Rede von
Andrea Astrid
Voßhoff
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Nein, heute noch
nicht, beim nächsten Mal.
Ich will damit nicht sagen, daß es nicht noch viele
streitbefangene Einzelfälle gäbe; das ist gar keine Frage.
Wir alle wissen, daß bereits in der vergangenen Legis-
laturperiode einige Problemfälle im Zusammenhang mit
dem Immobilienrechtsbereinigungsgesetz diskutiert
wurden, jedoch noch nicht abschließend geklärt werden
konnten. Wir wissen aber auch, daß die Diskussion zu
diesem Thema nur dann politisch vernünftig geführt
werden kann, wenn wir dem Grundsatz der Ausgewo-
genheit der bestehenden Interessen folgen und nicht, wie
es die PDS als Nachfolgerin der SED immer gerne hätte,
das Eigentum zum Spielball sozialistischen Gedanken-
guts machen.
Davon sind diese Anträge inhaltlich teilweise ge-
prägt. Die PDS will die Entschädigungsregelung des
§ 12 dahin gehend verändern, daß der Eigentümer auch
dann eine Zeitwertentschädigung für das auf seinem
Grundstück belassene Bauwerk zahlen muß, wenn er
selbst oder der Nutzer vorzeitig kündigt. Natürlich kann
man in Einzelfällen hinterfragen, ob es der Gesetzeslage
entsprechend ist, wenn ein Nutzer aus Alters- oder so-
zialen Gründen die Nutzung vorzeitig aufgeben muß und
er in diesen Fällen nicht eine gleich hohe Entschädigung
erhält, wie er sie im Fall der Kündigung durch den
Grundstückseigentümer erhalten würde, besonders wenn
der Eigentümer vielleicht eine Kommune ist. Was ist
aber in diesen Fällen mit dem privaten Grundstücks-
eigentümer? Ist es ausgewogen, ihm das erhöhte Ent-
schädigungsrisiko auch in den Fällen aufzubürden, in
denen die Ursache für die vorzeitige Kündigung allein
im Risikobereich des Nutzers liegt, auch dann, wenn der
Eigentümer auf Grund anderer Planungen mit der Bau-
lichkeit überhaupt nichts anfangen kann oder die dann
zu zahlende Zeitwertentschädigung nicht aufbringen
kann?
Weiter soll nach Ansicht der PDS der Nutzer bei
Vertragsbeendigung nicht zur Beseitigung seines recht-
Hans-Joachim Hacker
Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 3. Dezember 1998 639
(C)
(D)
mäßig errichteten Bauwerks verpflichtet sein. Dies be-
deutet nichts anderes, als daß der Eigentümer die ge-
samten Abrißkosten alleine tragen muß, da nach Ansicht
der PDS die Beteiligung des Nutzers an den Abbruchko-
sten aus sozialen Kosten nicht angemessen ist. Dies soll
zudem unabhängig davon sein, aus welchen Gründen
das Vertragsverhältnis endet. Hierzu sieht die geltende
Gesetzeslage im Interesse der Ausgewogenheit unter be-
stimmten Voraussetzungen – Sie wissen es – für beide
Vertragsparteien eine hälftige Beteiligung an den Ab-
bruchkosten vor. Ich halte dies für ausgewogen und
sachgerecht.
Ferner schlägt die PDS zur Reduzierung des Nut-
zungsentgelts vor, daß der Nutzer berechtigt sein soll,
eine Kündigung des Vertrages für eine 500 Qua-
dratmeter übersteigende Teilfläche des Grundstücks
auszusprechen, sofern diese Teilfläche für den Eigentü-
mer durch Verkauf, Verpachtung etc. verwertbar ist. Ist
dies nicht so, so soll für eine 500 Quadratmeter über-
steigende Teilfläche kein Nutzungsentgelt erhoben wer-
den dürfen.
Die hier geforderte Möglichkeit der Teilkündigung
ist nicht uninteressant; darüber kann man mit Fug und
Recht diskutieren. Wer aber hätte dann zum Beispiel die
Vermessungskosten zu tragen? Darüber schweigt sich
die PDS aus. Die Forderung, daß für Moorland, wie Sie
es beispielhaft nennen, kein Nutzungsentgelt verlangt
werden kann, höhlt die Rechte des Eigentümers jedoch
in unangemessener Art und Weise aus. Auch der Woh-
nungsmieter kann ja nicht die Miete mindern, weil er
Räume faktisch nicht nutzt.
Weiterhin möchte die PDS beim Kündigungsschutz
die Garagengrundstücke den Erholungsgrundstücken
gleichgesetzt wissen. Die Begründung dafür mutet schon
etwas befremdlich an. Es schießt wohl über das Ziel
hinaus, wenn das Auto zum schützenswerten dritten Le-
bensmittelpunkt erklärt werden soll. Wenn ich einmal
polemisch werden darf: Solche Vorstöße hätte ich ei-
gentlich höchstens von der Autofahrerpartei Deutsch-
lands erwartet.
Bei ihrem zweiten Änderungsantrag zur Nutzungs-
entgeltverordnung geht es der PDS um die weitere
Deckelung der Nutzungsentgelte für Erholungs-
grundstücke. Der Versuch, völlig unsachgemäße Vor-
schläge zur Begrenzung der Nutzungsentgelte für Er-
holungsgrundstücke zu machen, ist nicht der erste. Be-
reits in der letzten Legislaturperiode hat die PDS ge-
fordert, die Erhöhung der Nutzungsentgelte ab dem
1. Januar 1997 nur noch in dem Maße zuzulassen, in
dem die Ostrenten angepaßt werden. Die Vorschläge
der PDS sind auch in diesem Punkte immer sehr griffig
und haben den Charme der sicheren Akzeptanz bei al-
len Nutzern. Aber ich frage Sie auch hier: Ist dies aus-
gewogen und interessengerecht im Spannungsfeld zwi-
schen Eigentümer und Nutzer? Sie wissen auch, daß es
bereits im vergangenen Jahr eine Änderung der Ent-
geltverordnung gegeben hat, die mittlerweile auch im
positiven Sinne gegriffen hat, und daß – zumindest
nach meiner Information – darüber hinaus der
13. Deutsche Bundestag die Entschließung verabschie-
det hat, bis zum 3. Juni 1999 einen Bericht über die
Wirkungen der Nutzungsentgeltverordnung sowie zu
den notwendigen Änderungen vorzulegen. Dieser Be-
richt, der auf die Problemfälle, die heute angesprochen
wurden, hinweisen bzw. die Thematik aufzeigen wird,
sollte abgewartet werden, auch im Interesse der Nutzer,
um die Wirkungen der bisherigen Verordnung genauer
einschätzen zu können. Nur eine solche Vorgehenswei-
se ist – ich betone es noch einmal – auch im Interesse
der Nutzer vernünftig und sachgerecht.
Abschließend kann ich nur das Resümee ziehen, daß
diese Anträge erneut ein Beleg dafür sind, daß die PDS
Schein- und Schaufensteranträge einer ausgewogenen
Lösung der Probleme im Interesse von Nutzern und Ei-
gentümern vorzieht. Anträge wie diese helfen deshalb
weder den Betroffenen, noch bringen sie die Diskussion
weiter. – Herzlichen Dank.