Rede von
Dr.
Angela
Merkel
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Nachdem wir bereits seit langem spezielle Gesetze mit einem erheblichen untergesetzlichen Regelwerk für die Umweltmedien Luft und Wasser haben, ist es an der Zeit, daß auch eine Regelung für das dritte Medium, nämlich den Boden, gefunden wird, und dies in einem eigenständigen Gesetz. Ich glaube, dies gilt insbesondere deshalb, weil der Boden zunehmend gefährdet ist und er gerade auch das Umweltmedium ist, das sehr schwer zu regenerieren ist. Die Bundesregierung hat deshalb den Entwurf eines Bundes-Bodenschutzgesetzes eingebracht, der hier im Parlament zur Debatte steht.
Dieses Bundes-Bodenschutzgesetz soll den vorbeugenden Bodenschutz und die Altlastensanierung zusammenführen. Es geht bei diesem Gesetz um die zulässige Nutzung von Grund und Boden. Es geht sowohl um die Eignung von Grundstücken für den Bau von Wohnungen wie auch um Anforderungen an Industrieanlagen zur Abwehr und Beseitigung von Bodenbelastungen.
Mit dem Gesetzentwurf des Bundes werden die Voraussetzungen für einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung von Altlasten geschaffen. Es werden einheitliche Anforderungen definiert, die dann bundesweit gelten sollen. Dadurch wird ein effektives Vorgehen der Behörden möglich sein. Es werden die Sanierungspflichten festgelegt. Damit werden Rechtssicherheit und in einem breiten Bereich Investitionssicherheit geschaffen, was von außerordentlicher Bedeutung ist.
Bundesministerin Dr. Angela Merkel
Ich möchte gleich zu Beginn darauf hinweisen, daß dieses Bundes-Bodenschutzgesetz, so wie wir es hier vorgelegt haben, natürlich einen Einstieg in den Umgang mit einem neuen Medium darstellt. Auch das Bundes-Immissionsschutzgesetz war als solches nicht gleich komplett. Es hat sich erst nach einer gewissen Zeit in seiner völligen Breite entwickelt. So wird es auch mit dem Bundes-Bodenschutzgesetz sein.
Eine der wichtigen Forderungen in den Beratungen des Bundesrates lautete immer wieder, daß dieses Bundes-Bodenschutzgesetz natürlich auch eines untergesetzlichen Regelwerkes bedarf. Ich will gleich an dieser Stelle sagen, daß wir bereits in Gesprächen mit den Ländern zugesagt haben, daß bis zur Verabschiedung, das heißt zum zweiten Durchgang im Bundesrat, die Grundzüge des untergesetzlichen Regelwerkes vorliegen werden. Allerdings kann man - das war beim Bundes-Immissionsschutzgesetz auch nicht so - nicht schon die Verordnungen verabschieden, bevor das Gesetz in seinen Endzügen überhaupt feststeht. Das heißt, die Reihenfolge der Beratungen muß eingehalten werden.
Das Gesetz wird eine entscheidende Hilfestellung insbesondere für die Sanierung von Industriebrachen geben und damit bewirken, daß Neuansiedelungen oder Erweiterungen von Industrie- oder Gewerbebetrieben auf diesen Flächen verstärkt unter Nutzung der vorhandenen Infrastruktur stattfinden können. Denn eines unserer großen Umweltprobleme ist ja, daß wir es im Grunde bis heute nicht geschafft haben, eine Entkoppelung von Wirtschaftswachstum und Flächenverbrauch zu erreichen. Genau dies kann uns besser gelingen, wenn wir es schaffen, vorhandene und schon benutzte Flächen wiederzuverwenden und nicht weiter in ungenutztes oder landwirtschaftlich genutztes Land vorzudringen, wodurch der Naturhaushalt beeinträchtigt wird.
In der Bundesrepublik Deutschland haben wir insgesamt 25 000 Hektar Flächen, die zur Revitalisierung der Innenstädte bereitstehen. Zwei Drittel davon stammen aus Gewerbebrachen, ein Drittel aus Konversionsflächen, aus ehemaliger militärischer Nutzung. Mehr als die Hälfte dieser Flächen, dieser 25 000 Hektar, wäre nach diesem Gesetzentwurf baureif. Das heißt, wir hätten in erheblicher Weise Land gewonnen.
Heute ergeben sich Anforderungen hinsichtlich der Verhinderung und Beseitigung von Bodenbelastungen aus zahlreichen bundes- und landesrechtlichen Vorschriften wie Abfallrecht, Wasserrecht und Immissionsschutzrecht. In Sachsen, Berlin und Baden-Württemberg gibt es Landesbodenschutzgesetze, und es gibt das Polizeirecht des jeweiligen Landes. Aber es gibt einen Wildwuchs an Listen und Methoden. Es sind allein über 30 Listen zu Bodenwerten bereits im Umlauf. Die Listen unterscheiden sich jeweils im Verfahren und in den Bewertungsmaßstäben. Jedes Land und jede Kommune setzt sich damit ihre eigenen Maßstäbe, was natürlich nicht gerade die Rechtssicherheit fördert.
Jemand, der in einem bundesweiten Unternehmen an drei Standorten in drei Bundesländern heute eine Sanierung versucht und sich mit Altlastenproblemen herumzuschlagen hat, hat dann verschiedene Verfahren und Vorschriften anzuwenden. Für die gleichartigen Boden- und Gewässerverunreinigungen, die dieser Betrieb hat, weil er überall das gleiche produziert, muß das Unternehmen heute nicht etwa ein Sanierungskonzept, sondern drei verschiedene Sanierungskonzepte erstellen. Zuvor ist das Unternehmen gezwungen, bei den Landräten erst einmal zu fragen, welche der 30 im Umlauf befindlichen Listen denn nun anzuwenden sind. Es ist klar, daß daraus ein erheblicher bürokratischer Aufwand resultiert.
Wenn man sich das noch deutlicher vor Augen führen will, muß man sich den Fall vorstellen, daß Altlastenverdachtsflächen, die sich über mehrere Kreise erstrecken, nur unter erheblichen Schwierigkeiten zu sanieren sind. Wenn man sich einmal ein Fachunternehmen der Sanierungsbranche vorstellt, das vielleicht 15 Standorte sanieren will und sich dann mit 15 verschiedenen Gegebenheiten herumzuschlagen hat, merkt man, daß das natürlich keine Branche ist, die sich besonders gut und flüssig entwickeln kann.
Das sind die alltäglichen und aktuellen Beispiele, aus denen klar wird, daß es einen bundesgesetzlichen Regelungsbedarf gibt. Wir werden mit diesem Gesetz Flächen für die wirtschaftliche Entwicklung mobilisieren und das Sanierungs-Know-how auch in wettbewerbsfähige Arbeitsplätze umsetzen. Dies ist ein wichtiger Bereich, in dem Deutschland sein Know-how auch in anderen Ländern einsetzen kann. Wenn man sich einmal den gesamten Bereich der Umwelttechnologie und des Transfers von Knowhow anschaut, ist dies ein Bereich, in dem wir Erhebliches leisten können.
Der Gesetzentwurf der Bundesregierung ist von Beginn seiner Erarbeitung an - diese Erarbeitungsphase war in der Tat lang - intensiv erörtert worden, und zwar mit den von Bodenbelastungen und Altlasten Betroffenen, mit den Sanierungsverpflichteten und mit den Ländern sowie fachlich und rechtlich im wissenschaftlichen Bereich. Man muß sehen, daß hier Neuland betreten wird, daß die Bodensanierung nunmehr als Zwischenstück zwischen Wasser- und Luftsanierung eingepaßt werden muß und daß bei allen anzuwendenden Grenzwerten aufgepaßt werden muß, daß sie sich mit den Werten für Luftschadstoffe und Wasserschadstoffe in einer vernünftigen Relation befinden.
Der Wissenschaftliche Beirat der Bundesregierung „Globale Umweltveränderung - Welt im Wandel" hat uns in seinem Jahresgutachten vom 25. April 1996 die Gefährdung der Böden vorgestellt. Das ist ein Gutachten, das wir sehr ernst nehmen. Auch der Rat von Sachverständigen für Umweltfragen hat in seinem Sondergutachten Altlasten II vom Januar 1995 betont, daß die Gefährdungsabschätzung ein bundeseinheitliches Vorgehen erfordert. Im Umweltgutachten 1996 vom März letzten Jahres bezeichnet der Rat die Verabschiedung des Bundes-Bodenschutzge-
Bundesministerin Dr. Angela Merkel
setzes und des untergesetzlichen Regelwerkes „als vordringliche Aufgabe der Bodenschutzpolitik".
Die in diesem Zusammenhang vom Sachverständigenrat erhobene Forderung nach einem bundesweiten Bodeninformationssystem wird im Grundsatz von mir geteilt. Wir werden aus den Mitteln unseres Forschungsplans Vorhaben fördern, die sich mit den methodischen Grundlagen für ein solches Bodeninformationssystem befassen. Der § 19 des Gesetzentwurfs, über den wir heute beraten, wird die rechtliche Grundlage für die Datenübermittlung an den Bund bereitstellen.
Es gab zahlreiche Anregungen und Vorschläge zum Gesetzgebungsverfahren. Es gab eine ganze Menge Zustimmung, auch wenn man sich einmal unsere normalen Kontroversen vor Augen hält. Es gab natürlich auch viele kritische Anmerkungen; ich werde auf einige der Diskussionspunkte noch zurückkommen.
Wir haben alle Einwendungen und Anregungen geprüft und haben vieles von dem, was uns vorgeschlagen wurde, auch aufgenommen. Ich denke, daß auf verschiedenen Gebieten erhebliche Gemeinsamkeiten bestehen. Lassen Sie mich davon einige Punkte nennen.
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zahlreiche Anregungen und Vorschläge zu einzelnen Vorschriften gemacht. Er hat aber an keiner Stelle die Konzeption des Regierungsentwurfs in Frage gestellt. Ich hoffe, daß er auch im zweiten Durchgang ein Votum abgibt, das das Ergebnis einer sehr sachlichen Auseinandersetzung mit dem Gesetz ist.
Ich sehe zwischen den Forderungen der verschiedenen Fraktionen dieses Hauses und den Vorschlägen der Bundesregierung ebenfalls mehr Gemeinsames als Trennendes. Dies gilt auch im Hinblick auf die Vorschläge der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, die in Form eines Gesetzentwurfes zum Schutz des Bodens vom 2. Juli 1996 eingebracht worden sind. Es gibt Teile des Gesetzentwurfes, die wörtlich mit dem unsrigen übereinstimmen. Es gibt aber natürlich auch erhebliche Unterschiede. Ich denke, darüber wird noch zu sprechen sein.
Einer der Unterschiede, auf den ich hier eingehen möchte, besteht darin, daß nach dem Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen künftig jede Bodensanierung nutzungsunabhängig erfolgen soll. Das Ziel jeder Sanierung soll die Wiederherstellung eines weitgehend natürlichen Bodenzustandes sein.
Wir sagen in unserem Regierungsentwurf: Wir wollen die Böden nutzungsbezogen sanieren. Wir halten es für überzogen zu sagen: Jeder Boden, egal ob wieder eine Gewerbefläche oder etwas anderes darauf entsteht, muß weitgehend in den natürlichen Bodenzustand zurückversetzt werden. Wir sind der Meinung: Wir müssen, natürlich unter Beachtung der Auswirkungen auf das Grundwasser und ähnliches, den Nutzungsbezug herstellen, um effektiv mit den Mitteln, die wir haben, umzugehen. Da macht es eben einen Unterschied, ob auf der Altlastenfläche ein Kinderspielplatz oder aber ein Gewerbegebiet entstehen soll.
Ich glaube, daß der Gesetzentwurf der Bundesregierung differenzierte und sachgerechte Lösungen bietet. Es werden keine neuen Genehmigungsverfahren geschaffen, und wir haben versucht zu vermeiden, daß unsinnige bürokratische Hemmnisse das Sanieren von Anfang an behindern.
Wir greifen natürlich auf die bewährten Strukturen des bisherigen Umweltrechts und des Polizei- und Ordnungsrechts zurück. Soweit das bestehende Fachrecht zum Bodenschutz modifiziert werden muß, gilt ein integrativer Ansatz. Die Konzeption des Bundes-Bodenschutzgesetzes beruht auf dem Gedanken der Integration des Bodenschutzes in bestehende Regelwerke und Normen des Umweltrechts.
Wir können dadurch natürlich auch auf schon vorhandenes Personal zurückgreifen. Dies ist heute eine zentrale Aufgabe, die auch in der Diskussion mit den Ländern eine wichtige Rolle gespielt hat. Keiner kann heute eine Reihe von Angestellten und Beamten einstellen, um eine ganz neue Verwaltung aufzubauen. Wir müssen versuchen, hier konzentriert vorzugehen.
Was sind die wesentlichen Regelungen? Leitgedanke des Entwurfs ist es, die Anforderungen an einen wirksamen Bodenschutz und die Sanierung zu vereinheitlichen. Grundpflichten stellen sicher, daß die Funktionen des Bodens langfristig erhalten bleiben und, soweit erforderlich, wiederhergestellt werden. Vor allen Dingen geht es um folgende Pflichten:
Jeder, der den Boden nutzt, hat sich so zu verhalten, daß durch ihn keine Gefahren für den Boden hervorgerufen werden.
Vorsorgepflichten stellen sicher, daß der Boden in seiner ökologischen Leistungsfähigkeit nicht überfordert wird.
Grundstückseigentümer und -besitzer müssen sicherstellen, daß von ihren Böden keine Gefahren ausgehen.
Sind bereits Schädigungen des Bodens eingetreten, besteht eine Pflicht zur Sanierung.
Bodenverunreinigungen haben in der Regel auch Verunreinigungen von Gewässern zur Folge. Deshalb soll sich die Pflicht zur Bodensanierung auch auf die Sanierung von Gewässerbelastungen erstrecken. Hierdurch wird sichergestellt, daß für beides, die Sanierung des Bodens und die Sanierung der Gewässer, einheitliche Anforderungen gelten.
Zur Beseitigung von Bodenversiegelungen soll der Grundstückseigentümer künftig durch Rechtsverordnung verpflichtet werden können.
Nach dem Gesetzentwurf sind außerdem spezielle Anforderungen an das Auf- und Einbringen von Materialien auf den Boden möglich. Zur Verhinderung künftiger Bodenbelastungen sollen Verbote und Beschränkungen für das Aufbringen von möglicherweise belasteten Materialien auf Böden angeordnet werden können.
Die landwirtschaftliche Bodennutzung - dies ist auch ein erhebliches Feld der Diskussion - hat nach dem Entwurf standortgemäß so zu erfolgen, daß
Bundesministerin Dr. Angela Merkel
Bodenabträge soweit wie möglich vermieden werden, Bodenverdichtungen nicht auftreten, das Bodenleben gefördert wird und eine günstige Bodenstruktur gewährleistet ist.
An all diesen Festlegungen sehen Sie, daß ein breiter Raum für zusätzliche Regelungen, die nicht im Gesetz verankert sind, gegeben ist. Ich sage an dieser Stelle ganz klar: Wir können nicht alles regeln, was denkbar ist. Wir müssen vielmehr das regeln, was angesichts der Schädigungen des Bodens wesentlich ist. Ansonsten könnten wir ein unendliches Regelwerk aufbauen, was ich nicht für richtig halte.
Ein kritischer Punkt in der Diskussion mit den Bundesländern ist auch bei diesem Gesetz wieder die Frage der Ausgleichsregelungen: Was passiert, wenn besondere Anordnungen zur Beschränkung der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung getroffen werden? Bei aller Kritik, die geäußert wurde, halte ich eine solche Ausgleichsregelung für erforderlich.
Man muß bei Ausgleichsregelungen landwirtschaftliche Flächen im Bereich von gewerblich genutzten Grundstücken oder des Straßenverkehrs berücksichtigen. Es ist natürlich nicht gerecht, daß die, deren landwirtschaftlich genutzte Flächen in solchen Bereichen liegen, in denen sie von der Bodenverschmutzung besonders betroffen sind, keinerlei Anspruch auf Ausgleich haben, während dieser in anderen Bereichen der Gesellschaft bei Schädigung des Eigentums durchaus gewährt wird. Es muß also die Bereitschaft da sein, diesen Ausgleich aufzubringen, zumal das nach dem Polizeirecht, das allerdings zum Teil nicht durchgesetzt werden kann, schon heute geschehen müßte.
Einen besonderen Schwerpunkt des Gesetzes bildet natürlich die Sanierung von Altlasten. Das sind Deponien, Abfallablagerungen, ehemalige Industriestandorte. Hierbei geht es vor allen Dingen um die Erfassung, die verpflichtend wird, die Untersuchung und Bewertung, die Überwachungspflichten der Behörden und die Eigenkontroll- und Meldepflichten der Verantwortlichen.
Von Sanierungspflichtigen kann die Vorlage eines Sanierungsplans verlangt werden. Bei gravierenden und komplexen Altlasten wird der Sanierungsplan Transparenz schaffen und damit auch einen wichtigen Beitrag zur Akzeptanz der Sanierungsmaßnahmen leisten. Es wird nämlich immer gesagt: Laßt uns doch schnell auf eine neue Fläche gehen; damit haben wir nicht soviel Ärger wie mit der Sanierung der alten Fläche.
Mit dem Sanierungsplan kann der Sanierungspflichtige den Entwurf eines öffentlich-rechtlichen Sanierungsvertrages vorlegen. Die von Sanierungsmaßnahmen Betroffenen sind über die Einzelheiten des Vorhabens frühzeitig zu informieren.
Was ich für außerordentlich wichtig halte, ist eine Konzentrationswirkung des Sanierungsplans. Das heißt, es soll nicht ein unendlicher Gang zu allen denkbaren Behörden erfolgen. Die Genehmigungen werden nicht nur im Bereich des Bodenschutzes, sondern auch im wasser-, abfall- und immissionsschutzrechtlichen Bereich in einem konzentrierten Verfahren gegeben. Das ist, glaube ich, die Grundlage dafür, daß die Sanierung schnell durchgeführt werden kann.
Im Gesetzentwurf werden ferner die Voraussetzungen für die Festlegung bundeseinheitlicher verbindlicher Bodenwerte im Gefahrenabwehr- und Vorsorgebereich geschaffen. Diese Werte sind für die Länder verbindlich. Das ist natürlich der Punkt, in dem die Musik im untergesetzlichen Regelwerk steckt; das ist ganz klar. Deshalb sage ich, daß wir gegen Ende der Beratungen dieses untergesetzliche Regelwerk vorlegen. Ich kann an dieser Stelle auch schon festhalten: Es ist in seinen Grundzügen existent. Es gibt Absprachen. Wir werden das seitens des Bundes schaffen. Wir sind aber darauf angewiesen, die parlamentarischen Beratungen zu begleiten; denn wir brauchen keine Verordnung zu machen, für die die Ermächtigung im parlamentarischen Verfahren vielleicht wieder gestrichen wird. Das ist klar. Aber, ich denke, wir sind hier in einem konstruktiven Prozeß.
Meine Damen und Herren, wir haben am 27. August 1996 im Kabinett auch Regelungen für den Bodenschutz in den Gesetzesnovellen zum Bundesnaturschutzgesetz, zum Raumordnungsgesetz und zum Baugesetzbuch beschlossen. Das heißt, die parlamentarischen Beratungen in diesen Bereichen werden auch auf die Rechtsetzung des Bodenschutzgesetzes Einfluß haben.
Insgesamt bin ich sehr froh, daß wir die parlamentarischen Beratungen nach jahrelangen Diskussionsprozessen beginnen können und damit weltweit eines der Länder sind, die in der Bodenschutzgesetzgebung führend sind. Wer sich mit der internationalen Problematik der Bodennutzung, der Bodenzerstörung, der Erosion befaßt, weiß, von wie großer Wichtigkeit ein sachgerechter Umgang mit dem knappen Boden ist. Ich freue mich auf konstruktive Beratungen im Parlament und bedanke mich fürs Zuhören.