Rede von
Hans A.
Engelhard
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Sie fragen etwas länger und umfangreicher, als es in der knappen Zeit überhaupt zu beantworten ist, Frau Kollegin.
Aber ich will noch einmal darauf hinweisen, daß derjenige nichteheliche Vater — auch wenn die Gesetzesänderung jetzt kommt —, der sich nie um das Kind gekümmert hat, der keinerlei Interesse gezeigt hat und der sich nun plötzlich aus einem nicht für das Vormundschaftsgericht und schon gar nicht für die Mutter und auch nicht für das Kind, wenn es dies schon empfinden kann, erfindlichen Grund zu interes-
Deutscher Bundestag — 11. Wahlperiode — 185. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 14. Dezember 1989 14373
Bundesminister Engelhard
Bieren beginnt, auch künftig das Umgangsrecht nicht erhalten wird.
Aber wenden wir uns den anderen Fragen zu, über die ich soeben unter dem Stichwort nichteheliche Lebensgemeinschaft gesprochen habe.
— Aber, meine Damen, es liegt etwas in der Natur der Sache, daß Fragen gestellt werden und anschließend die Behauptung aufgestellt wird, diese Fragen seien nicht oder nicht richtig beantwortet worden. Wir wissen doch, wie man da miteinander umzugehen pflegt. Es liegt vielleicht einfach nicht nur an meinem Unvermögen, es Ihnen entsprechend zu schildern, sondern auch an Ihrem Unvermögen, entsprechend zuzuhören.
Meine Damen und Herren, ich meine, daß die ganze Problematik zeigt, daß eine umfassende Überprüfung der gesamten Rechtsproblematik bei nichtehelichen Kindern im weiteren Verlauf erforderlich ist. Da geht es dann um das elterliche Sorgerecht; es geht um das Unterhaltsrecht, und es geht um das Erbrecht. Da hier in dieser Debatte die Frage aufgeworfen worden ist, warum wir das Umgangsrecht regeln und das andere noch nicht regeln, sage ich Ihnen, daß die soeben von mir genannten Punkte umfassende rechtsvergleichende und rechtstatsächliche Untersuchungen voraussetzen, die von uns bereits in die Wege geleitet worden sind.
Selbstverständlich gehört auch der Unterhalt für nichteheliche Kinder in diesen weiten Zusammenhang. Die Vorschläge der GRÜNEN zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches — wenn ich diese Anmerkung machen kann — führen zu trügerischen Hoffnungen der Unterhaltsberechtigten. Eine völlige Veränderung des Regelunterhalts wird die Väter veranlassen, den Regelunterhalt künftig nicht mehr zu akzeptieren und auf eine Herabsetzung zu klagen. Die Absicht des Vorschlags würde so allzu leicht in ihr Gegenteil verkehrt.
Schlußbemerkung zum Ehenamensrecht: Das Bundesverfassungsgericht hat unlängst den Grundsatz des einheitlichen Familiennamens für Ehegatten und Kinder als mit dem Grundgesetz für vereinbar erklärt. Es hat gleichzeitig aber zum Ausdruck gebracht, daß wir selbstverständlich frei sind, über dieses Problem nachzudenken.
Der Antrag der GRÜNEN zum Ehenamensrecht beschränkt sich jedoch nicht auf eine solche Auflockerung. Vielmehr schüttet dieser Vorschlag buchstäblich das bekannte Kind mit dem bekannten Bade aus.
Der Ehegatte soll nach der Eheschließung zwingend seinen Geburtsnamen fortführen und Kinder ebenso zwingend den Namen der Mutter erhalten. Damit sind die Zeiten vorbei, in denen sich die Ehegatten einen gemeinsamen Familiennamen wählen durften. So weit sind wir gekommen. Vorbei sind auch die Zeiten, in denen Eltern und Kinder einen gemeinsamen Namen tragen durften.
Immerhin zeigt der Antrag — um dieses zum Schluß zu sagen — , daß die Preisgabe des Ehenamensrechts die Regelungsprobleme von der Ebene der Eltern auf die Ebene der Kinder überträgt.
Eine völlig befriedigende, völlig geschlechtsneutrale Regelung ist noch von niemandem gefunden worden. Es bleibt uns heute nur, hier festzustellen, daß, wie zu erwarten war, auch den GRÜNEN dieses Kunststück nicht gelungen ist.