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Wenn das, was der Mann tagtäglich an Diskriminierung durch seinen von ihm als falsch empfundenen Vornamen erlebt, nur dadurch abgestellt werden kann, daß eine Operation durchgeführt wird, stehen wir als Ärzte, als Therapeuten vor der Situation, daß der Patient auf nichts anderes als auf die Operation wartet. Das führe zur Operation, es zwinge nachgerade dazu. Die Ärzte haben aber auch gesagt: Eigentlich haben wir größte Bedenken gegen solche Operationen; wir wollen sie nur im Notfall durchführen, nur dann, wenn wir wirklich absolut davon überzeugt sind, daß die Operation unumgänglich ist. Sie haben uns weiter gesagt: Wenn ihr es bei der „großen Lösung" belaßt, erschwert ihr es uns, nehmt ihr uns die Möglichkeit, die Patienten von dem Wunsch nach der Operation, der für sie oft so sehnlich, so psychologisch unüberwindbar ist, herunterzubringen.
Wenn man den Gesetzentwurf also auf die „große Lösung" beschränken würde, wäre damit der Zwang verbunden, den Weg zur Operation zu gehen. Das war für uns das entscheidende Motiv. Neben der „großen Lösung", die zwischen uns schon deshalb nicht streitig sein kann, weil es letztlich um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts geht, die uns diese als verfassungsrechtlich verpflichtend mit auf den Weg des Gesetzgebungsverfahrens gegeben hat, wollen wir aus diesem Grunde auch die „kleine Lösung". Wir haben sie hinzugefügt. Ich wäre dankbar, wenn in den Beratungen, die mit dem heutigen Tage ja nicht abgeschlossen sind, dieser Gesichtspunkt noch einmal berücksichtigt würde.
Auf jeden Fall aber, so meine ich, muß es in dieser Legislaturperiode zu einem Abschluß des Gesetzgebungsverfahrens kommen, wenn das Vertrauen der
— zugegebenermaßen wenigen — Betroffenen, um die es hier geht, in den Parlamentarismus insgesamt nicht ganz wesentlich erschüttert werden soll. — Vielen Dank.