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ID1014703700

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    Plenarprotokoll 10/147 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 147. Sitzung Bonn, Freitag, den 21. Juni 1985 Inhalt: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung der Hinterbliebenenrenten sowie zur Anerkennung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung (Hinterbliebenenrenten- und ErziehungszeitenGesetz) — Drucksache 10/2677 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksache 10/3518 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 10/3526 — in Verbindung mit Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Verbesserung und Ergänzung sozialer Maßnahmen in der Landwirtschaft (Drittes Agrarsoziales Ergänzungsgesetz) — Drucksache 10/3483 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1985) — Drucksache 10/2608 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung (11. Ausschuß) — Drucksache 10/3518 — Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuß) gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 10/3527 — in Verbindung mit Beratung des Antrags des Abgeordneten Bueb und der Fraktion DIE GRÜNEN Grundrente statt Altersarmut — Drucksache 10/3496 — Ströbele GRÜNE (zur GO) 10910 A Seiters CDU/CSU (zur GO) 10910 B Porzner SPD (zur GO) 10910 D Günther CDU/CSU 10911 B Glombig SPD 10915A Frau Dr. Adam-Schwaetzer FDP . . . 10921A Bueb GRÜNE 10925 C Seehofer CDU/CSU 10929 C Heyenn SPD 10931 D Dr. Blüm, Bundesminister BMA . . . 10936 D Frau Fuchs (Köln) SPD 10942 D Frau Verhülsdonk CDU/CSU 10944 D Frau Steinhauer SPD 10947 A Müller (Wesseling) CDU/CSU 10949 B Frau Dempwolf CDU/CSU 10950 D Urbaniak SPD 10951 D II Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1985 Bredehorn FDP 10952 D Schartz (Trier) CDU/CSU 10954A Namentliche Abstimmungen . . 10955B, 10957 A, 10959 A Frau Dr. Lepsius SPD (Erklärung nach § 31 GO) 10961 A Nächste Sitzung 10961 D Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten 10963* A Anlage 2 Amtliche Mitteilungen 10963* B Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1985 10909 147. Sitzung Bonn, den 21. Juni 1985 Beginn: 8.00 Uhr
  • folderAnlagen
    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordnete(r) entschuldigt bis einschließlich Dr. Ahrens* 21. 6. Bayha 21. 6. Dr. Blank 21. 6. Böhm (Melsungen) * 21. 6. Dr. Bötsch 21. 6. Borchert 21. 6. Ertl 21. 6. Franke (Hannover) 21. 6. Gattermann 21. 6. Dr. von Geldern 21. 6. Haase (Fürth) 21. 6. Dr. Hackel 21. 6. Dr. Hauff 21. 6. Hiller (Lübeck) 21. 6. Hoffie 21. 6. Horacek** 21. 6. Frau Hürland 21. 6. Keller 21. 6. Kittelmann** 21. 6. Kroll-Schlüter 21. 6. Dr. Meyer zu Bentrup 21. 6. Michels 21. 6. Möllemann 21. 6. Dr. Müller** 21. 6. Petersen 21. 6. Pöppl 21. 6. Polkehn 21. 6. Rode (Wietzen) 21. 6. Dr. Rumpf** 21. 6. Schlatter 21. 6. Schmidt (Hamburg) 21. 6. Frau Schmidt (Nürnberg) 21. 6. Schmidt (Wattenscheid) 21. 6. Frau Seiler-Albring 21. 6. Stobbe 21. 6. Stommel 21. 6. Stücklen 21. 6. Voigt (Sonthofen) 21. 6. Wartenberg (Berlin) 21. 6. Dr. Wulff 21. 6. Dr. Zimmermann 21. 6. * für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ** für die Teilnahme an Sitzungen der Westeuropäischen Union Anlage 2 Amtliche Mitteilungen Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 14. Juni 1985 den nachstehenden Gesetzen zugestimmt bzw. einen Antrag gemäß Artikel 77 Abs. 2 GG nicht gestellt: Viertes Gesetz zur Änderung des Bundessozialhilfegesetzes Gesetz zur Änderung des Gesetzes über die Ausübung der Berufe des Masseurs, des Masseurs und medizinischen Bademeisters und des Krankengymnasten Anlagen zum Stenographischen Bericht Fünftes Gesetz zur Änderung des Bundes-Seuchengesetzes (BSeuchG) Neuntes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (9. BAföGÄndG) Gesetz zur Anpassung rechtlicher Vorschriften an das Adoptionsgesetz (Adoptionsanpassungsgesetz - AdAnPG) Gesetz zu der in Rom am 28. November 1979 angenommenen Fassung des Internationalen Pflanzenschutzübereinkommens Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts Elftes Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 - StSenkG 1986/1988) Zu den vier letztgenannten Gesetzen hat der Bundesrat folgende Entschließungen gefaßt: I. Entschließung zum Gesetz zur Beschleunigung verwaltungsgerichtlicher und finanzgerichtlicher Verfahren 1. Der Bundesrat weist darauf hin, daß mit der Abschaffung der Streitwertrevision nicht die Erwartung verbunden sein darf, daß im finanzgerichtlichen Verfahren eine zweite Tatsacheninstanz eingeführt wird. 2. Der Bundesrat bittet die Bundesregierung, im Zusammenhang mit einer Verlängerung der Geltungsdauer des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs über den 31. Dezember 1987 hinaus zu prüfen, ob sich die Abschaffung der Streitwertrevision nachteilig auf den Rechtsschutz des Bürgers ausgewirkt hat und welche Folgen sich für die Belastung der Gerichte dadurch ergeben haben. II. Entschließung zum Gesetz zur Änderung von Vorschriften auf dem Gebiet des Urheberrechts Der Bundesrat begrüßt es, daß der Bundestag insbesondere bei der Neuregelung des Vergütungsanspruchs für Bild- und Tonaufzeichnungen sowie bei der Neuregelung der Vergütungspflicht für Reprographien teilweise Vorschläge des Bundesrates aufgegriffen hat. Damit wird - unter Wahrung der berechtigten Interessen der Urheber - besser als nach dem Regierungsentwurf den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen und dem Erfordernis der Verminderung bürokratischer Belastungen Rechnung getragen. Die nunmehr vorgesehene Gerätevergütung für Kopiergeräte bietet mit einem voraussichtlichen jährlichen Aufkommen von nahezu 25 Millionen DM einen angemessenen Ausgleich für die aus Praktikabilitätsgründen vorgesehene Beschränkung der Betreibervergütung auf bestimmte „Großbetreiber" und für die Begrenzung des allgemeinen Vergütungssatzes auf 0,02 DM pro DIN-A-4-Seite. Die jetzt gefundene Lösung trägt nach Auffassung des Bundesrates der Bedeutung des Urheberrechts als grundrechtlich geschütztes Eigentum im Sinne des Artikel 14 GG Rechnung. Im übrigen tritt der Bundesrat dem an die Bundesregierung gerichteten Ersuchen des Bundestages bei, alle drei Jahre ab Inkrafttreten des Gesetzes einen Bericht über die Entwicklung der urheberrechtlichen Vergütung nach § 54 UrhG sowie über die Einwirkungen der technischen Entwicklung auf das Urheberrecht und die Leistungsschutzrechte zu erstatten und ggf. geeignete Maßnahmen zur Sicherung des geistigen Eigentums auch in seinem wirtschaftlichen Bestand vorzuschlagen (zu BR-Drucksache 246/ 85, Buchstabe a). Der Bundesrat bittet die Bundesregierung überdies, ihm auch die in der Entschließung des Bundestages erbetene Unterrichtung über das Ergebnis der Untersuchung über die volkswirtschaftliche Bedeutung des Urheberrechts (zu BR-Drucksache 246/85, Buchstabe b) zu gegebener Zeit vorzulegen. 10964* Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1985 III. Entschließung zum Elften Gesetz zur Änderung des Bundeskindergeldgesetzes Der Bundesrat hält die Verbesserung des Familienlastenausgleichs für ein wichtiges politisches Anliegen. Er sieht in dem vorliegenden Gesetzesbeschluß einen Beitrag zur Erreichung dieses Zieles. Der Bundesrat bedauert jedoch zugleich, daß wesentliche Anregungen und Verbesserungsvorschläge, die er im ersten Durchgang zu dem Gesetzentwurf beschlossen hat, im weiteren Gesetzgebungsverfahren keine Berücksichtigung gefunden haben. Der Bundesrat ist nach wie vor der Auffassung, daß unterschiedliche Einkommensbegriffe in vielen Fällen zu ungereimten Ergebnissen führen werden. Die gebotene soziale Treffsicherheit der Wirkungen des Gesetzes wird damit nicht in vollem Umfange erreicht. Auch wird sich das Verwaltungsverfahren zu kompliziert gestalten. Die Bundesregierung wird deshalb gebeten, unter Berücksichtigung der Bedenken des Bundesrates die Auswirkungen beim Gesetzesvollzug genau zu beobachten, damit Unzulänglichkeiten aus dem Verhältnis zwischen Kürzung des Kindergeldes und Kindergeldzuschlag frühzeitig erkannt und durch Korrekturen beseitigt werden können. IV. Entschließung zum Gesetz zur leistungsfördernden Steuersenkung und zur Entlastung der Familie (Steuersenkungsgesetz 1986/1988 — StSenkG 1986/1988) Die Zustimmung zum sogenannten Realsplitting (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 EStG) gilt derzeit für jeweils einen Veranlagungszeitraum. An dieser Rechtslage sollte sich auch in Zukunft nichts ändern. Entgegen der Auffassung des Deutschen Bundestages (vgl. Buchstabe b der Entschließung in zu — Drucksache 240/85) sollte die Ausdehnung der Wirksamkeit auf mehr als einen Veranlagungszeitraum nicht erwogen werden. Begründung: Das sog. Realsplitting, bei dem die Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten beim unterhaltsverpflichteten Ehegatten als Sonderausgaben abgezogen und beim unterhaltsberechtigten Ehegatten als steuerpflichtige Einkünfte erfaßt werden, ist gesetzlich von der Zustimmung des Unterhaltsberechtigten abhängig. Dies ist in der Regel die Frau. Ihre Entscheidung zur Zustimmung ist u. a. davon abhängig, ob sich für sie Mehrbeträge an Einkommensteuer oder Kirchensteuer ergeben, ob ihr einkommensabhängige staatliche Leistungen (z. B. Wohngeld, BAföG) entgehen und davon, ob der Unterhaltsverpflichtete bereit ist, ihr evtl. finanzielle Einbußen zu ersetzen. Eine für einen längeren Zeitraum als den einjährigen Veranlagungszeitraum erteilte Zustimmung setzt sie außerstande, Veränderungen im eigenen Bereich (z. B. Einkommen, Wohnverhältnisse, Alter zu betreuender Kinder) bei der Erteilung der Zustimmung zu berücksichtigen. Da der Antrag auf Abzug der Unterhaltsleistungen als Sonderausgaben ohnehin für jedes Kalenderjahr neu zu stellen ist, ist auch aus diesem Grunde nicht ersichtlich, warum die Zustimmung für einen längeren Zeitraum erteilt werden soll. Der Präsident hat gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 der Geschäftsordnung die nachstehende Vorlage überwiesen: Unterrichtung durch den Bundesrat: Entlastung der Bundesregierung wegen der Haushaltsrechnung und Vermögensrechnung des Bundes für das Haushaltsjahr 1982 (Jahresrechnung 1982) (Drucksache 10/3492) zuständig: Haushaltsausschuß Der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Berichterstattung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 der Geschäftsordnung über die nachstehenden Vorlagen absieht: Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu den peripheren Küsten- und Inselregionen der Europäischen Gemeinschaft (Drucksache 10/111) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zum Abschluß der Konsultation des Europäischen Parlaments zu dem Vorschlag der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat für eine Verordnung über die Gewährung einer finanziellen Unterstützung der Gemeinschaft zugunsten der Industrien, die feste Brennstoffe erzeugen, und zu den Vorschlägen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften an den Rat über eine ausgewogene Politik im Bereich der festen Brennstoffe (Drucksache 10/ 1213) Unterrichtung duch das Europäische Parlament: Entschließung „Plan für den wirtschaftlichen Wiederaufschwung in Europa" (Drucksache 10/1263) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu einer Gaspolitik der Europäischen Gemeinschaft (Drucksache 10/1264) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zum Stand der Konvergenz unter besonderer Würdigung der Interdependenz aller Politik (Drucksache 10/1266) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu einem energiepolitischen Solidaritätsprogramm zur Nutzung der europäischen Kohle (Drucksache 10/1405) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur Zukunft der Erdölversorgung aus dem Nahen Osten für die Länder außerhalb des kommunistischen Machtbereichs (Drucksache 10/1597) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zur Einfuhrbeschränkung der USA für Stahlröhren aus der EG (Drucksache 10/2683) Unterrichtung durch das Europäische Parlament: Entschließung zu dem 13. Bericht der Europäischen Kommission der Europäischen Gemeinschaften über die Wettbewerbspolitik (Drucksache 10/2691) Der Vorsitzende des Ausschusses für Wirtschaft hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG-Vorlagen zur Kenntnis genommen hat: Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1224/80 über den Zollwert der Waren — KOM (85) 25 endg. — EG-Dok. Nr. 4779/85 — (Drucksache 10/3043 Nr. 1) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 706/84 zur Erhebung eines endgültigen Ausgleichszolls im Rahmen des Antisubventionsverfahrens betreffend die Einfuhren von Rohrformstücken, Rohrverschlußstücken und Rohrverbindungsstücken aus Temperguß mit Ursprung in Spanien — KOM (85) 41 endg. — EG-Dok. Nr. 4946/85 — (Drucksache 10/3043 Nr. 2) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3072/80 zur Einführung eines endgültigen Ausgleichszolls auf bestimmte nahtlose Rohre aus nichtlegierten Stählen mit Ursprung in Spanien — KOM (85) 39 endg. — EG-Dok. Nr. 4960/85 — (Drucksache 10/3043 Nr. 3) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die Ausfuhren von Stahlröhren nach den Vereinigten Staaten — KOM (85) 59 endg. — EG-Dok. Nr. 5037/85 — (Drucksache 10/3116 Nr. 1) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Förderung von Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Nutzung alternativer Energiequellen, der Energieeinsparung und der Substitution von Kohlenwasserstoffen durch Gewährung einer finanziellen Unterstützung und Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Förderung von industriellen Pilot- und Demonstrationsvorhaben auf dem Gebiet der Verflüssigung und der Vergasung fester Brennstoffe durch Gewährung einer finanziellen Unterstüt- Deutscher Bundestag — 10. Wahlperiode — 147. Sitzung. Bonn, Freitag, den 21. Juni 1985 10965* zung — KOM (85) 29 endg. und KOM (85) 29 endg. /2 — EG-Dok. Nr. 5078 (ADD 1 + ADD 2) — (Drucksache 10/3352 Nr. 1) Der Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehende EG-Vorlage zur Kenntnis genommen hat: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit — EG-Dok. Nr. 6871/83 — (Drucksache 10/133 Nr. 8) Der Vorsitzende des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Beratung der nachstehenden EG-Vorlage abgesehen hat: Leitlinien für eine Wanderungspolitik der Gemeinschaft — KOM (85) 48 endg. — EG-Dok. Nr. 5377/85 — (Drucksache 10/3228 Nr. 10) Der Vorsitzende des Finanzausschusses hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehende EG-Vorlage zur Kenntnis genommen hat: Entwurf für einen Beschluß des Rates EWG-EFTA zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen und Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates über die Anwendung des Beschlusses Nr.... des Gemischten Ausschusses EWG-EFTA zur Änderung der in ECU ausgedrückten Beträge in Artikel 8 des Protokolls Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in" oder „Ursprungserzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen — KOM (85) 73 endg. — EG-Dok. Nr. 5461/85 — (Drucksache 10/3228 Nr. 13) Der Vorsitzende des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten hat mitgeteilt, daß der Ausschuß von einer Beratung der nachstehenden EG-Vorlagen abgesehen hat: Entwurf einer Verordnung (EWG) des Rates zur Eröffnung, Aufteilung und Verwaltung eines Gemeinschaftszollkontingents für Süßkirschen, in Alkohol eingelegt, zur Herstellung von Schokoladenwaren, der Tarifstelle ex 20.06 B I e) 2 bb) des Gemeinsamen Zolltarifs — KOM (84) 600 endg. — EG-Dok. Nr. 10463/84 — (Drucksache 10/2580 Nr. 4) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur fünften Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 171/83 über technische Maßnahmen zur Erhaltung der Fischbestände — KOM (84) 637 endg. — EG-Dok. Nr. 10697/84 — (Drucksache 10/2580 Nr. 5) Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Aufteilung der Gemeinschaftsfangquote für das Jahr 1985 in den Kanadischen Gewässern auf die Mitgliedstaaten — KOM (84) 627 endg. — EG-Dok. Nr. 10698/84 — (Drucksache 10/2580 Nr. 6) Der Vorsitzende des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit hat mitgeteilt, daß der Ausschuß die nachstehenden EG- Vorlagen zur Kenntnis genommen hat: Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Regelung gesundheitlicher und tierseuchenrechtlicher Fragen bei der Einfuhr von Fleischerzeugnissen aus Drittländern — KOM (84) 530 endg. — EG-Dok. Nr. 9789/84 — (Drucksache 10/2286 Nr. 14) Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 358/79 über in der Gemeinschaft hergestellte Schaumweine von Nummer 13 des Anhangs II der Verordnung (EWG) Nr. 337/79 und Vorschlag für eine Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 338/79 des Rates zur Festlegung besonderer Vorschriften für Qualitätsweine bestimmter Anbaugebiete und Änderung des Vorschlags für eine Verordnung des Rates zur Festlegung der Grundregeln für die Bezeichnung und Aufmachung von Schaumwein und Schaumwein mit zugesetzer Kohlensäure aufgrund von Artikel 149 Abs. 2 des Vertrags — KOM (84) 283 endg. — EG-Dok. Nr. 7698/84 — (Drucksache 10/1691 Nr. 15) Bericht der Kommission an den Rat über die mikrobiologischen Kontrollen für eine hygienische Erzeugung von frischem Fleisch und Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung der Richtlinie 64/433/EWG zur Regelung gesundheitlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit frischem Fleisch — KOM (84) 439 endg. — EG-Dok. Nr. 9118/84 — (Drucksache 10/2154 Nr. 17) Entwurf einer Entschließung des Rates über ein Aktionsprogramm der Europäischen Gemeinschaften zum Thema Toxikologie im Rahmen des Gesundheitsschutzes — KOM (84) 284 endg. — EG-Dok. Nr. 7764/84 — (Drucksache 10/1946 Nr. 35) Der Vorsitzende des Ausschusses für Jugend, Familie und Gesundheit hat mitgeteilt, daß der Ausschuß auf eine Beratung der nachstehenden EG-Vorlagen verzichtet hat: Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Genehmigung des Verschnitts von deutschem Rotwein mit eingeführtem Rotwein — KOM (85) 92 endg. — EG-Dok. Nr. 5505/85 — (Drucksache 10/3228 Nr. 12) Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Änderung einer ersten Serie von Richtlinien betreffend die Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten im Lebensmittelbereich in bezug auf die Intervention des Ständigen Lebensmittelausschusses — KOM (84) 334 endg. — EG-Dok. Nr. 8167/84 — (Drucksache 10/1946 Nr. 36)
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Philipp Jenninger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat Herr Abgeordneter Seehofer.


Rede von Horst Seehofer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die gesetzliche Rentenversicherung steht vor einer schwierigen und weitreichenden Neuordnung. Die unterschiedlichen Voraussetzungen bei der Hinterbliebenenversorgung für Frauen und Männer müssen beseitigt werden, gleiche Voraussetzungen müssen geschaffen werden. Dieses Thema, Herr Kollege Glombig, eignet sich nicht für Polemik. Die Rentner haben Anspruch auf sachliche Information und Entscheidung.

(Beifall bei der CDU/CSU)

Bereits 1975 hat das Bundesverfassungsgericht den Gesetzgeber aufgefordert, Mann und Frau bei der Hinterbliebenenrente gleichzustellen. Bisher erhalten Frauen immer eine Witwenrente. Die Männer bekommen dagegen eine Witwerrente nur dann, wenn die Frau die Familie überwiegend unterhalten hat. Die SPD-geführten Bundesregierungen haben in sieben Jahren dieses Problem nicht gelöst. Wir verdanken es der Tatkraft unseres Bundesarbeitsministers Norbert Blüm,

(Beifall bei der CDU/CSU — Lutz [SPD]: Da muß er selber lachen!)

daß wir nach zehnjähriger Diskussion endlich einen Gesetzentwurf haben und heute entscheiden können.
Das Modell der Bundesregierung sieht die Hinterbliebenenrente mit Freibetrag vor. In Zukunft soll auch der Mann ohne besondere Voraussetzungen eine Witwerrente bekommen können, so wie dies jetzt bereits bei der Frau der Fall ist. Gleichzeitig — und dies ist neu — soll unter bestimmten Voraussetzungen eigenes Einkommen bei der Witwen- und Witwerrente berücksichtigt werden, allerdings



Seehofer
nur dann, wenn ein Einkommensfreibetrag überschritten wird.
Ich möchte noch einmal ausdrücklich klarstellen, daß diese Neuordnung nur für die Zukunft gilt. Wer bereits jetzt Hinterbliebenenrente erhält, für den ändert sich überhaupt nichts. Die neue Regelung gilt nur für die zukünftigen Hinterbliebenenrenten ab 1986. Auch wer in Zukunft Hinterbliebenenrente erhält und keine eigene Versichertenrente oder eigenes Einkommen hat, ist nicht betroffen. Bei ihm kann kein Einkommen angerechnet werden, für ihn ändert sich ebenfalls nichts.
Hauptgegenstand der Diskussion ist die vorgesehene Einkommensanrechnung. Mit dieser Frage — insbesondere mit den daraus resultierenden verfassungsrechtlichen Problemen — möchte ich mich in erster Linie auseinandersetzen. Entscheidende systematische Grundlage für die Berücksichtigung von Einkommen ist die Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente. Nach dem Tod eines Ehegatten tritt an die Stelle des Unterhalts, den er nicht mehr erbringen kann, die Hinterbliebenenrente. Diese Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente ist in langjähriger Rechtsprechung — auch vom Bundesverfassungsgericht — anerkannt. Sie kommt auch sehr sinnfällig im geltenden Recht durch den Wegfall der Hinterbliebenenrente bei Wiederheirat zum Ausdruck.
Ich meine, daß derjenige, dessen Unterhalt bereits durch eigenes Einkommen sichergestellt ist, nicht auch noch aus der Rentenversicherung eine volle Hinterbliebenenrente als Unterhaltsersatz braucht. Sozialpolitisch erscheint mir die Einkommensberücksichtigung daher grundsätzlich gerechtfertigt.
Durch die Berücksichtigung von Einkommen verliert die Hinterbliebenenrente nicht ihren Charakter als Versicherungsleistung. Sie hat zur Voraussetzung, daß der verstorbene Ehegatte Beiträge entrichtet hat. In der Höhe richtet sich die Hinterbliebenenrente immer nach der Rente des verstorbenen Ehegatten.
In diesen beiden Punkten unterscheiden sich die Hinterbliebenenrenten von der Fürsorgeleistung. Die Fürsorgeleistung verlangt keine Vorleistung und orientiert sich am konkreten Bedarf im Einzelfall. Aus diesen beiden Unterschieden heraus sind Hinterbliebenenrenten mit Fürsorgeleistungen in keiner Weise vergleichbar.
Allerdings enthalten die Hinterbliebenenrenten wie die meisten Leistungen der Rentenversicherung Elemente des sozialen Ausgleichs, die nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bei Hinterbliebenenrenten besonders stark ausgeprägt sind.
Meine Damen und Herren, im übrigen kennt auch das geltende Recht der Rentenversicherung eine Vielzahl von Fällen, bei denen Einkommen berücksichtigt wird, so z. B. die Versagung des Anspruchs auf Witwerrente an einen Witwer, dessen Einkommen das der verstorbenen Ehefrau überstieg. Die Einkommensberücksichtigung ist daher auch systemgerecht. Sie ist in der Rentenversicherung kein Fremdkörper. Sie wird jetzt nicht plötzlich neu eingeführt.
Meine Damen und Herren von der SPD, auch das von Ihnen vertretene Teilhabemodell ist wirtschaftlich nichts anderes als eigene Rente mit Einkommensanrechnung. Hier wird teilweise sogar in erheblich schärferer Form Einkommen berücksichtigt als bei unserer Lösung — insbesondere bei kleinen Renten —, weil Ihr Modell Freibeträge nicht kennt.
Eine ganz entscheidende Frage ist, welches Einkommen nun berücksichtigt werden soll. Nach dem Willen der Bundesregierung sollen nur das Erwerbseinkommen und das Erwerbsersatzeinkommen erfaßt werden. Sonstige Einkünfte wie z. B. aus privaten Lebensversicherungsverträgen, aus Kapitalvermögen, Vermietung und Verpachtung werden nicht berücksichtigt, da es sich nicht um Erwerbsoder Erwerbsersatzeinkommen handelt.
Die Beschränkung des Einkommens auf Erwerbs- und Ersatzeinkommen hat verschiedene Gründe. Sie ist einmal dadurch gerechtfertigt, daß im System der gesetzlichen Rentenversicherung die Beiträge vom versicherten Arbeitseinkommen erhoben werden, nicht aber von etwaigen Kapitaleinkünften. Auch auf der Leistungsseite richtet sich die Höhe der Rente nicht nach den Kapitaleinkünften, sondern nach Versicherungsdauer und Höhe der versicherten Entgelte. Neben diesen systematischen Überlegungen ist für uns auch von Bedeutung, daß wir durch eine Rentenreform den Verwaltungsaufwand so gering wie möglich halten wollen.

(Frau Steinhauer [SPD]: Na! Na!)

Wir wollen weder durch eine Reform eine gigantische Bürokratie, noch durch die Einbeziehung aller Einkommen etwa eine Schnüffelei in den Sparbüchern der Rentner.

(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP — Suhr [GRÜNE]: Aber eine Volkszählung wollt ihr!)

Soweit es um das Erwerbsersatzeinkommen geht, beschränken wir diese Berücksichtigung auf öffentlich-rechtliche Regel- und Sondersysteme. Dies ergibt sich aus der Überlegung, daß wir in die privatrechtliche Vorsorge der Bürger nicht eingreifen wollen. Dies bedeutet, daß z. B. Leistungen der betrieblichen Altersversorgung unberücksichtigt bleiben.
Wir haben in diesem Zusammenhang auch sehr sorgfältig die verfassungsrechtlichen Fragen geprüft. Nach unserer Überzeugung ist es verfassungsgemäß zwischen Einkommen, das zu berücksichtigen ist, und Einkommen, das nicht berücksichtigt wird, zu unterscheiden. Der Gesetzgeber ist bei der Zuordnung von Einkommen allerdings nicht ganz frei. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes zieht hier Grenzen. Gesetzliche Differenzierungen dürfen nicht willkürlich sein. Sie sind nur dann verfassungsgemäß, wenn sie sich sachlich begründen lassen. Dies ist bei unserem Modell der Fall. Eigenes Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen soll nur insoweit berück-



Seehofer
sichtigt werden, als es über einem dynamisch ausgestalteten Freibetrag liegt. Der Freibetrag beträgt zunächst 900 DM. Dieser Grundfreibetrag erhöht sich je Kind um ca. 200 DM. In der Höhe orientiert sich der Freibetrag in etwa an dem notwendigen Selbstbehalt eines unterhaltspflichtigen Ehegatten.
Der Freibetrag hat eine soziale Ausgleichsfunktion. Er führt dazu, daß Bezieher kleinerer Einkommen von der Neuordnung nicht berührt werden. Dies trifft vor allem für Frauen mit Witwenrente und eigener Versichertenrente zu. 90 % aller Frauen, die heute eine Witwenrente erhalten, bekommen gegenwärtig noch eine Versichertenrente, die unter dem von uns vorgesehenen Freibetrag liegt. Für diese 90 % der Frauen ändert sich also durch diese Reform überhaupt nichts.

(Frau Fuchs [Köln] [SPD]: Verbessert sich nichts!)

Der Freibetrag kommt aber auch Beziehern höherer Einkommen zugute, weil nur das Einkommen berücksichtigt wird, das den Freibetrag übersteigt. Soweit das Nettoeinkommen den Freibetrag übersteigt, soll es zu 40 % bei der Hinterbliebenenrente berücksichtigt werden. 60 % bleiben also frei. Wir sind der Auffassung, daß mit dieser Regelung auch dem Leistungsgedanken Rechnung getragen wird.
Soweit Einkommen zu berücksichtigen ist, ruht die Hinterbliebenenrente teilweise oder ganz. Sie entfällt also nicht auf Dauer, sie ruht lediglich. Dies heißt, daß bei einer Verminderung des Einkommens der Anspruch wieder aufleben kann. Daß die Hinterbliebenenrenten zum Teil oder auch ganz ruhen können, verstößt nach unserer Überzeugung nicht gegen die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes. Die Hinterbliebenenrente und die Frage, ob sie dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 des Grundgesetzes unterliegt, hat das Bundesverfassungsgericht bisher ausdrücklich nicht behandelt und offen gelassen. Es hat diese Frage bisher nur für Versichertenrenten bejaht.
Aber selbst wenn man Hinterbliebenenrenten als Eigentum im Sinne des Grundgesetzes ansieht, ist unser Modell verfassungsgemäß, denn aus der Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrente und dem Prinzip des sozialen Ausgleichs folgt, daß der Gesetzgeber einen verhältnismäßig weiten Gestaltungsspielraum hat, um Inhalt und Schranken dieses Eigentums zu bestimmten. Dies zeigt auch die bestehende Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts.
Der Gesetzgeber bleibt mit dem jetzt vorliegenden Gesetzentwurf innerhalb der ihm gezogenen Grenzen. Dies wird allein schon dadurch deutlich, daß wir aus Gründen des Vertrauensschutzes weitreichende Übergangsregelungen vorsehen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, der vorliegende Gesetzentwurf der Bundesregierung ist ohne Zweifel ein kompliziertes Reformwerk; aber es gibt kein System, das gleichzeitig gerecht und unkompliziert sein könnte. Wir alle haben es uns vor allem mit der Frage der Verfassungsmäßigkeit nicht leicht gemacht. Ich erinnere daran, daß nach einer ersten Sachverständigenanhörung, die sämtlichen Aspekten des Gesetzentwurfes galt, eine zweite Sachverständigenanhörung allein den verfassungsrechtlichen Fragen gewidmet war. Die Argumente, die von den Sachverständigen für die Verfassungsmäßigkeit des Modells der Hinterbliebenenrente mit Freibetrag vorgebracht wurden, sind für uns überzeugend. Wir halten den vorliegenden Gesetzentwurf für verfassungsgemäß.

(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)

Soweit in dieser Anhörung Bedenken geäußert wurden, beruhten sie weithin nicht auf verfassungsrechtlichen, sondern auf sozialpolitischen Überlegungen, oder man ging von Erwägungen aus, die mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, so wie wir sie heute vorfinden, nicht übereinstimmen. Herr Kollege Glombig, es besteht auch kein vernünftiger Grund, mit der Verabschiedung des Gesetzes auf das Urteil zu warten, das das Bundesverfassungsgericht am 16. Juli verkünden wird. Selbst wenn die Entscheidung zur Neuregelung der Krankenversicherung der Rentner etwas zu der Frage sagt, ob Hinterbliebenenrente Eigentum im Sinne des Grundgesetzes ist, so entstünde keine neue Situation, weil unsere verfassungsrechtliche Prüfung auch unter diesem Gesichtspunkt vorgenommen worden ist.
Meine Damen und Herren, die von uns vorgeschlagene Neuordnung der Hinterbliebenenrente ist von allen diskutierten Modellen die beste Lösung: Die Lösung führt zur Gleichberechtigung von Männern und Frauen bei der Hinterbliebenenrente. Die Lösung ist kostenneutral. Wir vermeiden damit, daß morgen wieder eingesammelt wird, was heute beschlossen wird. Und: Die Lösung schont die Bezieher von kleinen Renten und damit vor allem die Frauen.
Die Koalition hat sich in einer schwierigen Frage einmal mehr als handlungsfähig erwiesen. Es ist uns gelungen, den Auftrag des Bundesverfassungsgerichts in sehr kurzer Zeit systemkonform und sozial ausgewogen zu erledigen.

(Zuruf von der SPD: Bravo!)

Ich bin überzeugt, daß sich dieses Reformwerk in der Praxis behaupten wird.

(Beifall bei der CDU/CSU und der FDP)


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    Rede von Dr. Philipp Jenninger


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Das Wort hat Herr Abgeordneter Heyenn.