Rede von
Horst
Eylmann
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU/CSU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Ich kann Ihnen leider nicht zustimmen. Der schwere Fall der Nötigung ist ein Vergehen. Die Vergewaltigung ist ein Verbrechen
mit einer Mindeststrafe von zwei bis 15 Jahren. Der Strafrahmen ist also unterschiedlich. Das läßt sich aus dem Gesetz ablesen.
Meine Damen und Herren, es wird nicht viele Verurteilungen geben; nur die Extremfälle werden vor Gericht kommen. Ich verspreche mir aber von einer Gesetzesänderung auch einen Fortschritt für das Rechtsbewußtsein. Umfragen zeigen, daß es noch immer einen relativ hohen Prozentsatz von Männern gibt, die meinen, die Gewaltanwendung gegen die eigene Ehefrau sei nicht strafbar oder zumindest nicht so schlimm. Dem müssen wir durch eine abschreckende Wirkung des Gesetzes, im Sinne also einer negativen Generalprävention, aber auch dadurch, daß wir Rechtsbewußtsein schaffen, im Sinne einer positiven Generalprävention entgegenwirken.
Lassen Sie mich zum Schluß noch einige Worte zu den Entwürfen verlieren. Frau Simm, es ist kein „Non-Paper", sondern ein Referentenentwurf. Das
Horst Eylmann
ist eine ganz normale Geschichte. Der Referentenentwurf befindet sich im Stadium der Abstimmung. Es lohnt sich nicht, darüber weitere Bemerkungen zu machen.
Ich halte es für richtig, wie es dieser Gesetzesentwurf, nicht aber Ihr Entwurf vorsieht, § 177 und § 178 in einem Tatbestand zusammenzufassen. Es gibt sexuelle Handlungen, die, wenn sie mit Gewalt vorgenommen werden, eine Frau in noch schlimmerer Weise demütigen als der Geschlechtsverkehr. Ich glaube, darüber sind wir uns einig.
Ich halte es ferner für richtig, daß wir eine dritte Tatvariante, nämlich die Ausnutzung einer hilflosen Lage, in das Gesetz hineinnehmen. Allerdings werden auch dann noch, meine Damen und Herren, in vielen Fällen Beweisschwierigkeiten bleiben. Das ist bei jeder Vergewaltigung, ob innerhalb oder außerhalb der Ehe, der Fall.
Es gibt eine Ungereimtheit in Ihrem Entwurf. Dort heißt es: Wer leichtfertig den Tod des Opfers verursacht, bekommt eine Mindesstrafe von fünf Jahren. - Wenn jemand einer Frau die Handtasche wegnimmt und dabei mit einer solchen Brutalität vorgeht, daß die Frau zu Boden fällt und zu Tode kommt, beträgt die Mindesstrafe zehn Jahre oder lebenslänglich. Es ist doch offensichtlich, daß hier eine Diskrepanz zwischen beiden Strafrahmen besteht. Darüber sollten wir noch einmal nachdenken.
Es gibt, meine Damen und Herren, schließlich Diskussionsbedarf bei der Versöhnungsklausel. Lassen Sie mich nur eines dazu sagen: Überschätzen wir nicht die praktische Bedeutung! Die Ehefrau hat ein Aussageverweigerungsrecht. Wenn sie davon Gebrauch macht, wird es in der Regel nicht zu einer Verurteilung kommen. Sie hat es in der Hand. Nun will ich mich nicht auf das Widerspruchsrecht festlegen, das ich früher einmal propagiert habe und heute noch propagiere. Es gab schon einen entsprechenden Entwurf in den 80er Jahren.
Beide Lösungen haben Vor- und Nachteile. Bei Ihrer Lösung muß, obwohl die Frau ihre Aussage verweigert, weiter Beweis erhoben werden, und dann kommt ein Freispruch heraus. Bei meiner Lösung würde das Verfahren eingestellt. Ob im Hinblick auf die Aussöhnung die Verurteilung oder ein Freispruch das Beste ist, wage ich nicht zu entscheiden. Aber es gibt Vor- und Nachteile. Lassen Sie uns das gemeinsam erörtern!
Zum Schluß will ich noch hervorheben: Wir müssen die Gewalt in unserer Gesellschaft bekämpfen, wo immer sie sich zeigt:
Gewalt gegen Ausländer, gegen Deutsche, Gewalt
auf der Straße, Gewalt in der Familie, Gewalt gegen
Frauen und gegen Männer. Die Gewalt muß ein Tabu sein.
In diesem Zusammenhang müssen wir auch diese Gesetzentwürfe sehen.
Ich hoffe, daß wir nach dieser langen Diskussion in diesem Jahr zu einem Ergebnis mit breiter Mehrheit kommen.
Vielen Dank.