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  • tocInhaltsverzeichnis
    Plenarprotokoll 8/145 Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 145. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 29. März 1979 Inhalt: Gedenkworte zum 130. Jahrestag der Verabschiedung der Frankfurter Reichsverfassung 11559 A Glückwünsche zu den Geburtstagen der Abg. Dr. Schachtschabel und Dr. Gradl . . 11560 C Wahl des Abg. Müller (Nordenham) zum ordentlichen Mitglied und des Abg. Dr. Enders zum stellvertretenden Mitglied im Kontrollausschuß beim Bundesausgleichsamt 11560 C Amtliche Mitteilungen ohne Verlesung . 11560 C Erweiterung der Tagesordnung 11561 C Absetzung eines Punktes von der Tagesordnung 11673 B Beratung des Antrags der- Abgeordneten Dr. Gradl, Katzer, Blumenfeld, Dr. Mikat, Dr. Biedenkopf, Josten, Dr. Müller-Hermann, Gerster (Mainz), Wohlrabe, Frau Dr. Riede (Oeffingen), Kittelmann, Breidbach, Frau Pieser, Luster, Reddemann, Schröder (Lüneburg), Dr. Pfennig, Frau Berger (Berlin), Stommel, Conrad (Riegelsberg), Dr. Stercken, Russe, Frau Dr. Wisniewski, Schartz (Trier) und Genossen Unverjährbarkeit von Mord — Drucksache 8/2539 — in Verbindung mit Erste Beratung des von den Abgeordneten Wehner, Ahlers, Dr. Ahrens, Amling, Dr. Apel und Genossen und den Abgeordneten Dr. Wendig, Gattermann, Frau Dr. Hamm-Brücher und Genossen eingebrachten Entwurfs eines 18. Strafrechtsänderungsgesetzes — Drucksache 8/2653 (neu) — in Verbindung mit II Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. März 1979 Beratung der Entschließung des Europäischen Parlaments zur Unverjährbarkeit von Völkermord und Mord — Drucksache 8/2616 — Dr. Gradl CDU/CSU 11561 D Dr. Emmerlich SPD 11565 C Erhard (Bad Schwalbach) CDU/CSU . . . 11569 D Kleinert FDP 11575 C Schmidt, Bundeskanzler 11579 A Graf Stauffenberg CDU/CSU 11581 A Dr. Wendig FDP 11585 D Vogel (Ennepetal) CDU/CSU 11590 B Waltemathe SPD 11593 B Dr. Dr. h. c. Maihofer FDP 11596 A Dr. Mikat CDU/CSU 11601 C Dr. Lenz (Bergstraße) CDU/CSU 11607 C Dr. Vogel (München) SPD 11611 C Engelhard FDP 11617 A Dr. Weber (Köln) SPD 11619 C Wissmann CDU/CSU 11622 A Oostergetelo SPD 11624 A Dr. Klein (Göttingen) CDU/CSU 11625 D Frau Matthäus-Maier FDP 11627 C Blumenfeld CDU/CSU 11631 A Hartmann CDU/CSU 11633 B Hansen SPD 11635 B Helmrich CDU/CSU 11638 A Dr. Schwencke (Nienburg) SPD 11639 C Dr. Schwarz- Schilling CDU/CSU 11642 B Dr. Stark (Nürtingen) CDU/CSU 11645 B Sieglerschmidt SPD 11647 A Josten CDU/CSU 11649 C Präsident Carstens 11575 A Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Europaabgeordnetengesetz) — Drucksache 8/362 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/2708 — Beschlußempfehlung und Bericht des Innenausschusses — Drucksache 8/2707 — Krey CDU/CSU 11651 A Bühling SPD 11652 C Dr. Klepsch CDU/CSU 11654 D Wolfgramm (Göttingen) FDP 11656 D Luster CDU/CSU 11657 D Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung Schwerbehinderter im öffentlichen Personenverkehr — Drucksache 8/2453 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/2697 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Arbeit und Sozialordnung — Drucksache 8/2696 — Hölscher FDP 11658 C, 11660 C Burger CDU/CSU 11658 D Kratz SPD 11659 D Dr. Ehrenberg, Bundesminister BMA . . 11661 D Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Forschung und Technologie zu dem Antrag der Fraktionen der SPD und FDP Enquete-Kommission „Zukünftige Energie-Politik" und dem Antrag der Abgeordneten Lenzer, Pfeifer, Dr. Probst, Benz, Engelsberger, Gerstein, Dr. Hubrig, Dr. Riesenhuber, Dr. Freiherr Spies von Büllesheim, Dr. Laufs, Pfeffermann, Dr. Stavenhagen, Frau Dr. Walz, Dr. Narjes und der Fraktion der CDU/CSU Enquete-Kommission „Zukünftige Energie-Politik" — Drucksachen 8/2353, 8/2374, 8/2628 — Dr. Freiherr Spies von Büllesheim CDU/CSU 11663 B Ueberhorst SPD 11664 D Dr.-Ing. Laermann FDP 11666 A Bericht des Ausschusses für Forschung und Technologie gemäß § 60 Abs. 3 der Geschäftsordnung zu dem Antrag der Abgeordneten Lenzer, Dr. Riesenhuber, Dr. Probst, Pfeifer, Benz, Engelsberger, Gerstein, Dr. Hubrig, Dr. Freiherr Spies von Büllesheim, Dr. Stavenhagen, Frau Dr. Walz, Pfeffermann und der Fraktion der CDU/CSU Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. März 1979 III Einrichtung einer Prognose- und Bewertungskapazität zur Begutachtung technologischer und forschungspolitischer Entwicklungen beim Deutschen Bundestag — Drucksachen 8/1241, 8/2629 (neu) — Dr. Riesenhuber CDU/CSU 11667 B Stockleben SPD 11669 B Dr.-Ing. Laermann FDP 11670 D Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu den Verträgen vom 17. November 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik über den Bau einer Autobahnbrücke über den Rhein zwischen Steinenstadt und Ottmarsheim sowie über den Bau einer Straßenbrücke über den Rhein zwischen Weil am Rhein und Hüningen — Drucksache 8/2437 — Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 8/2686 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post-und Fernmeldewesen — Drucksache 8/2642 — 11672 D Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den gewerblichen Binnenschiffsverkehr — Drucksache 8/2366 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen — Drucksache 8/2640 — 11673 A Zweite Beratung und Schlußabstimmung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 12. Februar 1971 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Staat Israel über den Luftverkehr — Drucksache 8/2436 — Beschlußempfehlung und Bericht des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen — Drucksache 8/2669 — 11673 B Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Elften Gesetzes zur Änderung des Viehseuchengesetzes — Drucksache 8/2646 — 11673 C Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 20. Juli 1978 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Großherzogtums Luxemburg über verschiedene Fragen der Sozialen Sicherheit Drucksache 8/2645 — 11673 D Beratung der Sammelübersicht 43 des Petitionsausschusses über Anträge zu Petitionen — Drucksache 8/2665 11673 D Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu dem Antrag des Bundesministers der Finanzen Veräußerung von Teilflächen des ehemaligen Standortübungsplatzes Bad Vilbel an die Stadt Frankfurt — Drucksachen 8/2478, 8/2648 — 11674- A Beratung der Beschlußempfehlung des Haushaltsausschusses zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Verbilligte Veräußerung von bundeseigenen Grundstücken — Drucksachen 8/2558, 8/2649 — 11674 A Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Wirtschaft zu der zustimmungsbedürftigen Verordnung der Bundesregierung zur Änderung des Deutschen Teil-Zolltarifs (Nr. 3/79 — Zollkontingent für Walzdraht 1. Halbjahr 1979) — Drucksachen 8/2536, 8/2632 — 11674 B Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Verkehr und für das Post- und Fernmeldewesen zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung Vorschlag einer Verordnung des Rates zur Anpassung der Kapazität für den gewerblichen Güterkraftverkehr zwischen den Mitgliedstaaten — Drucksachen 8/2357, 8/2641 — 11674 B Beratung der Beschlußempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zu der Unterrichtung durch die Bundesregierung VI Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. März 1979 Vorschlag einer Verordnung (EWG) des Rates zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 816/70 zur Festlegung ergänzender Vorschriften für die gemeinsame Marktorganisation für Wein — Drucksachen 8/2513 Nr. 3, 8/2670 — . . 11674 C Beratung des Berichts der Bundesregierung über Möglichkeiten zur Umstellung des 7 b EStG auf ein anderes Förderungssystem — Drucksache 8/2554 — 11674 D Beratung des Berichts der Bundesregierung über die Auswirkungen des Gesetzes über steudrliche Vergünstigungen bei der Herstellung oder Anschaffung bestimmter Wohngebäude auf das geltende Grunderwerbsteuerrecht und über die Überlegungen, die zur Reform des Rechts der Grunderwerbsteuer angestellt worden sind — Grunderwerbsteuerbericht — Drucksache 8/2555 — 11674 D Nächste Sitzung 11675 C Anlage Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 11677* A Deutscher Bundestag — 8. Wahlperiode — 145. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 29. März 1979 11559 145. Sitzung Bonn, den 29. März 1979 Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigung 144. Sitzung, Seite 11 405 A: In den Zeilen 10 bis 13 ist statt „ ... an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung — federführend —, an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit — mitberatend —" zu lesen: ,,... an den Ausschuß für Jugend, Familie und Gesundheit — federführend —, an den Ausschuß für Arbeit und Sozialordnung — mitberatend —" ; Seite 11 526 * D: In der Zeile 8 von unten ist statt „36" zu lesen: „38". Anlage Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Dr. Aigner * 30. 3. Dr. Althammer 30.3. Dr. Bangemann* 29. 3. Dr. Becher (Pullach) 30. 3. Frau Berger (Berlin) 30. 3. Blumenfeld ** 30. 3. Dr. Corterier ** 30. 3. Frau Erler 30. 3. Fellermaier * 30. 3. Frau Fischer 30. 3. Friedrich (Würzburg) 29. 3. Genscher 30. 3. Dr. Hornhues 30. 3. Horstmeier 29. 3. Dr. Jahn (Braunschweig) * 30. 3. *) für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments *5) für die Teilnahme an Sitzungen der Nordatlantischen Versammlung ***) für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlage zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Dr. h. c. Kiesinger 30. 3. Klinker 30. 3. Koblitz 30. 3. Lange * 30. 3. Leber 30.3. Lemp * 30.3. Lenzer 30.3. Dr. Müller *** 29.3. Müller (Mülheim) * 30. 3. Müller (Remscheid) 30. 3. Sauer (Salzgitter) 30. 3. Schmidt (München) * 30. 3. Schreiber* 30. 3. Dr. Schröder (Düsseldorf) 30. 3. Dr. Schwencke (Nienburg) *** 29. 3. Dr. Schwörer * 29. 3. Seefeld * 30. 3. Spitzmüller 30. 3. Stahlberg 30. 3. Dr. Starke (Franken) * 30. 3. Frau Tübler 30. 3. Dr. Vohrer *** 29. 3. Frau Dr. Walz 30. 3. Baron von Wrangel 30. 3. Wuwer 30.3. Ziegler 30. 3.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Liselotte Funcke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Maihofer.


Rede von Dr. Werner Maihofer
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Frau Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die Debatte des Parlaments, die wir heute führen, hat daran möchte ich eingangs erinnern, wie es auch zwei meiner Vorredner getan haben — einen einzigen Grund: die zum 31. Dezember dieses Jahres drohende Verjährung aller durch Mord begangenen nationalsozialistischen Gewaltverbrechen und nichts sonst. Angesichts so vieler guter Worte über die Verteidigung des Rechtsstaats im allgemeinen und die Bewahrung der Rechtssicherheit auf der Seite derer, die für einen Verjährungsablauf selbst für diese Massenmordverbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft eintreten, aber auch angesichts so vieler starker Worte über den Schutz des Lebens im allgemeinen und die Wahrung der Gerechtigkeit auf der Seite derer, die sich für eine Verjährungsaufhebung für Mord überhaupt einsetzen, muß man dies, glaube ich, zunächst wieder in den Mittelpunkt rücken. Denn mir scheint, daß wir uns auf die eine oder andere Weise von der Sache, um die es hier geht, eher entfernen, die sich in die schlichte Frage fassen läßt: Sollen die Mordverbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft zum Ende dieses Jahres verjähren, nachdem wir ihre Verjährung mehr als 45 Jahre hinausgezögert haben: von den sogenannten Ahndungsgesetzen der neugebildeten Länder an, die bei Straftaten, deren Verfolgung der als Gesetz geachtete Führerwille entgegenstand, ein Ruhen oder doch eine Hemmung der Verjährung bis zum 8. Mai 1945 annahmen, über das sogenannte Berechnungsgesetz des Bundestages von 1965, das — auch das wird leicht vergessen — in seiner praktischen Konsequenz ebenfalls ausschließlich zu einer Erstreckung der Verjährung für die durch Mord begangenen NS-Verbrechen geführt hat, bis hin zum 9. Strafrechtsänderungsgesetz 1969, das uns nun diese NS-Morde — und ' ausschließlich sie! — zur erneuten Entscheidung 1979 überantwortet hat?
Ich will mich mit dieser Vorgeschichte der heutigen Verjährungsentscheidung nicht aufhalten. Sie ist ein beklemmendes Stück Nachkriegsgeschichte für sich, das nach nicht geschrieben ist. Ich will mich ausschließlich mit den Antworten beschäftigen, die heute von den beiden Seiten des Hauses auf die Frage nach der Verjährung von NS-Morden gegeben worden sind: Ablauf der Mordverjährung — damit auch für NS-Morde — auf der einen Seite
und Aufhebung der Mordverjährung — damit auch für NS-Morde — auf der anderen Seite. Ich halte beide bisher vorgetragenen Antworten auf die Verjährungsfrage 1979 — bei allem Respekt für die moralische Position, die ihnen zugrunde liegt und wie sie gerade auch Herr Kollege Graf Stauffenberg so eindrucksvoll dargetan hat — juristisch nicht für akzeptabel.
Da es eine schwierige Sache ist, die hier von jedem Abgeordneten nach seinem Gewissen zu entscheiden ist, können uns höfliche Worte nach allen Seiten nicht weiterhelfen. Da dieses Gewissen, nach dem hier jeder für sich entscheidet, nicht einfach ein blindes Gefühl, sondern denkende Vernunft ist, weil nur aus einem denkenden Gewissen eine vernünftige Entscheidung hervorgehen kann, die aus zureichenden und angebbaren Gründen gefällt wird, müssen diese Gründe für und gegen die eine wie die andere Lösung — und auch für eine weitere, von mir hier in die Debatte einzuführende Lösung — ohne alle vorschnellen Festlegungen sorgfältig erörtert und ernsthaft dahin abgewogen werden, ob sie nicht nur moralisch, sondern auch juristisch dauerhaft tragfähig sind. Insoweit unterstreiche ich voll den Beitrag des Kollegen Vogel, der auch von seiner Seite darauf abzielte, daß wir uns- hier nicht kurzschlüssig, überschnell festlegen.
Wenn ich dabei auch nur für eine bisher kleine Gruppe von sieben Abgeordneten sprechen kann, so bitte ich doch die sich ihrer Sache sicheren Mehrheiten dieses Hauses, unsere Gründe nicht nach Zahlen zu wägen. Es gibt auch außerhalb dieses Hauses nicht wenige — nicht nur unter den Fachkollegen, sondern auch im Laienpublikum —, die beide in diesem Hause bisher erörterten Lösungen nicht für verantwortbar halten. Die Gründe hierfür will ich Ihnen im folgenden mit schonungsloser Deutlichkeit offenlegen.
Läßt sich ein Ablauf der Verjährungsfrist für Mord und damit für alle NS-Morde verantworten? Das ist die erste Frage, die wir uns zu stellen haben. Meine klare Antwort ist: Nein. Dieses Nein beruht nicht auf irgendwelchen, sondern auf Rechtsgründen. Wenn Thomas Dehlèr recht hatte, als er in der Verjährungsdebatte 1965 so bewegt ausrief: „Wir können der Welt nur schlicht und fest unseren Willen zum Recht dartun; ein Mehr gibt es nicht", dann werden wir uns vor allem anderen auch heute fragen müssen, wie unsere Entscheidung vor dem Recht bestehen kann, das uns Gesetz und Verfassung vorgeben.
Ich nenne Ihnen vier der entscheidenden Gründe, warum ich zu der Überzeugung gelangt bin, daß ein Verjährungsablauf aus Rechtsgründen nicht zu rechtfertigen ist.
Erstens. Auch aus Rechtsgründen wäre eine Verjährung dann zu rechtfertigen, wenn bis zum 31. Dezember 1979 eine annähernd vollständige Unterbrechung der Verjährung durch richterlichen Akt im Einzelfall für die NS-Morde möglich gewesen wäre. Nun, hier ist schon mehrfach festgestellt worden: Diese noch 1969 gehegte Erwartung hat sich erneut als trügerisch erwiesen. Selbst 1978 ist es nach dem



Dr. Dr. h. c. Maihof er
vorliegenden Bericht des Leiters der Zentralstelle in Ludwigsburg allein auf Grund polnischen Aktenmaterials zu über hundert neuen Verfahren wegen solcher NS-Morde gekommen. Auch nach 1979 werden wir entsprechend mit einer noch nicht abschätzbaren Zahl solcher neuer Verfahren rechnen müssen, nicht wegen irgendwelcher Morde aus privaten Motiven, sondern wegen massenhafter Völkermordverbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft. Daran ist überhaupt nicht zu deuteln; dies ist die Ausgangslage.
Wie wollen es darum die Vertreter eines Verjährungsablaufs eigentlich aus Rechtsgründen rechtfertigen, wenn etwa — ich rede hier nicht ins Blaue — zum Jahresende 1979 noch Hunderte unentschiedener und in dieser Zeit gar nicht mehr entscheibarer NS-Mordfälle auf dem Tisch der Staatsanwaltschaften lägen? Wollen sie diese dann sehenden Auges verjähren lassen?
Wer dies will, muß auch wollen können, so meine ich, daß auch schwerste Taten in außergewöhnlicher Häufung, die erst nach 1979 bekannt oder deren Täter erst nach dieser Zeit erkannt werden, dennoch verjähren sollen. Wer dies will, muß auch wollen können — das ist für mich die logische Konsequenz —, daß wir mit den Mordprozessen gegen bisher erkannte NS-Täter bis über das Jahr 2000 hinaus fortfahren, die bisher unerkannten NS-Mörder dann aber nach 1979 nicht mehr auf die Anklagebank zu den wegen derselben Tat Angeklagten bringen können, sondern im Zuschauerraum Platz nehmen lassen. Wer das will — das muß man sich einfach auch mal in der praktischen Konsequenz vorstellen —, muß sich überlegen, ob es nicht besser wäre, nach 1979 mit den NS-Prozessen überhaupt Schluß zu machen und die noch nicht überführten Täter zu amnestieren. Denn wie wollen Sie dies eigentlich ertragen und verantworten: die einen auf der Anklagebank, die anderen im Zuschauerraum, die Kollegen und Komplicen aus denselben Mordtaten, die hier in Frage stehen?

(Beifall bei der FDP und der SPD)

Zweitens. Das wird aber auch nach der Verjährungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom Februar 1969 mit Rechtsgründen ebensowenig gerechtfertigt werden können wie schon der Ablauf der Mordverjährung für diese NS-Verbrechen. Diese Entscheidung hat — was leider in der heutigen Parlamentsdebatte noch nicht voll gewürdigt worden ist — allen 1965, ja selbst noch 1969 vorgetragenen Rechtsgründen für einen Verjährungsablauf den Boden entzogen.

(Dr. Mertes [Gerolstein] [CDU/CSU] : 1969 nicht mehr!)

Denn diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts hat nicht nur festgestellt, Herr Kollege Mertes, daß auch eine nachträgliche Verlängerung oder Aufhebung von Verjährungsfristen weder gegen das Rechtsstaatsprinzip noch gegen den Gleichheitsgrundsatz verstößt. Das Gericht hat in seiner Begründung zugleich ausgeführt, daß alle Rechtsgründe gegen einen Eingriff in die Verjährungsvorschriften, von denen auch heute die Rede war, für die vom
damaligen Berechnungsgesetz erfaßten NS-Verbrechen — also schwerste Taten in außergewöhnlicher Häufung — nicht durchschlagen. So steht es da wörtlich zu lesen.
Dies gilt nicht nur für den Gedanken des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit im allgemeinen, sondern ebenso auch für die Gedanken — ich zähle sie auf, so steht es in der Begründung — des Persönlichkeitswandels, der Beweisvergänglichkeit, der Strafzweckvereitelung, des Justizirrtums genauso wie den der Prozeßökonomie. Mit all diesen Rechtsgründen kann bei unserer erneuten Verjährungsentscheidung niemand antreten, es sei denn, er will sich in Widerspruch zum Bundesverfassungsgericht setzen. Das ist sicher jedem unbenommen, eine moralische Position dieser Art, wer will sie jemandem verwehren? Aber als juristische Position hat sie in der heutigen Verjährungsdebatte kein Gewicht mehr. Wer daraus mit Rechtsgründen einen Verjährungsablauf für die heute in Frage stehenden NS-Morde rechtfertigen wollte — ich sage es noch einmal klar und deutlich —, der setzt sich mit den maßgebenden Begründungen der Verjährungsentscheidung des Bundesverfassungsgerichts in Widerspruch, die sich alle ausdrücklich mit den Vorlagebeschlüssen und ihrer juristischen Argumentation auseinandersetzen.
Drittens. Der Völkermord ist seit 1969 unverjährbar gestellt. Die letzte Verjährungsentscheidung durch das Neunte Strafrechtsänderungsgesetz enthielt nicht nur, wie häufig zu hören ist, in Art. 1 eine Verlängerung der Verjährungsfrist für Mord von 20 auf 30 Jahre. Es enthielt unter demselben Vorzeichen einer Verjährungsentscheidung für die damals zur Verjährung anstehenden NS-Morde die Einführung der Unverjährbarkeit des Völkermords — § 66 Abs. 2, jetzt § 78 Abs. 2 unseres Strafgesetzbuches. Beide Entscheidungen in der Verjährungsfrage 1969 wurden ausdrücklich nicht nur für die Zukunft, sondern mit Rückwirkung für die Vergangenheit getroffen. Dazu heißt es in Art. 3 des Gesetzes unter der Überschrift „Anwendung auf früher begangene Taten" — ich zitiere —: § 66 Abs. 2, also Strafverfolgung wegen Völkermords, und § 67 Abs. 1, also Strafverfolgung wegen Mordes, in der Fassung des Art. 1 gelten auch für früher begangene Taten und früher verhängte Strafen, wenn die Verfolgung bei Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt ist.
Man kann lange darüber rechten, was der Gesetzgeber subjektiv damit gemeint hat. Im Bericht ist von „kleiner Rückwirkung" die Rede. Das würde also wohl heißen: rückwirkende Anwendung der Unverjährbarkeit des Völkermords auf die seit dem 22. Februar 1955 begangenen Taten — eine im Gesamtzusammenhang einer Verjährungsregelung für die NS-Verbrechen, die das Neunte Strafrechtsänderungsgesetz darstellt, einigermaßen kuriose Konsequenz; das werden Sie wohl zugeben.
Sieht man sich einmal die Protokolle des Rechtsausschusses zur Endredaktion dieser Rückwirkungsregelung an, dann stellt man dabei nicht nur fest, daß die ausdrückliche Bezugnahme auch auf die



Dr. Dr. h. c. Maihofer
Nichtverjährbarkeit des Völkermordes keinesfalls ein Versehen ist — sie wurde damals in der Endberatung von seiten des Justizministeriums ausdrücklich beantragt —, sondern stellt mit einiger Überraschung auch fest, daß schon damals der frühere Generalbundesanwalt Güde eine Fassung des Art. 3 vorgeschlagen hatte, die uns eine neuerliche Verjährungsdebatte 1979 erspart hätte, hätte doch Art. 3 danach gelautet:
§ 66 Abs. 2 und § 67 Abs. 1 gelten auch für früher begangene Taten eines Mörders und die für sie verhängten Strafen, wenn die Verfolgung und Vollstreckung beim Inkrafttreten dieses Gesetzes noch nicht verjährt sind.
So ist es in den Protokollen des Rechtsausschusses nachzulesen.
Mit meinen Worten: Die Nichtverjährbarkeit des Völkermords gilt auch für früher begangene Verbrechen des Mordes, welche die Voraussetzungen des Völkermordes erfüllen, wenn sie noch nicht verjährt sind. Offenkundig hat der Bundestag damals zwar die Unverjährbarkeit des Völkermordes beschlossen, aber diese Grundsatzentscheidung nicht auf die noch unverjährten Mordverbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft erstreckt, jedenfalls nicht ausdrücklich, obwohl diese doch allein der eigentliche Anlaß sowohl für die Schaffung des Völkermordtatbestandes als auch für seine Unverjährbarkeitserklärung waren und sind.
So wird sich jeder fragen müssen — und das ist an diejenigen gerichtet, die für einen Ablauf der Verjährungsfrist eintreten —, wie er entgegen dieser nach geltendem Recht bereits bestehenden Unverjährbarkeit des Völkermordes die früher begangenen Völkermordverbrechen der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft einfach verjähren lassen will, ohne sich mit der getroffenen Grundentscheidung unseres eigenen Rechts in Widerspruch zu setzen. Denn klar ist nach der Verfassungsgerichtsentscheidung auch insoweit, daß das Rückwirkungsverbot eine solche rückwirkende Erstreckung der Verjährungsfristen grundsätzlich nicht ausschließt.
Viertens und letztens. Die Fragwürdigkeit eines Verjährungsablaufs zeigt sich aber nicht nur im Blick auf unser eigenes Strafrecht, sondern auch
und darauf kommt es mir noch mehr an — im Blick auf das allgemeine Völkerstrafrecht, wie es in der Genozid-Konvention der UNO von 1948 kodifiziert und durch den Völkermordtatbestand des § 220 a auch in unser Recht transformiert worden ist. Zwar enthielt die Völkermord-Konvention weder eine Vorschrift über die Unverjährbarkeit noch eine über die Rückwirkung auf früher begangene Taten; aber die Unverjährbarkeit des Völkermords steht, um nur ein Beispiel zu nennen, für einen so rechtsstaatlichen Nachbarn wie Frankreich so sicher fest, daß die entsprechenden Taten in einem noch von de Gaulle unterzeichneten Gesetz 1964 als ihrer Natur nach unverjährbare Verbrechen bezeichnet wurden.

(Dr. Mertes [Gerolstein] [CDU/CSU] : Sie sind aber noch nie verfolgt worden! Es gibt bis jetzt keinen Prozeß!)

— Das ist doch hier nicht die Frage, ob Prozesse geführt werden, wir reden jetzt von der Unverjährbarkeit und von nichts sonst, Herr Kollege Mertes.

(Dr. Stark [Nürtingen] [CDU/CSU] : Das gehört ja wohl zusammen!)

Entsprechend lautet auch das Votum einer vom Generalsekretär der Vereinten Nationen veranlaßten Studie, die bereits 1966 zu dem Ergebnis kommt, die Nichtverjährbarkeit von Kriegs- und Menschlichkeitsverbrechen sei ein schon geltendes Prinzip des allgemeinen Völkerrechts. Es heißt da, die Anwendung von Verjährungsvorschriften auf derartige Verbrechen wäre nur kraft ausdrücklicher völkerrechtlicher Bestimmung möglich; das Schweigen des Völkerrechts zur Verjährungsfrage müsse als Ausdruck des Prinzips der Nichtverjährbarkeit ausgelegt werden. Auch die Studie gibt zu, daß darüber unter Juristen Streit besteht. Deshalb schlägt sie vor, diese Rechtsfragen durch eine internationale Konvention fraglos klarzustellen. Das geschieht dann auch mit dem Versuch einer Verbindlicherklärung nicht nur der Unverjährbarkeit, sondern auch der Rückwirkung, wie er in den entsprechenden Folgekonventionen der UNO 1968 und nun auch des Europarates 1974 gemacht wird.
Ich frage hier wiederum die Kollegen, die gegenwärtig für einen Verjährungsablauf bei NS-Morden eintreten: Wie wollen Sie sich eigentlich angesichts dieser nun wiederum, zu Beginn dieses Jahres, auf den Tisch gekommenen Europaratskonvention verhalten, die von uns verlangt, daß wir die Völkermordverbrechen, soweit sie noch nicht verjährt sind — also ohne eine verfassungsmäßig unzulässige Rückwirkungsregelung —, für unverjährbar und verfolgbar erklären?
Ich meine, daß sich gerade die Kollegen, die gegenwärtig noch einem solchen Verjährungsablauf bei NS-Taten zuneigen, die Frage vorlegen müssen, ob wir uns mit dieser Haltung in der Völkerrechtsgemeinschaft nicht auch juristisch isolieren. Dadurch würden alle Möglichkeiten abgeschnitten, auch in Zukunft im Einklang mit dem allgemeinen Verständnis der Völkerrechtsgemeinschaft eben diese NS-Morde, die der eigentliche Anlaß für die Schaffung der Genozid-Konvention der UNO wie des entsprechenden Artikels der Menschenrechtskonvention des Europarates waren, unverjährbar und verfolgbar zu stellen.
Ich halte — um es ganz klar zu sagen — die Bundesrepublik Deutschland durch ihren Beitritt zur Menschenrechtskonvention für verpflichtet, in den Grenzen unserer Verfassung — und das bedeutet: des Rückwirkungsverbots des Art. 103 des Grundgesetzes — alles zu tun, um sicherzustellen, daß eine Verurteilung oder Bestrafung von Personen nicht ausgeschlossen wird, die sich einer Handlung oder Unterlassung schuldig gemacht haben, welche im Zeitpunkt ihrer Begehung nach den allgemeinen, von den zivilisierten Völkern anerkannten Rechtsgrundsätzen strafbar war, wie es in Art. 7 Abs. 2 der Menschenrechtskonvention heißt.

(Beifall bei Abgeordneten der FDP)




Dr. Dr. h. c. Maihofer
Ergebnis: Ich halte danach schon aus Rechtsgründen einen Verjährungsablauf für die durch Mord begangenen Völkermordverbrechen der NS-Zeit nicht für verantwortbar,

(Beifall bei Abgeordneten der SPD)

weder nach der 1969 getroffenen Grundsatzentscheidung des innerstaatlichen Rechts, den Völkermord unverjährbar zu erklären, noch nach den sich aus der Völkermordkonvention der UNO und der Menschenrechtskonvention des Europarates ergebenden völkerstrafrechtlichen Verpflichtungen. Dies ist ein Ergebnis, das ich die Kollegen, die in ihrer Haltung zunächst festliegen, wirklich ernsthaft zu würdigen bitte; denn ich meine, daß wir aus Rechtsgründen in dieser Haltung nicht verharren dürfen.
Nun zum zweiten Teil der hier erörterten Fragestellung: Von der anderen Seite des Hauses — wenn auch die Meinungsfronten hier quer durch die Fraktionen laufen —

(Dr. Mertes [Gerolstein] [CDU/CSU] : Wen meinen Sie denn?)

wird vorgeschlagen, die Mordverjährung überhaupt aufzuheben. Zur Ablehnung dieses Vorschlags kann ich mich kürzer fassen, weil die Gründe dafür und dagegen in den bisherigen Debattenbeiträgen ausführlich erörtert worden sind. Ich meine, daß es auch zu der hier zunächst in Vorschlag gebrachten Lösung Fragen gibt, die noch einmal ernsthaft erörtert werden müssen und die nach meiner bisherigen Beurteilung ausschließen, daß man diesen Weg wählt, um zu einer Verjährungsentscheidung im Jahre 1979 zu gelangen. Ich will auch hier nur vier Gründe kurz und knapp herausgreifen.
Erstens. Ich meine, daß die Aufhebung der Verfolgungsverjährung für Mord sich aus keinem im Mordtatbestand selbst liegenden Grund rechtfertigen läßt.

(Sehr richtig! bei der CDU/CSU)

Niemand wäre 1965 oder 1969 — und dies gilt auch für 1979 — auf den Gedanken verfallen, eine Aufhebung der Mordverjährung vorzuschlagen, wenn der Gesetzgeber nicht vor der Frage der Verjährung der NS-Morde gestanden hätte. Das sollte man ehrlich sehen und bekennen.

(Beifall bei der FDP und bei Abgeordneten der CDU/CSU — Dr. Mertes [Gerolstein] [CDU/CSU]: So ist es! Das ist ehrlich!)

Deshalb hat auch der Alternativentwurf — und er ist hier sicher ein unverdächtiger Zeuge — sowohl in seiner ersten Auflage im Jahre 1966 als auch in der zweiten Auflage im Jahre 1969 die Unverjährbarkeit Mordverjährung zwar auf 30 Jahre erstreckt, aber zugleich die Unverjährbarkeit ausschließlich für den Völkermord die Unverjährbarkeit vorgesehen, und zwar — wie es in der Begründung heißt — angesichts der bevorstehenden völkerrechtlichen Regelung dieser Frage.
Zweitens. Eben diesen wohlbegründeten Wertunterschied zwischen Völkermord und Mord, der auch unserem 1973 in Kraft getretenen neuen Strafgesetzbuch zugrunde liegt, würden wir mit der hier vorgeschlagenen Lösung einer Aufhebung der Mordverjährung nachträglich wieder einebnen. Unser geltendes Recht geht aus guten Gründen von einem grundsätzlichen Wertunterschied zwischen Völkermord und Mord aus. Deshalb kann auch die Formel „Mord ist Mord" hier nicht zutreffen. Wir reden hier von Völkermord auf der einen und von Mord auf der anderen Seite. Auf der einen Seite haben wir in allen Grundsatzentscheidungen, die der Gesetzgeber seit 1969 getroffen hat, uns zur Unverjährbarkeit bekannt, und nicht nur dazu, sondern auch dazu, das Weltrechtsprinzip für den Völkermord, Verbrechen mit ganz anderem kriminellen Charakter und ganz anderer internationaler Dimension, einzuführen. Das haben wir nicht nur bereits im Neunten Strafrechtsänderungsgesetz getan, sondern das haben wir auch im 2. Strafrechtsreformgesetz noch einmal bekräftigt, das die Grundlage unseres geltenden Rechts darstellt. Wenn Sie sich den Bericht zum 2. Strafrechtsreformgesetz darauf ansehen, finden Sie darin alle die auch heute noch maßgebenden und durchschlagenden Gründe aufgereiht, warum Völkermord etwas anderes ist als Mord. Er ist deshalb etwas anderes, weil er — so heißt es in der Begründung — als Staatsverbrechen konzipiert ist und damit ganz anderen Beweisüberlegungen unterliegt als der Typus der Straftaten einzelner gegen einzelne, was zugleich — so heißt es in der Begründung weiter — dazu führen müsse, die Verfolgbarkeit des Völkermordes von der Dauer eines verbrecherischen Regimes unabhängig zu machen.
Alle diese entscheidenden Unterschiede, die doch
— das muß ich auch in Entgegnung auf manche Debattenbeiträge sagen — nicht nur in der Schwere der Tat allein — dies ist gar nicht allein die Frage bei der Verjährung —, sondern auch in der Schwierigkeit der Verfolgung dieser Taten begründet sein müssen, würden mit der sachunangemessenen Gleichstellung von Mord und Völkermord wieder beseitigt, nur weil Sie glauben, allein auf diesem Wege die Frage der Unverjährbarkeit der NS-Morde lösen zu können.
Über Mord ist nun einmal nach Jahrzehnten Gras gewachsen. Das ist jedenfalls unsere Rechtsauffassung seit über 100 Jahren.

(Lachen des Abg. Wehner [SPD] — Wehner [SPD] : Wessen Rechtsauffassung ist das denn?)

— Entschuldigen Sie bitte, Herr Kollege Wehner, natürlich können Sie alles belächeln.

(Wehner [SPD] : Ich frage Sie nur!)

Das ist doch Tatsache, daß dies unsere Rechtsauffassung ist.

(Wehner [SPD]: Bei Ihnen offenbar!)

— Hierin können Sie mich durch Ihre Zwischenrufe nun überhaupt nicht beirren.

(Beifall bei Abgeordneten der FDP und der CDU/CSU — Wehner [SPD] : Das ist aber nicht meine Rechtsauffassung! Sie bekommen den Beifall von der richtigen Seite!)

— Entschuldigen Sie, über Mord wächst irgendwann einmal Gras, und zwar im Regelfall schon nach



Dr. Dr. h. c. Maihofer
einer Generation. Über Auschwitz aber wächst kein Gras, noch nicht einmal in 100 Generationen.

(Beifall bei der FDP, bei Abgeordneten der SPD und bei der CDU/CSU)

Diesen Unterschied einzuebnen, einfach weil man hier nun plötzlich auf die völlig verfehlte Begründung „Mord ist Mord" verfällt, und zu glauben, das sei hier die Frage, ist ein Irrweg, der uns alle ins Abseits führen wird und der uns eine der besten Errungenschaften unseres Rechtsstaates, nämlich die Verjährbarkeit auch schwerster Taten unterhalb der Schwelle des Völkermordes, kosten wird. Ich muß Ihnen für mich sagen — ich weiß, wovon ich hier rede —: Als Strafrechtsreformer kann ich diesen Schritt nicht mitvollziehen.
Drittens. Ebenso führt aber die Aufhebung der Mordverjährung nicht nur zu sachunangemessenen, sondern auch zu unverhältnismäßigen Folgen — auch das kann ich Ihnen nicht ersparen, auch wenn Ihnen das unangenehm sein sollte —, nämlich dadurch, daß Sie für alle Zukunft auch jeden Mord aus privaten Motiven mit den Völkermorden der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft auf eine Stufe stellen. Das ist mir ein ganz unerträglicher Gedanke. Diese Aufhebung der Mordverjährung führt aber auch in ihre Rückwirkung auf die Vergangenheit nicht etwa dazu, wie manche meinen, daß wir nun die Morde seit 1933 aus privaten Motiven auf der einen Seite und die NS-Morde seit 1933 auf eine Ebene stellen, sondern sie führt ausschließlich dazu, daß wir rückwirkend die NS-Morde seit 1933 mit den Morden aus privaten Motiven seit 1949 auf eine Stufe stellen; denn es ist unter Fachleuten schon vom Ahndungsgesetz an völlig unbestritten, daß sich die Verjährungserstreckung bis zum Berechnungsgesetz hin ausschließlich für die Verjährungsverlängerung bei den NS-Morden und für nichts sonst ausgewirkt hat.

(Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Die anderen sind alle weiter so gelaufen!)

Niemand hat sich in den letzten Jahren mit irgendwelchen gemeinen Straftaten der Jahre vor 1949 beschäftigt; das ist alles längst verjährt und vergessen, soweit es sich nicht um NS-Morde handelt.
Viertens: Mit dieser Regelung würde der Gesetzgeber im Ergebnis aber auch — und das ist für mich nicht nur ein Schönheitsfehler — einen Rechtszustand wiederherstellen, den der nationalsozialistische Gesetzgeber 1943 eingeführt hat, wenn auch in der Form einer fakultativen Aufhebung der Mordverjährung nach dem sogenannten Opportunitätsprinzip. Ich meine, daß wir uns aber die Frage stellen müssen, ob der Gesetzgeber, dieser Bundestag, der 1953 diese Aufhebung der damaligen Aufhebung der Mordverjährung beschlossen hat, um aus rechtsstaatlichen Gründen die Errungenschaft der Mordverjährung wiederherzustellen, nun durch eine neuerliche Entscheidung des Bundestages total desavouiert werden soll. Denn wenn wir morgen den Vorschlag, wie er auf dem Tisch liegt, beschließen würden, die Mordverjährung aufzuheben, würden wir die Aufhebung dieser Aufhebung, nämlich 1953 der von 1943, jetzt im Jahre 1979 wiederaufheben. Das wäre für mich ein solcher Selbstwiderspruch des Gesetzgebers, daß hier von Kontinuität oder gar Autorität desselben Gesetzgebers gegenüber den Bürgern in einem Rechtsstaat keine Rede mehr sein kann.

(Beifall bei der FDP und der CDU/CSU)

Ich komme aus allen diesen Gründen zu dem Ergebnis — und es fällt mir nicht leicht, dies zu sagen —, daß die generelle Aufhebung der Mordverjährung, für die es keinen im Mordtatbestand selbst liegenden sachlichen Grund gibt, nicht nur sachunangemessene, sondern auch unmäßige Folgewirkungen hätte, zudem den wohlbegründeten Wertunterschied zwischen Völkermord und Mord einebnen und zu einem unerträglichen Selbstwiderspruch des Gesetzgebers führen würde.
Demgegenüber ist die differenzierte Anwendung der Nichtverjährbarkeit des Völkermords auf die Verbrechen des Mordes unter nationalsozialistischer Gewaltherrschaft, die die Voraussetzungen des Völkermordes erfüllen, in den Wertentscheidungen des geltenden Rechts bereits vorgezeichnet, wie vorstehend, wie ich hoffe, gezeigt worden ist. Sie führt im Gegensatz zur Aufhebung der Mordverjährung zu einer ebenso sachangemessenen wie verhältnismäßigen Regelung, die allein auch der besonderen kriminellen Qualität und dem besonderen internationalen Charakter dieser völkerstrafrechtlichen Verbrechen des Völkermords gerecht wird.
Diese vorgeschlagene differenzierende Lösung, die von mir in einen Gesetzentwurf gefaßt worden ist und die von sechs weiteren Abgeordneten meiner Fraktion unterstützt wird, nämlich von Frau Matthäus-Maier, Herrn Grüner, Frau Schuchardt, Herrn Hoffie, Herrn Vohrer und Graf Lambsdorff, sagt klar, was sie will, und tut, was sie sagt: die Unverjährbarkeitserklärung der Verbrechen des Mordes, die unter die Voraussetzungen des Völkermords fallen.
Man hat gegen diese differenzierende Lösung eingewendet, daß sie alle Mordverbrechen, die nicht Völkermord sind, verjähren lasse. Das tut sie in der Tat.
Aber dieser Einwand unter dem Gesichtspunkt „Alles oder Nichts" übersieht nicht nur, daß auch unser geltendes Recht diese Unverjährbarkeit in Übereinstimmung mit der internationalen GenozidKonvention nur für diese Menschheitsverbrechen kennt und für nichts sonst. Ein solcher Einwand, man könne damit beispielsweise die Euthanasiefälle nicht erfassen, übersieht darüber hinaus nicht nur, daß diese Fälle mit am frühesten und vollständigsten erfaßt und abgeurteilt worden sind, sondern auch, daß im vergangenen Jahrzehnt nach Auskunft des Leiters der Ludwigsburger Zentralstelle überhaupt nur drei neue Fälle zur Anklage gebracht werden konnten — das wurde Ihnen sicherlich genauso wie uns in der Fraktion vorgetragen —, sämtlich Judenmorde durch einen KZ-Kapo und zwei SS-Unterführer, alles Verbrechen also, die eindeutig schon von der Unverjährbarkeit des geltenden Völkermords erfaßt werden.



Dr. Dr. h. c. Maihof er
Ich finde, wir sollten nicht in einem teutonischen Furor nun auch bei einer Verjährungslösung anfangen, mit all den Kommentarproblemen — gibt es nicht doch hier oder dort noch einen Grenzfall, der nicht erfaßt ist? — uns selber Fallstricke zu legen. Wir sollten für den Kernbereich eine handhabbare Lösung schaffen, die den völkerstrafrechtlichen Verpflichtungen der Genozid-Konvention entspricht, und auf dieser gesicherten Grundlage die Lösung der. Verjährungsfrage 1969 suchen.
Herr Kollege Vogel, Sie haben gefragt: Ist das nicht doch ein Sondergesetz? Auch Herr Kollege Wendig hat von einem Ausnahmegesetz geredet.
Ich bin genau gegenteiliger Überzeugung. Es ist ein streng rechtsstaatlich am geltenden Strafrecht und Völkerstrafrecht orientiertes Gesetz, das nicht Ungleiches gleich behandelt, wie die Verjährungsaufhebung für Mord, sondern grundsätzlich Ungleiches, nämlich Völkermord und Mord auch tatsächlich ungleich behandelt. Denn dies ist doch die Forderung der Gerechtigkeit: Gleiches gleich, aber auch Ungleiches ungleich zu behandeln.
Eine allerletzte Bemerkung. Nicht in den Anwendungsbereich des heutigen Völkermordtatbestands fällt, wie Sie alle wissen, die Zerstörung politischer Gruppen. Dies wird seit langem als eine erhebliche Lücke beklagt, obwohl gerade für diese politischen Gruppen, wie immer wieder betont wird, die Gefahr besteht, von Ausschreitungen und Verfolgungen betroffen zu werden.
Ich meine, nichts hindert die Bundesrepublik Deutschland daran, diese seit langem erkannte und von vielen beklagte erhebliche Lücke des Völkermordtatbestandes, und zwar eine solche gerade in seinem juristisch wie politisch empfindlichsten Anwendungsbereich, aus Anlaß der Verjährungsdebatte 1979 zu schließen. Die Bundesrepublik Deutschland würde damit zugleich, wie ich meine, über den Tag hinaus ein Zeichen ihres unbedingten Willens zum Recht setzen, jeden, nicht nur nationalen, rassischen, religiösen und ethnischen, sondern auch gegen politische Gruppen gerichteten Völkermord nach dem Völkermordtatbestand zu ahnden und unverjährbar zu stellen. Ein solcher Gesetzesvorschlag würde — das ist meine Überzeugung — der heute gestellten Entscheidung der Verjährungsfrage 1979 eine andere juristische wie politische Dimension verschaffen, nicht nur im Hinblick auf die Ahndung der unverjährbaren Verbrechen des Völkermordes in unserer Vergangenheit, sondern für alle Zukunft.
Ich komme zum Schluß. Ich möchte an Sie ähnlich wie Herr Kollege Vogel appellieren, an die Abgeordneten aller Fraktionen, sich durch keinerlei Festlegung auf zunächst eingenommene Standpunkte - das lasse ich auch für mich gelten — davon abhalten zu lassen, in der heute und erst heute beginnenden Sacherörterung dieses Parlaments als des einzigen Souveräns, der hier zur Entscheidung berufen ist, nach einer für eine größere Mehrheit des ganzen Hauses tragfähigen Lösung der Verjährungsfrage zu suchen. Kommt man, wie ich meine, aus Rechtsgründen unausweichlich zu einem klaren Nein gegen einen Verjährungsablauf bei NS-Morden, so werden
wir alle, über die bisherigen Meinungsfronten hinweg, nach einer eindeutigen Rechtsgrundlage für die Unverjährbarerklärung der durch Mord begangenen Völkermorde der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft suchen müssen. Sie ist mit dem bisher vorliegenden Vorschlag der Mordverjährung überhaupt, wie ich meine, noch nicht gefunden. Deshalb sollte unser aller Arbeit zur Lösung dieser schwierigen Frage von heute an ernsthaft über alle Fraktionsgrenzen hinweg beginnen.

(Beifall bei der FDP, bei Abgeordneten der SPD und bei der CDU/CSU)


  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Liselotte Funcke


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Mikat.