Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009 26289
(A) )
(B) )
DIE GRÜNEN Zapf, Uta SPD 26.08.2009
Koczy, Ute BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
26.08.2009
Lührmann, Anna BÜNDNIS 90/ 26.08.2009
Dr. Wiefelspütz,
Dieter
SPD 26.08.2009
Anlage 1
Liste der entschuldigt
Abgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
Dr. Akgün, Lale SPD 26.08.2009
Altmaier, Peter CDU/CSU 26.08.2009
Andreae, Kerstin BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
26.08.2009
Annen, Niels SPD 26.08.2009
Aydin, Hüseyin-Kenan DIE LINKE 26.08.2009
Barth, Uwe FDP 26.08.2009
Dr. Berg, Axel SPD 26.08.2009
Bluhm, Heidrun DIE LINKE 26.08.2009
Blumentritt, Volker SPD 26.08.2009
Bodewig, Kurt SPD 26.08.2009
Burkert, Martin SPD 26.08.2009
Claus, Roland DIE LINKE 26.08.2009
Dreibus, Werner DIE LINKE 26.08.2009
Edathy, Sebastian SPD 26.08.2009
Faße, Annette SPD 26.08.2009
Fell, Hans-Josef BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
26.08.2009
Gradistanac, Renate SPD 26.08.2009
Hänsel, Heike DIE LINKE 26.08.2009
Hartenbach, Alfred SPD 26.08.2009
Hauer, Nina SPD 26.08.2009
Hempelmann, Rolf SPD 26.08.2009
Hübinger, Anette CDU/CSU 26.08.2009
M
M
D
M
D
M
M
P
R
R
R
S
S
S
S
S
D
D
S
V
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A
(C
(D
Anlagen zum Stenografischen Bericht
en Abgeordneten
anzewski, Dirk SPD 26.08.2009
attheis, Hilde SPD 26.08.2009
r. Meister, Michael CDU/CSU 26.08.2009
erz, Friedrich CDU/CSU 26.08.2009
r. Müller, Gerd CDU/CSU 26.08.2009
üller (Düsseldorf),
Michael
SPD 26.08.2009
ulthaupt, Gesine SPD 26.08.2009
ieper, Cornelia FDP 26.08.2009
amelow, Bodo DIE LINKE 26.08.2009
oth (Augsburg),
Claudia
BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
26.08.2009
upprecht (Weiden),
Albert
CDU/CSU 26.08.2009
charf, Hermann-Josef CDU/CSU 26.08.2009
chauerte, Hartmut CDU/CSU 26.08.2009
chieder, Marianne SPD 26.08.2009
chmidbauer, Bernd CDU/CSU 26.08.2009
chmidt (Nürnberg),
Renate
SPD 26.08.2009
r. Schwanholz, Martin SPD 26.08.2009
r. Sitte, Petra DIE LINKE 26.08.2009
taffelt, Grietje BÜNDNIS 90/
DIE GRÜNEN
26.08.2009
eit, Rüdiger SPD 26.08.2009
ellenreuther, Ingo CDU/CSU 26.08.2009
bgeordnete(r)
entschuldigt bis
einschließlich
26290 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
(A) )
(B) )
Anlage 2
Erklärung
des Abgeordneten Jörg van Essen (FDP) zur
Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes
zur Umsetzung der Verbraucherkreditricht-
linie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungs-
diensterichtlinie sowie zur Neuordnung der
Vorschriften über das Widerrufs- und Rück-
gaberecht (230. Sitzung, Tagesordnungs-
punkt 77 b)
Hiermit erkläre ich im Namen der Fraktion der FDP,
dass unser Votum „Enthaltung“ lautet.
Anlage 3
Amtliche Mitteilungen
Der Bundesrat hat in seiner 860. Sitzung am 10. Juli
2009 beschlossen, den nachstehenden Gesetzen zuzu-
stimmen bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2
des Grundgesetzes nicht zu stellen:
– … Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-
kel 45d)
– Gesetz zur Fortentwicklung der parlamentari-
schen Kontrolle der Nachrichtendienste des Bun-
des
– Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-
kel 87d)
– Gesetz zur Änderung luftverkehrsrechtlicher
Vorschriften
– Gesetz zur Errichtung eines Bundesaufsichtsam-
tes für Flugsicherung und zur Änderung und An-
passung weiterer Vorschriften
– Gesetz zur Änderung des Rindfleischetikettie-
rungsgesetzes und des Düngegesetzes
– Fünftes Gesetz zur Änderung des Weingesetzes
– Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozial-
gesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungs-
ausgleichskasse und zur Änderung anderer Ge-
setze
– Gesetz zur verbesserten steuerlichen Berücksich-
tigung von Vorsorgeaufwendungen (Bürgerent-
lastungsgesetz Krankenversicherung)
– Gesetz zur Änderung medizinprodukterechtlicher
Vorschriften
– Gesetz zur Regelung des Assistenzpflegebedarfs
im Krankenhaus
– Gesetz zur diamorphingestützten Substitutions-
behandlung
– Gesetz zur Änderung des Transsexuellengesetzes
(Transsexuellengesetz-Änderungsgesetz – TSG-
ÄndG)
–
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–
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(C
(D
Gesetz zur Umsetzung des Beschlusses des Rates
2008/615/JI vom 23. Juni 2008 zur Vertiefung der
grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbe-
sondere zur Bekämpfung des Terrorismus und
der grenzüberschreitenden Kriminalität
... Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches –
Strafzumessung bei Aufklärungs- und Präven-
tionshilfe (... StrÄndG)
Gesetz zur Regelung der Verständigung im Straf-
verfahren
Gesetz zur Verfolgung der Vorbereitung von
schweren staatsgefährdenden Gewalttaten
Zweites Gesetz zur Änderung des Gesetzes über
die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnah-
men
Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaft-
rechts
Gesetz zur Vereinfachung und Modernisierung
des Patentrechts
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechts-
verkehrs und der elektronischen Akte im Grund-
buchverfahren sowie zur Änderung weiterer
grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vor-
schriften (ERVGBG)
Gesetz zu der Genfer Fassung vom 2. Juli 1999
(Genfer Akte) des Haager Abkommens vom
6. November 1925 über die internationale Eintra-
gung gewerblicher Muster und Modelle
Erstes Gesetz zur Änderung des Geschmacksmus-
tergesetzes
Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der
Zwangsvollstreckung
Gesetz über die Internetversteigerung in der
Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer
Gesetze
Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergü-
tung (VorstAG)
Drittes Gesetz zur Änderung des Betreuungs-
rechts
Gesetz zur Neuregelung des Rechts des Natur-
schutzes und der Landschaftspflege
Gesetz zur Regelung des Schutzes vor nichtioni-
sierender Strahlung
Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
Gesetz zur Bereinigung des Bundesrechts im Ge-
schäftsbereich des Bundesministeriums für Um-
welt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (Rechts-
bereinigungsgesetz Umwelt – RGU)
Sechstes Gesetz zur Änderung eisenbahnrechtli-
cher Vorschriften
Gesetz zur Bekämpfung der Kinderpornografie
in Kommunikationsnetzen
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009 26291
(A) )
(B) )
– Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtli-
nie im Gewerberecht und in weiteren Rechtsvor-
schriften
– Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Siche-
rung der Bauforderungen
– Gesetz zu der Änderung des Übereinkommens
vom 25. Juni 1998 über den Zugang zu Informa-
tionen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entschei-
dungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in
Umweltangelegenheiten (Erstes Aarhus-Ände-
rungs-Übereinkommen)
– Gesetz zur Änderung des Europol-Gesetzes, des
Europol- Auslegungsprotokollgesetzes und des
Gesetzes zu dem Protokoll vom 27. November
2003 zur Änderung des Europol-Übereinkom-
mens und zur Änderung des Europol-Gesetzes
– Gesetz zu den Beschlüssen vom 24. September
2004 zur Änderung des Rotterdamer Überein-
kommens vom 10. September 1998 über das Ver-
fahren der vorherigen Zustimmung nach In-
kenntnissetzung für bestimmte gefährliche
Chemikalien sowie Pflanzenschutz- und Schäd-
lingsbekämpfungsmittel im internationalen Han-
del
– Gesetz zu dem Vertrag vom 3. September 2008
zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Dänemark über eine Feste Feh-
marnbeltquerung
– Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisa-
tionen und der Direktzahlungen
– Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die
Errichtung einer Bundesanstalt für den Digital-
funk der Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben (BDBOS-Gesetz)
– Erstes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Re-
gelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der
Bundesanstalt Technisches Hilfswerk
– Gesetz über die Feststellung eines Zweiten Nach-
trags zum Bundeshaushaltsplan für das Haus-
haltsjahr 2009 (Zweites Nachtragshaushaltsgesetz
2009)
– Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der
Versicherungsaufsicht
– Gesetz zur Bekämpfung der Steuerhinterziehung
(Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz)
– Gesetz zur Fortentwicklung der Finanzmarktsta-
bilisierung
– Gesetz zur Modernisierung des Haushaltsgrund-
sätzegesetzes (Haushaltsgrundsätzemodernisie-
rungsgesetz – HGrGMoG)
– Gesetz zur Änderung datenschutzrechtlicher Vor-
schriften
– Gesetz zur Umsetzung des Abkommens zwischen
der Regierung der Bundesrepublik Deutschland
–
–
–
–
–
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A
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(C
(D
und der Regierung der Vereinigten Staaten von
Amerika vom 1. Oktober 2008 über die Vertie-
fung der Zusammenarbeit bei der Verhinderung
und Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkredit-
richtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungs-
diensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vor-
schriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
Gesetz zur Neuregelung der Rechtsverhältnisse
bei Schuldverschreibungen aus Gesamtemissio-
nen und zur verbesserten Durchsetzbarkeit von
Ansprüchen von Anlegern aus Falschberatung
Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten
und Zeugen im Strafverfahren (2. Opferrechtsre-
formgesetz)
Sechstes Gesetz zur Änderung des Straßenver-
kehrsgesetzes
Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vor-
schriften des Heimgesetzes nach der Föderalis-
musreform
Der Bundesrat hat ferner die nachstehende Entschlie-
ung gefasst:
Der Bundesrat fordert den Bundestag auf, im Jahres-
teuergesetz 2010 die Aufwandsentschädigung der
hrenamtlichen Betreuer nach § 1908i Absatz 1 Satz 1 in
erbindung mit § 1835a BGB entsprechend der soge-
annten „Übungsleiterpauschale“ in Höhe von jährlich
100 Euro von der Einkommensteuerpflicht zu befreien.
Der Bundesrat hat dieses Anliegen bereits mehrfach
n den Bundestag herangetragen, zuletzt in seinen Stel-
ungnahmen zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung
ür ein Jahressteuergesetz 2008 (Bundesratsdrucksa-
he 544/07) und zu dem Gesetz zur Änderung des Erb-
nd Verjährungsrechts (Bundesratsdrucksache 96/08,
eite 9 ff.). Das dahinter stehende Problem wird unter-
essen immer größer: Die Betreuungszahlen steigen und
leichzeitig geht der Anteil der ehrenamtlich geführten
etreuungen – die nach dem Betreuungsrecht eigentlich
er Regelfall sein sollen – zurück. Immer höhere Ausga-
en für Berufsbetreuer belasten damit die Haushalte der
änder.
Ein Hemmnis für die Übernahme von mehr als zwei
hrenamtlichen Betreuungen ist die für die Betreuer
icht nachvollziehbare Besteuerung ihrer jährlichen
ufwandspauschale (323 Euro je Betreuungsfall), wenn
ie dem Finanzamt die mit der Betreuung verbundenen
ufwendungen nicht konkret nachweisen. Dabei ist
iese Pauschale eigens vorgesehen, um den ehrenamt-
ichen Betreuern die Dokumentation und den Gerichten
ie Überprüfung des mit der Betreuung verbundenen
ufwands (z. B. Fahrt- und Telefonkosten) zu ersparen.
Das geltende Recht behandelt ehrenamtliche Betreuer
amit auch grundlos schlechter als andere ehrenamtlich
ätige. Warum das von § 3 Nummer 26 EStG privile-
ierte Engagement in einem Sportverein einen höheren
26292 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
(A) )
(B) )
Freibetrag rechtfertigt als die von ehrenamtlichen Be-
treuern übernommene Rechtsfürsorge für Alte, Kranke
und Behinderte, ist nicht einzusehen.
Die Erstreckung der „Übungsleiterpauschale“ auf die
ehrenamtlichen Betreuer wirkt nicht nur den steigen-
den Ausgaben für Berufsbetreuungen entgegen und
baut Bürokratie ab, sondern setzt auch ein klares Sig-
nal, wie wichtig dem Gesetzgeber das bürgerschaftli-
che Engagement für die Schwachen in unserer Gesell-
schaft ist.
– Gesetz zur Änderung des Energiesteuergesetzes
Der Bundesrat hat ferner die nachfolgende Entschlie-
ßung gefasst:
Der Bundesrat begrüßt den Gesetzesbeschluss zur
Änderung des Energiesteuergesetzes, mit dem der
350 Euro-Selbstbehalt und die Verbrauchsobergrenze
von 10 000 Litern für zwei Jahre ausgesetzt werden, als
wichtigen Beitrag zur Linderung der auch die Land- und
Forstwirtschaft massiv treffenden negativen Auswirkun-
gen der Wirtschafts- und Finanzkrise.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, alles daran
zu setzen, dass die landwirtschaftlichen Betriebe bald-
möglichst Nutzen aus der Gesetzesänderung ziehen kön-
nen. Eine erste Auszahlung soll noch im laufenden Jahr
auf der Basis des Agrardieselverbrauchs des Jahres 2008
erfolgen. Die damit verbundene, dringend erforderliche
Verbesserung der Liquidität kann wesentlich dazu beitra-
gen, die landwirtschaftlichen Betriebe und damit Ar-
beitsplätze im ländlichen Raum zu sichern. Der Bundes-
rat sieht damit auch die von der EU im Rahmen des
Genehmigungsverfahrens geforderte Anreizwirkung der
Maßnahme als gegeben.
Im Hinblick auf das Ziel einer dauerhaften Verbesse-
rung der Wettbewerbsfähigkeit der heimischen Land-
wirtschaft gegenüber anderen EU-Mitgliedstaaten be-
züglich der Energiebesteuerung ist der Bundesrat der
Auffassung, dass die jetzt im Gesetz vorgesehene Befris-
tung auf zwei Jahre nicht sachgerecht ist. Der Bundesrat
spricht sich daher für eine Rücknahme von Selbstbehalt
und Höchstgrenze beim Agrardiesel aus, solange eine
europäische Harmonisierung in diesem Bereich nicht er-
folgt ist.
In diesem Zusammenhang bekräftigt der Bundesrat
seine mit der Änderung der Richtlinie 2003/96/EG erho-
bene Bitte an die Bundesregierung (Bundesratsdruck-
sache 196/07 – Beschluss – Ziffer 5), auch für den
Bereich der Landwirtschaft, des Gartenbaues, der Forst-
wirtschaft und der Fischzucht auf eine Harmonisierung
der Besteuerung von Gasöl auf EU-Ebene hinzuwirken
und so die nicht binnenmarktkonformen Wettbewerbs-
verzerrungen abzubauen. In einem ersten Schritt ist ver-
stärkt auf den von der Kommission ursprünglich bereits
2008 vorzulegenden Bericht zu den Agrardieselvergüns-
tigungen zu drängen.
–
f
a
b
c
(C
(D
Gesetz zur Änderung arzneimittelrechtlicher und
anderer Vorschriften
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
asst:
) Der Bundesrat hat bereits mehrfach seiner Sorge
Ausdruck verliehen, dass sich im Zusammenhang
mit der Gesetzgebung des Bundes im Bereich der So-
zialversicherung zunehmend Tendenzen manifestie-
ren, den föderalen Aufbau der Bundesrepublik
Deutschland durch zentralistische Strukturen deut-
lich zu schwächen.
) Auch im vorliegenden Gesetz sind Regelungen ent-
halten, die diesen Trend bestätigen. So sehen sich die
landesunmittelbaren Krankenkassen zukünftig auf
Grund der Vorgaben des neuen § 273 SGB V neben
Prüfungen durch die Landesprüfungsämter und den
Bundesrechnungshof auch Vor-Ort-Prüfungen durch
das Bundesversicherungsamt ausgesetzt. Wurden in
der Vergangenheit Auffälligkeiten im Zusammen-
hang mit der Durchführung des Risikostrukturaus-
gleichs durch Prüfungen der Landesprüfungsämter
„im Auftrag“ des Bundesversicherungsamtes auf-
geklärt, soll nunmehr dem Bundesversicherungsamt
ein originäres Prüfrecht zustehen. Überzeugende
Gründe, die den damit verbundenen Eingriff in die
föderale Grundordnung rechtfertigen könnten, sind
nicht ersichtlich.
) Der Bundesrat fordert vor diesem Hintergrund noch-
mals in aller Deutlichkeit, zukünftig den bundespoli-
tischen Bestrebungen zum Zentralismus Einhalt zu
gebieten und dem föderalen Staatsaufbau sowie den
berechtigten Interessen der Länder umfassend Rech-
nung zu tragen.
Begründung:
Die Regelung in § 273 Absatz 3 Satz 5 SGB V – neu –
ist nicht erforderlich. Soweit zur Aufklärung von
Auffälligkeiten im Zusammenhang mit der Durch-
führung des Risikostrukturausgleichs Vor-Ort-Prü-
fungen bei landesunmittelbaren Krankenkassen er-
forderlich sind, können diese von den mit der
Prüfung nach § 274 befassten Stellen durchgeführt
werden. Eine entsprechende Systematik gilt heute
bereits im Rahmen des § 15a der Risikostruktur-Aus-
gleichsverordnung.
Demgegenüber ist die Befugnis des Bundesversiche-
rungsamtes zur Vor-Ort-Prüfung landesunmittelba-
rer Krankenkassen mit der für die Sozialversicherun-
gen geltenden Zuständigkeitsverteilung zwischen
Bund und Ländern nicht vereinbar und widerspricht
dem im Grundgesetz als Ausfluss des föderalen
Staatsaufbaus verankerten Grundsatz, dass Länder
die Bundesgesetze als eigene Angelegenheit ausfüh-
ren (Artikel 83 des Grundgesetzes).
Damit stellt die Regelung einen weiteren Schritt in
Richtung Zentralisierung der gesetzlichen Kranken-
versicherung dar. Das ist entschieden zu missbilli-
gen.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009 26293
(A) )
(B) )
– Viertes Gesetz zur Änderung des Sprengstoffge-
setzes
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
fasst:
1. Die Bundesregierung wird gebeten, bei der Novellie-
rung des Sprengstoffgesetzes Artikel 2 Nummer 9
(§§ 6 und 6a 1. SprengV) durch eine Ausnahme da-
hin gehend zu ändern, dass für pyrotechnische Ge-
genstände für Fahrzeuge (z. B. Gasgeneratoren für
Airbags) die Anzeigepflicht mit Zuteilung einer
Identifikationsnummer entfällt.
Begründung:
Gemäß Artikel 2 Nummer 9 zur Änderung der Ersten
Verordnung zum Sprengstoffgesetz sind Explosiv-
stoffe und pyrotechnische Gegenstände vor der erst-
maligen Verwendung im Geltungsbereich des Ge-
setzes der Bundesanstalt für Materialforschung und
-prüfung (Bundesanstalt) anzuzeigen. Darüber hi-
naus ist eine Anleitung nach Anhang I Nummer 3
Buchstabe h der Richtlinie 2007/23/EG (Pyrotech-
nik-Richtlinie) beizufügen. Die Bundesanstalt ver-
gibt zum Nachweis der Anzeige eine Identifikations-
nummer.
Für pyrotechnische Gegenstände für Fahrzeuge (z. B.
Gasgeneratoren für Airbags) sind eine Anzeige-
pflicht, die Zuteilung einer Identifikationsnummer
und die Aufnahme in eine Anleitung nicht konform
mit der Richtlinie 2007/23/EG.
Ziel der Richtlinie 2007/23/EG sind die Harmonisie-
rung bisheriger nationaler Zulassungs- und Registrie-
rungsverfahren und die Einführung eines EU-
gültigen CE-Konformitätsbewertungsverfahrens. Im
Rahmen dieses Verfahrens sieht die Pyrotechnik-
Richtlinie vor, dass pyrotechnischen Gegenständen
für Fahrzeuge nach entsprechenden Prüfungen EU-
anerkannte CE-Registrierungsnummern zugewiesen
werden.
Die Richtlinie sieht keine zusätzliche nationale An-
zeigepflicht vor.
Damit ginge die vorgesehene Regelung für pyrotech-
nische Gegenstände für Fahrzeuge über eine 1:1 Um-
setzung hinaus.
2. Der Bundesrat begrüßt die im vorliegenden Gesetz
enthaltenen Änderungen des Waffengesetzes, die
unter Mitwirkung der Bund/Länder-Arbeitsgruppe
Waffenrecht, des Bundesministerium des Innern und
der Fraktionen CDU/CSU und SPD entstanden sind.
Der Bundesrat hält es für erforderlich, über die beab-
sichtigten Änderungen hinaus im Dialog mit den
Schießsportverbänden zu prüfen, ob und inwieweit
das sportliche Schießen mit großkalibrigen Kurzwaf-
fen weiter eingeschränkt werden sollte. Insbesondere
ist dabei zu prüfen,
a) ob unter Berücksichtigung der Deliktsrelevanz
von Schusswaffen, die für die Durchführung von
schweren Gewalttaten besonders geeignet sind,
eine Beschränkung hinsichtlich der Zulassung
–
f
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d
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h
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(C
(D
von Kurzwaffen zum sportlichen Schießen nach
Bauart und Kaliber der Waffe erforderlich ist; da-
bei ist vor allem zu untersuchen
– eine Begrenzung der Magazine auf fünf Pa-
tronen,
– eine Erschwerung und damit zeitliche Verzö-
gerung des Magazinwechsels,
– eine Begrenzung der Schussenergie von groß-
kalibrigen Waffen;
b) ob der Umgang mit großkalibrigen Kurzwaffen
zum sportlichen Schießen nur zeitlich abgestuft,
das heißt, erst nach einer ausreichenden Praxis
mit kleinkalibrigen Sportwaffen, zugelassen wer-
den sollte.
Der Bundesrat bittet in diesem Zusammenhang
zu prüfen, ob dazu die Allgemeine Waffengesetz-
Verordnung (AWaffV) entsprechend angepasst
werden muss. Außerdem bittet der Bundesrat, in
diesem Sinne die vom Bundesverwaltungsamt
genehmigten Sportordnungen kritisch zu über-
prüfen und die Genehmigung von Sportord-
nungen der Schießsportverbände durch das
Bundesverwaltungsamt künftig nur noch im Ein-
vernehmen mit den Ländern zu erteilen.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, die
Genehmigungen von Sportordnungen insoweit zu
widerrufen, als sie IPSC-Schießen enthalten, da
es sich dabei um Schießübungen mit einem
kampfmäßigen Charakter handelt, die sonst nur
in Spezialeinheiten der Polizei und des Militärs
trainiert werden.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, das im
Bezug auf die Bitten unter Ziffer 2 und 3 Veran-
lasste dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2009
zu berichten.
Gesetz zur Stärkung der Sicherheit in der Infor-
mationstechnik des Bundes
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
asst:
Der Bundesrat begrüßt die Entschließung des Bun-
estages in zu Bundesratsdrucksache 578/09. Der Bun-
esrat erwartet, dass die zuständigen Stellen des Bundes
ie zuständigen Behörden der Länder in den in Rede ste-
enden Bereichen (Standardsetzung, technische Richtli-
ien und Bereitstellung von IT-Sicherheitsprodukten)
echtzeitig informieren, an der Erarbeitung der einschlä-
igen Regelungen beteiligen und nur mit dem Arbeits-
reis der Staatssekretäre für E-Government in Bund und
ändern oder dessen jeweiliger Nachfolgeorganisation
bgestimmte Entscheidungen treffen.
Begründung:
Der Bundesrat hatte am 6. März 2009 zu dem Ge-
setzentwurf ausführlich Stellung genommen – Bun-
desratsdrucksache 62/09 (Beschluss) – und u. a. um
Einfügung zusätzlicher Regelungen in § 8 Absatz 4
26294 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
(A) )
(B) )
gebeten. Mit diesen zusätzlichen Regelungen sollte
sichergestellt werden, dass die Länderinteressen ins-
besondere bei Vorgaben und Festlegungen im Be-
reich Standardisierung, die sich auf die Informati-
onstechnik in der Verantwortung der Länder und
Kommunen auswirken können, gewahrt bleiben.
Der Bundesrat erkennt grundsätzlich das berechtigte
Interesse des Bundes an, seine IT-Systeme durch ge-
eignete Maßnahmen zu schützen, indem er techni-
sche Vorgaben für die Sicherung der Informa-
tionstechnik in der Bundesverwaltung festlegt und
Maßnahmen ergreift, um Gefahren für die Sicherheit
der Informationstechnik des Bundes abzuwehren. Er
will das weitere Gesetzgebungsverfahren daher nicht
verzögern. Andererseits muss den berechtigten Inter-
essen der Länder Rechnung getragen werden.
– Gesetz über die Akkreditierungsstelle (Akkredi-
tierungsstellengesetz – AkkStelleG)
Ferner hat der Bundesrat folgende Entschließung ge-
fasst:
Der Bundesrat stellt fest, dass Begutachtungstätigkei-
ten gemäß § 2 Absatz 3 des Akkreditierungsstellengeset-
zes (AkkStelleG) auch zukünftig unmittelbar in den
Händen der bisher akkreditierenden staatlichen Aner-
kennungsstellen bleiben, deren Begutachtungssysteme
sich in der Vergangenheit etabliert und bewährt haben.
Diese Anerkennungsstellen sind derzeit u. a. AKS-Han-
nover (Staatliche Akkreditierungsstelle Hannover) und
SAL (Staatliche Anerkennungsstelle der Lebensmittel-
überwachung). Sie sind Befugnis erteilende Behörden
im Sinne des Gesetzes. In ihre Zuständigkeit fallen auch
die Begutachtungen und Anerkennungen staatlicher
Konformitätsbewertungsstellen (z. B. Untersuchungs-
ämter), die eine Akkreditierung als Voraussetzung für ihr
Tätigwerden im Rahmen bereits gegebener Zuständig-
keiten benötigen.
Der Vollzug des Rechts in den in § 1 Absatz 2
AkkStelleG genannten sensiblen Bereichen ist grund-
sätzlich Angelegenheit der Länder. Begutachtungs- und
Übewachungstätigkeiten in diesen Bereichen sollen al-
lein in staatlicher Hand bleiben. Dazu wird bekräftigt,
dass die in den Ziffern 6 und 20 der Stellungnahme des
Bundesrates vom 12. Juni 2009 (vgl. Bundesratsdrucksa-
che 373/09 [Beschluss]) ausdrücklich genannten staatli-
chen Stellen die Begutachtungen durchführen sollen und
dass Anerkennungen staatlicher Konformitätsbewer-
tungsstellen, wie sie z. B. durch die AKS-Hannover und
die SAL erfolgen, vom Begriff „Befugniserteilung“ im
Sinne des Gesetzes mit erfasst werden.
– Gesetz zu dem Abkommen vom 1. Oktober 2008
zwischen der Regierung der Bundesrepublik
Deutschland und der Regierung der Vereinigten
Staaten von Amerika über die Vertiefung der Zu-
sammenarbeit bei der Verhinderung und Be-
kämpfung schwerwiegender Kriminalität
f
1
2
(C
(D
Der Bundesrat hat ferner folgende Entschließung ge-
asst:
. Der Bundesrat begrüßt die Entschließung des Bun-
destages. Der Bundesrat erwartet, dass die Bundesre-
gierung bei der Durchführung des Abkommens auf
die Einhaltung eines hohen Datenschutzniveaus hin-
wirkt und die Aspekte, die der Bundesrat in seinem
Beschluss zum Gesetzentwurf kritisch geltend ge-
macht hat, bei künftigen Verhandlungen berücksich-
tigt.
. Die Bundesregierung wird gebeten, mit der Regie-
rung der Vereinigten Staaten von Amerika Nachver-
handlungen zu dem oben genannten Abkommen auf-
zunehmen.
In das Abkommen sollten verbindliche Definitionen
der Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ und
„terroristische Straftaten“ aufgenommen werden.
Die Regelung in Artikel 12 betreffend besonders sen-
sible Daten bedarf der Überarbeitung in Bezug auf
die Voraussetzungen für eine Übermittlung be-
sonders sensibler Daten sowie hinsichtlich der auf-
gezählten Datenkategorien (insbesondere Daten
betreffend die Gewerkschaftsmitgliedschaft, die Ge-
sundheit oder das Sexualleben).
Insgesamt bedarf es einer Verbesserung des Daten-
schutzniveaus, insbesondere hinsichtlich der Ge-
währleistung von Rechten der Betroffenen auf Aus-
kunft, Berichtigung, Sperrung und Löschung ihrer
Daten.
Begründung zu Ziffer 1:
Der Bundesrat hat am 15. Mai 2009 zu dem Gesetz-
entwurf ausführlich Stellung genommen (Bundes-
ratsdrucksache 331/09 [Beschluss]) und darauf hin-
gewiesen, dass der in dem Abkommen vom
1. Oktober 2008 vorgesehene intensive Austausch
personenbezogener Daten insbesondere eine umfas-
sende Auseinandersetzung mit dem verfassungs-
rechtlich geschützten Recht auf informationelle
Selbstbestimmung voraussetzt. Er hatte dabei vor
allem auf den problematischen Zuschnitt von Arti-
kel 12 des Abkommens hingewiesen, mit dem an die
Übermittlung von personenbezogenen Daten beson-
derer Kategorien strengere Anforderungen geknüpft
werden sollten, aber die Voraussetzungen nicht hin-
reichend bestimmt worden waren. Er hat desweiteren
darauf aufmerksam gemacht, dass das Abkommen
keine verbindlichen Löschungs- bzw. Prüffristen
festlegt und auch eine verbindliche Definition der
schwerwiegenden Kriminalität sowie der terroristi-
schen Straftaten fehlt.
Der Bundesrat hat aber auch anerkannt, dass eine
partnerschaftliche Zusammenarbeit der Bundesrepu-
blik Deutschland mit anderen Staaten von wesentli-
cher Bedeutung ist und will das Inkrafttreten des Ab-
kommens nicht verzögern. Andererseits muss das
Recht auf informationelle Selbstbestimmung ge-
wahrt bleiben.
Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009 26295
(A) )
(B) )
Begründung zu Ziffer 2:
Die Bekämpfung schwerwiegender Kriminalität und
insbesondere des internationalen Terrorismus ist eine
wichtige, nur in internationaler Zusammenarbeit zu
bewältigende Aufgabe.
Dennoch müssen hierbei die Grundrechte gewahrt
bleiben. Das Abkommen mit den USA ermöglicht ei-
nen weitreichenden Austausch von personenbezoge-
nen Daten. Hierbei ist das Grundrecht auf informa-
tionelle Selbstbestimmung zu beachten.
In der derzeitigen Fassung genügt das Abkommen
nicht den Anforderungen, die an einen grundrechts-
konformen Umgang mit personenbezogenen Daten
zu stellen sind. Es enthält zunächst keine Definition
der Begriffe „schwerwiegende Kriminalität“ und
„terroristische Straftaten“, die für Zweck und Zuläs-
sigkeit der Datenübermittlung maßgebend sind. Dies
widerspricht dem Bestimmtheitsgebot sowie der
ständigen Rechtsprechung des BVerfG, wonach der
Zweck der Datenerhebung und -verwendung im Ge-
setz hinreichend klar festgelegt sein muss.
Artikel 12 des Abkommens regelt Anforderungen an
die Übermittlung besonders sensibler Daten, darunter
Angaben betreffend die Gewerkschaftszugehörig-
keit, die Gesundheit und das Sexualleben. Da nicht
erkennbar ist, welche Relevanz diese Angaben für
die Verhinderung terroristischer Straftaten haben,
sollte ihre Übermittlung generell ausgeschlossen
werden. Außerdem sind die Voraussetzungen für eine
Übermittlung besonders sensibler Daten nicht hinrei-
chend bestimmt geregelt. Weder ist der Übermitt-
lungszweck gegenüber den „Zwecken dieses
Abkommens“ begrenzt noch wird die als Übermitt-
lungsvoraussetzung geforderte „besondere Rele-
vanz“ der Daten näher definiert.
Ferner enthält das Abkommen nur unzureichende
Regelungen über den Schutz der übermittelten Da-
ten. Insbesondere wird den Betroffenen selbst weder
ein Auskunftsrecht noch ein Recht auf Berichtigung,
Löschung oder Sperrung ihrer Daten eingeräumt.
Auch fehlt es in den USA an einer den deutschen Da-
tenschutzbeauftragten vergleichbaren unabhängigen
Kontrollstelle für die Einhaltung datenschutzrechtli-
cher Vorschriften. Vor diesem Hintergrund begegnet
auch die Regelung in Artikel 13, die die Nutzung der
übermittelten Daten zu anderen Zwecken als denen
des Abkommens in weitem Umfang ermöglicht, Be-
denken.
Vor diesem Hintergrund sind Nachverhandlungen
mit dem Ziel der Festlegung verbindlicher Begriffs-
definitionen sowie der Verbesserung des Daten-
schutzniveaus erforderlich.
– Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenver-
kehrsgesetzes
Der Bundesrat hat ferner nachfolgende Entschließung
gefasst:
1. Der Bundesrat stellt fest, dass das Gesetz weit hinter
der vom Bundesrat mit Beschluss vom 15. Mai 2009
2
(C
(D
empfohlenen und am 5. Juni 2009 von den Innen-
ministern und -senatoren der Länder befürworteten
Lösung zurückbleibt. Der Bundesrat nimmt auch zur
Kenntnis, dass für die vom Bundesrat empfohlene
Lösung derzeit die erforderlichen Mehrheiten im
Bundestag nicht zu erreichen sind. Der Bundesrat be-
hält sich deshalb Vorstöße für eine Nachbesserung in
der nächsten Legislaturperiode vor.
. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich dafür
einzusetzen, dass die Europäische Führerschein-
Richtlinie die Feuerwehren, die freiwilligen Hilfs-
organisationen, die nach Landesrecht anerkannten
Rettungsdienste, die technischen Hilfsdienste und
sonstige Einheiten des Katastrophenschutzes als Be-
standteil des Katastrophenschutzes anerkennt und
damit den Weg für eine nationale Ausnahmeregelung
freimacht.
Der Bundesrat bittet die Bundesregierung sich ent-
sprechend der Stellungnahme des Bundesrates (vgl.
Bundesratsdrucksache 330/09 [Beschluss]) weiter
dafür einzusetzen,
– dass Einsatzkräfte der unter 1. genannten Organi-
sationen, die im Besitz der Fahrerlaubnis B sind,
die Berechtigung erhalten, Einsatzfahrzeuge mit
einer zulässigen Gesamtmasse von bis zu
4,75 Tonnen zu führen. Dies soll auf der Basis ei-
ner ohne weitere Ausbildung und Prüfung zu er-
teilenden Fahrberechtigung möglich sein.
– für Einsatzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässige
Gesamtmasse nach einer praktischen Unterwei-
sung, d. h. ohne Ausbildung und ohne Prüfung,
eine Fahrberechtigung erteilt werden soll, sofern
mindestens zwei Jahre eine Fahrerlaubnis der
Klasse B vorhanden ist.
Begründung:
Der Gesetzesbeschluss des Deutschen Bundestages
ist im Hinblick auf die gewünschten Erleichterungen
für die ehrenamtlich Tätigen unzureichend. Er ist
nicht geeignet, die Nachwuchsproblematik bei den
Feuerwehren im Bereich der Fahrzeugführer zu be-
wältigen. Durch das Gesetz werden unnötige büro-
kratische Hürden aufgestellt, die durch Landesrecht
nicht angemessen ergänzt werden können. Die Erhal-
tung der Einsatzfähigkeit der betroffenen Organisa-
tionen wird durch die vorgesehene Regelung nicht
ausreichend sichergestellt. Die Regelung stellt ledig-
lich einen ersten Schritt dar und ist umgehend zu er-
weitern.
Eine umfassende und den Herausforderungen in die-
sem Bereich angemessene Lösung ermöglicht hin-
gegen der Vorschlag des Bundesrates in seiner
Stellungnahme vom 15. Mai 2009 (vgl. Bundesrats-
drucksache 330/09 [Beschluss]), der auch durch die
Innenminister und -senatoren der Länder entspre-
chend unterstützt wird. Der Vorschlag bietet eine ein-
fache und unbürokratische Lösung. Gleichzeitig ist
dieser Vorschlag auch mit europäischem Recht ver-
einbar. Dies wurde auch von der Kommission in ih-
rem Schreiben vom 13. Mai 2009 grundsätzlich be-
stätigt.
26296 Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode – 232. Sitzung. Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
(A) (C)
(B) )
Die in der Stellungnahme des Bundesrates vom
15. Mai 2009 genannten Organisationen mit ihrem
beachtlichen personellen und sachlichen Potential
sind integraler Bestandteil des Katastrophenschutzes
in Deutschland. Die Gewährleistung des Brandschut-
zes und der Menschenrettung stellt ebenso wie der
Schutz vor Naturkatastrophen etc. Fachaufgaben des
Katastrophenschutzes dar.
Der im europäischen Recht eröffnete Gestaltungs-
spielraum sollte deshalb umfassend genutzt werden.
Eine weitere Gesetzesänderung ist daher im Interesse
der Einsatzfähigkeit der Organisationen alsbald er-
forderlich.
Die Vorsitzenden der folgenden Ausschüsse haben
mitgeteilt, dass der Ausschuss gemäß § 80 Absatz 3
Ausschuss für Bildung, Forschung und
Technikfolgenabschätzung
– Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung
Strategie der Bundesregierung zur Internationalisie-
rung von Wissenschaft und Forschung – Deutschlands
Rolle in der globalen Wissensgesellschaft stärken
– Drucksache 16/8338 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Nationaler Bildungsbericht 2008 – Bildung in Deutsch-
land und Stellungnahme der Bundesregierung
– Drucksache 16/10206 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Berufsbildungsbericht 2009
– Drucksache 16/12640 –
Satz 2 der Geschäftsordnung von einer Berichterstattung
zu den nachstehenden Vorlagen absieht:
Auswärtiger Ausschuss
– Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Eu-
roparats für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 2008
– Drucksache 16/12858 –
– Beratung der Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über die Tätigkeit des Eu-
roparats vom 1. Juli bis 31. Dezember 2008
– Drucksache 16/12859 –
Innenausschuss
– Unterrichtung durch den Bundesbeauftragten für den Da-
tenschutz und die Informationsfreiheit
Tätigkeitsbericht zur Informationsfreiheit für die Jahre
2006 und 2007
– Drucksache 16/8500 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Zehnter Bericht der Bundesregierung über den Stand
der Rechtssicherheit für deutsche Unternehmen im Zu-
sammenhang mit der Stiftung „Erinnerung, Verantwor-
tung und Zukunft“
– Drucksachen 16/12657, 16/12949 Nr. 3 –
(D
Ausschuss für die Angelegenheiten der Europäischen
Union
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über ihre Bemühungen
zur Stärkung der gesetzgeberischen Befugnisse des Eu-
ropäischen Parlaments 2008
– Drucksachen 16/11777, 16/11963 Nr. 3 –
– Unterrichtung durch die Bundesregierung
Bericht der Bundesregierung über den Stand der Un-
terzeichnung und Ratifikation europäischer Abkom-
men und Konventionen durch die Bundesrepublik
Deutschland für den Zeitraum Juni 2007 bis März 2009
– Drucksachen 16/12272, 16/12524 Nr. 3 –
– Unterrichtung durch die Delegation der Bundesrepublik
Deutschland in der Ostseeparlamentarierkonferenz
17. Jahrestagung der Ostseeparlamentarierkonferenz
vom 31. August bis 2. September 2008 in Visby, Schwe-
den
– Drucksache 16/12399 –
Ausschuss für Kultur und Medien
– Bericht der Enquete-Kommission „Kultur in Deutschland“
Schlussbericht der Enquete-Kommission „Kultur in
Deutschland“
– Drucksache 16/7000 –
91, 1
0, T
232. Sitzung
Berlin, Mittwoch, den 26. August 2009
Inhalt:
Redetext
Anlagen zum Stenografischen Bericht
Anlage 1
Anlage 2
Anlage 3