Herr Präsident, meine Damen und Herren! Der Herr Abgeordnete Arndt hat einige verfahrensrechtliche Grundsätze, unter denen diese erste Gesetzesvorlage dem Hause zugegangen ist, beanstandet. Ich glaube, daß seine Beanstandungen zu weit gehen. Ich möchte zu zwei Fragen kurz Stellung nehmen, einmal zur Funktion der Staatssekretäre und zweitens zu der Form, wie eine Gesetzesvorlage dem Hohen Hause zugestellt wird. Die Form ist nach den Vorlagen die wir bekommen haben, in jeder Hinsicht rechtlich einwandfrei. Das Zuleiten einer Gesetzesvorlage durch die Bundesregierung an den Bundestag
— und das ist selbstverständlicher staatsrechtlicher Brauch gewesen — kann durch ein Ressort erfolgen, infolgedessen auch durch den Stellvertreter des Ministers; denn das ist das Wesen der Funktion eines Staatssekretärs.
— Dazu darf ich noch ein weiteres sagen. — Insofern ist hier also formal absolut richtig verfahren worden.
Wenn vorhin ferner die Anwesenheit des Herrn Bundeskanzlers in diesem Hohen Hause verlangt worden ist, so glaube ich, daß es nicht zu weit gegriffen ist, wenn auch gewisse Grenzen diesesverfassungsmäßigen Rechtes festgestellt und in der Praxis verwirklicht werden; denn ich bitte es mir nicht zu verübeln: die Art, in der dieses Verlangen gerade in diesem, Augenblick gestellt worden ist, hat auch bei mir ein wenig den Eindruck des Mißbräuchlichen hervorgerufen.
Auch hierfür müßten im Parlamentsbrauch gewisse Grenzen festgesetzt werden. Ich glaube, daß es Aufgabe des Ausschusses für Geschäftsordnung und Immunität sein wird, hier eine klare Parlamentspraxis zu entwickeln, die der Arbeit in diesem Hohen Hause dient.
Nun zu der Funktion des Staatssekretärs. Ich glaube, daß rechtspolitisch die Frage, ob der Stellvertreter des Ministers als Beamter genau so betrachtet werden darf und kann, wie das im Gesetz Nr. 15 geregelt ist — dessen Gültigkeit mir zweifelhaft erscheint und dessen gebietsmäßige Gültigkeit dazu auch noch zweifelhaft ist —,
vielleicht anders geregelt werden müßte. In der verwaltungsrechtlichen Tradition unseres Landes gab es die bekannte Sonderstellung der sogenannten politischen Beamten.
Ich glaube also, daß die Kritik des Herrn Abgeordneten Arndt hinsichtlich des Verfahrens, das hier gewählt worden ist, und hinsichtlich der praktischen Wertung der Stellung des Stellvertreters des Ministers, der die Sache vorgelegt hat, auch ein wenig zu weit gegriffen ist und daß diese Frage noch der näheren Prüfung bedürfte, ehe in diesem
Hohen Hause der Eindruck erweckt wird, es sei ein eklatanter Rechtsbruch geschehen,
und das ist doch immerhin eine sehr weitgehende Wertung, Herr Abgeordneter Arndt.
— Herr Abgeordneter Arndt, ich bitte, mir zu erlauben, folgendes zu sagen: Wenn mehrere Juristen sich über ein Problem unterhalten, so werden Sie sicherlich verschiedene Meinungen festzustellen imstande sein, und ich erlaube mir, hier von diesem alten Recht des Juristen Gebrauch zu machen.
Wenn wir die Dinge systematisch betrachten, müßte zwischen dem Amt und der Funktion unterschieden werden. Hier ist eine Lösung gesucht worden, die der Praxis der Dinge und der Tradition unseres Landes entspricht. Ich persönlich halte diese dogmatische, verzeihen Sie, übertriebene Trennung zwischen Exekutive und Legislative, wie sie das Gesetz Nr. 15 bringt, für einen ganz gewaltigen Rückschritt innerhalb der deutschen Rechtsentwicklung.
Denn es ist doch Unsinn, daß bei den höchsten
Funktionen wie der Stellvertretung des Ministers
— wir haben das in Deutschland immer so gehandhabt — eine Trennung vollzogen werden sollte wie etwa bei der richterlichen Tätigkeit. Ich halte es für eine ausgesprochene dogmatische Übertreibung, die der Praxis der Dinge in keiner Weise gerecht wird, an Hand eines Gesetzes, dessen Ursprung für mein Empfinden einigen Bedenken begegnen könnte, der Bundesregierung in formaler Hinsicht Schwierigkeiten zu machen, die weit über die Sache hinausgehen.
Nun der zweite Punkt. Ich glaube, Herr Abgeordneter Arndt, die Diskussion, die in einem Fachausschuß dieses Hauses stattfindet, und die Debatten, die im Plenum stattzufinden haben, zeigen einen sehr wesentlichen Unterschied. Ich halte es für unbedingt notwendig und zweckmäßig, daß der Bundesrat durch einen Vertreter innerhalb der Fachau schösse des Hauses zu Wort kommt. Man kommt im Ausgleich der fachlichen Fragen, die in den Ausschüssen zu regeln sind, wesentlich weiter, wenn gerade auch der Bundesrat in diesen Ausschüssen zu Worte kommt. Ich sehe einen wesentlichen systematischen Unterschied zwischen den Debatten in den Ausschüssen und den Debatten in diesem Hohen Hause. Hier haben die politischen Debatten stattzufinden, während in den Ausschüssen die fachliche Auseinandersetzung dicht an der Sache zu erfolgen hat.
Insofern darf ich die von dem Herrn Abgeordneten Arndt in sehr scharfsinniger Weise vorgetragenen verfahrensrechtlichen Bedenken nach der Ansicht, die in meiner Fraktion herrscht, zurückweisen.
Hinsichtlich der Forderung, möglichst einheitliche Rechtsquellen, das heißt für die Technik des Suchens, zu schaffen, stimmen wir mit den Ausführungen des Herrn Abgeordneten Dr. Becker durchaus überein. Die Gesetzesvorlage der Regierung trägt aber diesem Bedürfnis der Praxis in jeder Hinsicht Rechnung.
Präsident Dr. Köhler Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schmid.