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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag — 18. Sitzung. Bonn, den 24. und 25. November 1949 449 18.. Sitzung Bonn, 24. und 25. November 1949. Geschäftliche Mitteilungen 449C, 464D, 485C, 527C Interpellation der Abg. Euler, Dr. Preusker, Dr. Becker, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer u. Gen. betr. Abschluß der Entnazifizierung (Drucksache Nr. 172) 449D Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksache Nr. 175) . . 449D Dr. Heinemann, Bundesminister des Innern . . . . . . . . . 449D, 467D Strauss (CSU) . . . . . . 451D, 472A B) Dr. Menzel (SPD) . . . 455B, 469A, 471C Gundelach (KPD) 460C Pannenbecker (Z) 461B, 471C Dr. Nowack (FDP) 461D Farke (DP) 464D Donhauser (BP) 465B Dr. Miessner (NR) 466D Mensing (CDU) 467C Dr. Becker (FDP) 468D Dr. Leuchtgens (NR) 470B Kaiser, Bundesminister für gesamtdeutsche Fragen 471A Unterbrechung der Sitzung . 472B Erklärung der Bundesregierung . . 449D, 472B Dr. Adenauer, Bundeskanzler . . . . 472B, 501A, 510D, 524A Unterbrechung der Sitzung . . 476D Aussprache über die Erklärung der Bundesregierung 477A Dr. Arndt (SPD) . . . . . 477A, 484C Dr. Dehler, Bundesminister der Justiz 481A Dr. Baade (SPD) 485C Kiesinger (CDU) 491B Gockeln (CDU) 496C Dr. Schäfer (FDP) 497D Loritz (WAV) 502B, 511C Dr. von Merkatz (DP) 502D Dr. Baumgartner (BP) . 505A Fisch (KPD) 506B Frau Wessel (Z) 516C Dr. Richter (NR) . . . . . . . 518A 1 Ollenhauer (SPD) 521B Unterbrechung der Sitzung . . 525C Bausch (CDU) 526A Euler (FDP) 526D Abstimmungen . . . . . . .. . . 526B Nächste Sitzung 527C Die Sitzung wird um 10 Uhr 20 Minuten durch den Präsidenten Dr. Köhler eröffnet.
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    Keine Anlage extrahiert.
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    Rede von Dr. Erich Köhler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Ich bitte ferner, davon Kenntnis nehmen zu wollen: Der Herr Bundeskanzler hat mir amtlich mitgeteilt, daß er heute nachmittag um 17 Uhr eine Regierungserklärung abgibt.
    Ferner habe ich Ihnen bezüglich der vorliegenden Tagesordnung mitzuteilen, daß der Punkt 1:
    Interpellation der Abgeordneten Euler, Dr. Preusker, Dr. Becker, Dr. Dr. Nöll von der Nahmer und Genossen betreffend Abschluß der Entnazifizierung (Drucksache Nr. 172),
    auf Antrag der Interpellanten von der heutigen Tagesordnung abgesetzt wird.
    Wir kommen damit, meine Damen und Herren, zu Punkt 2 der Tagesordnung:
    Erste Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur vorläufigen Regelung der Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes stehenden Personen (Drucksache Nr. 175).
    Ich nehme an, daß der Herr Bundesminister des Innern die Vorlage einbringen wird. — Das Wort hat der Herr Bundesminister des Innern.


Rede von: Unbekanntinfo_outline
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die Vorlage Nr. 175 hat eine lebhafte und eine sehr grundsätzliche Diskussion um das Beamtenrecht in Gang gebracht. Durch diese Vorlage ist der ganze Komplex beamtenpolitischer und beamtenrechtlicher Fragen in Bewegung gekommen, ein Beweis dafür, welch ein neuralgisches Gebiet das Beamtenrecht offenbar ist. Demgegenüber möchte ich hier von vornherein nachdrücklich betonen, daß die Vorlage Nr. 175 nur eine vorläufige, vorübergehende Regelung will. Ein endgültiges Beamtengesetz für die Personen im Bundesdienst,


(Bundesminister Dr. Heinemann)

wie es Artikel 73 Ziffer 8 vorsieht, sowie auch Rahmenvorschriften für Personen im Länder- und Gemeindedienst, wie sie Artikel 75 Ziffer 1 vorsieht, werden erst noch zu erarbeiten sein.
Die Materie für das endgültige Beamtengesetz, für die Rahmenvorschriften der Länder- und Kommunalbeamten ist reichlich umstritten. Das zeigt ja schon die Diskussion, die jetzt bei dem vorläufigen Beamtengesetz aufbricht. Die endgültigen Vorlagen werden selbstverständlich nach Fühlungnahme mit den zuständigen Organisationen zu erarbeiten sein. Alles das wird Zeit erfordern. Wir können aber, um mit der Bundesarbeit richtig in Gang zu kommen, auf diese endgültige Abklärung der Dinge nicht warten.
Nach dem Grundgesetz ist der Bundespräsident berufen, die Beamten und Bediensteten des Bundes zu ernennen und zu entlassen. Das ist die einzige Richtschnur, die einzige Rechtsgrundlage, die wir im Augenblick vorfinden. Es heißt in Artikel 60 des Grundgesetzes weiter, daß das gilt, soweit nicht gesetzlich anderes bestimmt ist. Bezüglich dieses Zusatzes in Artikel 60 wird auf das Militärregierungsgesetz Nr. 15 als eine für den Bund angeblich geltende Norm hingewiesen. Demgegenüber ist zu sagen, daß das Militärregierungsgesetz Nr. 15 lediglich von der britischen und amerikanischen Militärregierung — also nur für zwei Zonen — erlassen worden ist und daß es nur für die Angehörigen der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes und der gleichstehenden Körperschaften Geltung hat. Der Bund ist als ein neuer Dienstherr nachträglich mit einem Wirkungsbereich für die drei Zonen ins Leben getreten und fällt nicht unter dieses Gesetz.
Das Militärregierungsgesetz Nr. 25, welches eine gewisse Ausweitung vornehmen will, ist ebenfalls nur von der englischen und amerikanischen Militärregierung — nicht von der französischen — erlassen worden. Daraus ergibt sich, daß auch dieses Gesetz Nr. 25 an dem Wirkungsumkreis des Gesetzes Nr. 15 nichts ändern kann.
Endlich ist auf einen Brief der Hohen Kommissare vom 28. September 1949 Bezug genommen worden, in dem gesagt wird, daß das Gesetz Nr. 15 für die Bundesregierung angewendet werden möchte. Meine Damen und Herren, das mag eine Empfehlung sein, ein rechtsetzender Akt der Hohen Kommissare ist es nicht. Die Hohen Kommissare haben sich für rechtsetzende Akte durch ihr Gesetz Nr. 1 selber gewisse Förmlichkeiten auferlegt, die in dem vorliegenden Fall in keiner Weise in Anspruch genommen und sicherlich nicht erfüllt sind.
Das alles bedeutet, daß das Gesetz Nr. 15 für den Bund nicht in Geltung steht.
Bezüglich des in Frankfurt amtierenden Personalamts möchte ich noch zusätzlich darauf hinweisen, daß es auf deutschem Gesetz, nämlich auf einem Gesetz des Wirtschaftsrats vom 23. Juni 1948 beruht. Es ist klar, daß dieses Gesetz ebenfalls nur eine bitonale Geltung haben kann.
Die Rechtsgrundlagen für die Dienstverhältnisse im Bund müssen also anderweitig gefunden werden. Das will die Vorlage Nr. 175 tun. Sie regelt das im Augenblick Nötige, und auch das nur vorläufig. Bezüglich des Inhalts dieser Vorlage darf ich auf die Drucksache Nr. 175 verweisen, sonderlich auch auf die beigegebene Begründung. Ferner ist Ihnen die Stellungnahme des Bundesrats mitgeteilt, die dahin lautet, daß er diese Vorlage als eine brauchbare Grundlage bezeichnet, die aber
zu gewissen Bedenken Anlaß gebe. Die Bedenken werden im wesentlichen dargestellt. Die Bundesregierung hat ihrerseits zu diesem Votum des Bundesrats Stellung genommen. Ein Teil der Anregungen wird aufgenommen, bei anderen haben wir deutlich gemacht, aus welchen Gründen wir es nicht tun. Die Vorlage Nr. 175 läuft in ihrem Kernpunkt darauf hinaus, daß das Beamtenrecht von 1937 für den Bund in Anwendung stehen soll.
Ich darf dazu zunächst auf die Empfehlungen des Juristischen Ausschusses der Ministerpräsidenten Bezug nehmen. Es heißt da:
Der Ausschuß ist übereinstimmend der Ansicht, daß für die Bundesbeamten das Deutsche Beamtengesetz von 1937 fortgilt. Da dieses Gesetz jedoch in vielen Punkten überholt und in anderen Teilen durch die Gesetzgebung der Besatzungsmacht geändert ist, empfiehlt der Ausschuß, das Gesetz in dem zur Zeit geltenden Wortlaut zusammenzustellen und neu bekanntzumachen.
Gerade das wollen wir mit der Vorlage Nr. 175 erfüllen. Es sollte nicht stutzig machen, daß hier das Jahr 1937 eine Rolle spielt.

(Zuruf links: Sehr sogar!)

Dem Kenner der Materie ist bekannt, daß der Inhalt dieses Gesetzes von 1937 auf wesentlich älteren Vorarbeiten beruht, und es ist selbstverständlich, daß die Bräunung, die auf dieses Gesetz aufgetragen worden ist, heruntergekratzt wird. Im übrigen darf ich darauf hinweisen, daß eben dieses Beamtenrecht von 1937 nach wie vor in der englischen Zone für die dortigen Länder usw. in Geltung steht und daß im Bereich der amerikanischen und französischen Zone dieses Beamtenrecht von 1937 materiell in Landesgesetze aufgenommen worden ist, die die Zustimmung der Militärregierung gefunden haben. Es ist also gar nichts Absonderliches, wenn auch der Bund auf diese Plattform tritt. Im übrigen darf ich noch darauf hinweisen, daß der Wirtschaftsrat in Frankfurt zu Beginn seiner Arbeit ja auch nichts anderes getan hat, als daß er zunächst einmal das Beamtenrecht von 1937 für sich in Anwendung brachte. Schließlich, meine Damen und Herren, verweise ich auf Artikel 33 Absatz 5 des Grundgesetzes, in dem es heißt: „Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln." Dieser Hinweis auf das überkommene Recht wird mit dieser Vorlage akzeptiert.
Die Vorlage Nr. 175 übernimmt aber auch einige Reformgedanken aus dem Gesetz Nr. 15, jedenfalls in dem Umfange, wie er für das vorläufige Recht dringend geboten erscheint. Ich darf in solchem Zusammenhang zunächst auf § 2 hinweisen, wo über die Auswahl der Bewerber für den Bundesdienst gesagt ist, daß ohne Rücksicht auf Geschlecht, Rasse, Glaubensbekenntnis und politische Überzeugung zu verfahren ist und daß außerdem auch sogenannte Außenseiter zu berücksichtigen sind.
In § 3 wird dem' Beamten die Verpflichtung auferlegt, sich zur demokratischen Staatsauffassung zu bekennen. Der Bundesrat hat vorgeschlagen, diesen § 3 in anderer Fassung ins Gesetz zu nehmen. Wir haben von Regierungs wegen das Bedenken, daß damit eine Verpflichtung zu aktiver politischer Betätigung ausgedrückt sein könnte, und empfehlen deshalb, bei der ursprünglichen Vorlage zu bleiben.


(Bundesminister Dr. Heinemann)

Völlig dem neuen Recht aus Gesetz Nr. 15 entspricht die Formulierung der Gehorsamspflicht des Beamten. Ich verweise auf § 6 Absatz 2 der Vorlage.
Außerdem, meine Damen und Herren, ist angeregt worden, in die Vorlage auch eine Bestimmung hineinzunehmen, wonach Beamte, die ihren Dienst nicht voll versehen, zurückgestuft oder entlassen werden können. Man nennt das den sogenannten Trottelparagraphen. Ich habe keine Bedenken dagegen, ihn schon in das vorläufige Recht hineinzunehmen; in das endgültige soll er ganz bestimmt. Wenn er in das vorläufige von Regierungs wegen nicht hineingenommen worden ist, so aus dem einfachen Grunde, weil wir für die nächste Zeit eines solchen Paragraphen nicht bedürfen. Jeder, der heute in den Bundesdienst tritt, tut es nur kommissarisch oder auf Widerruf, und wenn einmal endgültige neue Beamtenverhältnisse beim Bund etabliert sein werden, hoffen wir ja, das endgültige Beamtengesetz zu haben. Aber wenn Sie der Meinung sind, daß man das hier schon hineinnehmen solite, — bitte, dagegen wird kein grundsätzlicher Einwand sein.

(Bravo!)

Es ist ferner angeregt worden, in dem vorläufigen Gesetz das sogenannte Juristenmonopol für den Bundesdienst ausdrücklich außer Kraft zu setzen. Darauf sage ich nur: gesetzlich besteht ein Juristenmonopol überhaupt nicht, und faktisch ist es weitgehend erledigt. Ich sehe keinen Anlaß, hier eine besondere Bestimmung hineinzubringen.
Die am meisten umstrittene Anregung bezieht sich auf ein Personalamt. Die Bundesregierung bejaht ein Personalamt sicherlich nicht für die vorläufige Regelung, aus dem einfachen Grunde, meine Damen und Herren, weil das, was man sich unter dem Personalamt vorstellt, viel zu sehr umstritten ist, als daß wir in kurzer Zeit damit klarkommen könnten. Das Frankfurter Personalamt wird allgemein abgelehnt. Es wird abgelehnt wegen seiner autokratischen Spitze, wegen seiner diktatorischen Vollmachten, wegen seiner Unzugänglichkeit für parlamentarische Kontrollen und aus noch manchem anderen Grunde.

(Sehr richtig!)

Ob aber ein Personalamt anderen Stiles und welchen Stiles geschaffen werden soll, das eben ist der große Streit, nicht zuletzt auch unter den verschiedenen gewerkschaftlichen Organisationen, und wir können uns jetzt bei der notwendigen eiligen Regelung nicht damit aufhalten, diesen sehr tiefgehenden grundsätzlichen Streit zu beenden. Deshalb enthält die Vorlage nichts über das Personalamt und verweist die Abklärung dieser Dinge auf das endgültige Beamtenrecht. Es sollen also mit anderen Worten auch hier die hergebrachten Grundsätze wieder zur Anwendung kommen. Im übrigen darf ich hier anmerken, daß diese Haltung mit dem einstimmigen Votum des Organisationsausschusses der Ministerpräsidenten in Übereinstimmung steht. Die Ministerpräsidentenkonferenz hat durch ihren Organisationsausschuß das Personalamt rundweg verneint und abgelehnt.
Ein weiterer Streitkomplex bezieht sich auf die Frage, ob die sogenannten Angestellten beibehalten werden sollen, oder ob künftig nur eine Zweiteilung nach Arbeitern und Beamten sein soll. Auch hier ist wiederum festzustellen, daß der Streit durch die Reihen hindurchgeht, auch durch die Organisationen hindurchgeht. Es wird gesagt,
sogenannte Zeitbeamte seien keine echte Kategorie, sie entbehrten der lebenslänglichen Anstellung auf der einen Seite und des gewerkschaftlichen Schutzes auf der andern Seite; deshalb also Wiederherstellung der Dreiteilung oder aber Überführung der Zeitbeamten in das lebenslängliche Beamtenverhältnis. Es ist offensichtlich, meine Damen und Herren, daß wir damit vor einer sehr grundsätzlichen Frage stehen, auch vor einer Frage von großer finanzieller Bedeutung. Deshalb also im Rahmen des Vorläufigen und des Eiligen ein Aufrechterhalten des derzeitigen Zustandes und eine Verweisung der grundsätzlichen Lösungen auf später.
Ein weiterer Streitpunkt ist die politische Betätigungsfreiheit der Beamten. Sollen Einschränkungen stattfinden? Wenn ja, in welchem Ausmaß? Auch das sollte auf die Zukunft verwiesen werden.
Noch ein Streitpunkt ist die Frage, ob die Betriebsräte einheitlich Arbeiter, Angestellte und Beamte umfassen sollen oder ob für die Beamten eine Sondervertretung neben dem Betriebsrat etabliert wird. Auch zu dieser Frage nimmt die Vorlage keine Stellung. Sie beläßt es laut § 7 bei der bisherigen Rechtslage, um auch da der Diskussion und der Abklärung der Meinungen die nötige Freiheit zu lassen.
Mit dem Beamtenrecht sind also eine ganze Reihe weitgreifender Meinungsverschiedenheiten verbunden, die jetzt alle anläßlich der allein beabsichtigten vorläufigen Regelung aufbrechen. Die baldige Verabschiedung des Gesetzes wäre nicht möglich, wenn wir jetzt in eine verbindliche Behandlung aller dieser Fragen eintreten wollten. Auch der Bundesrat hat sich mit einer Übergangslösung einverstanden erklärt. Ich bitte Sie, meine Damen und Herren, diesem Gesetzentwurf mit Rücksicht auf die praktischen Bedürfnisse der Verwaltung baldmöglichst Ihre Zustimmung zu geben, die Neigung zur Diskussion grundsätzlicher Fragen einzuschränken und sie auf das Beamtengesetz, das alsbald vorgelegt werden soll, zu konzentrieren.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Erich Köhler


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren! Sie haben die Ausführungen des Herrn Bundesministers des Innern gehört. Ich darf das Einverständnis des Hauses im Hinblick auf § 37 der vorläufigen Geschäftsordnung damit annehmen, daß wir die Beratung über den Gesetzentwurf nicht abschnittweise, sondern im ganzen führen.
    Ich eröffne die Aussprache. Zunächst hat sich der Herr Abgeordnete Strauss zum Wort gemeldet.