Berichtigung
121 . Sitzung, Seite 11781 C, zweiter Absatz, zweiter Satz,
ist wie folgt zu lesen: „Dadurch hätten Sie die Chance, auch
Migrantenkindern und Flüchtlingskindern eine Integration zu
ermöglichen .“
Carsten Körber
(A) (C)
(B) (D)
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 11877
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Liste der entschuldigten Abgeordneten
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Amtsberg, Luise BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
11 .09 .2015
Beck (Bremen),
Marieluise
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
11 .09 .2015
Becker, Dirk SPD 11 .09 .2015
Buchholz, Christine DIE LINKE 11 .09 .2015
De Ridder, Dr . Daniela SPD 11 .09 .2015
Dröge, Katharina BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
11 .09 .2015
Flachsbarth, Dr . Maria CDU/CSU 11 .09 .2015
Freitag, Dagmar SPD 11 .09 .2015
Gohlke, Nicole DIE LINKE 11 .09 .2015
Grindel, Reinhard CDU/CSU 11 .09 .2015
Groth, Annette DIE LINKE 11 .09 .2015
Hartmann (Wackern-
heim), Michael
SPD 11 .09 .2015
Held, Marcus SPD 11 .09 .2015
Hübinger, Anette CDU/CSU 11 .09 .2015
Irlstorfer, Erich CDU/CSU 11 .09 .2015
Karawanskij, Susanna DIE LINKE 11 .09 .2015
Kiziltepe, Cansel SPD 11 .09 .2015
Klein-Schmeink, Maria BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
11 .09 .2015
Kolbe, Daniela SPD 11 .09 .2015
Lenkert, Ralph DIE LINKE 11 .09 .2015
Leyen, Dr . Ursula von
der
CDU/CSU 11 .09 .2015
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Maizière, Dr . Thomas
de
CDU/CSU 11 .09 .2015
Mihalic, Irene BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
11 .09 .2015
Mortler, Marlene CDU/CSU 11 .09 .2015
Movassat, Niema DIE LINKE 11 .09 .2015
Müller, Dr . Gerd CDU/CSU 11 .09 .2015
Nahles, Andrea SPD 11 .09 .2015
Pfeiffer, Sibylle CDU/CSU 11 .09 .2015
Pilger, Detlev SPD 11 .09 .2015
Rawert, Mechthild SPD 11 .09 .2015
Renner, Martina DIE LINKE 11 .09 .2015
Röspel, René SPD 11 .09 .2015
Sarrazin, Manuel BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
11 .09 .2015
Schmelzle, Heiko CDU/CSU 11 .09 .2015
Schwarzelühr-Sutter,
Rita
SPD 11 .09 .2015
Steinmeier, Dr . Frank-
Walter
SPD 11 .09 .2015
Thönnes, Franz SPD 11 .09 .2015
Tressel, Markus BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
11 .09 .2015
Vries, Kees de CDU/CSU 11 .09 .2015
Wagenknecht, Dr . Sahra DIE LINKE 11 .09 .2015
Weinberg, Harald DIE LINKE 11 .09 .2015
Werner, Katrin DIE LINKE 11 .09 .2015
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 201511878
(A) (C)
(B) (D)
Anlage 2
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 935 . Sitzung am 10 . Juli
2015 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
stimmen bzw . einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– Gesetz zu Anhebung des Grundfreibetrags, des
Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kin
derzuschlags
Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung ge-
fasst:
a) Mit dem vorliegenden Gesetz wird die verfas-
sungsrechtlich gebotene steuerliche Freistellung
des sächlichen Existenzminimums entsprechend
den Vorgaben des 10 . Existenzminimumberichts
sichergestellt . Schon durch die im Gesetzentwurf
der Bundesregierung vorgesehenen Maßnahmen
werden die öffentlichen Haushalte in Höhe von
3,745 Mrd . Euro jährlich belastet, wovon ein Be-
trag in Höhe von rund 1,970 Mrd . Euro auf die
Haushalte von Ländern und Kommunen entfällt .
Das Gesetz in der vom Deutschen Bundestag be-
schlossenen Fassung setzt auf die im Gesetzent-
wurf enthaltene, verfassungsrechtlich notwendige
Anhebung des steuerlichen Grundfreibetrags auf,
sieht nunmehr aber mit dem Ziel des Abbaus der
so genannten kalten Progression zusätzlich eine
Rechtsverschiebung aller übrigen Tarifeckwerte
um jeweils die kumulierte Inflationsrate der Jah-
re 2014 und 2015 (insgesamt 1,482 Prozent) vor .
Durch diese Maßnahme geht das Gesetz über die
verfassungsrechtliche Vorgabe hinaus . Die Rege-
lung führt zu zusätzlichen steuerlichen Minder-
einnahmen von jährlich 1,365 Mrd . Euro bei der
Einkommensteuer, wovon rund 785 Mio . Euro auf
die Haushalte von Ländern und Kommunen ent-
fallen . Im Unterschied etwa zu dem Entwurf des
früheren Gesetzes zum Abbau der kalten Progres-
sion (BR-Drs . 847/11) ist im vorliegenden Gesetz
keine Kompensation der entsprechenden Steu-
erausfälle der Länder und Gemeinden durch den
Bund vorgesehen .
b) Die im Gesetz nunmehr vorgesehene weitere Ta-
rifentlastung zum Abbau der kalten Progression
ist aus Sicht des Bundesrates zwar dem Grundsatz
nach zu begrüßen . Der Bundesrat weist allerdings
darauf hin, dass die zusätzliche Belastung für die
Haushalte von Ländern und Kommunen in der
derzeitigen Situation nur mit Mühe tragbar sein
wird . Der Verzicht auf Steuereinnahmen in der
genannten Höhe erschwert die notwendige Kon-
solidierung der Länder- und Kommunalhaushalte .
Ab dem Jahr 2020 greift die Schuldenbremse für
die Länder . Die Ausgestaltung der Schuldenbrem-
se für die Länder ist strenger als die für den Bund
geltende neue Schuldenregel; die Vorgaben sind
für die Länder deutlich schwerer zu erreichen als
für den Bund . Auch erhalten fünf Länder derzeit
– bis zum Jahr 2019 – Konsolidierungshilfen zur
Einhaltung der Vorgaben der neuen Schuldenre-
gel, die von Bund und Ländergemeinschaft ge-
meinsam finanziert werden.
c) Der Bundesrat weist darüber hinaus auf den enor-
men Finanzierungsbedarf in den Haushalten von
Ländern und Kommunen in den Bereichen Infra-
struktur, Bildung und Sicherheit sowie infolge der
in den vergangenen Monaten deutlich gestiegenen
Flüchtlingszahlen hin . Die Finanzierung der not-
wendigen Bereitstellung öffentlicher Leistungen
wird durch die entstehenden Ausfälle erschwert
– und zwar in gesellschaftlich wichtigen Berei-
chen wie Bildung und Forschung und nicht zuletzt
auch im Bereich der Infrastruktur, wo bestehen-
de Investitionsdefizite dringend abgebaut werden
müssen .
d) Der Bundesrat ist daher der Auffassung, dass der
Abbau der kalten Progression eine solide Finan-
zierung durch eine entsprechende Kompensation
von Ländern und Kommunen durch den Bund vo-
raussetzt .
e) Nach dem vorliegenden Gesetz ergeben sich
im Jahr 2015 aus der Kindergelderhöhung um
48 Euro je Kind Steuermindereinnahmen in Höhe
von 820 Mio . Euro und ab dem Jahr 2016 aus der
weiteren Kindergelderhöhung um 24 Euro je Kind
weitere Steuerausfälle in Höhe von 420 Mio . Euro
pro Jahr, von denen auf die Länder (einschl . Kom-
munen) jeweils 57,5 Prozent entfallen . Aufgrund
der Regelungen in Artikel 106 Absatz 3 Satz 5 des
Grundgesetzes und § 1 Satz 7 des Gesetzes über
den Finanzausgleich zwischen Bund und Ländern
ist eine Lastentragung von 74 Prozent durch den
Bund und von 26 Prozent durch die Länder (ein-
schl . Kommunen) sicherzustellen . Daher ergeben
sich in Bezug auf die vorgesehenen Erhöhungen
des Kindergelds Ausgleichsansprüche der Länder
im Jahr 2015 in Höhe von 258 Mio . Euro und ab
dem Jahr 2016 kumulativ in Höhe von 387 Mio .
Euro . Diese Ausgleichsansprüche sind in dem
vorliegenden Gesetz nicht berücksichtigt .
– Gesetz zur Stärkung der Gesundheitsförderung
und der Prävention (Präventionsgesetz – PrävG)
Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung ge-
fasst:
Der Bundesrat fordert die Bundesregierung auf, ge-
meinsam mit den Ländern im Rahmen des Verfah-
rens zur Benehmensherstellung nach § 20d Absatz 3
SGB V darauf hinzuwirken, dass die Vertragspartner
in den bundeseinheitlichen Rahmenempfehlungen be-
rücksichtigen, dass die Aufwendungen der Kranken-
kassen für Leistungen nach § 20a SGB V sich insbe-
sondere an deren Versichertenzahl im jeweiligen Land
orientieren .
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 11879
(A) (C)
(B) (D)
Begründung:
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass Kran-
kenkassen, die über ein Land hinaus geöffnet sind,
die Verteilung ihrer Leistungen nach § 20a SGB V
nicht entsprechend der Zahl der in den einzelnen
Ländern bei ihnen Versicherten vornehmen wer-
den . Neben Sachgründen könnten dabei auch Wett-
bewerbsaspekte eine Rolle spielen . Letzteres wür-
de der Intention des Gesetzes nicht gerecht werden .
Es ist daher notwendig, dass in den Rahmenemp-
fehlungen nach § 20d Absatz 3 SGB V eine Rege-
lung enthalten ist, die eine weitgehend länderbe-
zogen versichertenorientierte Verteilung der Mittel
der Krankenkassen für Leistungen zur Gesund-
heitsförderung und Prävention sicherstellt .
– Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der ge
setzlichen Krankenversicherung
(GKVVersorgungsstärkungsgesetz – GKVVSG)
Bundesrat hat ferner die folgende Entschließung gefasst:
1 . Der Bundesrat stellt fest, dass das vorliegende Ge-
setz eine Vielzahl von Einzelmaßnahmen enthält,
die in Fortsetzung des GKV-Versorgungsstruktur-
gesetzes einen weiteren Beitrag zur Stärkung der
medizinischen Versorgung auch in ländlichen und
strukturschwachen Gebieten leisten können .
2 . Der Bundesrat begrüßt, dass letztlich eine Rei-
he sachlich begründeter Änderungswünsche des
Bundesrates vom Deutschen Bundestag aufge-
griffen wurden . Beispielhaft wird auf die Rege-
lungen zur Beschlussfassung bei den Kassenärzt-
lichen Vereinigungen, die Zusammensetzung des
Verwaltungsrates der Medizinischen Dienste und
auf den Auftrag an den Gemeinsamen Bundesaus-
schuss zur Überprüfung der Bedarfsplanung un-
ter Berücksichtigung weiterer bedarfsorientierter
Kriterien verwiesen .
3 . Der Bundesrat bedauert jedoch, dass die Be-
schlüsse des Bundesrates zur Mitwirkung der
Länder im geplanten Innovationsausschuss und
vor der Entscheidung über konkrete Förderanträ-
ge nicht berücksichtigt worden sind . Die Länder
haben über den Bundesrat und die Gesundheits-
ministerkonferenz in der Vergangenheit wieder-
holt eine stärkere Beteiligung bei der Gestaltung
der Versorgung auf der regionalen Ebene einge-
fordert . Die Beteiligung der Länder bei Fragen
der ambulanten Bedarfsplanung im Gemeinsa-
men Bundesausschuss ist hierfür ein Beispiel, das
sich in der Praxis bewährt hat . Gerade die jetzt
geplante Förderung von neuen Versorgungsfor-
men zur Weiterentwicklung der Versorgung und
von Versorgungsforschung hat in der Regel einen
engen regionalen Bezug und muss mit regionalen
Konzepten und Beschlüssen des Gemeinsam Lan-
desgremiums nach § 90a SGB V kompatibel sein .
4 . Der Bundesrat hält weiterhin die im Gesetz – im
Gegensatz zum ursprünglichen Referentenentwurf
– vorgesehene Zurückführung nicht verausgabter
Haushaltsmittel des Innovationsfonds an den Ge-
sundheitsfonds und die Krankenkassen für nicht
zielführend . Er sieht darin die Gefahr, dass Mittel
entweder ohne umfassende Bewertung aller vorlie-
genden Anträge vergeben werden, oder dass Mittel
verfallen und damit nicht mehr für Versorgungs-
(forschungs)zwecke zur Verfügung stehen .
5 . Der Bundesrat fordert daher die Bundesregie-
rung auf, sowohl die Mitwirkungsmöglichkeiten
der Länder im Zusammenhang mit der geplanten
Förderung von innovativen Versorgungskonzep-
ten über den Innovationsausschuss als auch eine
Übertragbarkeit unverbrauchter Haushaltsmittel
des Innovationsfonds im Rahmen weiterer Ge-
setzgebungsverfahren zeitnah zu regeln .
– Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informations
technischer Systeme (ITSicherheitsgesetz)
– Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/34/
EU des Europäischen Parlaments und des Ra
tes vom 26. Juni 2013 über den Jahresabschluss,
den konsolidierten Abschluss und damit ver
bundene Berichte von Unternehmen bestimmter
Rechtsformen und zur Änderung der Richtlinie
2006/43/EG des Europäischen Parlaments und
des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien
78/660/EWG und 83/349/EWG des Rates
(BilanzrichtlinieUmsetzungsgesetz – BilRUG)
– Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des
Deutschen Instituts für Menschenrechte (DIMRG)
– Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die inter
nationale Rechtshilfe in Strafsachen
– Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten
auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und
über die Anerkennung von Abwesenheitsentschei
dungen in der Rechtshilfe
– Gesetz zur Verbesserung der internationalen
Rechtshilfe bei der Vollstreckung von freiheitsent
ziehenden Sanktionen und bei der Überwachung
von Bewährungsmaßnahmen sowie zur Änderung
des JugoslawienStrafgerichtshofGesetzes und des
RuandaStrafgerichtshofGesetzes
– Gesetz zu der Vereinbarung vom 1. April 2015 über
die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfül
lung der Verpflichtungen der Europäischen Union,
ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Ver
pflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum
Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen
über Klimaänderungen (Vereinbarung zur gemein
samen KyotoIIErfüllung mit Island)
– Gesetz zu dem Abkommen vom 17. Septem
ber 2012 zwischen der Regierung der Bundesrepu
blik Deutschland und der Regierung der Vereinig
ten Republik Tansania über den Fluglinienverkehr
– Neuntes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
– Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und
der Aufenthaltsbeendigung
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 201511880
(A) (C)
(B) (D)
Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
1 . Der Bundesrat begrüßt insbesondere die Schaffung
einer alters- und stichtagsunabhängigen Bleibe-
rechtsregelung für langjährig geduldete Auslände-
rinnen und Ausländer im Aufenthaltsgesetz . Dies
stellt einen wichtigen integrationspolitischen Schritt
dar und trägt dem beim Deutschen Bundestag ein-
gebrachten Gesetzentwurf des Bundesrates vom
22 . März 2013 (vgl . BR-Drucksache 505/12 (Be-
schluss)) Rechnung .
2 . Der Bundesrat bedauert jedoch, dass seinen wei-
tergehenden Forderungen aus seiner Stellungnah-
me zum Gesetzentwurf vom 6 . Februar 2015 (vgl .
BR-Drucksache 642/14 (Beschluss)) nicht ausrei-
chend Rechnung getragen wurde .
3 . Der Bundesrat bedauert, dass im Aufenthaltsgesetz
nicht – wie in BR-Drucksache 642/14 (Beschluss),
Ziffer 17 vorgeschlagen (etwa als neuer § 25c Auf-
enthG) –, ein Aufenthaltsrecht für jugendliche oder
heranwachsende Duldungsinhaber geschaffen wur-
de, die in der Bundesrepublik Deutschland eine
Ausbildungsstelle gefunden haben .
4 . Der Bundesrat hält aus den bereits in seiner Stel-
lungnahme vom 6 . Februar 2015 ausführlich dar-
gestellten Gründen an der Forderung nach Ab-
schaffung des so genannten Sprachnachweises vor
Einreise beim Ehegattennachzug fest . Es ist auch
aus integrationspolitischer Sicht sinnvoll, die deut-
sche Sprache dort zu erlernen, wo sie auch im All-
tagsleben verwendet wird .
5 . Er betont die große Bedeutung, die der Erwerb von
Deutschkenntnissen für die Integration in die hiesi-
gen Lebensverhältnisse hat . Vor diesem Hintergrund
sind die Angebote für den Erwerb von Sprachkennt-
nissen weiter zu öffnen und auszubauen . Der Bun-
desrat hält daher – aber auch im Hinblick auf die
derzeitige Arbeitsmarktsituation und eine Verbes-
serung der Zugangschancen für Migrantinnen und
Migranten – an der Forderung nach Öffnung der
Integrationskurse für weitere Personengruppen fest .
Er verweist auf seinen entsprechenden Gesetzent-
wurf vom 19 . Dezember 2013 (vgl . BR-Drucksache
756/13 (Beschluss)) .
6 . Der Bundesrat spricht sich zudem vor dem Hinter-
grund vielfältiger praktischer Erfahrungen weiterhin
dafür aus, im Bereich der Aufenthaltsbeendigung
nicht nur Zwangsmaßnahmen in den Blick zu neh-
men, sondern insbesondere auch das Instrument der
freiwilligen Ausreise sowie die Ausreiseförderung
und -beratung zu stärken . Die Anordnung von Ab-
schiebungshaft muss bereits nach dem europäischen
Recht letztes Mittel sein und darf nur zur Durchset-
zung einer unmittelbar bevorstehenden Abschie-
bung angeordnet werden . In den Fällen, in denen
auf eine Abschiebungshaft als letztes Mittel nicht
verzichtet werden kann, muss die Haftdauer so kurz
wie möglich gehalten werden . Der bisherige Re-
gelungsansatz im Aufenthaltsgesetz soll insbeson-
dere um Instrumente der Haftvermeidung ergänzt
und mildere Mittel, wie zum Beispiel die Stellung
einer Kaution, gesetzlich vorgesehen werden . Die
Höchstdauer der Abschiebungshaft von 18 Mona-
ten soll auf sechs Monate reduziert werden .
– Gesetz zur Änderung des Bundesministergesetzes
und des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der
Parlamentarischen Staatssekretäre
– Gesetz zur Neuordnung des Rechts über das Inver
kehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträg
liche Entsorgung von Elektro und Elektronikgeräten
Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
Der Bundesrat weist darauf hin, dass mit dem Gesetz
die von ihm geforderte Änderung in Artikel 1 § 20 Ab-
satz 2 Satz 2 ElektroG nicht umgesetzt worden ist . Der
Bundesrat hatte in Ziffer 16 seiner Stellungnahme vom
8 . Mai 2015 (BR-Drs . 127/15 – Beschluss –) gefordert,
das Wort „Erstbehandlung“ durch das Wort „Behand-
lung“ zu ersetzen . Die Bundesregierung hatte diesen
Vorschlag in ihrer Gegenäußerung als sachgerecht be-
zeichnet und zutreffend darauf hingewiesen, dass nicht
alle der in § 20 Absatz 2 Satz 2 genannten Schritte in
einer Erstbehandlungsanlage ausgeführt werden kön-
nen oder zwingend müssen .
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, diese Än-
derung bei nächster Gelegenheit vorzunehmen und auf
diese Weise eine entsprechende Klarstellung zur Rolle
der Erstbehandlung bei der Entsorgung von Elektroalt-
geräten auf den Weg zu bringen . Das bisherige weite
Verständnis der Erstbehandlung dient u .a . dazu, Do-
kumentationspflichten nach § 22 Absatz 3 und Nach-
weispflichten bereits frühzeitig beginnen zu lassen,
um insbesondere die Gefahr illegaler Abfallexporte
zu minimieren . In diesem Rahmen bittet der Bun-
desrat die Bundesregierung zu prüfen, inwieweit die
Regelungen der § 3 Nummer 24, § 20 Absatz 2, § 21
Absatz 3 und § 22 Absatz 3 einer präziseren Formu-
lierung bedürfen, um die umweltgerechte Entsorgung
von Elektroaltgeräten effektiv zu gewährleisten .
– Gesetz zur Entlastung insbesondere der mittelstän
dischen Wirtschaft von Bürokratie (Bürokratieent
lastungsgesetz)
Bundesrat hat ferner folgende Entschließung gefasst:
1 . Der Bundesrat begrüßt das Ziel, Bürokratiebelastun-
gen zu vermeiden . Das Regelungsvorhaben stellt ei-
nen Schritt zur Umsetzung dieses Ziels dar, wobei es
sich überwiegend mit Informationspflichten befasst.
2 . Der Bundesrat sieht über die Regelungen des Geset-
zes hinaus zusätzlichen Handlungsbedarf, insbeson-
dere die Möglichkeit für weitere Vereinfachungen,
und bittet die Bundesregierung, weitere Vorschläge
zur Bürokratieentlastung zeitnah vorzulegen .
3 . Der Bundesrat bittet die Bundesregierung insbe-
sondere um Prüfung, inwieweit weitere Vereinfa-
chungen bei den geringwertigen Wirtschaftsgü-
tern umgesetzt werden können .
Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 Deutscher Bundestag – 18 . Wahlperiode – 122 . Sitzung . Berlin, Freitag, den 11 . September 2015 11881
(A) (C)
(B) (D)
– Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Janu
ar 1988 über die gegenseitige Amtshilfe in Steu
ersachen und zu dem Protokoll vom 27. Mai 2010
zur Änderung des Übereinkommens über
die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN hat
mitgeteilt, dass sie den Antrag Für mehr Transpa
renz in der internationalen AtomenergieOrga
nisation auf Drucksache 18/772 zurückzieht .
Der Ausschuss für Bildung, Forschung und Technik-
folgenabschätzung hat mitgeteilt, dass er gemäß § 80
Absatz 3 Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Bericht-
erstattung zu den nachstehenden Vorlagen absieht:
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zwanzigster Bericht nach § 35 des Bundesausbil
dungsförderungsgesetzes zur Überprüfung der
Bedarfssätze, Freibeträge sowie Vomhundertsätze
und Höchstbeträge nach § 21 Absatz 2
Drucksache 18/460
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Berufsbildungsbericht 2015
Drucksache 18/4680
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss die nachstehenden Uni-
onsdokumente zur Kenntnis genommen oder von einer
Beratung abgesehen hat .
Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz
Drucksache 18/4857 Nr . A 3
Ratsdokument 7678/15
Ausschuss für Verkehr und digitale Infrastruktur
Drucksache 18/419 Nr . A 124
Ratsdokument 13555/13
Drucksache 18/2533 Nr . A 54
Ratsdokument 13562/13
Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und
Reaktorsicherheit
Drucksache 18/822 Nr . A 29
Ratsdokument 5706/14
Satz: Satzweiss.com Print, Web, Software GmbH, Mainzer Straße 116, 66121 Saarbrücken, www.satzweiss.com
Druck: Printsystem GmbH, Schafwäsche 1-3, 71296 Heimsheim, www.printsystem.de
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122. Sitzung
Inhaltsverzeichnis
Epl 12 Verkehr und digitale Infrastruktur
Epl 16 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit
TOP 1 Schlussrunde Haushaltsgesetz 2016
Anlagen
Anlage 1
Anlage 2