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ID0720923600

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    Deutscher Bundestag Stenographischer Bericht 209. Sitzung Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Inhalt: Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Reform des Ehe-und Familienrechts — aus Drucksache 7/650 —, Zweiter Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4396 -- Zweiter Bericht und Antrag des Rechtsausschusses — Drucksache 7/4361 — in Verbindung mit Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung beamtenversorgungsrechtlicher Vorschriften — Drucksache 7/2015 —, Bericht des Haushaltsausschusses gemäß § 96 der Geschäftsordnung — Drucksache 7/4450 —, Bericht und Antrag des Innenausschusses — Drucksache 7/4365 Dr. Emmerlich SPD . . 14403 C, 14474 D, 14478 D, 14501 C, 14502 D, 14505 B Dr. Mikat CDU/CSU . . . . . . . . . 14409 D Engelhard FDP . . . . 14477 C, 14473 B, 14482 B, 14503 C Frau Dr. Lepsius SPD . . . . 14422 C, 14491 C Dr. Vogel, Bundesminister BMJ 14427 D, 14504 B Dr. Lenz (Bergstraße) CDU/CSU 14433 D, 14473 A, 14505 C Frau Funcke FDP . . . . . . 14458 A, 14519 D Dr. Hillermeier, Staatsminister des Landes Bayern 14461 B Frau Schimschok SPD . . . . 14464 C, 14471 A Erhard (Bad Schwalbach) CDU/CSU . . . 14467 B, 14493 C, 14503 B Dr. Arnold CDU/CSU 14469 D Dr. Wittmann (München) CDU/CSU . . 14474 B, 14502 A Thürk CDU/CSU . . . 14475 B, 14500 D, 14511 D Frau Schleicher CDU/CSU 14484 D Gnädinger SPD 14486 C Frau Will-Feld CDU/CSU 14487 C Berger CDU/CSU 14497 B Spillecke SPD 14498 D Metzger SPD 14506 C Kleinert FDP 14514 C Frau Dr. Wex CDU/CSU 14517 C Glombig SPD 14518 D Namentliche Abstimmungen . . 14471 B, 14483 B, 14499 B, 14522 B Begrüßung der hundert Jahre alten Frau Kohlberg 14423 C II Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 Fragestunde — Drucksache 7/4409 vom 5. 12. 1975 — Zweckmäßigkeit der persönlichen Anschauung über die Tätigkeit der Ständigen Vertretung insbesondere für die Mitglieder des Innerdeutschen Ausschusses sowie Zusammenhang der Absage des Gespräches von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses mit dem Leiter der Ständigen Vertretung durch die Bundesregierung mit dem Versuch der Einschränkung der Zuständigkeiten des Innerdeutschen Ministeriums und des zuständigen Bundestagsausschusses MdlAnfr A82 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU MdlAnfr A83 05.12.75 Drs 07/4409 Jäger (Wangen) CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14437 A, B, C, D, 14438 A, B, C, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14437 B, D, 14438 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . 14437 C, 14438 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14438 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14438 B ZusFr Ey CDU/CSU 14438 C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14438 C Gründe für die Zitierung von Staatssekretär Gaus durch den Bundeskanzler nach Bonn zu dem für einen Besuch von Mitgliedern des Innerdeutschen Ausschusses bei dem Leiter der Ständigen Vertretung in Ost-Berlin festgelegten Termin und für die kurzfristige Absage dieses Besuchs durch die Bundesregierung MdlAnfr A84 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU MdlAnfr A85 05.12.75 Drs 07/4409 Lagershausen CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14439 A, B, C, D, 14440 A ZusFr Lagershausen CDU/CSU . . .14439 A, B, D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14439 B ZusFr Baron von Wrangel CDU/CSU . . 14440 A Äußerung des Bundeskanzlers über die Qualifikation von Mitgliedern der Europäischen Kommission MdlAnfr A31 05.12.75 Drs 07/4409 Susset CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA . 14440 B, C, D ZusFr Susset CDU/CSU 14440 B, C ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14440 D ZusFr Kiechle CDU/CSU 14440 D Leitsätze für die Entsendung deutscher Politiker in die Europäische Kommission MdlAnfr A32 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU MdlAnfr A33 05.12.75 Drs 07/4409 Kiechle CDU/CSU Antw PStSekr Frau Schlei BKA 14441 A, B, C, D, 14442 A, B, C, 14443 A ZusFr Kiechle CDU/CSU . 14441 B, C, 14442 B, C ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14441 C ZusFr Susset CDU/CSU 14441 D ZusFr Wilhelm SPD . . . . . . . . 14442 A ZusFr Gansel SPD . . . . . . . . 14442 D ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . 14443 A Vereinbarungen insbesondere über Kriegsgräberfürsorge zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Polen MdlAnfr A88 05.12.75 Drs 07/4409 Freiherr von Fircks CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14443 B, C, D, 14444 A ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . . 14443 C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14443 C ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14443 D ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD . . . 14443 D Bedeutung der Aussage des Bundesaußenministers über die Form des Ausreiseprotokolls vom 9. 10. 1975 im Hinblick auf Art. 46 und 47 der Wiener Vertragsrechtskonvention und der Unterscheidung zwischen „völkerrechtlichem Vertrag" und „zweiseitigem Protokoll" MdlAnfr A91 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU MdlAnfr A92 05.12.75 Drs 07/4409 Graf Stauffenberg CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14444 A, B, C, D, 14445 A, B, C, D, 14446 A, B, C ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . . 14444 B, 14445 D ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU 14444 D, 14446 A ZusFr Dr. Arndt (Hamburg) SPD 14444 D, 14446 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14445 A, 14446 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . 14445 B, 14446 C ZusFr Dr. Schweitzer SPD . . . . . . 14446 A Rückkehr Griechenlands in die NATO als Voraussetzung einer Vollmitgliedschaft in der EG MdlAnfr A93 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . 14446 D, 14447 B ZusFr Biehle CDU/CSU 14447 A, B Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 III Pressemeldungen über erzwungenen Eigentumsverzicht ausreisewilliger Deutscher aus Polen vor Erteilung der Ausreisegenehmigung MdlAnfr A94 05.12.75 Drs 07/4409 Ey CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14447 C, D, 14448 A, B, C, D, 14449 A, B ZusFr Ey CDU/CSU . . . . . 14447 D, 14448 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14448 A ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14448 B ZusFr Dr. Hupka CDI J/CSU , . 14448 C ZusFr Spranger CDU/CSU . . . . . 14448 D ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14449 A ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . 14449 B Pressemeldungen über entschädigungslosen Verzicht auf Eigentum durch ausreisewillige Deutsche vor Erteilung der Ausreisegenehmigung durch Polen MdlAnfr A95 05.12.75 Drs 07/4409 Biehle CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14449 C, D, 14450 B, C, D, 14451 A, B ZusFr Biehle CDU/CSU . . . 14449 D, 14450 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . . . . . . 14450 B ZusFr Freiherr von Fircks CDU/CSU . . 14450 D ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . . . 14451 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14451 A Pressemeldung über die beschleunigte Erteilung einer Ausreisegenehmigung bei Vorlage einer notariell beglaubigten Verzichtserklärung auf das Eigentum in Polen durch Angehörige Aussiedlungswilliger in der Bundesrepublik Deutschland MdlAnfr A96 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . . 14451 C, D, 14452 A, B, C ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . . . 14451 C, D ZusFr Biehle CDU/CSU . . . . . . . 14451 D ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14452 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14452 B Vertretung des Standpunkts der Unzulässigkeit von Annexionen in Moskau und Warschau durch die Bundesregierung MdlAnfr A97 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Hupka CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14452 C, D, 14453 A, B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU . . 14452 D, 14453 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . . 14453 A ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14453 B Behauptung des Bundesaußenministers über die Übereinstimmung mit Polen während und nach den Verhandlungen in der Beurteilung des Ausreiseprotokolls als „Zusage mit völkerrechtlicher Bindung Polens für Deutsche" MdlAnfr A98 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU MdlAnfr A99 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Czaja CDU/CSU Antw StMin Moersch AA 14453 C, D, 14454 A, B, C, 14455 A, B, C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU . 14453 C, D, 14454 D, 14455 A ZusFr Graf Stauffenberg CDU/CSU . . 14454 A ZusFr Reuschenbach SPD 14454 A ZusFr Jäger (Wangen) CDU/CSU . . . 14454 B ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14455 A ZusFr Dr. Schweitzer SPD 14455 B ZusFr Gerster (Mainz) CDU/CSU . . . 14455 B Namen der Ortschaften in den ehemaligen deutschen Ostgebieten mit der Möglichkeit, die deutsche Sprache an Schulen zu erlernen MdlAnfr A100 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . 14455 C, 14456 A, B ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14455 D, 14456 A ZusFr Dr. Hupka CDU/CSU 14456 B Beschaffung notariell beglaubigter Verzichtserklärungen auf das Eigentum in Polen von in der Bundesrepublik Deutschland lebenden Angehörigen für ausreisewillige Deutsche MdlAnfr A101 05.12.75 Drs 07/4409 Sauer (Salzgitter) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . 14456 B, C, D ZusFr Sauer (Salzgitter) CDU/CSU . . . 14456 C ZusFr Dr. Czaja CDU/CSU 14456 C Vereinbarung von Waffengeschäften durch eine von Prof. Dr. Carstens 1965 geleitete Regierungsdelegation nach Saudi-Arabien sowie Bezeichnung dieser Region als Spannungsgebiet durch Mitglieder der damaligen Regierung MdlAnfr A102 05.12.75 Drs 07/4409 Reuschenbach SPD Antw StMin Moersch AA 14457 A Störungen der nach Bulgarien ausgestrahlten Sendungen der Deutschen Welle über den Staatsbesuch des Staatssratsvorsitzen- IV Deutscher Bundestag — 3. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 den Schiwkoff in der Bundesrepublik Deutschland SchrAnfr B2 05.12.75 Drs 07/4409 Böhm (Melsungen) CDU/CSU Antw StMin Moersch AA . . . . 14457 A, B, C ZusFr Böhm (Melsungen) CDU/CSU . . . 14457 B Untersuchungen über den schädlichen Einfluß von Kriegsspielzeug auf das Verhalten der Kinder MdlAnfr A60 05.12.75 Drs 07/4409 Dr. Jens SPD Antw StSekr Dr. Wolters BMJFG 14457 D, 14458 A ZusFr Dr. Jens SPD . . . . . . . . 14458 A Nächste Sitzung 14524 A Anlagen Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten . . 14525* A Anlage 2 Mitteilung von Prof. Leyhausen über die Entwicklung von Käfigen für Legehennen unter Berücksichtigung des Tierschutzes und volkswirtschaftlicher Gesichtspunkte sowie Überflüssigkeit von Forschungsaufträgen über Verhaltensnormen von Geflügel bei der Käfighaltung MdlAnfr A4 28.11.75 Drs 07/4364 Dr. Hammans CDU/CSU ErgSchrAntw PStSekr Logemann BML . . 14525* C Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14403 209. Sitzung Bonn, den 11. Dezember 1975 Beginn: 9.01 Uhr
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    Anlage 1 Liste der entschuldigten Abgeordneten Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Dr. Achenbach * 11. 12. Dr. Ahrens ** 12. 12. Dr. Aigner * 12. 12. Dr. Artzinger * 12. 12. Bangemann * 1112. Dr. Bayerl * 11. 12. Behrendt * 12. 12. Dr. von Bismarck 11.12. Prof. Dr. Burgbacher 11. 12. Dr. Corterier * 11. 12. Entrup 11. 12. Prof. Dr. Erhard 12. 12. Dr. Eppler 12. 12. Dr. Evers 12. 12. Fellermaier * 12. 12. Flämig * 11. 12. Franke (Osnabrück) 12. 12. Frehsee " 11. 12. Gerlach (Emsland) * 11. 12. Gewandt 12. 12. Handlos 12. 12. Härzschel * 11. 12. Dr. Jahn (Braunschweig) * 12. 12. Kater 12. 12. Kiep 12. 12. Dr. Klepsch * 12. 12. Krall * 11. 12. Lange * 11. 12. Lautenschlager* 12. 12. Prof. Dr. Lohmar 12. 12. Lücker * 12. 12. Memmel * 12. 12. Dr. Mende 12. 12. Prof. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 12. 12. Müller (Mülheim) * 11. 12. Dr. Müller (München) ** 12. 12. Mursch * 12. 12. Dr. Narjes 11.12. Frau Dr. Orth * 11.12. *für die Teilnahme an Sitzungen des Europäischen Parlaments **für die Teilnahme an Sitzungen der Parlamentarischen Versammlung des Europarates Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordneter) entschuldigt bis einschließlich Rosenthal 12. 12. Schmidt (München) * 12. 12. Schmidt (Wattenscheid) 11. 12. Dr. Schulz (Berlin) * 12. 12. Dr. Schwencke ** 12. 12. Schwabe * 11. 12. Dr. Schwörer * 12. 12. Seefeld * 11. 12. Springorum * 12. 12. Dr. Starke (Franken) * 12. 12. Suck * 12. 12. Frau Verhülsdonk 11. 12. Dr. h. c. Wagner (Günzburg) 12. 12. Walkhoff * 12. 12. Frau Dr. Walz* 12. 12. Frau Dr. Wolf ** 11. 12. Anlage 2 Ergänzende Antwort des Parl. Staatssekretärs Logemann auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Dr. Hammans (CDU/ CSU) (Drucksache 7/4364 Frage A 4, 205. Sitzung, Seite 14 193 A) : In Ergänzung meiner Antwort zu Ihrer o. a. Frage teile ich Ihnen mit, daß Herr Professor Dr. Leyhausen, Wuppertal, in der Sitzung am 5. Dezember 1975 den Vorsitz der beim Senat der Bundesforschungsanstalten meines Hauses gebildeten Arbeitsgruppe niedergelegt hat und eine weitere Mitarbeit in dieser Gruppe ablehnt. Herr Professor Dr. Leyhausen hat seinen Schritt mit bestehendem Zweifel an einer unabhängigen Arbeitsmöglichkeit dieses Gremiums begründet. Ich bedaure diese Entscheidung, da Herr Professor Dr. Leyhausen bei der Planung und Durchführung des in Aussicht genommenen Forschungsvorhabens, das der gemeinsamen Anstrengung zur Lösung der drängenden Probleme bei der Geflügelhaltung dienen soll, mit seinem reichen Wissen und seiner Erfahrung nun nicht mehr zur Verfügung steht.
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    Rede von: Unbekanntinfo_outline


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: ()

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen! Meine Herren! Es ist heute schon einige Male darauf hingewiesen worden, und ich möchte es meinerseits auch noch einmal tun, daß Sie in der Tat über ein Gesetzesvorhaben zu entscheiden haben, das wie selten ein anderes das Interesse der Öffentlichkeit gefunden hat. Dies ist mit Recht so, denn diese Reform wird tief in den Kernbereich des menschlichen Lebens, in die Familie, eingreifen. Der Bundesrat und insbesondere die bayerische Staatsregierung haben von Anfang an besonderen Anteil an dem Vorhaben genommen. Auch bei den Beratungen des Entwurfs im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages haben wir uns in einer außergewöhnlichen Weise engagiert. Daß wir dabei konstruktive Beiträge haben leisten können, wird, so glaube ich, vom ganzen Hohen Hause anerkannt.
    Erlauben Sie mir deshalb, als Mitglied des Bundesrates auf einige wenige Grundfragen einzugehen. Ich hätte mir dies, meine sehr verehrten Damen und Herren von den Koalitionsparteien, vielleicht ersparen können, wenn ich heute morgen eine etwas deutlichere Resonanz auf die grundsätzlichen Ausführungen des Herrn Kollegen Professor Mikat und insbesondere auf die sehr instruktiven Beispiele des Herrn Dr. Lenz hätte registrieren können.

    (Zurufe von der SPD)

    Nachdem dies nicht der Fall war und wohl auch nicht sein wird, möchte ich noch einige Bemerkungen dazu machen. Ich möchte dies auch tun, weil wir uns — damit sage ich wohl nichts Neues — aller Voraussicht nach im Vermittlungsausschuß doch noch mit Änderungsvorschlägen des Bundesrates zu befassen haben werden.
    Ich möchte einige Worte nur zur Ersetzung des Schuldprinzips durch das Zerrüttungsprinzip sagen. Über diese Ersetzung besteht im Grundsatz kein Streit. Wenn ich trotzdem darauf eingehe, so deshalb, weil über die Bedeutung und die Auswirkung dieses Schrittes, wie mir scheint, noch vielfach falsche Vorstellungen bestehen. Es kann wohl kaum davon gesprochen werden, daß es sich hierbei um eine grundlegende Neuerung für das deutsche Recht handle. Ich beziehe mich hierbei nicht so sehr auf das Ehegesetz, das die Scheidung grundsätzlich nur zuläßt, wenn schuldhafte Eheverfehlungen zur Zerrüttung der Ehe geführt haben, und das auch den Scheidungsgrund der objektiven Zerrüttung in seinem § 48 bereits kennt. Ich beziehe mich vielmehr auf die sogenannten Konventionalscheidungen, deren Anteil an der Gesamtzahl der Scheidungen bekanntlich auf mehr als 90 % geschätzt wird. Für diesen Bereich gilt das reine Zerrüttungsprinzip praktisch heute schon. Insoweit kann das neue Recht nur die bisherige Praxis festschreiben, sie verfahrensrechtlich in eine geordnete Bahn lenken und die Folgerung daraus ziehen, daß der Schuldspruch bei den Konventionalscheidungen — wenn auch keineswegs immer — von den Parteien manipuliert sein kann.
    Grundlegende Änderungen wird die Einführung des Zerrüttungsprinzips dagegen auf dem Gebiet der streitigen Scheidung mit sich bringen. Wenn man berücksichtigt, daß die Zerrüttung einer Ehe einseitig von einem Ehepartner herbeigeführt werden kann, so kann man — ich sage dies jetzt insbesondere mit dem Blick auf den Beitrag, den eben die verehrte Frau Funcke geleistet hat — überspitzt auch sagen, die Einführung des reinen Zerrüttungsprinzips bedeute, daß die Scheidungsklage allein dadurch begründet wird, daß sie erhoben wird, mit anderen Worten: daß die Abweisung einer ernsthaft verfolgten Scheidungsklage nicht mehr möglich ist. Dies ist doch die Konsequenz aus den von Ihnen im Rechtsausschuß des Deutschen Bundestages beschlossenen Formulierungen. Ich meine, es sollte auf der Hand liegen, daß die strenge Durch-
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    Staatsminister Dr. Hillermeier
    führung eines derartigen Prinzips den Lebensverhältnissen eben nicht gerecht werden kann. Das Zerrüttungsprinzip — dies ist heute morgen schon einmal erwähnt worden — wird zutreffend als „wertblind" bezeichnet, denn es nimmt keine Rücksicht darauf, aus welchen Gründen ein Partner einseitig aus der Ehe ausbricht und wie sich die erzwungene Auflösung der Ehe auf den anderen Partner auswirkt. Wird es nicht durch Schutzklauseln eingedämmt, die natürlich eine Abwendung vom reinen Prinzip bedeuten, so ermöglicht es jeglichen Rechtsmißbrauch ebenso wie unzumutbare Härten für den anderen Ehegatten und insbesondere auch für die Kinder.
    Daraus ergibt sich, daß das reine Zerrüttungsprinzip geradezu als unsozial angesehen werden muß. Wird es so rigoros durchgeführt, wie es den Beschlüssen des Rechtsausschusses dieses Hohen Hauses entspricht, so kann man wohl heute schon sagen, daß die an das neue Recht geknüpften hohen Erwartungen einer Vielzahl von Menschen bitter enttäuscht werden.

    (Zustimmung bei der CDU/CSU)

    Unser Volk erwartet vom Gesetzgeber in diesem Bereich nichts anderes als die Verwirklichung von Gerechtigkeit. Ich glaube, die Feststellung, die Herr Professor Dr. Mikat heute morgen hier getroffen hat, war sehr richtig, daß es hier nämlich im wesentlichen auf die Einzelfallgerechtigkeit ankommt. Wenn diese Erwartung mit einem Gesetz beantwortet wird, das Rechtsmißbrauch und soziale Härten ermöglicht, so wird ein solches Gesetz niemals einen Erfolg für den Gesetzgeber und, wie ich meine, auch nicht für die Koalitionsfraktionen bedeuten.
    Heute morgen haben Herr Bundesminister Dr. Vogel und Frau Kollegin Dr. Lepsius die Auffassung vertreten, daß man mit Stolz auf diese Art von Reform wird blicken können. Wir sollten erst einmal — das möchte ich ganz deutlich sagen — abwarten, welche Reaktionen sich in den Einzelbeispielen, die Herr Dr. Lenz heute morgen dargestellt hat, ergeben, und sollten erst dann ein gültiges Urteil über diese Reform fällen.

    (Beifall bei der CDU/CSU)

    Die Befürworter eines uneingeschränkten Zerrüttungsprinzips streben insbesondere das Ziel an, im Scheidungsprozeß nicht in die Intimsphäre der Ehegatten eindringen zu müssen. Dieses Ziel wird sich jedoch durch die Einführung des reinen Zerrüttungsprinzips nicht erreichen lassen, auch wenn dies unser Wunsch ist und so unerfreulich es selbstverständlich ist, in die Intimsphäre anderer Menschen eindringen zu müssen.
    Es ist immer wieder zu hören, daß eine Prüfung der Zerrüttung der Ehe überhaupt nur möglich ist, wenn die Intimsphäre der Ehegatten eingehend durchleuchtet wird. Vor allem aber wird viel zu wenig bedacht, daß es fast keine Eheverfehlung bisherigen Verständnisses gibt, die sich nicht in irgendeiner Form auf die Kinder auswirken könnte; ich möchte dies hier nicht noch einmal an Einzelbeispielen beleuchten. Spätestens bei der Entscheidung über die Zuordnung der Kinder muß also all das erörtert, d. h. nachvollzogen werden, was man als schuldhafte Eheverfehlung aus dem Scheidungsprozeß verbannt glaubte.
    Meine Damen und Herren, ich möchte mich mit diesen Ausführungen nicht gegen die Einführung des Zerrüttungsprinzips an sich wenden, sondern noch einmal verdeutlichen, daß die Wunschvorstellung, das Scheidungsverfahren ohne Eindringen in die Intimsphäre durchzuführen, auch im neuen Recht kaum in Erfüllung gehen wird.
    Es wird auch nicht möglich sein, ein reines Zerrüttungsprinzip ohne Ausnahmen durchzuführen. Das erkennen auch der Regierungsentwurf und die Beschlüsse des Rechtsausschusses an, denn auch sie sehen Ausnahmen vom Zerrüttungsprinzip vor. Ich meine damit weniger die Härteklausel des § 1568 BGB, die durch ihre enge Fassung praktisch keinen Anwendungsbereich hat; ich beziehe mich vielmehr auf die Vermutungen des § 1566 BGB, die keineswegs zum Zerrüttungsprinzip gehören, sondern in einem gewissen Widerspruch zu ihm stehen, in einem Widerspruch, der um so deutlicher wird, je mehr Gewicht diesen Vermutungen beigemessen wird. Wenn sie, wie vom Rechtsausschuß vorgeschlagen, unwiderlegbar sein sollen, heißt das ja, daß die Zerrüttung einer Ehe kraft Gesetzes auch dann angenommen werden muß, wenn sie in Wahrheit noch nicht eingetreten ist. Auch wenn es nicht gern gehört wird, muß ich, meine sehr verehrten Damen und Herren, doch noch einmal in aller Klarheit feststellen, daß unwiderlegbare Vermutungen der Ehezerrüttung vom Zerrüttungsprinzip weg und eben hin. zum Kündigungsprinzip führen.
    Dieses Ergebnis wird auch nicht dadurch erträglicher, daß im Verfahrensrecht eine Aussetzungsmöglichkeit vorgesehen wurde, wenn nach Überzeugung des Gerichts noch Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Dadurch wird an der unglückseligen Fiktion des § 1566 Abs. 2 BGB nichts, aber auch rein gar nichts geändert. — Ich trete deshalb für die Widerlegbarkeit von Vermutungen ein, die für eine Zerrüttung der Ehe sprechen.
    Noch wichtiger erscheint mir allerdings, daß in folgenden Fallgruppen Ausnahmen vom Zerrüttungsprinzip vorgesehen werden:
    Erstens. Es muß ausgeschlossen werden, daß die Scheidung der Ehe rechtsmißbräuchlich durch Berufung auf eigenes Unrecht erzwungen werden kann. Der Bundesrat hat hierzu bereits im ersten Durchgang der Gesetzesberatung eine Formulierung vorgeschlagen. Daß dieser Vorschlag im Rechtsausschuß abgelehnt wurde, ist zu bedauern.
    Überrascht hat die Begründung, die dafür gegeben wurde: Durch die vorgeschlagene Prüfung würden alle Nachteile des geltenden Rechts — gemeint ist wohl das Eindringen in die Intimsphäre der Ehegatten — in das neue Recht übertragen. Ich glaube, diese Begründung ist falsch. Der Vorschlag des Bundesrates hätte sogar zur Folge, daß ein Eindringen in die Intimsphäre der Ehegatten weitergehend vermieden würde, weil dem Scheidungskläger verwehrt würde, sein eigenes ehewidriges Verhalten darzulegen.
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14463
    Staatsminister Dr. Hillermeier
    ) Ganz unabhängig davon darf aber nach meiner Überzeugung der Gesichtspunkt, daß ein Eindringen in die Intimsphäre der Ehegatten möglichst vermieden werden soll, nicht der entscheidende sein. Wichtiger, glaube ich, ist es, daß dem elementaren Gebot der Gerechtigkeit entsprochen wird, mit dem es nicht vereinbar ist, wenn unter Berufung auf eigenes Unrecht ein Rechtsvorteil erlangt werden kann. Und um jedes Mißverständnis zu beseitigen, möchte ich betonen, daß die Formulierung des Bundesrates kein zeitlich befristetes Widerspruchsrecht, sondern nur die Verhinderung von Rechtsmißbrauch bezweckt.
    Zweitens. Der Entwurf nimmt keine Rücksicht auf die Interessen der Kinder, die durch das Zerbrechen der Ehe ihrer Eltern am meisten betroffen sind. Hier hat mich auch die Argumentation von Frau Funcke soeben nicht überzeugen können. Es ist richtig, daß in vielen Fällen die Aufrechterhaltung der Ehe der Eltern, wenn sie zerrüttet ist, den Kindern nichts nützt. Es kann aber nicht von Gesetzes wegen — das ist doch das Entscheidende — dekretiert werden, daß dies immer und ausnahmslos so ist und so sein muß. Vielmehr wissen wir doch, daß es durchaus Fälle gibt und auch in Zukunft geben wird, in denen es sinnvoll ist, die Scheidung der Ehe mit Rücksicht auf die Kindesinteressen so lange zu verweigern, wie diese Interessen noch den Vorrang vor dem Interesse des Scheidungsklägers an der Scheidung verdienen.

    (Gnädinger [SPD] : So etwas ist aber im Rechtsausschuß nicht gesagt worden!)

    Dem ist auch im Scheidungsrecht anderer Staaten entsprechend Rechnung getragen worden, und soviel ich weiß, hat man damit gar keine schlechten Erfahrungen in anderen Staaten gemacht.

    (Dr. Arndt [Hamburg] [SPD] : Aber dem Freistaat Bayern ist im Rechtsausschuß ein Fall dieser Art auch nicht eingefallen!)

    — Wir haben genügend Vorschläge in dieser Richtung gemacht,

    (Dr. Arndt [Hamburg] [SPD] : Kein Beispiel!)

    die aber bisher im Rechtsausschuß nicht berücksichtigt worden sind.
    Drittens. Ich habe schon gesagt, daß es nach meiner Meinung unsozial ist, die wirtschaftlichen Interessen des ehetreuen Ehegatten selbst dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Scheidung der Ehe zur Vernichtung seiner wirtschaftlichen Existenz führt. Hier hört man meistens den Einwand, den wirtschaftlichen Interessen würde durch das neue Scheidungsfolgenrecht Rechnung getragen. Im übrigen, heißt es, stehe die Ehe so hoch, daß sie nicht nur mit Rücksicht auf wirtschaftliche Interessen aufrechterhalten werden dürfe.
    Meine sehr verehrten Damen und Herren, dies ist doch eine sehr anzuzweifelnde Begründung und Meinung; denn wir wissen doch, daß das beste Unterhaltsrecht — ich möchte gar nicht darauf eingehen, ob die Vorschläge des Entwurfs hierzu wirklich optimal sind — einfach versagt und versagen
    muß, wenn keine Geldmittel vorhanden sind, um an sich gegebene Unterhaltsansprüche zu befriedigen. Dann nützt auch, Herr Kollege Engelhard, wie Sie es heute morgen ausgeführt haben, alle Sorgfalt bei der Einzelregelung nichts, wenn diese grundlegenden Voraussetzungen nicht vorliegen.
    Niemand sollte die Augen davor verschließen, daß ein geschiedener Ehegatte, der Unterhaltsansprüche gegen den anderen, inzwischen wieder verheirateten Ehegatten durchsetzen muß, in aller Regel sehr viel schlechter daran sein wird, als wenn die Ehe noch bestünde. Der ins Gesetz geschriebene Vorrang für die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Frau wird sich gegenüber den Realitäten des Lebens oft als unwirksam erweisen. Wer auf das neue Unterhaltsrecht verweist, ohne dies zu sagen, der erweckt eben falsche Hoffnungen. Im übrigen sollte man den ehetreuen Ehegatten, der ohne sein Zutun aus der Ehe gedrängt wird und damit auch seine wirtschaftliche Existenz verliert, nicht damit trösten, auf diese Weise werde das Institut der Ehe hochgehalten.
    Was soll man schließlich von einem Gesetz halten, das ausdrücklich ausspricht, nach dreijähriger Heimtrennung der Ehegatten müsse die Ehe auch dann geschieden werden, wenn der ehetreue Partner — dies ist die wörtliche Formulierung — „außergewöhnliche Umstände geltend macht, nach denen die Scheidung für ihn eine so schwere Härte darstellen würde, daß die Aufrechterhaltung der Ehe auch unter Berücksichtigung der Belange des Antragstellers geboten erscheint, obwohl sie gescheitert ist". Hier sind Feststellungen getroffen worden, aus denen aber keine Konsequenz für die jetzt gefundene Formulierung gezogen worden ist.
    Der Entwurf enthält in seiner jetzigen Fassung als erste Bestimmung des sachlichen Rechts den Satz: „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen." Ich meine auch hier sagen zu müssen, daß dieser Satz in Widerspruch zum Inhalt des Entwurfs steht, der in seinen Bestimmungen zum Scheidungsrecht darauf abgestellt ist, fast ausschließlich die Interessen des scheidungswilligen Ehegatten durchzusetzen und die Scheidung — allenfalls nach einem kurzen Aufschub — praktisch in jedem Fall zu gewähren. Wenn die Ausschußbeschlüsse Gesetz werden, dann ist am Grundsatz der Ehe auf Lebenszeit nur noch für diejenigen Fälle festgehalten, in denen auf Lebenszeit beider Ehegatten ein Konsens über die Fortsetzung der Ehe besteht. Dagegen kann der eine Ehegatte nicht mehr darauf vertrauen, daß das Eheversprechen des anderen von der Rechtsordnung garantiert wird. Er muß jederzeit damit rechnen, daß es ohne sein Zutun zur Auflösung der Ehe kommt. Wenn er gut beraten ist, muß er sich deshalb schon während des ungestörten Bestandes der Ehe darauf einrichten, daß es zur Scheidung der Ehe auch dann kommen kann, wenn dadurch seine Existenz vernichtet würde. Das bedeutet, daß die Ehegatten — entgegen vielfältiger Beteuerung und auch entgegen dem Wortlaut des neuen § 1356 BGB — in der Entscheidung eben nicht frei sind, in welcher Form sie ihre Ehe führen wollen.
    Das viel geschmähte und auch heute mehrmals zitierte bisherige gesetzliche Leitbild der „Haus-
    14464 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Staatsminister Dr. Hillermeier
    frauenehe" wird keineswegs von einer gesetzlichen Regelung abgelöst, die von der freien Entscheidung der Ehegatten ausgeht; vielmehr entwirft das neue Gesetz ein Ehebild, wonach jeder Ehegatte mehr oder weniger in Furcht vor einseitiger Auflösung der Ehe erwerbstätig sein muß, um mit dem etwaigen Zerbrechen der Ehe nicht auch seine Existenzgrundlage zu verlieren.
    Das düstere Bild, das die neuen Scheidungsregelungen vor uns aufsteigen lassen, meine Damen und Herren, wird auch nicht dadurch aufgehellt, daß insbesondere im Verfahrensrecht und auch im Grundgedanken des Versorgungsausgleichs Verbesserungen gegenüber dem jetzigen Rechtszustand zu finden sind. Sicherlich ist es eine begrüßenswerte Reform — der wichtigste Teil dieser Eherechtsreform überhaupt —, daß in einer Art Gesamtkonkurs zusammen mit der Scheidung auch deren wichtigste Folgen geregelt werden. Ich meine es aber für verfehlt halten zu müssen, Ehescheidungen mit Rücksicht darauf zu erleichtern, daß ihre Folgen in einem verbesserten Verfahren als bisher geregelt werden können.
    Lassen Sie mich noch ein kurzes Wort zum Versorgungsausgleich sagen, dessen Grundgedanke, wie erwähnt, durchaus begrüßenswert ist. Als Landesjustizminister macht es mir wie auch allen anderen Kollegen erhebliche Sorgen, wie dieses komplizierte Rechtsinstitut verwirklicht werden kann. Sie alle wissen, daß es bei der derzeitigen Lage der öffentlichen Haushalte nicht möglich sein wird, die Familiengerichte, die ja nach dem Entwurf den Versorgungsausgleich in jedem Einzelfall durchzuführen haben, großzügig mit Planstellen für Richter, Rechtspfleger, Geschäftsstellenbeamte, Protokollführer und Wachtmeister sowie mit Sitzungssälen auszustatten; die neue Aufgabe der Familiengerichte wird mit den vorhandenen Kräften — dies ist nun ein- mal ein Faktum, das einkalkuliert werden muß — bewältigt werden müssen. Gerade die komplizierte Ausgestaltung des Versorgungsausgleichs läßt uns befürchten, daß sie eine so erhebliche zusätzliche Arbeitsbelastung für die Gerichte mit sich bringen wird, daß Rückstände auflaufen und damit die Bearbeitung von Familiensachen erhebliche Verzögerungen erfahren wird. Auch von daher müssen wir der möglichst qualifizierten Besetzung der Familiengerichte unsere besondere Aufmerksamkeit zuwenden.
    Lassen Sie mich abschließend noch auf meine Bemerkung vom Anfang zurückkommen: Dieses Reformwerk wird den persönlichen Lebensbereich unserer Mitbürger tiefgreifend und mehr verändern als die meisten anderen Gesetzesreformen dieser Jahre. Die große Verantwortung, die von daher auf allen mit diesem Gesetzgebungswerk Befaßten ruht, wäre in der Tat leichter zu tragen, wenn es gelänge, Übereinstimmung aller hieran mitwirkenden politischen Kräfte wenigstens in den Grundsatzfragen herbeizuführen. Noch ist es hierfür, meine sehr verehrten Damen und Herren, nicht zu spät. Der Berichterstatter Herr Kollege Dr. Emmerlich hat heute früh vorgetragen, daß wir uns in den Grundsätzen eigentlich auf einer Linie bewegen, daß eine Art Grundübereinstimmung vorhanden sei. Wenn diese
    Meinung wirklich aufrechterhalten bleiben soll, so wohl nur dann, wenn die Änderungsanträge der Opposition zu einigen grundlegenden Bestimmungen Berücksichtigung finden. Wie gesagt: noch ist es hierfür nicht zu spät.

    (Beifall bei der CDU/CSU)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat Frau Abgeordnete Schimschok.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Hildegard Schimschok


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte mich in meinen Ausführungen zu dem Gesetz zur Reform des Ehe- und Familienrechts im wesentlichen auf das Recht der Ehewirkungen, das Kindeswohl und das Unterhaltsrecht beschränken. Es wäre in diesem Zusammenhang interessant, auf die wirtschaftliche und soziale Entwicklung der letzten 100 Jahre, durch welche die Familie stark tangiert wurde, einzugehen. Aber das würde den Rahmen meiner Rede sprengen.
    Der Entwicklung in der Gesellschaft und somit auch in der Ehe haben wir als Gesetzgeber Rechnung zu tragen. Die Familie ist nichts Statisches, für alle Zeiten Unwandelbares, sondern unterliegt wie alle Organisationsformen menschlichen Zusammenlebens einem immerwährenden Wandel. Selbstverständlich wollen wir Sozialdemokraten, daß eine Ehe auf Lebenszeit geschlossen wird. Wenn dies auch anfangs nicht ausdrücklich im Entwurf stand, so kam doch das Ziel der Gemeinschaft für das ganze Leben in der Formulierung „Die Ehegatten sind einander zur ehelichen Lebensgemeinschaft verpflichtet" zum Ausdruck.
    Um Mißverständnissen, ja Mißdeutungen vorzubeugen, sahen wir uns gezwungen, mit dem Passus „Die Ehe wird auf Lebenszeit geschlossen" das Recht der Ehewirkungen einzuleiten. Darüber hinaus ist in § 13 Abs. 2 des Ehegesetzes festgelegt, daß die Verlobten ihre Erklärung, die Ehe miteinander schließen zu wollen, nicht unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung abgeben können. Dies ist übrigens die im Familienrecht allgemein verwandte Formel zur Bezeichnung einer grundsätzlich lebenslangen Bindung.
    Da zwischen öffentlicher Meinung und Gesetzgebung eine Wechselwirkung besteht, bin ich sicher, daß das hier zur Verabschiedung anstehende Gesetz den Prozeß der Bewußtseinsumbildung betreffend Partnerschaft in der Ehe und somit auch Partnerschaft in der Familie fördern wird. Ein Indiz hierfür ist schon der Unterschied in der Diskussion um diesen Themenbereich in der Öffentlichkeit vor ein paar Jahren und gegenwärtig.
    Es wächst in verstärktem Maße die Einsicht und Bereitschaft zur Partnerschaft in der Ehe. Dadurch wird der Freiheitsraum der Frau erweitert, und es kommt zu mehr Gerechtigkeit. Meine Damen und Herren, gerade das soll durch die Reform des Ehe-und Familienrechts erreicht werden.

    (Beifall bei der SPD)

    Das neue Gesetz wird nicht im luftleeren Raum
    stehen, sondern — und dafür spricht vieles — von
    Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14465
    Frau Schimschok
    den Menschen angenommen werden; ja, unsagbar viele warten auf diese Reform.
    Wenn ich von der Bewußtseinsumbildung der Ehegatten zugunsten echter Partnerschaft sprach, die durch dieses Gesetz gefördert werden soll, so verspreche ich mir davon auch Wirkungen auf die Kinder und darüber hinaus auf die größere Gemeinschaft. Wenn Kinder durch das Vorbild der Eltern lernen, daheim Partnerschaft zu üben, sind sie eher bereit, anderen Menschen partnerschaftliches Verhalten entgegenzubringen.
    Die Opposition wollte in § 1353 die Verpflichtung zu Treue und Beistand einfügen. Meine Damen und Herren, Treue ist eine edle menschliche Eigenschaft. Entweder hat man sie, oder man hat sie nicht; sie ist eine Eigenschaft, die leider nicht vom Gesetzgeber erzwingbar ist. Zu einer guten Ehe gehört noch weit mehr als Treue und Beistand, meiner Meinung nach z. B. auch absolute Ehrlichkeit. Beistand wird schon durch die eheliche Lebensgemeinschaft gefordert. Was bedeutet letzten Endes eine Gemeinschaft im kleinen wie im großen, von der Ehe bis hin zu weltumfassenden Institutionen, wenn der eine dem anderen nicht beisteht? Ich stelle mir ernsthaft die Frage, was ein derartiges Postulat in einem Gesetz soll.

    (Beifall bei der SPD)

    Durch den geltenden § 1356 wird die Tätigkeit der Frau im wesentlichen auf den Haushalt fixiert. Abs. 1 dieses Paragraphen lautet:
    Die Frau führt den Haushalt in eigener Verantwortung. Sie ist berechtigt, erwerbstätig zu sein, soweit dies mit ihren Pflichten in Ehe und Familie vereinbar ist.
    Dem zur Verabschiedung anstehenden Gesetz nach sollen beide Ehegatten das Recht haben, erwerbstätig sein zu können. Beide, nicht nur die Frau, haben bei der Wahl und Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf die Belange des anderen Ehegatten und der Familie, wozu vor allem die Kinder gehören, die gebotene Rücksicht zu nehmen. Die Haushaltsführung sollen sie im gegenseitigen Einvernehmen regeln. Die Kompetenz des Gesetzgebers würde bei weitem überschritten, wenn er glaubte, den Ehegatten vorschreiben zu können, wer welche Aufgaben in der Ehe übernimmt. Dies soll einzig und allein der Entscheidung der Partner überlassen bleiben. Vor allem kann die Frau nach der Reform des Eherechts vom Manne nicht mehr gezwungen werden, im Hause zu bleiben, weil für ihn das Nichterwerbstätig-sein-Müssen zu einer Prestigefrage wird. Es gibt leider noch zu viele Männer, die den Standpunkt vertreten: „Meine Frau hat es nicht nötig, mitzuverdienen; ich kann meine Familie allein ernähren", ohne daran zu denken, daß eine Erwerbstätigkeit der Frau oft die fehlende Befriedigung bringt und mit zur Entfaltung ihrer Persönlichkeit beiträgt.

    (Beifall bei der SPD)

    Ein eklatanter Widerspruch besteht zur Zeit zwischen dem § 1356 und dem § 1360. § 1356 fixiert die Tätigkeit der Ehefrau auf den Haushalt, aber § 1360 verpflichtet die Ehefrau, erwerbstätig zu sein, wenn
    das Einkommen für die Existenz der Familie nicht ausreicht. Einmal darf sie nicht, ein andermal muß sie erwerbstätig sein. Man merkt, daß dieses Gesetz von Männern geschaffen worden ist, denn von einer Verpflichtung des Mannes, im Hause mitzuwirken, steht in ihm nichts.

    (Thürk [CDU/CSU]: Machen wir freiwillig! — Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Dann schreiben Sie es doch hinein!)

    Wenn man uns Sozialdemokraten vorwirft, wir wollten das Leitbild der „Hausfrauenehe" beseitigen und das der berufstätigen Ehefrau einführen, so ist das purer Unsinn.

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Oho!)

    Wir wollen in dieser Hinsicht gar kein Leitbild, weil es in einer pluralistischen Gesellschaft unmöglich ist, ein für alle mehr oder weniger verbindliches Leitbild zu schaffen. Die Ehepartner sollen — ich betone es noch einmal — über die Gestaltung ihrer Ehe selbst entscheiden können. Wenn eine Frau glaubt, im Hause bleiben zu müssen, um ihre Kinder nach besten Kräften zu fördern, dann haben wir vor dieser Entscheidung größte Achtung. Wesentlich ist letzten Endes, daß jeder dazu beiträgt, alle Mitglieder der Familie so weit wie eben möglich glücklich zu machen und jedem ein Höchstmaß an Selbstverwirklichung zu gewähren.
    Meine Damen und Herren, in der Öffentlichkeit hat man kein Verständnis für den Antrag der CDU im Rechtsausschuß, daß eine Ehe, obwohl sie unheilbar zerrüttet ist, nicht geschieden werden soll — diese Forderung ist auch heute morgen wieder erhoben worden —, wenn die Aufrechterhaltung der Ehe im Interesse der aus der Ehe hervorgegangenen minderjährigen Kinder notwendig ist. Ich wiederhole: unheilbar zerrüttet. Meine Damen und Herren von der CDU/CSU, sind Sie sich dessen bewußt, daß ein Elternhaus, in dem sich Vater und Mutter ständig streiten, ja sogar schlagen, für Kinder zu einer Hölle werden kann?

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Ja, dessen sind wir uns bewußt!)

    Kennen Sie die Ängste der Kinder, wenn sie aus der Schule kommen und nicht wissen, was mal wieder zu Hause los ist? Wissen Sie auch, daß sich Kinder zu gern mit ihren Eltern identifizieren möchten? Haben Sie erlebt, daß Kinder seelisch geschädigt, ja unheilbar geschädigt wurden, daß sie voller Komplexe steckten, weil sie ihre Eltern nicht für gut halten konnten, was sie doch so gern möchten, ja, daß sie sich ihrer Eltern wegen schämten? Gehen Sie bitte zu den Jugendämtern und lesen Sie dort die traurigen Berichte über Kinder aus zerrütteten Ehen, die infolge der Spannungen geprügelt und mißhandelt wurden! Wo bleibt da das Kindeswohl? Auf Grund meiner beruflichen Erfahrung möchte ich sagen, daß eine unheilbar — ich betone: unheilbar zerrüttete Ehe im Interesse der Kinder geschieden werden muß,

    (Beifall bei der SPD und der FDP — Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Gibt es auch!)

    14466 Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode — 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975
    Frau Schimschok
    um irreparable Schäden bei den Kindern zu verhindern und sie bei einem Elternteil in Ruhe leben zu lassen.
    Außerdem, meine Damen und Herren, hat der Richter gemäß § 614 der Zivilprozeßordnung die Möglichkeit, übereilte Scheidungen zu verhindern, indem er das Verfahren auf Scheidung aussetzt, wenn nach seiner freien Überzeugung Aussicht auf Fortsetzung der Ehe besteht. Bei einer Trennung von drei Jahren soll die Aussetzung des Verfahrens sechs Monate nicht überschreiten. Damit soll den Ehepartnern Gelegenheit gegeben werden, das Scheidungsbegehren noch einmal in Ruhe zu überdenken. Sollten sie — ich weiß nicht, ob Herr Kollege Mikat da ist; ich sehe ihn nicht — im Interesse der Kinder zu dem Entschluß kommen, mit einem Partner, den sie nicht mehr lieben, äußerlich harmonisch zusammenleben zu wollen, so bedarf diese Entscheidung einer menschlichen Größe. Aber wenn sie diese menschliche Größe haben, brauchen sie den gesetzlichen Zwang nicht. Ich stelle mir wirklich die Frage: Warum soll hier der gesetzliche Zwang sein?
    Wir haben uns bemüht, den Kindern aus geschiedenen Ehen immateriell und materiell so weit wie eben möglich zu helfen. Durch den § 1610 im Unterhaltsrecht soll das eheliche Kind, welches im Haushalt eines geschiedenen Elternteils lebt, mindestens den Unterhalt in Höhe des für ein nichteheliches Kind der entsprechenden Altersgruppe festgesetzten Regelbedarfs erhalten.
    Hierdurch soll erreicht werden, daß die geschiedenen Frauen nicht immer wieder um den Unterhalt für das Kind kämpfen müssen, sondern sie, wie die Mütter nichtehelicher Kinder, an der alle zwei Jahre erfolgenden Erhöhung des Unterhaltsgeldes teilhaben.

    (Erhard [Bad Schwalbach] [CDU/CSU] : Und wer setzt es durch?)

    Unsere Bemühungen, durch die Reform des Ehe- und Familienrechts mehr Gerechtigkeit in der Ehe und als Konsequenz auch bei den Scheidungsfolgen zu realisieren, finden ihren Niederschlag in dem gesamten Unterhaltsrecht nach der Scheidung. Das geltende Unterhaltsrecht für geschiedene Ehegatten weist große Ungerechtigkeiten auf, weil die Gewährung oder Nichtgewährung von Unterhalt von der Schuldfrage abhängt. Wie fragwürdig der Nachweis der Schuld am Scheitern der Ehe ist, brauche ich kaum näher zu begründen. Es ist nicht feststellbar, ob eine schwere Eheverfehlung des einen Ehegatten ursächlich die Ehe zerrüttet hat oder ob die Zerrüttung eine Folge vieler kleiner Eheverfehlungen des anderen ist. Meine Damen und Herren, kann man beim Scheitern einer Ehe so oft von Schuld sprechen? Ist es nicht menschlicher, wenn man dieses Scheitern auch als etwas Schicksalbedingtes betrachtet, worunter beide Ehegatten leiden?
    Das entscheidende Kriterium für einen Unterhaltsspruch soll die ehebedingte Unterhaltsbedürftigkeit sein. Der wirtschaftlich schwächere Ehegatte — das ist gegenwärtig noch in der Regel die Frau — soll von dem geschiedenen Ehegatten Unterhalt be-

    (1 Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes oder wegen Alters oder Krankheit eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Das gleiche gilt, solange eine Frau, die in der Ehe nicht berufstätig war und infolgedessen den Anschluß an das Berufsleben verpaßt hat, keine angemesssene Tätigkeit findet. Sollte der Umdenkungsprozeß in unserer Gesellschaft soweit erfolgt sein, daß nicht immer die Frau, sondern auch der Mann die Führung des Haushalts übernimmt, dann gilt dies selbstverständlich gleichermaßen für den Mann. Hat der wirtschaftlich schwächere Ehegatte in Erwartung der Ehe oder während der Ehe die Berufsausbildung nicht aufgenommen oder abgebrochen, so ist auch er dem geschiedenen Ehegatten gegenüber unterhaltsberechtigt. Da man enumerativ nicht alle Kriterien für den Unterhaltsanspruch erfassen kann, ohne es zu unbilligen Härten kommen zu lassen, wurde im Rechtsausschuß noch folgende positive Billigkeitsklausel angefügt: Ein Unterhaltsanspruch soll bestehen, soweit und solange von einem Ehegatten aus sonstigen schwerwiegenden in den ehelichen Lebensverhältnissen liegenden Gründen eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann und die Versagung von Unterhalt unter Berücksichtigung der Belange beider Ehegatten grob unbillig wäre. Umstände, die zum Scheitern der Ehe geführt haben, sind dabei nicht zu berücksichtigen. Durch die Anfügung des letzten Satzes wollten wir verhindern, daß möglicherweise auf Umwegen das Schuldprinzip in das Unterhaltsrecht hineinkommt und der Unterhaltsberechtigte, der sich in der Ehe in wirtschaftlicher Hinsicht nichts zuschulden kommen ließ, durch ein Fehlverhalten im menschlichen Bereich in große Not gerät, wie es auf Grund des geltenden Rechts allzu oft geschieht. Ich betone nochmals, wer gegenwärtig schuldig oder überwiegend schuldig geschieden wird, hat mit wirtschaftlichen Sanktionen zu rechnen, die beim Unterhaltsberechtigten wie auch beim Unterhaltsverpflichteten zu unbilligen Härten führen können. Wie die Versagung des Unterhalts kann auch die Gewährung von Unterhalt an den an sich Berechtigten als grob unbillig empfunden werden. Das ist der Fall, wenn die Ehe von kurzer Dauer war, sich der Berechtigte eines Verbrechens oder schweren vorsätzlichen Vergehens dem Verpflichteten oder einem nahen Angehörigen gegenüber schuldig gemacht hat oder der Berechtigte seine Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hat. Im Rechtsausschuß wurde analog ,der positiven Billigkeitsklausel eine negative Billigkeitsklausel angefügt durch den Satz: oder ein anderer Grund, der ebenso schwer wiegt wie die vorstehenden". Damit wollen wir verhindern, daß der Unterhaltsverpflichtete aus anderen Gründen als den enumerativ aufgezählten zu Zahlungen an den Berechtigten verpflichtet wird, wenn sie grob unbillig sind. Auch in der Öffentlichkeit wird es als ungerecht empfunden, daß ein schuldig geschiedener Mann — auf die Fragwürdigkeit Deutscher Bundestag — 7. Wahlperiode 209. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 11. Dezember 1975 14467 Frau Schimschok des Schuldspruchs wies ich schon hin — seiner Frau jahrzehntelang Unterhalt zahlen muß, wenn er nur kurze Zeit mit ihr verheiratet war. Der Unterhaltsanspruch umfaßt den gesamten Lebensbedarf, wozu auch die Kosten einer Weiterbildung oder Umschulung und die Bezahlung von Krankenversicherung und vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens an Rentenversicherungsbeiträge gehören. Wichtig ist, daß in der Sozialversicherung bei 'dem Unterhaltsberechtigten infolge Nichterwerbstätigkeit keine Lücke entsteht, die sich bei einer späteren Rente negativ auswirken würde. Wir haben uns mit der Regelung zum Unterhaltsrecht bemüht, den wirtschaftlich Schwächeren im Bereich des Möglichen abzusichern, was auch dadurch zum Ausdruck kommt, daß sein Unterhaltsanspruch Vorrang hat vor dem eines eventuell neuen Ehegatten. Meine Damen und Herren, ich bin überzeugt, daß die Reform des Eheund Familienrechtes zu einer Aufwertung und nicht, wie die Opposition gern behauptet, zu einer Abwertung der Ehe führen wird. Ein Streben nach mehr Partnerschaft und mehr Gerechtigkeit wird auch vor der Institution Ehe, wo es um eine Bindung von Menschen auf Lebenszeit geht, nicht haltmachen. Das Wort hat der Abgeordnete Erhard Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Man könnte fast selbst daran irre werden, was denn zwischen den Parteien noch an Übereinstimmung besteht und was die CDU/CSU bisher gesagt hat, wenn man den Rednern 'der SPD zuhört. (Vogel [Ennepetal] [CDU/CSU] : Und der FDP!)


    (Lebhafter Beifall bei SPD und FDP)