Rede von
Dr.
Barbara
Hendricks
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(SPD)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)
Herr Kollege Michelbach, das von Ihnen angespro-
chene englische Modell – das möchte ich gerne einräu-
men – war mir so nicht bekannt. Ich kann aber verstehen,
dass es ein solches Modell in Großbritannien gibt. Dort
scheint es auch notwendig zu sein, weil die Erb-
schaftsteuersätze etwa viermal so hoch sind wie in der
Bundesrepublik Deutschland. Bezogen auf das Betriebs-
vermögen ist die Erbschaftsteuer in Großbritannien bei
allgemeinem Erbanfall im Vergleich zur Bundesrepublik
Deutschland sogar noch höher als der vierfache Satz,
wenn ich mich richtig erinnere. Wenn also die Erb-
schaftsteuer so hoch wie in Großbritannien ist, dann wird
man das Betriebsvermögen besonders schützen müssen.
Dies tun wir in der Bundesrepublik Deutschland, wie
ich anfangs ausgeführt habe, durch die besondere Begüns-
tigung des Betriebsvermögens beim Erbanfall, und zwar
durch einen 40-prozentigen Bewertungsabschlag, durch
die Regelung, dass jeder Erwerber die günstigste Steuer-
klasse erhält, und durch einen Freibetrag von mehr als
250 000 Euro für den Ersterwerber. Bei einem normalen
Betriebsvermögen zum Beispiel in der Größenordnung
von 3,5 Millionen Euro, das an eine Ehefrau und zwei
Kinder vererbt wird, fällt – ich betone das – keine Erb-
schaftsteuer an. Auch bei größeren Vermögen sind die
Erbschaftsteuersätze äußerst moderat. Deshalb brauchen
wir in Deutschland keine besondere Regelung wie in
Großbritannien.