Rede von: Unbekanntinfo_outline
Die Wahl des Präsidenten und seiner Stellvertreter ist in § 2 unserer Geschäftsordnung geregelt. Dort wird bestimmt, daß die Wahl des Präsidenten mit verdeckten Stimmzetteln durchzuführen ist und daß gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages auf sich vereinigt. Das sind derzeit mindestens 260 Stimmen. Ergänzend sieht § 54 a der Geschäftsordnung vor, daß in diesem Falle die Wahl geheim stattfindet und daß die Stimmzettel
erst vor Betreten der Wahlzelle ausgehändigt werden. Die auf beiden Seiten aufgestellten Wahlzellen sind bei der Stimmabgabe zu benutzen. Die gekennzeichneten Stimmzettel sind in einem Wahlumschlag in die dafür vorgesehene Wahlurne zu legen.
Ich weise darauf hin, daß ein Abgeordneter zurückgewiesen werden muß, wenn er seinen Stimmzettel außerhalb der Wahlzelle kennzeichnet oder ihn außerhalb der Wahlzelle in den Wahlumschlag eingelegt hat.
Die Berliner Abgeordneten sind für diese Wahl voll stimmberechtigt. Im Saal ist daher nur eine Urne aufgestellt.
Meine Damen und Herren, ich bitte jetzt um Vorschläge zur Wahl des Präsidenten. — Herr Abgeordneter Wehner!