Rede von
Dr.
Thomas
Dehler
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Der Ihnen vorliegende Entwurf ist der Schlußstein einer Gesetzgebung, die bereits der Wirtschaftsrat vollendet hat. Ich glaube, wir haben Anlaß, dem Wirtschaftsrat für diese nicht einfache Leistung unsere Anerkennung zu sagen. Auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes war nach dem Zusammenbruch des Dritten Reiches ein völliger Rechtsstillstand eingetreten. Es galt neu aufzubauen. Die Hemmungen, die bestanden, liegen auf der Hand. Das geschah zunächst durch ein Gesetz über die Errichtung von Annahmestellen für Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenanmeldungen vom 5. Juli 1948. Diese Gesetzgebung wurde dann fortgesetzt, besonders auch durch ein Gesetz, das den Ausstellungsschutz neu begründete. Dann erfolgte eine umfassende Gesetzgebung in zwei Gesetzen zur Änderung und Überleitung der Vorschriften auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes vom 8. Juli und 2. Juli dieses Jahres. Diese Gesetzgebung ist mit dem 1. Oktober dieses Jahres wirksam geworden, der auf dem Gebiete des gewerblichen Rechtsschutzes ein bedeutsamer Tag war. An diesem Tage hat das deutsche Patentamt, das Bundespatentamt, in München seinen Betrieb aufgenommen. An diesem Tage sind die eben erwähnten Überleitungsgesetze in Kraft getreten, die von erheblicher Bedeutung sind und insbesondere eine wesentliche Vereinfachung des Verfahrens gebracht haben.
Diese letzterwähnten Gesetze sind bereits durch eine Verordnung der Bundesregierung unter Benutzung der Legitimation des Artikels 127 des Grundgesetzes auf Baden, Rheinland-Pfalz, Württemberg-Hohenzollern und den bayerischen Kreis Lindau erstreckt worden. Es hätte die Möglichkeit bestanden, die Wirkung des Annahmegesetzes und des Ausstellungsschutzgesetzes in dieser Form auch auf die genannten Länder auszudehnen. Es bestanden Bedenken deswegen, weil es notwendig ist, die Wirkung der Annahme bei den Annahmestellen Darmstadt und Berlin auf die Zeit bis zum 1. Oktober vorigen Jahres zurückzuerstrecken. Es ging also nicht nur darum, diese Gesetze auf die Länder der französischen Besatzungszone auszudehnen, sondern es ging auch darum, dort den Zeitrang der Anmeldung, die Priorität zu gewähren. Deswegen wird Ihnen die Bitte unterbreitet, zuzustimmen, daß das in der Form des Gesetzes erfolgt, und deshalb wird der Antrag der Bundesregierung an Sie gestellt.
Der Wortlaut ergibt klar das, was gewollt ist: daß die Wirkung der Patent-, Gebrauchsmuster-und Warenzeichenanmeldungen, die bei einer auf Grund des Gesetzes vom 5. Juli 1948 errichteten Annahmestelle eingereicht worden sind, sich auf die genannten Länder und auf den bayerischen Kreis Lindau erstreckt und daß die Anmeldungen den Zeitrang haben, der ihnen im Vereinigten Wirtschaftsgebiet zukommt.
Der § 2 hat im Entwurf den Wortlaut: „Das Gesetz tritt am 1. Oktober 1949 in Kraft." Es wird zweckmäßig sein, diese Stelle so zu fassen, daß dieses Gesetz „mit Wirkung vom 1. Oktober 1949" in Kraft tritt, nachdem der Zeitpunkt in der Vergangenheit liegt.
Ich war an sich versucht, über den Stand des gewerblichen Rechtsschutzes auf dem internationalen Gebiet etwas zu sagen. Vielleicht würde auch die Frage des Sitzes des Bundespatentamts, die manchem Sorge macht, Interesse erwecken. Die vorgeschrittene Zeit hält mich davon ab. Meine Bereitschaft dazu ist aber gegeben.