Rede von
Norbert
Geis
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Sehr verehrter Herr Professor Meyer, Sie wissen doch ganz genau - Sie kennen die gerichtliche Praxis so gut wie ich -, daß die Vergewaltigung in der Ehe in gleichgelagerten Fällen vom Strafmaß her in der Praxis, d. h. im Gerichtssaal, unter dem Strich genauso behandelt worden ist wie die Vergewaltigung außerhalb der Ehe. Deshalb ist es nicht richtig, wenn wir uns hier gegenseitig solche Vorwürfe machen. Ich stimme mit Ihnen darin überein - das war auch Inhalt meiner Rede -, daß die Unterscheidung, die es bislang im Strafgesetzbuch in der Form gibt, daß das eine bei der Nötigung und das andere bei den §§ 170ff., nämlich der Strafbarkeit von Taten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, angesiedelt ist, beseitigt werden muß, und zwar deshalb, weil sonst ein falsches Signal gegeben wird, und nicht etwa deshalb, weil die Ehefrauen bislang nicht ausreichend geschützt worden wären. Insofern erübrigt sich auch Ihr Vorwurf hinsichtlich der Kommunen und der nichtehelichen Lebensgemeinschaften. Dieser Vorwurf trifft nicht zu.
Es ist auch nicht so, wie Sie behaupten, daß der übrige Rechtskreis der Welt anderer Meinung wäre als wir. Auf die nordischen Länder und auch die sozialistischen Länder trifft das zu. Daher kommt die Entwicklung.
- Sie sollten es selber nachlesen. Dann werden Sie feststellen, daß es so ist.
Norbert Geis
Ich gebe Ihnen aber recht, daß sich inzwischen insgesamt die Meinung durchsetzt, daß man hier nicht einen Unterschied aufbauen sollte, den es in der Sache eigentlich nicht geben sollte. Da stimme ich mit Ihnen voll und ganz überein.