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    Plenarprotokoll 13/19 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 19. Sitzung Bonn, Freitag, den 10. Februar 1995 Inhalt: Tagesordnungspunkt 10: a) Erste Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Anpassung des Schwangeren- und Familienhilfegesetzes an die Vorgaben des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 28. Mai 1993 (Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetz) (Drucksache 13/27) b) Erste Beratung des von der Fraktion der F.D.P. eingebrachten Entwurfs eines Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (Drucksache 13/268) c) Erste Beratung des von der Fraktion der CDU/CSU eingebrachten Entwurfs eines Schwangeren- und Familienhilfeänderungsgesetzes (Drucksache 13/285) d) Erste Beratung des von der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über Sexualaufklärung, Verhütung, Prävention, ungewollte Schwangerschaft und Beratung (Drucksache 13/402) e) Erste Beratung des vom Bundesrat eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Hilfe für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen in besonderen Fällen (Drucksache 13/375) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 7: Erste Beratung des von den Abgeordneten Hubert Hüppe, Monika Brudlewsky und weiteren Abgeordneten eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zum Schutz des ungeborenen Kindes (Drucksache 13/395) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 8: Erste Beratung des von den Abgeordneten Christina Schenk, Petra Bläss und den weiteren Abgeordneten der PDS eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Sicherung der Unantastbarkeit der Grundrechte von Frauen - Ergänzung des Grundgesetzes (Artikel 2) und entsprechende Änderungen des Strafgesetzbuches (Drucksache 13/397) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 9: Antrag der Fraktionen der CDU/CSU und F.D.P.: Umsetzung des Rechtsanspruchs auf einen Kindergartenplatz (Drucksache 13/399) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 10: Antrag der Abgeordneten Kerstin Müller (Köln) und der Fraktion BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Selbstbestimmungsrecht der Frauen (Drucksache 13/409) in Verbindung mit Zusatztagesordnungspunkt 11: Antrag der Fraktion der SPD: Beteiligung des Bundes an einem Aktionsprogramm zur Umsetzung des Rechtsanspruchs auf Kinderbetreuung nach dem Schwangeren- und Familienhilfegesetz (Drucksache 13/412) Inge Wettig-Danielmeier SPD 1276 B Heinz Lanfermann F.D.P 1278 C Maria Eichhorn CDU/CSU 1282 D Christina Schenk PDS 1284 D, 1289 D, 1291 A,1308 B Rita Grießhaber BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1285 C Christina Schenk PDS . . . . 1287 C Hubert Hüppe CDU/CSU 1289 D Dr. Edith Niehuis SPD 1291 D Anke Eymer CDU/CSU . . . 1293 D Ulla Schmidt (Aachen) SPD 1295 D Dr. Heiner Geißler CDU/CSU . . 1296 A Rudolf Scharping SPD 1296 B Dr. Irmgard Schwaetzer F.D.P. 1296 D Hannelore Rönsch (Wiesbaden) CDU/CSU 1297 C Heidemarie Wieczorek-Zeul SPD 1298 B, 1320 B Dr. Gisela Babel F.D.P. 1298 D Ursula Männle, Staatsministerin (Bayern) 1299 B Kerstin Müller (Köln) BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 1299 D Sabine Leutheusser-Schnarrenberger F.D.P. 1301 C Petra Bläss PDS . . . . . . . . . . . . 1303 B Claudia Nolte CDU/CSU 1304 A Christel Hanewinckel SPD . . . . . 1305 B Hubert Hüppe CDU/CSU . . 1306 A Maria Eichhorn CDU/CSU . . . . . . 1306 C Alois Graf von Waldburg-Zeil CDU/CSU 1307 A Horst Eylmann CDU/CSU . . . . . . . 1308 D Ulla Schmidt (Aachen) SPD 1309 C Dr. Herta Däubler-Gmelin SPD . . . . 1309 D Dr. Jürgen Meyer (Ulm) SPD 1311 D Horst Eylmann CDU/CSU 1313 B Monika Brudlewsky CDU/CSU . . 1313 D, 1317 D Hanna Wolf SPD 1315 B, 1318 A Norbert Geis CDU/CSU 1317 B Ortrun Schätzle CDU/CSU 1318 C Nächste Sitzung 1321 C Berichtigungen 1321 Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . 1323 A* Anlage 2 Aussage des Bundeskanzlers zur Erhöhung der Werft- und Reederhilfen; künftige Entwicklung dieser Hilfen angesichts der OECD-Beschlüsse MdlAnfr 38 - Drs 13/385 Norbert Gansel SPD SchrAntw PStS Dr. Norbert Lammert BMWi 1323 B* Anlage 3 Export von Rüstungsgütern durch die Münchner Firma Telemit Electronic GmbH an den Irak, den Iran, Libyen und Ägypten mit. Wissen von BND und MAD MdlAnfr 39 - Drs 13/385 Dr. Winfried Wolf PDS SchrAntw PSIS Dr. Norbert Lammert BMWi 1323 D* Anlage 4 Bewilligungsbescheide für die Kokskohle produzierenden Bergbauunternehmen; Umfang der Kohlenhalden bei der Stromwirtschaft MdlAnfr 40, 41 - Drs 13/385 Jutta Müller (Völklingen) SPD SchrAntw PStS Dr. Norbert Lammert BMWi 1324 A* Anlage 5 Kohleimporte durch deutsche Energieversorgungsunternehmen MdlAnfr 42 - Drs 13/385 Elke Ferner SPD SchrAntw PSIS Dr. Norbert Lammert BMWi . . . . . . 1324 B* Anlage 6 Ablösung des Kohlepfennigs durch eine andere Finanzierungsart MdlAnfr 43, 44 - Drs 13/385 Dr. Uwe Jens SPD SchrAntw PStS Dr. Norbert Lammert BMWi 1324 C* Anlage 7 Gesetzliche Festlegung der Finanzplafonds zur Kohleverstromung bis spätestens Juni 1995 und Abschluß von Kohleliefer- verträgen zwischen Stromwirtschaft und Bergbauunternehmen MdlAnfr 45, 46 - Drs 13/385 Norbert Formanski SPD SchrAntw PStS Dr. Norbert Lammert BMWi 1324 D* Anlage 8 Haushaltsrechtliche Grundlage für die Vereinbarung verbindlicher Kohlelieferverträge zwischen Bergbauunternehmen und Energieversorgungsunternehmen MdlAnfr 47, 48 - Drs 13/385 Volker Jung (Düsseldorf) SPD SchrAntw PStS Dr. Norbert Lammert BMWi 1325 A* Anlage 9 Auswirkungen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts auf die Kohlepolitik und insbesondere auf die im Gesetz zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung in den Jahren 1996-2005 eingegangene Verpflichtung des Bundes zur Bereitstellung von Haushaltsmitteln MdlAnfr 49, 50 - Drs 13/385 Anke Fuchs (Köln) SPD SchrAntw PStS Dr. Norbert Lammert BMWi 1325 B* Anlage 10 Amtliche Mitteilung 1325 D* 19. Sitzung Bonn, Freitag, den 10. Februar 1995 Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigungen 18. Sitzung, Seite 1158C erste Zeile: Der gedruckte Name „Henseler" lautet korrekt „Henzler". Auf Seite 1159 B, vorletzter Absatz, lautet der Name korrekt ,,Andy von Bechtoldsheim". Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Böhme (Unna), Ulrich SPD 10. 2. 95 Büttner (Ingolstadt), Hans SPD 10. 2. 95 Büttner (Schönebeck) CDU/CSU 10. 2. 95 Hartmut Dörflinger, Werner CDU/CSU 10. 2. 95 Dr. Elm, Ludwig PDS 10. 2. 95 Fischer (Unna), Leni CDU/CSU 10. 2. 95* Haack (Extertal), SPD 10. 2. 95 Karl-Hermann Dr. Hauchler, Ingomar SPD 10. 2. 95 Heym, Stefan PDS 10. 2. 95 Hörsken, Heinz-Adolf CDU/CSU 10. 2. 95 Dr. Jacob, Willibald PDS 10. 2. 95 Kanther, Manfred CDU/CSU 10. 2. 95 Klose, Hans-Ulrich SPD 10. 2. 95 Knoche, Monika BÜNDNIS 10. 2. 95 90/DIE GRÜNEN Dr. Kohl, Helmut CDU/CSU 10. 2. 95 Kraus, Rudolf CDU/CSU 10. 2. 95 Lengsfeld, Vera BÜNDNIS 10. 2. 95 90/DIE GRÜNEN Metzger, Oswald BÜNDNIS 10. 2. 95 90/DIE GRÜNEN Neumann (Bremen), CDU/CSU 10. 2. 95 Bernd Poß, Joachim SPD 10. 2. 95 Dr. Rappe (Hildesheim), SPD 10. 2. 95 Hermann Reschke, Otto SPD 10. 2. 95 Rexrodt, Günter F.D.P, 10. 2. 95 Dr. Rochlitz, Jürgen BÜNDNIS 10. 2. 95 90/DIE GRÜNEN Scheffler, Siegfried SPD 10. 2. 95 Schmidt-Zadel, Regina SPD 10. 2, 95 Schönberger, Ursula BÜNDNIS 10. 2. 95 90/DIE GRÜNEN Schultz (Everswinkel), SPD 10. 2. 95 Reinhard Schumann, Ilse SPD 10. 2. 95 Schwanhold, Ernst SPD 10. 2. 95 Steindor, Marina BÜNDNIS 10. 2. 95 90/D1 E GRÜNEN Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Terborg, Margitta SPD 10. 2. 95 Tippach, Steffen PDS 10. 2. 95 Titze-Stecher, Uta SPD 10. 2. 95 Vergin, Siegfried, SPD 10. 2. 95 Vosen, Josef SPD 10. 2. 95 Wallow, Hans SPD 10. 2. 95 Welt, Jochen SPD 10. 2. 95 Dr. Wolf, Winfried PDS 10. 2. 95 * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlage 2 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Frage des Abgeordneten Norbert Gansel (SPD) (Drucksache 13/385 Frage 38): Ist die Rede des Bundeskanzlers anläßlich der 200-Jahr-Feier der Meyer Werft in Papenburg so zu verstehen, daß Werft- und Reederhilfen gegenüber den ursprünglichen Haushaltsansätzen für 1995 erhöht werden sollen und wie sieht die Bundesregierung die zukünftige Entwicklung dieser Hilfen in Anbetracht der einschlägigen Beschlüsse der OECD? Die Bundesregierung wird noch im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des Haushalts 1995 eine Erhöhung der Mittel für das laufende Wettbewerbshilfeprogramm (Betriebsbeihilfen für Werften) durch die Einstellung einer Verpflichtungsermächtigung vorschlagen. Diese Erhöhung soll die deutschen Werften bei ihren Bemühungen unterstützen, in 1995 angesichts zu erwartender Erhöhungen von Beihilfen in anderen EU-Ländern ihre Wettbewerbspositionen aufrechtzuerhalten. Die von der Bundesregierung beabsichtigte Aufstockung der Mittel ist mit den Stillstandsverpflichtungen des OECD-Abkommens für 1995 vereinbar, da sie die Beihilfenintensität nicht erhöhen wird. Ab 1996 dürfen Betriebsbeihilfen nicht mehr zugesagt werden. Das laufende Werfthilfeprogramm (Zinszuschüsse zur Absatzfinanzierung) wird auch unter dem OECD-Abkommen fortgesetzt werden können, wenn auch unter restriktiveren Bedingungen. Anlage 3 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Frage des Abgeordneten Dr. Winfried Wolf (PDS) (Drucksache 13/385 Frage 39): Hat die im Zusammenhang mit der Ausbildung einer libyschen Spezialeinheit ins Gerede gekommene Münchener Firma Telemit auch, wie die „Tageszeitung/taz." am 13. August 1990 schrieb, „seit den 70er Jahren völlig unbehelligt von bundesdeutschen Behörden modernste militärelektronische Anlagen an den Irak und dessen Kriegsgegner Iran, ebenso an Libyen und Ägypten" geliefert, und trifft es zu, daß „BND und MAD mit eigenen Mitarbeitern in der Telemit-Geschäftsleitung präsent" waren? Nein! Die betreffenden Ausfuhrgenehmigungsanträge der Firma Telemit wurden auf der Grundlage des Außenwirtschaftsgesetzes/Außenwirtschaftsverordnung und der rüstungsexportpolitischen Grundsätze der Bundesregierung vom 28. April 1982 geprüft; in Einzelfällen wurden Genehmigungen erteilt. Die Bundesregierung nimmt grundsätzlich zur Arbeitsweise der Nachrichtendienste nicht öffentlich Stellung. Sie hat die Parlamentarische Kontrollkommission über Fragen zu Kontakten zwischen dem BND und der Firma Telemit umfassend unterrichtet. Anlage 4 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Fragen der Abgeordneten Jutta Müller (Völklingen) (SPD) (Drucksache 13/385 Fragen 40 und 41): Wann können die Kokskohle produzierenden Bergbauunternehmen mit Bewilligungsbescheiden in welcher Höhe rechnen? Wie hoch schätzt die Bundesregierung die Kohlehalden bei der Stromwirtschaft, und rechnet sie damit, daß die Stromwirtschaft diese Halden 1996 abbaut? Zu Frage 40: Bewilligungsbescheide können erst dann erteilt werden, wenn der Haushalt 1995 vom Parlament beschlossen worden ist. Die Höhe der künftigen Kokskohlenbeihilfen hängt von den Haushaltsansätzen des Bundes und von der Beteiligung der Länder Nordrhein-Westfalen und Saarland ab. Zu Frage 41: Die Energieversorgungsunternehmen beziffern ihre derzeitigen Lagerbestände an Steinkohle auf insgesamt über 11 Millionen t. Der Bundesregierung liegen keine Hinweise vor, wann die Unternehmen der Stromwirtschaft die Vorräte abbauen werden. Dabei ist allerdings zu beachten, daß eine Menge von rund 6 Millionen t für die Energieversorgungsunternehmen aus betriebswirtschaftlichen Gründen und aus ihrer Bevorratungsverpflichtung nach der Kraftwerksbevorratungs-VO zum Einsatz in Kraftwerken erforderlich ist. Anlage 5 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Frage der Abgeordneten Elke Ferner (SPD) (Drucksache 13/385 Frage 42): Liegen der Bundesregierung Schätzungen vor, die nachweisen, daß auf den Importmärkten für Kohle fiber 20 Millionen Tonnen auch kurzfristig von deutschen Energieversorgungsunternehmen (EVU) gekauft werden können? Der Bundesregierung ist bekannt, daß auf dem Weltkohlemarkt trotz anziehender Nachfrage noch umfangreiche Mengen an Kraftwerkskohle verfügbar sind. Ob der Markt kurzfristige Einkäufe in der genannten Größenordnung zuläßt und ob kurzfristig ausreichende Transport- und Umschlagkapazitäten zur Verfügung stehen, vermag die Bundesregierung nicht einzuschätzen. Anlage 6 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Fragen des Abgeordneten Dr. Uwe Jens (SPD) (Drucksache 13/385 Fragen 43 und 44): Wann erfüllt die Bundesregierung ihre Bringschuld, den Kohlepfennig für 1996 durch eine andere Finanzierung abzulösen, und wann legt sie das in § 3 des Gesetzes zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005 zugesagte Gesetz zur Finanzierung des Finanzplafonds von 1997 bis 2000 vor? Nimmt die Bundesregierung bewußt in Kauf, daß durch ihre Untätigkeit Zechen stillgelegt werden müssen und Massenentlassungen bereits in diesem Jahr unvermeidlich werden? Zu Frage 43: Die Bundesregierung wird bis zur Sommerpause auf der Grundlage von Artikel 1 § 3 des Energie-Artikelgesetzes und unter Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 erforderliche gesetzliche Maßnahmen zur künftigen Finanzierung der Steinkohleverstromung einleiten. Zu Frage 44: Die Bundesregierung ist nicht untätig. Sie hat ihre Bereitschaft zur vollen Flankierung der Kohleverstromung wie des Kokskohle-Einsatzes erklärt und dafür notwendige Voraussetzungen getroffen. Daran müssen allerdings auch die Regierungen in den Ländern mitwirken, insbesondere in den Kohleländern. Anlage 7 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Fragen des Abgeordneten Norbert Formanski (SPD) (Drucksache 13/385 Fragen 45 und 46): Ist der Bundesregierung bekannt, daß große Energieversorgungsunternehmen nur noch bereit sind, gegenüber 1995 deutlich reduzierte Mengen von deutschen Bergbauunternehmen abzunehmen, und kennt sie den Umfang der geplanten Mengenkürzungen? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daft nur mit einer gesetzlichen Festlegung der Finanzplafonds zur Kohleverstromung bis spätestens Ende Juni 1995 Lieferverträge zwischen der Stromwirtschaft und den Bergbauunternehmen über 35 Millionen Tonnen noch abgeschlossen werden können, und daß eine weitere Verzögerung zum Zusammenbruch der Kohleverstromung führen wird? Zu Frage 45: Nein. Zu Frage 46: Die Festlegung der Finanzplafonds für die Jahre 1996 bis 2000 ist bereits im Artikelgesetz erfolgt. Die Bundesregierung ist der Auffassung, daß diese Regelungen eine wesentliche Voraussetzung dafür darstellen, daß Stromwirtschaft und Bergbau Lieferverträge für die Zeit nach 1995 abschließen können. Anlage 8 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Fragen des Abgeordneten Volker Jung (Düsseldorf) SPD (Drucksache 13/385 Fragen 47 und 48): Wann legt die Bundesregierung eine haushaltsrechtlich verbindliche Regelung vor, damit die Bergbauunternehmen über eine verläßliche Kalkulationsbasis für ihre Lieferverträge mit der Kraftwirtschaft verfügen, wie dies dem Ziel des Gesetzes „Zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005" entspricht? Warum lehnt der Bundesminister der Finanzen es ab, eine Verpflichtungsermächtigung für die Kohleverstromung von 1996 bis 2000 im Haushalt des Bundesministeriums für Wirtschaft festzulegen? Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Oktober 1994 läßt es nicht mehr zu, ab 1996 die Verstromungshilfen wie bisher über ein Sondervermögen außerhalb des Bundeshaushalts, finanziert durch eine Ausgleichsabgabe, abzuwickeln. Dies erfordert ein Konzept für die Abwicklung der Verstromungshilfen ab 1996 im Bundeshaushalt. Hierüber wird die Bundesregierung rechtzeitig entscheiden. Aussagen über Teilaspekte des Gesamtkonzeptes sind zur Zeit nicht möglich. Anlage 9 Antwort des Parl. Staatssekretärs Dr. Norbert Lammert auf die Fragen der Abgeordneten Anke Fuchs (Köln) (SPD) (Drucksache 13/385 Fragen 49 und 50): Trifft es zu, daß das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 11. Oktober 1994 1- 2 BvR 633/86 —) allein die Verfassungswidrigkeit des sog. Kohlepfennigs festgestellt hat und die Kohlepolitik allgemein nicht Gegenstand dieses Urteils war, und teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß dieses Urteil lediglich § 2 des erst im Juni 1994 in Kraft getretenen Gesetzes „Zur Sicherung des Einsatzes von Steinkohle in der Verstromung in den Jahren 1996 bis 2005" betrifft, während der Kern dieses Gesetzes, die Verpflichtung des Bundes, entsprechende Haushaltsmittel für die festgelegten Finanzplafonds his zum Jahre 2000 zur Verfügung zu stellen, durch das Urteil unberührt bleibt? Teilt die Bundesregierung die Auffassung, daß es für das Vertrauen in die Politik und damit für die Berechenbarkeit von politischen Entscheidungen äußerst schädlich ist, wenn gesetzlich gegebene Zusagen — noch dazu kurz nach Inkrafttreten der entsprechenden Gesetze — nicht eingehalten und zur Disposition gestellt werden? Zu Frage 49: Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Verfassungswidrigkeit des Kohlepfennigs erfordert eine Korrektur des im Artikelgesetz für 1996 vorgesehenen Finanzierungsinstruments insoweit, als der für 1996 vorgesehene Kohlepfennig (Art. 1 § 2) durch eine Haushaltsfinanzierung ersetzt werden muß. Zu Frage 50: Die Bundesregierung hat die gesetzlichen Festlegungen im Rahmen des Artikelgesetzes - im Gegensatz zu Stimmen z. B. aus der bayerischen SPD - nicht in Frage gestellt. Die Bundesregierung wird die anstehenden kohlepolitischen Entscheidungen auf der Grundlage des Artikelgesetzes in Kürze treffen. Anlage 10 Amtliche Mitteilung Der Ausschuß für Wahlprüfung, Immunität und Geschäftsordnung hat in seiner 2. Sitzung am 19. Januar 1995 gemäß § 107 der Geschäftsordnung die in der Anlage 6 zu der Geschäftsordnung veröffentlichten „Grundsätze in Immunitätsangelegenheiten und in Fällen der Genehmigung gemäß § 50 Abs. 3 StPO und § 382 Abs. 3 ZPO sowie bei Ermächtigungen gemäß § 901) Abs. 2, § 194 Abs. 4 StGB" auch für die 13. Wahlperiode beschlossen.
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    Rede von Heinz Lanfermann


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (F.D.P.)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es ist höchste Zeit, die Reform des § 218 endlich zu vollenden.

    (Beifall bei der F.D.P.)

    Seit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts sind mehr als anderthalb Jahre vergangen. Die parlamentarische Diskussion über ein neues einheitliches Schwangerschaftskonfliktrecht im vereinten Deutschland dauert bereits seit Oktober 1990 an. Damals hat die F.D.P.-Fraktion ihr Reformmodell der Fristenregelung mit obligatorischer Beratung vorgestellt. Es war dieses Konzept, das zur Grundlage des sogenannten Gruppenantrages von Abgeordneten aus SPD, F.D.P. und auch CDU wurde, der im Juni 1992 als Gesetz beschlossen wurde.
    Diese Fristen- und Beratungsregelung ist vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich gebilligt worden.

    (Ingrid Matthäus-Maier [SPD]: Das ist wichtig!)

    Bei aller Enttäuschung, die manche dabei empfunden haben, daß einzelne Teile des Gesetzes als nicht verfassungsgemäß angesehen wurden, sollten wir nicht vergessen, daß die Anerkennung einer Fristenregelung durch insoweit einstimmige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und damit die Ablösung der Indikationsregelung in den alten Bundesländern ein großer Fortschritt in der unendlichen Diskussion über den § 218 war.
    Meine Damen und Herren, dieser Modellwechsel war wichtig. Ich will aber auch einer großen Sorge Ausdruck verleihen: Es besteht gerade in diesen Tagen ernster Anlaß, daran zu erinnern, daß die Reform des Schwangerschaftskonfliktrechts auf vier Säulen beruht. Das sind erstens eine bessere Prävention durch mehr Aufklärung und Sexualberatung, zwei-

    Heinz Lanfermann
    tens eine qualitativ bessere Beratung im Schwangerschaftskonflikt, drittens deutlich verbesserte Rahmenbedingungen für ein Leben mit Kindern und erst viertens die strafrechtliche Neuregelung.

    (Beifall bei der F.D.P.)

    Gerade die sozialen Rahmenbedingungen haben entscheidende Bedeutung. Das gilt vor allem für ein Kernstück der Reform: den Rechtsanspruch auf einen Kindergartenplatz.

    (Beifall bei der F.D.P.)

    Nachdem wir 1992 auf Betreiben der Länder den Zeitpunkt für das Inkrafttreten des Rechtsanspruchs dreieinhalb Jahre in die Zukunft, auf den 1. Januar 1996, gelegt haben, fehlt mir jedes Verständnis dafür, daß ausgerechnet SPD-Länderregierungen den Zeitpunkt nunmehr noch einmal um drei Jahre bis 1999 hinausschieben wollen.

    (Beifall bei der F.D.P. sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)

    Dies ist vor allem Zynismus gegenüber all denen,

    (Heidemarie Wieczorek-Zeul [SPD]: Besonders, wenn Sie die Arbeitslosenhilfe auslaufen lassen!)

    die bei ihrer Entscheidung und ihrer Zukunftsplanung auf den Rechtsanspruch vertraut und sich darauf eingestellt haben, daß für ihr Kind jedenfalls ab Anfang 1996 ein Kindergartenplatz zur Verfügung steht,

    (Beifall bei der F.D.P. sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU)

    und sich vielleicht - auch dies darf doch gesagt werden - gerade aus diesem Grund für das Kind und gegen einen Abbruch entschieden haben.
    Der Kindergartenplatz ist vor allem für Alleinerziehende und für Frauen, die Beruf und Familie gut miteinander vereinbaren wollen, von grundlegender Bedeutung. Ein Aufschub um weitere drei Jahre erschüttert nicht nur das Vertrauen in familienpolitische Zusagen des Staates; zugleich werden auch die Wirksamkeitsbedingungen der Konfliktberatung empfindlich beeinträchtigt. Wie sollen denn z. B. erwerbstätige oder in der Ausbildung befindliche Frauen eine Perspektive für ein Leben mit dem Kind sehen, wenn die Kinderbetreuung wenigstens ab dem dritten Lebensjahr nicht sichergestellt ist? Aus dem Rechtsanspruch müssen jetzt tatsächlich Kindergartenplätze werden.

    (Beifall bei der F.D.P. sowie bei Abgeordneten der CDU/CSU und der SPD)

    Das ist die Nagelprobe, ob die Politik es mit ihren Absichtserklärungen zu einer kinderfreundlicheren Gesellschaft wirklich ernst meint.
    Meine Damen und Herren, die 1992 den Frauen versprochene Sicherheit, daß ihr Kind im Alter von drei Jahren einen Kindergartenplatz haben wird, ist kein schmückendes Beiwerk, keine Verzierung. Das ist eine tragende Wand für die Fristenregelung. Wer diese Wand wieder einreißt, bringt das ganze Gebäude in Gefahr.
    Wenn es wieder eine Klage vor dem Verfassungsgericht geben sollte, wird das Konzept der Fristenregelung wieder überprüft werden. Haben Sie schon einmal darüber nachgedacht, wie Karlsruhe 1993 wohl entschieden hätte, wenn den Richtern all das bekannt gewesen wäre, was wir inzwischen an Verzögerungen, Verweigerungshaltung und Versuchen, sich aus den Zusagen zu stehlen, erleben mußten? Sagt das Urteil des Gerichts nicht auch, daß sich das Fristenmodell bewähren muß und nach den Erfahrungen mit allen Komponenten wieder überprüft werden kann?
    Meine Damen und Herren, die F.D.P.-Fraktion legt Ihnen einen Gesetzentwurf vor, der die Vorgaben des Urteils des Verfassungsgerichts berücksichtigt, aber auch die Gestaltungsspielräume, die durch dieses Urteil eröffnet sind, nutzt,

    (Beifall bei der F.D.P.)

    um eine liberale Regelung des Schwangerschaftskonfliktrechts zu erreichen.
    Dabei ist es für die F.D.P. als Rechtsstaatspartei selbstverständlich, einen Gesetzentwurf vorzulegen, von dem wir mit gutem Gewissen sagen können, daß er verfassungskonform ist und in einem etwaigen neuen Verfahren Bestand hätte. Wir wollen kein neues Verfahren in Karlsruhe. Die F.D.P.-Fraktion wird alles daransetzen, eine breite Mehrheit in der Mitte des Parlaments zu bilden, um nach den langen Jahren der Diskussion und des Streits endlich Rechtsfrieden und Rechtssicherheit zu schaffen.

    (Beifall bei der F.D.P.)

    Beginnt erneut der Reigen von Verfassungsklage, Teilnichtigerklärung und neuem Gesetz, erweisen wir damit insbesondere den Frauen einen schlechten Dienst.
    Diese Sorge war auch für die Freien Demokraten in den letzten beiden Jahren der Anlaß gewesen, eine möglichst schnelle Umsetzung der nach dem Urteil entstandenen Gesetzgebungsaufgabe zu versuchen. Der damals mit der CDU/CSU-Fraktion ausgehandelte Kompromiß orientierte sich demnach im Wortlaut seiner Regelungen weitgehend an dem Urteil an der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts.
    Dieser Weg führte nicht zum Ziel. Die SPD hat dieses Vorhaben im Bundesrat und im Vermittlungsausschuß blockiert. Im neugewählten Bundestag gilt es nun, den Weg für ein Gesetz zu ebnen, bei dem durch konsequente Umsetzung des Fristen- und Beratungsmodells, wie es die F.D.P. entwickelt hat, eine größtmögliche Akzeptanz bei den Abgeordneten erreicht werden kann, die Kompromißbereitschaft mitbringen, wenn sie sich auf die Suche nach einer Mehrheitsfindung über die Fraktionsgrenzen hinweg begeben. Sie finden im Entwurf der F.D.P. einen guten Anhaltspunkt.

    Heinz Lanfermann
    Die Abgeordneten der F.D.P.-Fraktion haben einstimmig für unseren, den liberalen Entwurf votiert. Er ist eine gute Grundlage für eine breite Mehrheit in diesem Hause, der neben den Liberalen möglichst viele Abgeordnete, vor allem aus den beiden größeren Fraktionen, angehören sollten. Weder der Entwurf der SPD-Fraktion noch der der Mehrheit innerhalb der Unionsfraktion hat eine Chance auf eine Mehrheit in diesem Hause. Sie wissen, daß man aufeinander zugehen muß, und Sie wissen auch, daß die Bürgerinnen und Bürger dies von Ihnen erwarten, ja einfordern, weil die Reform jetzt endlich zu Ende geführt werden muß.

    (Beifall bei der F.D.P.)

    Deshalb wünscht sich die F.D.P. eine breite Mehrheit für ihren Entwurf.
    Um noch einmal allen Spekulationen entgegenzutreten, die das Sachthema § 218 in ein Politschauspiel über Wohl und Wehe der Koalition umfunktionieren wollen, wiederhole ich: § 218 ist kein Koalitionsthema, ist nicht Gegenstand des Koalitionsvertrages und wurde bewußt nicht in diesen Vertrag aufgenommen. Wie im Jahre 1992 sind alle Abgeordneten des Deutschen Bundestages völlig frei in ihrer Entscheidung und völlig frei von irgendwelchen Fraktions- oder Koalitionszwängen.
    Um noch einer zweiten, insbesondere von den GRÜNEN selbst verbreiteten Meinung hier klar entgegenzutreten: Daß es zwischen den Entwürfen von GRÜNEN und F.D.P. soviel Gemeinsames geben soll, kann ich beim Lesen der Texte so nicht feststellen. Der Entwurf der GRÜNEN ist in mehreren Punkten eindeutig verfassungswidrig. Er spricht auch eine Sprache, die nicht die unsere ist. Ich würde empfehlen, das vor späteren Verhandlungen alles noch einmal zu überarbeiten. Die wahren Absichten der GRÜNEN stehen auch gar nicht in diesem Gesetzentwurf, sondern in dem Antrag, der uns heute präsentiert wird - ein Antrag, der gegen die Begriffe der Menschenwürde und des Rechts auf Leben eklatant verstößt, indem er sie verdreht. Sie stellen sich selbst mit diesem unsäglichen Antrag in eine Ecke, in der die PDS schon auf Sie wartet.

    (Beifall bei der F.D.P.)

    Meine Damen und Herren, man muß bei diesem verfassungsrechtlich und ethisch komplizierten Thema ein bißchen anders an die Sache herangehen, als hier mit gespaltener Zunge zu reden. Dies sei den GRÜNEN gesagt.

    (Dr. Wolfgang Weng [Gerlingen] [F.D.P.]: Sehr wahr!)

    Es ist nicht die Zeit gegeben, die Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Entwürfen der F.D.P. einerseits und denen der SPD und der Union andererseits ausführlich darzustellen. Dazu nur soviel: Wir sind der Meinung, daß im SPD-Entwurf die Beratung zu sehr auf reine Information, zu wenig auf Konfliktberatung ausgerichtet ist. Auch ist die Möglichkeit, über eine sehr weitgefaßte medizinische Indikation eine Vielzahl von Abbrüchen ohne jede Fristbegrenzung straffrei durchführen zu können, nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbaren.

    (Zuruf von der CDU/CSU: Sehr richtig!)

    Die Union dagegen schöpft vor allem nicht die Möglichkeiten aus, die Beratung so zu definieren, daß das Beratungskonzept auch wirklich wirkungsvoll mit der Schwangeren eingesetzt werden kann. Ihre Sorge, daß andere Formulierungen ein Selbstbestimmungsrecht über das Lebensrecht setzen, ist im übrigen nicht begründet. Sie werden das bei gründlicher Analyse des Textes auch feststellen.
    Gerade über die Beratung werden wir in den nächsten Monaten eine Reihe von Gesprächen führen. Das Verfassungsgericht hat uns aufgegeben, Ziel und Aufgaben der Beratung neu zu formulieren. Dabei hatten wir die zwingende Vorgabe des Gerichts zu beachten, daß die Beratung zielorientiert auf den Schutz des ungeborenen Lebens zu erfolgen hat. Ebenso muß deutlich werden, daß es sich um Leben handelt, das bei einer Entscheidung für den Abbruch zerstört wird. Wer dies nicht akzeptieren will oder durch Formulierungen über diesen Punkt hinweggeht, hat das nächste Verfahren in Karlsruhe schon verloren.
    Wir haben aber ebenso deutlich gemacht, daß die Beratung dem Schutz des ungeborenen Lebens durch Rat und Hilfe für die Schwangere dienen soll und haben das bewußt in den ersten Satz des neuen § 219 so hineingeschrieben. Wir haben ausdrücklich formuliert, daß die Beratung ergebnisoffen zu erfolgen hat. Gerade im Vergleich zum früheren Koalitionsentwurf wird die Eigenverantwortlichkeit der Schwangeren stärker betont; denn das Modell der Fristenregelung mit obligatorischer Beratung beruht ja gerade auf der Erwägung, daß das ungeborene Leben am besten mit der Schwangeren und nicht gegen sie zu schützen ist.
    Es ist das zentrale Anliegen des Urteils, im Beratungsmodell das ungeborene Leben durch Rat und Hilfe für die Schwangere bestmöglich zu schützen. Daher muß die Beratung so angelegt sein und der Frau so angeboten werden, daß eine möglichst große Wirkung für den Lebensschutz erzielt werden kann. Dadurch wird eine größtmögliche Offenheit der Schwangeren für die Beratung und in der Beratung erreicht.
    Deshalb sagt die F.D.P. in ihrem Entwurf ausdrücklich - dies mit den Worten des Verfassungsgerichts -, daß die Beratung Verständnis wecken, nicht dagegen einschüchtern, belehren und bevormunden sowie der Frau helfen soll, eine eigenverantwortliche und gewissenhafte Entscheidung zu treffen. Die Beratung lebt von der freiwilligen Mitwirkung der Frau. Sie wird allerdings auch erwartet. Aber die Frau darf nicht gezwungen werden. So regelt z. B. § 5 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes ausdrücklich, daß die Frau bei der Konfliktberatung nicht gezwungen

    Heinz Lanfermann
    werden darf, die Gründe für den erwogenen Abbruch mitzuteilen. Es dürfte ihr aus diesem Grunde auch nicht die Beratungsbescheinigung verweigert werden.
    Meine Damen und Herren von der SPD, beim Stichwort Beratung möchte ich in Erinnerung rufen: Bei den Verhandlungen über den Gruppenantrag im Jahre 1992 war auf Wunsch der SPD-Vertreter der Informationscharakter der Beratung im Vergleich zum damaligen F.D.P.-Entwurf stärker hervorgehoben worden. Gerade diesen Punkt hat das Bundesverfassungsgericht dann aber beanstandet, und es verlangt eine echte Schwangerschaftskonfliktberatung, nicht lediglich eine bloße Informationsberatung.
    Wir wollen bei der Formulierung der Beratungsregelung nicht wieder durch Nachgeben an der falschen Stelle zum zweitenmal denselben Fehler mitverursachen; andere sollten es ebenfalls vermeiden.

    (Beifall bei der F.D.P.)

    Meine Damen und Herren, bei der umstrittenen Frage, ob es über den ja ohnehin geltenden Nötigungsparagraphen 240 hinaus eine zusätzliche Strafdrohung für das familiäre bzw. soziale Umfeld der Schwangeren geben soll, sind wir nach gründlicher Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, daß es verantwortbar ist, hierzu in unserem Entwurf keinen Vorschlag zu machen.
    Dabei ist richtig: Das Verfassungsgericht hat derartige Bestimmungen für unerläßlich gehalten, um einer das ungeborene Leben gefährdenden Druckausübung auf die Schwangere vorzubeugen. Es trifft ebenfalls zu, daß durch solche Einflußnahmen die autonome Entscheidung der Schwangeren beeinträchtigt werden kann. Es ist weiterhin richtig, daß der von uns in der vergangenen Legislaturperiode mitgetragene Koalitionsentwurf in einem § 218d eine Strafbestimmung für das familiäre Umfeld der Schwangeren sowie für die Verweigerung erbetener materieller Hilfe vorsah. Angesichts des Wortlauts des Urteils und im Bemühen um eine möglichst zügige Anpassung an das Urteil hielten wir dies für den notwendigen Weg. Damit standen wir übrigens nicht allein. Auch die SPD war bis zum Oktober 1994 der Auffassung, das Strafgesetzbuch müsse ergänzt werden. Sie hat es lediglich mit einer Ergänzung des § 240 getan, der aber dann sinnigerweise eine höhere Strafnorm beinhaltete als der Koalitionsentwurf.
    Auch die Union hat es sich jetzt etwas leichtgemacht, indem sie - nunmehr allein - den früheren Koalitionsentwurf mit dem alten § 218d wieder vorgelegt hat. Damit gehen Sie nicht, wie die F.D.P., auf die schwerwiegenden Bedenken ein, die auf Grund der Anhörungen im Frühjahr 1994 entstanden sind.
    So haben vor allem Beraterinnen überzeugend dargelegt, daß die Offenheit der Beratung entscheidend beeinträchtigt wird, wenn die schwangere Frau befürchten muß, bei ehrlicher Schilderung ihrer Lage, z. B. des Verhaltens oder der Äußerungen ihrer Angehörigen, diese der Gefahr einer Strafverfolgung auszusetzen. Es liegt auf der Hand, daß die Schwangere dann eben nicht für die Beratung offen ist. Es wird auch schwierig, wenn nicht unmöglich werden, das familiäre Umfeld für das Kind zu gewinnen. Dies ist aber auch ein entscheidender Faktor bei dem Bemühen, die Schwangere zur Fortsetzung der Schwangerschaft zu ermutigen, wie das Verfassungsgericht es ja auch will.
    Ich habe auch nach dem, was von den Strafrechtsexperten zum damaligen Formulierungsvorschlag des § 218d gesagt worden ist, Zweifel, ob es überhaupt eine Formulierung gibt, die erstens Fälle erfaßt, die nicht bereits durch den allgemeinen Nötigungsparagraphen 240 abgedeckt werden, die zweitens den vom Verfassungsgericht gewünschten wirkungsvollen Schutz wirklich herbeiführt, aber dann drittens nicht gleichzeitig dazu führt, daß der Bereich strafrechtlich relevanten Verhaltens unabsehbar ausgeweitet und die Vorschrift damit unhandbar wird.
    Die Kolleginnen und Kollegen der Unionsfraktion, die an dem alten § 218d festhalten, erinnere ich daran, daß sich sämtliche befragten Strafrechtsexperten zu dieser Vorschrift skeptisch geäußert haben. Der angesehene Strafrechtler Professor Eser hat in der Anhörung gefragt, wie er denn in dem von ihm betreuten Kommentar zum Strafgesetzbuch das verbotene Verhalten umschreiben solle. Dazu paßt - das war auch ein wenig Ausdruck von Verlegenheit -, daß in der amtlichen Begründung zum § 218d zwar einige Verhaltensweisen geschildert werden, die nicht unter diese Bestimmung fallen, aber nicht klar gesagt wird, was denn genau nun verboten sein soll. Jedenfalls haben, in die Zukunft gesehen, alle, die eine Strafnorm für das familiäre Umfeld wollen, die rechtspolitische Bringschuld, uns zunächst einmal wenigstens eine neue, bessere Formulierung zu präsentieren.
    Die Lösung dieses Problems wird im übrigen auch dadurch erschwert, daß das Gericht insoweit keine Regelung in der ansonsten sehr ins Detail gehenden Vollstreckungsanordnung getroffen hat und auch die Urteilsgründe - anders als z. B. bei den strafbewehrten ärztlichen Pflichten - keine klaren Anhaltspunkte dafür bieten, wie denn eine solche Strafnorm beschaffen sein sollte.

    (Beifall bei der F.D.P. Dr. Gisela Babel [F.D.P.]: Sehr wahr!)

    Die F.D.P. geht auch in bezug auf eine Strafnorm für das familiäre Umfeld nicht leichtfertig mit den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts um. Wir haben in der geforderten Strafnorm nicht, wie manche andere, den Versuch einer Kriminalisierung, sondern den Schutzzweck zugunsten der Schwangeren und ihrer Entscheidungsfreiheit gesehen.
    Wir erkennen aber auch: Das Verfassungsgericht möchte eine Strafnorm, um damit ungeborenes Leben zu schützen. Mit dieser Strafnorm gefährden wir die Offenheit der Schwangeren für die Beratung und in der Beratung. Diese Offenheit wiederum ist auch unerläßlich für das vorgegebene Ziel der Beratung, nämlich den Schutz des ungeborenen Lebens. So schließt sich der Kreis,

    Heinz Lanfermann
    Wird durch die Strafnorm der Zweck Lebensschutz, so frage ich, nicht eher gefährdet als gefördert? Kann, ja sollte es in einem solchen Dilemma nicht besser sein, im Interesse einer wirkungsvollen Konfliktberatung in diesem einen Punkt von der Vorgabe des Verfassungsgerichtes abzuweichen?
    In dieser Situation gebietet es der Respekt vor dem Gericht, das zu tun, was Professor Eser im vergangenen Frühjahr empfohlen hat, aber wegen des bevorstehenden Ablaufs der Legislaturperiode so nicht mehr umgesetzt worden ist, nämlich das Ganze im Ausschuß noch einmal gründlich zu diskutieren. Das sollte nach der Vorstellung der F.D.P. auch geschehen, damit sich jede Kollegin und jeder Kollege nach einer gründlichen Beratung vergewissern kann, was die richtige Entscheidung ist.
    Wir beantragen deshalb, noch einmal Sachverständige zu einer speziellen und vertieften Anhörung zum Thema Strafnormen für das familiäre und soziale Umfeld einzuladen.
    Meine Damen und Herren, für die Schwangerschaftsabbrüche nach der Beratungsregelung, bei denen eine Frau nicht in der Lage ist, den Abbruch selbst zu bezahlen, brauchen wir eine bundeseinheitliche und unbürokratische Regelung. Das ist nach unserer Auffassung die Abwicklung über die gesetzlichen Krankenkassen, die die Kosten ihrerseits mit den Ländern oder Gemeinden abrechnen können. Die Frau muß sich nicht als Hilfsbedürftige an das Sozialamt wenden, und sie braucht sich überhaupt nur an einen Ansprechpartner zu wenden.
    Eine Regelung zu finden, die die Frauen im Schwangerschaftskonflikt möglichst wenig belastet, hat Vorrang vor dem in den Anhörungen im vergangenen Jahr deutlich gewordenen Interesse von Kommunen und Krankenkassen nach einer für sie möglichst einfachen Regelung.
    Wir haben uns bei den Einkommensgrenzen, die für die Feststellung der Bedürftigkeit gelten, schon im Vorgriff und im Sinne eines Kompromisses etwas nach oben bewegt und gehen jetzt mit den Vorstellungen des SPD-Entwurfs konform. Für die Regelungen über die wirtschaftliche Bedürftigkeit in § 1 Abs. 2 Schwangerenleistungsgesetz sind die Grenzen des Sozialhilferechts nur eine Orientierungshilfe. Die Regelung ist aber gegenüber dem Sozialhilferecht vereinfacht, und die damit im Einzelfall verbundenen geringen Besser- oder Schlechterstellungen können gut im Interesse einer möglichst unkomplizierten Regelung hingenommen werden.
    Es ist uns bewußt - auch dies sei an dieser Stelle durchaus gesagt -, daß man die Einkommensgrenzen nicht nach politischem Belieben heraufsetzen kann, weil ansonsten das vom Verfassungsgericht festgelegte Fremdfinanzierungsverbot für nichtbedürftige Frauen unterlaufen würde.
    Man kann das übrigens - das sei den Grünen gesagt - nicht dadurch regeln, daß man dauernd neue Indikationen erfindet, die nachher dazu führen, daß später alle Abbrüche wieder unter Indikationen fallen. Ich verstehe hier auch nicht Ihr Weltbild, denn wir haben die Indikationen doch bereits überwunden. Indikationen waren etwas, wo ein Dritter über die Frau bestimmte

    (Beifall bei der F.D.P. sowie bei Abgeordneten der SPD)

    und damit entschied, ob es strafbar war oder nicht, eine Schwangerschaft abzubrechen.
    Der Fortschritt besteht darin, daß bei der Fristenregelung die Frau allein und eigenverantwortlich entscheidet. Dann gehen die Grünen hin, reden von Selbstbestimmungsrecht, was in dem Zusammenhang ohnehin die völlig falsche Vokabel ist, und wollen eine Regelung, in der Dritte wieder über die Frau bestimmen.
    Wir sehen in den Summen von grundsätzlich 1 900 DM plus 400 DM je Kind in den alten und 1 700 DM plus 370 DM je Kind in den neuen Ländern diese Verfassungsgrenze nicht überschritten.
    Meine Damen und Herren, ich darf mit einem Satz noch einmal zum Beginn meiner Ausführungen zurückkehren. Es ist höchste Zeit, die Reform des § 218 endlich zu vollenden. Die F.D.P. hat Ihnen einen Gesetzentwurf vorgelegt, der geeignet ist, zum Kern und Ausgangspunkt für eine Koalition der Vernunft in der Mitte des Hauses zu werden, die einen Kompromiß findet, der endlich Rechtsfrieden und Rechtssicherheit schafft. Wir sind zu Gesprächen bereit.
    Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

    (Beifall bei der F.D.P.)



Rede von Dr. Rita Süssmuth
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Als nächste spricht die Kollegin Maria Eichhorn.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Maria Eichhorn


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die CDU/ CSU bringt heute den Gesetzentwurf ein, der mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen bereits in der letzten Legislaturperiode beschlossen worden war, aber leider am Votum des Bundesrates scheiterte.
    Ich war sehr enttäuscht, daß selbst im Vermittlungsausschuß keine Einigung erzielt werden konnte. Wir waren sehr nahe an einer Entscheidung. Das Scheitern war letztlich wohl nur ein Resultat einer Wahlkampfstrategie der SPD. Solche Entscheidungsgrundlagen hat der Schutz des ungeborenen Lebens nicht verdient.

    (Beifall bei Abgeordneten der CDU/CSU)

    Ich bedaure sehr, daß die F.D.P. nicht erneut den Schulterschluß mit uns gesucht hat. Wir halten an den bereits mehrheitlich beschlossenen Inhalten fest, da wir zu unseren Grundpositionen stehen, die Ergebnis langer und intensiver Diskussionen sind und die sich auch in den Anhörungen ergeben haben; auch dies wurde bei der Schlußabstimmung im letzten Jahr noch mit gewürdigt.

    Maria Eichhorn
    Wir haben es uns dabei nicht leicht gemacht. Uns kommt es darauf an, daß wir das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Mai 1993 vollständig respektieren und umsetzen. Es muß alles getan werden, daß ein neuer Weg nach Karlsruhe nicht notwendig wird.

    (Heidemarie Wieczorek-Zeul [SPD]: Sagen Sie das einmal der CSU, der Bayerischen Staatsregierung!)

    Niemand von uns kann verantworten, daß über weitere Jahre Rechtsunsicherheit in einer so bedeutenden Wertefrage, in einer so bedeutenden gesellschaftspolitischen Frage besteht.
    Ich rufe in Erinnerung: Wir alle sind in der Pflicht, einen besseren Schutz des ungeborenen Lebens sicherzustellen. Es geht um ethische Verantwortung und nicht um populistische Positionen. Es geht um die staatliche Verantwortung für den besseren Schutz ungeborenen Lebens. Es geht um wirksame Hilfen für Frauen in Schwangerschaftskonfliktsituationen, es geht um den Stellenwert von Kindern und Familie in unserer Gesellschaft.
    Mit unserem Gesetzentwurf haben wir diese Ziele, die uns auch das Bundesverfassungsgericht vorgegeben hat, zu einem ehrlichen Beratungskonzept umgesetzt.

    (Heidemarie Wieczorek-Zeul [SPD]; Bevormundungskonzept!)

    Dabei handelt es sich nicht um eine Fristenlösung, wie von Kritikern behauptet. Unser Konzept läßt sich nicht in die herkömmliche Klassifizierung von Christen-, Entschuldigung: Fristen- oder Indikationenregelung einbinden.

    (Lachen bei der SPD Heidemarie Wieczorek-Zeul [SPD]: Das sind mir schöne Christen! Dr. Heiner Geißler [CDU/CSU]: Eine billige Freude!)

    - Ein Versprecher muß gestattet sein. Ich denke, jeder kann sich einmal versprechen. Wenn man dann so reagiert, dann spricht das eigentlich für sich.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Der Schwangerschaftsabbruch ist und bleibt Unrecht; das Lebensrecht des Ungeborenen hat Vorrang vor dem Selbstbestimmungsrecht der Frau. Nur in besonderen Ausnahmesituationen kann er gerechtfertigt sein. Rechtmäßig ist ein Abbruch nur bei Vorliegen der in § 218a StGB bezeichneten Indikationen, nämlich bei der medizinischen, kriminologischen und embryopathischen Indikation. Der unter den Voraussetzungen der Beratungsregelung nach § 218 Abs. 5 StGB vorgenommene Schwangerschaftsabbruch ist rechtswidrig, aber straffrei. Grundlage für die Straffreiheit ist die auf den Lebensschutz ausgerichtete Beratung. In deren Ausgestaltung liegt unsere besondere staatliche Verantwortung.
    Die Wirksamkeit der zukünftigen gesetzlichen Regelung hängt ganz entscheidend vom Erfolg der Beratung ab. Deshalb ist uns eine qualifizierte zielgebundene Beratung, die das Recht des ungeborenen
    Kindes auf Leben ganz unmißverständlich deutlich macht, besonders wichtig. Sie darf sich nicht in wertfreier Information erschöpfen. Für die Beraterinnen und Berater muß im Mittelpunkt des Gesprächs die Ermutigung zur Fortsetzung der Schwangerschaft stehen. Dies kann selbstverständlich nur gelingen, wenn die Atmosphäre von Vertrauen und Verständnis geprägt ist und der Frau ganz konkrete Hilfen angeboten werden, um ihre Notlage zu überwinden. Dies bedeutet aber auch, daß sich die Schwangere mit ihrer Konfliktsituation tatsächlich auseinandersetzt. Eine Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft ist daher unabdingbar. Nur dann kann das Beratungskonzept wirksam werden.