Meine Damen und Herren! Gestatten Sie mir zu diesem Gesetzentwurf nur eine kurze Bemerkung. Auch dieser Gesetzentwurf ist von dem Staatssekretär des Innern der Bundeskanzlei, von dessen Existenz die meisten Mitglieder des Hauses seither keine Kenntnis hatten, eingereicht worden. Er ist nicht einmal im Namen der Bundesregierung oder im Namen des zuständigen Ressortministers, sondern von dem Staatssekretär im eigenen Namen vorgelegt worden. Nach der Erklärung des Herrn Bundeskanzlers will ich jedoch auf diesen Gesichtspunkt nicht weiter eingehen.
Der materielle Inhalt und das rechtspolitische Ziel dieses Gesetzes sind nicht zu beanstanden. Dagegen haben wir einige Einwendungen hinsichtlich der Gesetzessprache und in gesetzestechnischer Hinsicht, die wir deshalb heute in der Plenarsitzung vorbringen, weil es sich um eine der ersten Gesetzesvorlagen der Bundesregierung handelt und wir der Auffassung sind, daß es nicht Sache des Parlaments sein kann, die Vorlagen der Regierung in gesetzestechnischer Hinsicht zu überprüfen, sondern daß die Vorlagen der Regierung in technischer Hinsicht gewissen Anforderungen zu genügen haben, so daß insoweit kein Anlaß zu einer Nachprüfung durch Ausschüsse des Parlaments besteht.
Dieser Entwurf spricht davon, daß die Wirkung der eingegangenen Patentanmeldungen, die in Darmstadt und Berlin vorgenommen worden sind, sich auf die Länder der französischen Zone usw. erstrecken soll. Die Länder sind für uns ein staatsrechtlicher Begriff. Man sollte deshalb etwas deutlicher davon sprechen, was gemeint ist, daß sich nämlich die Wirkung auf die Gebiete dieser Länder erstrecken soll. Die Fassung des § 1 mag zwar für den Verfasser des Gesetzentwurfs, vielleicht auch für die Patentjuristen verständlich sein. Der Zweck des Gesetzes ist aber für jeden anderen angesichts dieser Fassung keineswegs deutlich zu erkennen. Gemeint ist doch wohl, daß Schutzrechte, die durch Anmeldung bei den Anmeldestellen Darmstadt und Kassel begründet worden sind, die gleiche Priorität in den Ländern der französischen Zone und dem bayerischen Kreis Lindau haben sollen wie in dem seitherigen Vereinigten Wirtschaftsgebiet. Das hätte man in positiv erkennbarer Weise besser zum Ausdruck bringen können. Es würde sich auch empfehlen, nicht mehr von dem Vereinigten Wirtschaftsgebiet zu sprechen, sondern zum Ausdruck zu bringen, daß es der Vergangenheit angehört.
Gestatten Sie mir schließlich noch einen kurzen Hinweis darauf, daß wir gewisse staatsrechtliche und politische Bedenken haben, wenn in der Begründung auf Seite 3 davon gesprochen wird, daß sich dieses Gesetz nunmehr auf das Bundesgebiet erstrecken soll. Wir halten es für staatsrechtlich und politisch richtiger, wenn man von dem gegenwärtigen Geltungsbereich des Grundgesetzes spricht. Ich freue mich zu hören, daß auch Herr Staatssekretär Strauß diese Auffassung teilt; einem meiner Freunde hat er das jedenfalls inzwischen bestätigt. Der Parlamentarische Rat hat sich die in der deutschen Staatsrechtslehre vorherrschende Auffassung zu eigen gemacht, daß Deutschland durch die Kapitulation vom 8. Mai 1945 nicht untergegangen sei, daß der deutsche Staat als solcher also noch existent sei, die deutsche Staatsangehörigkeit noch bestehe und die deutsche Souveränität noch vorhanden sei, die seither allerdings treuhänderisch von dem Kontrollrat bzw. von den einzelnen Besatzungsmächten, den Militärgouverneuren, ausgeübt worden ist.
Diese Auffassung ist auch im Ausland anerkannt worden. Ich verweise auf ein Urteil des Züricher Obergerichts, ein Urteil eines englischen Gerichts, aber auch auf eine Stellungnahme des Foreign Office. Der Parlamentarische Rat hat diese Auffassung, nicht aufgegeben, sondern sie mit Nachdruck auch gelegentlich der Verhandlungen über das Besatzungsstatut, die seinerzeit mit den Militärgouverneuren unter Führung des jetzigen Herrn Bundeskanzlers in Frankfurt am Main stattgefunden haben, vorgetragen. Man sollte daher vermeiden, von dem Bundesgebiet in dem Sinne zu sprechen, daß darunter das Gebiet der Länder zu verstehen ist, in dem zur Zeit rechtlich das Grundgesetz gilt. Das präsumtive Bundesgebiet braucht und sollte mit dem Geltungsbereich des Grundgesetzes nicht identisch sein; sonst kämen wir zu einer staatsrechtlichen Auffassung, die den Intentionen des Parlamentarischen Rats und den Auffassungen, die damals von allen politischer Gruppen wohl einheitlich vertreten worden sind, widerspricht. Ich hoffe, daß diese immerhin politisch bedenkliche, vielleicht im Augenblick unbedachte Terminologie, die, wenn sie ständig angewandt wird, zu bedenklichen politischen Folgerungen führen kann, bei Begründungen zu Gesetzesvorlagen in Zukunft vermieden wird.