Rede von
Dr.
Max
Becker
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Meine Damen und Herren! Mein Herr Vorredner hat mit den Worten geschlossen, daß diese erste Regierungsvorlage kein verheißungsvoller Auftakt für die Arbeit in diesem Hause sei. Lassen Sie mich daran anknüpfen und sagen, daß die Form und die Art und Weise, in der hier versucht wird, aus Kleinigkeiten Kapital zu schlagen,
kein verheißungsvoller Auftakt für die Arbeit in diesem Hohen Hause ist.
Mein Herr Vorredner hat an die Bestimmung des Grundgesetzes angeknüpft, derzufolge die Vorlagen der Regierung zunächst dem Bundesrat vorgelegt werden müssen, ehe sie dem Bundestag zugeleitet werden. Er hat kritisiert, daß in der Begründung der Vorlage gesagt worden ist, der Bundesrat werde im Ausschuß des Bundestags, in welchem dieses Gesetz im einzelnen behandelt würde, Stellung nehmen und seine Bedenken anmelden. Ich glaube aber: wenn man den Worten nicht Gewalt antut, ist ganz klar zu verstehen, was damit gesagt sein sollte, daß nämlich diejenigen Mitglieder des Bundesrats, die Bedenken zu äußern haben, von ihrem verfassungsmäßigen Recht Gebrauch machen werden, im Ausschuß des Bundestags zu erscheinen und dort ihre Bedenken zu sagen.
Wozu also tant de bruit pour une omelette?
Es ist weiter gerügt worden, daß Herr Wuermeling die Vorlage unterzeichnet hat. Man hat gesagt, daß diese Amtshandlung im Gegensatz zu dem Militärregierungsgesetz Nr. 15 stehe, wonach die Tätigkeit als Regierungsbeamter unvereinbar sei mit dem Abgeordnetenmandat. Meine Damen und Herren, das mag richtig sein. Wir werden prüfen, ob es stimmt. Wenn es stimmt, muß es natürlich abgestellt werden.
Aber eines darf ich auf jeden Fall sagen. Ich knüpfe hier an Vorgänge in dem Land an, dem mein Herr Vorredner und ich entstammen. In Hessen haben bis zum 31. Oktober dieses Jahres die Herren Minister, die hier Abgeordnete sind, als Minister weiter fungiert.
Sie haben ihr Ministeramt erst am 31. Oktober beendet. Wir haben in Hessen keine Konsequenzen daraus gezogen und keine Schwierigkeiten gemacht, weil wir für die Bedürfnisse und Schwierigkeiten einer Übergangszeit Verständnis haben, und hier ist es das gleiche.
Entschuldigen Sie nun bitte, daß ich jetzt auch etwas zum sachlichen Inhalt der Vorlage sage. Wir teilen die Auffassung des Herrn Kollegen Arndt, daß die Rechtsverordnungen des Bundes im Bundesgesetzblatt verkündet werden müssen. Diesen Grundsatz möchten wir in § 1 fest zum Ausdruck gebracht haben. Es mögen aber Ausnahmen vorkommen, gerade bei Tarifen, wie sie in § 2 aufgeführt sind, dem wir grundsätzlich zustimmen. Bezüglich § 2 Absatz ld wünschen wir im Ausschuß eine Erörterung darüber, welche Verordnungen der Wasserstraßendirektionen im einzelnen in Frage kommen. § 3 wäre entsprechend dem Grundsatz, den wir zu § 1 vertreten, zu ändern.
Weiterhin legen wir Wert darauf, daß § 6 eine Ergänzung dahin erfährt, daß die etwa bereits im Bundesanzeiger verkündeten Rechtsverordnungen nochmals als solche im Bundesgesetzblatt bekanntgemacht werden und daß der Tag des Inkrafttretens auch im Bundesgesetzblatt bekanntgegeben wird. Endlich wünschen wir noch, daß in einer Beilage des Bundesgesetzblatts und nicht
nur etwa im Bundesanzeiger die Verordnungen der Hohen Kommissare erscheinen; bisher sind sie nur im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Es entspricht den Wünschen derer, die mit den Gesetzen zu tun haben, und der Notwendigkeit, alle Rechtsquellen an einer Stelle vereinigt zu sehen, wenn auch dieser Anregung stattgegeben würde.