein Werkzeug in die Hand zu geben, mit dem sie zuverlässige, demokratisch einwandfreie und fachlich gut qualifizierte Beamte einstellen kann.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)