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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 127. Sitzung Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Inhalt: Verzicht des Abg. Dr. Stoltenberg auf die Mitgliedschaft im Bundestag und Eintritt des Abg. Wendelborn in den Bundestag 7317 A Überweisung einer Vorlage an den Haushaltsausschuß . . . . . . . . . . 7317 B Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 7317 B Amtliche Mitteilungen . . . . . . . . 7317 B Begrüßung einer Delegation der Großen Nationalversammlung der Sozialistischen Republik Rumänien unter Führung des Präsidenten Stefan Voitec . . . . . . 7325 D Entwurf eines Gesetzes über städtebauliche Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen in den Gemeinden (Städtebauförderungsgesetz) (Drucksachen VI/ 434, W510); Bericht des Haushaltsausschusses gem. § 96 GO (Drucksache VI/2233), Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Städtebau und Wohnungswesen (Drucksachen M/2204, zu M/2204) — Zweite und dritte Beratung — in Verbindung mit Beratung des Städtebauberichts 1970 der Bundesregierung (Drucksache M/ 1493) Dr. Lauritzen, Bundesminister . . . 7317 D Erpenbeck (CDU/CSU) . 7324 D, 7395 C, 7401 A, 7406 C Dr. Ahrens (SPD) 7329 D, 7376 D, 7378 C, 7393 D, 7395 B, 7400 A, 7407 A Wurbs (FDP) . . 7335 D, 7346 D, 7381 A, 7386 C, 7401 D Dr. Schneider (Nürnberg) (CDU/CSU) 7339 C, 7378 D, 7379 D, 7388 B, 7399 C Staak (Hamburg) (SPD) 7344 C Dr. Prassler (CDU/CSU) . 7348 A, 7386 A, 7400 C Schmidt (München) (SPD) 7364 D, 7379 B, 7385 B, 7398 D Orgaß (CDU/CSU) . . . . . . 7366 C Niegel (CDU/CSU) 7367 D, 7384 A, 7393 A Gallus (FDP) 7370 C Henke (SPD) 3772 C Balkenhol (CDU/CSU) 7374 C Dr. Gatzen (CDU/CSU) . . . 7376 A Dr. Lenz (Bergstraße) (CDU/CSU) 7377 D Geisenhofer (CDU/CSU) . . . . 7380 B Dr. Böhme (CDU/CSU) 7381 B, 7382 C, 7395 A Gnädinger (SPD) . 7381 D, 7383 B Krockert (SPD) . . 7387 A, 7400 D Dr. Barzel (CDU/CSU) 7389 A, 7390 D Wehner (SPD) . . . . . . . . 7389 D Mischnick (FDP) . . . . 7390 B, 7410 C Schedl (CDU/ CSU) 7394 B Batz (SPD) 7396 A Erhard (Bad Schwalbach) (CDU/CSU) 7396 D Dr. Mikat (CDU/CSU) 7402 A II Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Dr. Evers (CDU/CSU) 7405 A Offergeld (SPD) 7406 A Stücklen (CDU/CSU) 7409 C Mick (CDU/CSU) . . . . 7411 D Entwurf eines Gesetzes über die Verlängerung der Amtszeit der Personalräte (CDU/CSU, SPD, FDP), (Drucksache VI /2319) — Erste Beratung — . . . . 7350 C Fragestunde (Drucksache VI/ 2286) Fragen des Abg. Ott (CDU/CSU) : Pressemeldungen betr. Anforderung von Personalakten über Herrn Leo Bauer Ehmke, Bundesminister 7350 D, 7351 A, B, C Ott (CDU/CSU) . . . . . . . 7351 A, B Frage des Abg. Dr. Ritz (CDU/CSU) : Übernahme der Kosten der Feuerversicherung für private Waldbesitzer durch die Bundesländer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7351 C, D, 7352 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . 7351 D, 7352 A Fragen der Abg. Solke (CDU/CSU) und Rainer (CDU/CSU) : Hilfsmaßnahmen für die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 B, C Solke (CDU/CSU) 7352 C Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Kosten einer Anzeigenaktion der Bundesregierung in den landwirtschaftlichen Wochenblättern Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7352 D Frage des Abg. Bittelmann (CDU/CSU) : Anzeige der Bundesregierung über die Auswirkungen der stabilitätspolitischen Bemühungen auf die Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 A, B, C, D Bittelmann (CDU/CSU) . . . 7353 A, B Peters (Poppenbüll) (FDP) . . . . 7353 C Dr. Ritz (CDU/CSU) 7353 C Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Aufwertungsausgleich für die deutsche Landwirtschaft über die Mehrwertsteuer Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7353 D, 7354 A Dr. Ritz (CDU/CSU) . . . . . . . 7354 A Frage des Abg. Lensing (CDU/CSU) : Frage der Weitergewährung des Aufwertungsausgleichs an die Landwirtschaft nach 1973 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7354 B, C, D Lensing (CDU/CSU) 7354 C Dr. Früh (CDU/CSU) 7354 C Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7354 D Fragen des Abg. Kiechle (CDU/CSU) : Entwicklung des Einkommens der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7355 A, C, D, 7356 A, B, C, D, 7357 A, B, C, D Kiechle (CDU/CSU) . . 7355 C, D, 7356 A, 7357 D Dr. Früh (CDU/CSU) 7356 B Dr. Schulze-Vorberg (CDU/CSU) . 7356 B Dr. Ritz (CDU/CSU) 7356 D Niegel (CDU/CSU) 7357 A Löffler (SPD) 7357 A Struve (CDU/CSU) 7357 B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7357 C Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Durchführung des einzelbetrieblichen Förderungsprogramms für landwirtschaftliche Betriebe Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7358 A, B Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 A, B Frage des Abg. Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) : Höhe des Zins- und Tilgungssatzes bei einzelbetrieblichen Investitionen in der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . 7358 C, D, 7359 A, B, C Dr. von Nordenskjöld (CDU/CSU) 7358 C, D Dr. Früh (CDU/CSU) . . . . . . 7358 D Dr. Fuchs (CDU/CSU) . . . . . . 7359 A Struve (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Niegel (CDU/CSU) . . . . . . . 7359 B Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 III Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Kosten- und Lohnsteigerungen in der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7359 C, D, 7360 A Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7359 D Bittelmann (CDU/CSU) 7360 A Frage des Abg. Dr. Ritgen (CDU/CSU) : Höhe der Zuschüsse zu Investitionen in landwirtschaftlichen Betrieben Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7360 B, C Dr. Ritgen (CDU/CSU) 7360 B, C Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Ausgleich der im Jahre 1970 eingetretenen Einkommensminderung der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . 7360 D, 7361 A, B Dr. Prassler (CDU/CSU) . . . 7361 A, B Frage des Abg. Dr. Prassler (CDU/CSU) : Einkommen der Landwirtschaft im Jahre 1971 Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7361 C, D Dr. Prassler (CDU/CSU) 7361 C Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Auswirkungen der Aufwertung der D-Mark auf die Einkommen der Landwirtschaft Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . 7361 D, 7362 B, C, D, 3363 A, B Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . 7362 B, C Dr. Früh (CDU/CSU) 7362 D Löffler (SPD) . . . . . . . . 7363 A Frage des Abg. Dr. Reinhard (CDU/CSU) : Ausgleich der der deutschen Landwirtschaft aus der Freigabe der Wechselkurse entstandenen Verluste Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär 7362 B, C Dr. Reinhard (CDU/CSU) . . . . 7362 C Fragen des Abg. Dr. Evers (CDU/CSU) : Verwendung von Rüböl aus inländischem Raps und Rübsen zur Margarine-herstellung Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . 7363 D, 7364 A Dr. Evers (CDU/CSU) . . . . . . 7364 A Frage des Abg. Brück (Holz) (SPD) : Haftung für Schäden bei durch Wild verursachten Unfällen Logemann, Parlamentarischer Staatssekretär . . . . . . 7364 A, B, C Brück (Holz) (SPD) 7364 B, C Hansen (SPD) . . . . . . . . 7364 C Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Textilkennzeichnungsgesetzes (CDU/CSU, SPD, FDP) (Drucksache VI/ 2293) — Erste Beratung — 7412 D Nächste Sitzung 7412 D Anlagen Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten . . 7413 A Anlagen 2 bis 17 Änderungsanträge Umdrucke 189, 192, 178 bis 183 (neu), 177, 190, 184 bis 187 (neu), 176 und 188 zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) 7413 C Anlagen 18 und 19 Änderungsanträge Umdrucke 195 und 196 zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes (Drucksachen VI/ 434, VI/ 510, VI/ 2204) . . 7418 B Anlage 20 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Orgaß (CDU/CSU) betr. Klauseln über einen gleitenden Erbbaulins und Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung 7418 C Anlage 21 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen des Abg. Wolfram (SPD) betr. Rechtsvorschriften über Entschädigung bei Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke 7419 A Anlage 22 Schriftliche Antwort auf die Mündlichen Fragen ,des Abg. Abelein (CDU/CSU) betr. Verwirklichung der von der Bundesregierung angekündigten Reformmaßnahmen 7419 C Anlage 23 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. Verwendung der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel 7419 C Anlage 24 Schriftliche Antwort auf die Mündliche Frage des Abg. Susset (CDU/CSU) betr. die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwartenden Mehreinnahmen der deutschen Landwirtschaft 7419 D Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7317 127. Sitzung Bonn, den 16. Juni 1971 Stenographischer Bericht Beginn: 9.00 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Adams ** 16. 6. Alber 19. 6. Amrehn * 18. 6. Bals * 18. 6. Bauer (Würzburg) * 18. 6. Behrendt ** 18. 6. Blumenfeld * 18. 6. Frau von Bothmer 18. 6. Dasch 30. 6. Frau Dr. Diemer-Nicolaus * 18. 6. Draeger * 18. 6. Dröscher *' 18. 6. Dr. Enders * 18. 6. Engelsberger 30. 6. Fellermaier ** 16. 6. Flämig ** 16. 6. Fritsch * 18. 6. Dr. Furler * 18. 6. Freiherr von und zu Guttenberg 30. 6. Frau Herklotz * 18. 6. Dr. Hermesdorf (Schleiden) * 18. 6. Höhmann (Hessisch Lichtenau) 18. 6. Jung * 18. 6. Kahn-Ackermann * 18. 6. Dr. Kempfler * 18. 6. Frau Klee * 18. 6. Dr. Klepsch * 18. 6. Kriedemann *" 18. 6. Lemmrich * 18. 6. Lenze (Attendorn) * 18. 6. Dr. Löhr ** 25. 6. Lücker (München) ** 17. 6. Maucher 26. 6. Frau Meermann 30. 6. Memmel ** 18. 6. Dr. h. c. Dr.-Ing. E. h. Möller 17. 6. Müller (Aachen-Land) ** 18. 6. Dr. Müller (München) * 18. 6. Frau Dr. Orth ** 18. 6. Pöhler * 18. 6. Richarts ** 18. 6. Richter * 18. 6. Riedel (Frankfurt) ** 18. 6. Dr. Rinderspacher * 18. 6. Dr. Schmid (Frankfurt) * 18. 6. Schmidt (Würgendorf) * 18. 6. Dr. Schmücker * 18. 6. Dr. Schulz (Berlin) * 18. 6. Schwabe '* 16. 6. Dr. Schwörer 16. 6. Sieglerschmidt * 18. 6. Simon 30. 6. Springorum ** 16. 6. Stein (Honrath) 25. 6. * Für die Teilnahme an Sitzungen der Versammlung der Westeuropäischen Union ** Für die Teilnahme an Ausschußsitzungen des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Varelmann 21. 6. Frau Dr. Walz * 18. 6. Anlage 2 Umdruck 189 Änderungsantrag der Abgeordneten Balkenhol, Niegel und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksache VI/435, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: § 1 wird wie folgt geändert: In Absatz 3 wird der zweite Satz durch den folgenden Satz ersetzt: „Die Maßnahmen müssen die Strukturverbesserung in den Verdichtungsräumen, die Verdichtung von Wohn- und Arbeitsstätten im Zuge von Entwicklungsachen oder den Ausbau von Siedlungsschwerpunkten außerhalb der Verdichtungsräume, insbesondere in den hinter der allgemeinen Entwicklung zurückbleibenden Gebieten, zum Gegenstand haben." Bonn, den 15. Juni 1971 Balkenhol Niegel Becker (Pirmasens) Biechele von Bockelberg Dr. Dittrich Ernesti Dr. Früh Dr. Fuchs Dr. Gatzen Geisenhofer Gierenstein Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Hauser (Sasbach) Klinker Ott Dr. Ritgen Dr. Ritz Dr. Siemer Solke Storm Frau Tübler Anlage 3 Umdruck 192 Änderungsantrag des Abgeordneten Dr. Lenz (Bergstraße) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes - Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 -. Der Bundestag wolle beschließen: In § 1 Abs. 4 sollen Satz 1 und der Hauptsatz von Satz 2 durch folgende Neufassung ersetzt werden: „ (4) Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahmen sollen dazu beitragen, daß 1. ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Lenz (Bergstraße) 7414 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — .127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 4 Umdruck 178 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 5 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „ (1 a) Die Gemeinde hat den Entwurf der Satzung mit einer Begründung auf die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen. Ort und Dauer der Auslegung sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekanntzumachen mit dem Hinweis darauf, daß Bedenken und Anregungen während der Auslegungsfrist vorgebracht werden können. Die Gemeinde prüft die fristgemäß vorgebrachten Bedenken und Anregungen und teilt das Ergebnis mit." Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 5 Umdruck 179 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/5.10, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 10 wird folgender Absatz 1 a eingefügt: „(1 a) Bei ,der Aufstellung des Bebauungsplans sind die Wünsche der Eigentümer, Mieter, Pächter und anderen Nutzungsberechtigten, mit denen die Neugestaltung des Sanierungsgebiets nach § 9 erörtert worden ist, zu berücksichtigen, soweit öffentliche Belange dem nicht entgegenstehen." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 6 Umdruck 180 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle' beschließen: In § 15 wird folgender Absatz 7 a eingefügt: „(3 a) Sind fünf Jahre seit der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets verstrichen, ohne daß ein Bebauungsplan im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes aufgestellt ist, und ist aufgrund des Absatzes 3 Satz 1 die Genehmigung während dieser Frist versagt worden oder wird sie nach Ablauf dieser Frist versagt, so hat die Gemeinde dem Betroffenen für die dadurch entstandenen Vermögensnachteile eine angemessene Entschädigung zu leisten. Die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Fünften Teils des Bundesbaugesetzes gelten entsprechend. Kommt über die Höhe der Entschädigung eine Einigung nicht zustande, so entscheidet 'darüber die höhere Verwaltungsbehörde. Vor der Entscheidung sind die Beteiligten zu hören. Ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets eine Veränderungssperre nach den §§ 14 ff. des Bundesbaugesetzes beschlossen, so beginnt die in Satz 1 genannte Frist mit der ortsüblichen Bekanntmachung der Veränderungssperre; ist vor der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets die Entscheidung über den Bauantrag nach § 15 des Bundesbaugesetzes zurückgestellt worden, so beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt der Zurückstellung." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 7 Umdruck 181 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 18 wird wie folgt geändert: 1. In Absatz 1 wird Satz 2 gestrichen. 2. In Absatz 2 werden die Sätze 5 und 6 durch folgende Sätze ersetzt: „Ist in dem Erörterungstermin eine Einigung nicht zustande gekommen und hat sich der Eigentümer nicht bereit erklärt, die sein Grundstück betreffenden Sanierungsmaßnahmen entsprechend den Festsetzungen oder den zu erwartenden künftigen Festsetzungen des Bebauungsplans durchzuführen, so kann die Gemeinde innerhalb von sechs Monaten nach der Mitteilung gemäß Satz 1 dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. In dem Bescheid ist als Entgelt der vom Gutachterausschuß ermittelte Wert des Grundstücks festzusetzen, abzüglich der nach Absatz 9 bestehen bleibenden Belastungen." 3. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2 a eingefügt: „ (2 a) Ist in dem Erörterungstermin nach Absatz 2 eine Einigung nicht zustande gekommen, so darf das Grunderwerbsrecht nur mit Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ausgeübt werden, wenn der Erwerb des Grund- Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7415 stücks zur Durchführung der Sanierung erforderlich ist, um die Festsetzungen eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 des Bundesbaugesetzes oder die zu erwartenden künftigen Festsetzungen verwirklichen zu können. Auf die Zustimmung der nach Landesrecht zuständigen Stelle ist 4 6 Abs. 4 des Bundesbaugesetzes entsprechend anzuwenden. Nach Erteilung der Zustimmung kann die Gemeinde innerhalb eines Monats dem Eigentümer schriftlich erklären, daß sie das Grundstück zu dem nach § 23 maßgebenden Wert erwirbt. Absatz 2 Satz 7 ist anzuwenden." 4. In Absatz 5 werden nach den Worten „nach Absatz 2 Satz 5" die Worte „oder nach Absatz 2 a Satz 3" eingefügt. 5. In Absatz 6 werden nach den Worten „nach Absatz 2" die Worte „oder nach Absatz 2 a" eingefügt. 6. In Absatz 8 werden nach den Worten „in Absatz 2" die Worte „oder Absatz 2 a" eingefügt. Bonn, den 15. 6. 1971 Dr. Barzel; Stücklen und Fraktion Anlage 8 Umdruck 182 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 23 wird wie folgt geändert: In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Worten „jedoch Werterhöhungen, die" die Worte eingefügt „seit einem Jahr vor der Bekanntmachung des Beschlusses über den Beginn der vorbereitenden Untersuchungen (§ 4), jedoch nicht früher als fünf Jahre vor dem Beschluß über die förmliche Festlegung des Sanierungsgebiets". 2. In § 41 Abs. 5 sind nach den Worten „Unterschied zwischen dem Wert, der sich für das Grundstück" die Worte „zu dem in § 23 Abs. 2 Satz 1 genannten Zeitpunkt" einzufügen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 9 Umdruck 183 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefaßt: „(1) Die Gemeinde ist verpflichtet, Grundstücke, die sie nach der förmlichen Festlegung des Sanierungsgebiets zur Durchführung der Sanierung freihändig oder nach den Vorschriften dieses Gesetzes oder nach dem Bundesbaugesetz ohne Hergabe von entsprechendem Austauschland oder Ersatzland oder Begründung von Rechten der in § 22 Abs. 3 Nummer 1 bezeichneten Art erworben hat, unter Berücksichtigung weiter Kreise der Bevölkerung an Bauwillige zu veräußern, die glaubhaft machen, daß sie die Grundstücke innerhalb angemessener Frist entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans bebauen werden." 2. In Abs. 2 wird das Wort „nur" durch das Wort „zunächst" ersetzt; Satz 2 wird gestrichen. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 10 Umdruck 177 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 25 Abs. 6 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7416 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 Anlage 11 Umdruck 190 Änderungsantrag der Abgeordneten Dr. Böhme, Erpenbeck, Dr. Frerichs und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 34 Abs. i sind die Nummern 4 und 5 wie folgt zu fassen: „4. ein anderes Wohnungsunternehmen, sofern es nicht selbst als Bauunternehmen tätig oder von einem Bauunternehmen abhängig ist, 5. ein sonstiges Unternehmen, sofern es nicht als Bauunternehmen tätig oder von' einem Bauunternehmen abhängig ist." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Böhme Erpenbeck Dr. Frerichs Becker (Pirmasens) von Bockelberg Geisenhofer Dr. Hammans Horten Dr. Jungmann Dr. Kley Dr. Kreile Dr. Luda Pieroth Dr. Pinger Reddemann Dr. Ritgen Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein Dr. Schneider (Nürnberg) Vogt Ziegler Anlage 12 Umdruck 184 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 35 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Sanierungsträger erfüllt die ihm von der Gemeinde nach § 33 Abs. 1 übertragenen Aufgaben für Rechnung der Gemeinde als deren Treuhänder. Bei der Erfüllung der Aufgaben sind die Vorschriften der Absätze 3 bis 7 und der §§ 36 und 37 anzuwenden." 2. Absatz 5 Satz 2 wird wie folgt gefaßt: „Er hat die Grundstücke, die er nicht an die nach § 25 Abs. 2 zu berücksichtigenden Personen übertragen hat, auf Verlangen der Gemeinde an Dritte zu veräußern. Auf die Veräußerung an Dritte ist § 25 Abs. 6 und 9 anzuwenden." 3. Die Absätze 8 und 9 werden gestrichen. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 13 Umdruck 185 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung 'des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. § 53 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird der erste Halbsatz wie folgt gefaßt: „ (1) Die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde kann den für eine Entwicklungsmaßnahme im Sinne des § 1 Abs. 3 in Betracht kommenden Bereich durch Festlegungsbeschluß städtebaulichen Entwicklungsbereich ausweisen, wenn ... ". b) An Absatz 1 Satz 1 werden folgende Sätze angefügt: „Der Festlegungsbeschluß ist mit einer Rechtsmittelbelehrung in 'den Gemeinden, die in 'dem Entwicklungsbereich liegen, ortsüblich bekanntzumachen. In der ortsüblichen Bekanntmachung ist anzugeben, wo der Festlegungsbeschluß eingesehen werden kann; er gilt zwei Wochen nach dem Tage der ortsüblichen Bekanntmachung als bekanntgegeben." c) Absatz 3 wird wie folgt gefaßt: „(3) Der Entwicklungsbereich ist in dem Festlegungsbeschluß genau zu bezeichnen." d) Absatz 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) In der ortsüblichen Bekanntmachung ist auf die Genehmigungspflicht nach § 57 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 15 hinzuweisen." 2. § 54 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt: „ (4) Wenn es zur Vorbereitung und Durchführung der Entwicklungsmaßnahme geboten ist, kann die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde durch 'den Festlegungsbeschluß gemäß § 53 bestimmen, daß ein Gemeindeverband oder ein Verband, an dessen Willensbildung die Gemeinde oder der zuständige Gemeindeverband beteiligt ist, an die Stelle der Gemeinde tritt. In dem Festlegungsbeschluß kann auch eine andere Gemeinde oder ein Landkreis mit der Wahrnehmung der Aufgabe beauftragt werden, wenn die betroffene Gemeinde zustimmt oder wenn ihr Gemeindegebiet nur in geringem Umfang berührt wird. In diesem Fall tritt für den städtebaulichen Entwicklungsbereich der in dem Festlegungsbeschluß bestimmte Rechtsträger bei Anwendung des Bundesbaugesetzes oder dieses Gesetzes an die Stelle der Gemeinde. Nach Aufhebung der Erklärung zum städtebaulichen Entwicklungsbereich gelten die von dem Rechtsträger aufgestellten Pläne als Bauleitpläne der Gemeinde." Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7417 3. § 63 wird wie folgt geändert: a) Absatz i wird wie folgt gefaßt: „ (1) Der Festlegungsbeschluß gemäß § 53 ist von der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde durch Beschluß aufzuheben, wenn die Entwicklungsmaßnahme durchgeführt ist. Ist ,die Entwicklungsmaßnahme nur in einem Teil des städtebaulichen Entwicklungsbereichs durchgeführt, so kann der Festlegungsbeschluß für ,diesen Teil aufgehoben werden. § 53 Abs. 1 Sätze 2 und 3 gilt entsprechend." b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt: „(2) Mit der Aufhebung des Festlegungsbeschlusses ist für dessen Geltungsbereich auch die Satzung nach § 62 aufgehoben." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 14 Umdruck 186 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 1. Nach § 53 ist folgender § 53 a einzufügen: „§ 53 a Vorbereitende Untersuchungen für Entwicklungsbereiche (1) Vor der Festlegung des Entwicklungsbereichs hat die nach Landesrecht zuständige oberste Behörde die Gemeinde mit der Durchführung der erforderlichen vorbereitenden Untersuchungen zu beauftragen; § 54 Abs. 4 und 5 gelten sinngemäß. (2) Auf die vorbereitenden Untersuchungen ist § 4 entsprechend anzuwenden. Das Ergebnis der vorbereitenden Untersuchungen und der Sozialplan sind der nach Landesrecht zuständigen obersten Behörde vorzulegen." 2. In § 57 Abs. 1 ist Nummer 1 wie folgt zu fassen: „1. § 8 Abs. 2 (Sozialplan) ",. Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 15 Umdruck 187 (neu) Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde kann die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 16 Umdruck 176 Änderungsantrag der Abgeordneten Niegel, Schedl, Dr. Schneider (Nürnberg), Kiechle, Balkenhol, Dr. Jenninger, Dr. Hauser (Sasbach), Dr. Miltner, Susset und Genossen zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: § 59 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt: „Die Gemeinde darf jedoch kein höheres Entgelt verlangen, als sich unter Berücksichtigung ihrer Aufwendungen, aber ohne Gewinn ergibt. Bestehende Darlehen oder Zinsvergünstigungen aus Förderungsmitteln müssen an die Erwerber weitergegeben werden." Bonn, den 15. Juni 1971 Niegel Schedl Dr. Schneider (Nürnberg) Kiechle Balkenhol Dr. Jenninger Dr. Hauser (Sasbach) Dr. Miltner Susset Dr. Früh Anlage 17 Umdruck 188 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 84 wird nach der Nummer 2 folgende Nummer 3 eingefügt: 3. Hinter § 7 e des Einkommensteuergesetzes wird der folgende § 7 f eingefügt: Dr. Fuchs Gewandt Dr. Gleissner Haase (Kassel) Dr. Jobst Frau Dr. Kuchtner Dr. Ritz Röhner Solke Dr. Zimmermann 7418* Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 „§ 7 f Erhöhte Absetzung für im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen hergestellte bauliche Anlagen (1) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, die nachweislich einer Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle im Zusammenhang mit städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen im Sinne des Städtebauförderungsgesetzes hergestellt worden sind, können abweichend von § 7 Abs. 4 und 5 im Jahre der Herstellung und in den fünf folgenden Jahren jährlich bis zu 7 vom Hundert der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abgesetzt werden. Der Bauherr kann die erhöhten Absetzungen, die er im Jahre der Fertigstellung und den vier folgenden Jahren nicht ausgenutzt hat, bis zum Ende des fünften auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres nachholen. Dabei können nachträgliche Herstellungskosten vom Jahre ihrer Entstehung an bei der Bemessung der erhöhten Absetzungen so berücksichtigt werden, als wären sie bereits im Jahr der Fertigstellung entstanden. Im Jahre der Fertigstellung und in den vier folgenden Jahren sind jedoch mindestens die Absetzungen für Abnutzungen nach § 7 Abs. 4 vorzunehmen. (2) Von dem Jahr an, in dem erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorgenommen werden können, spätestens vom sechsten auf das Jahr der Herstellung folgenden Jahr an, sind die Absetzungen für Abnutzung nach dem Restwert und dem nach § 7 Abs. 4 unter Berücksichtigung der Restnutzungsdauer maßgebenden Vomhundertsatz zu bemessen. (3) Bei Gebäuden und Eigentumswohnungen, für die erhöhte Absetzungen nach Absatz 1 in Anspruch genommen werden, sind erhöhte Absetzungen nach § 7 b nicht zulässig." Bonn, den 15. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 18 Umdruck 195 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: 25 wird wie folgt geändert: [n Absatz 2 wird das Wort „nur" durch das Wort ,,zunächst" ersetzt. Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 19 Umdruck 196 Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU zur dritten Beratung des Entwurfs eines Städtebauförderungsgesetzes — Drucksachen VI/434, VI/510, VI/2204 —. Der Bundestag wolle beschließen: In § 54 Abs. 3 wird der erste Halbsatz des Satzes 1 wie folgt gefaßt: „(3) Die Gemeinde k a n n die Grundstücke im städtebaulichen Entwicklungsbereich erwerben; ..." Bonn, den 16. Juni 1971 Dr. Barzel, Stücklen und Fraktion Anlage 20 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Bayerl vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Orgaß (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Fragen A 1 und 2) : Hält die Bundesregierung es für vertretbar, daß in Erbbauverträgen ein Erbbauzins festgelegt wird, der sich automatisch oder in bestimmten zeitlichen Abständen der Steigerung der Grundstückspreise anpaßt? Aus welchem Grunde hat die Bundesregierung bisher den Entwurf zur Änderung der Erbbaurechtsverordnung, der bereits dem vorigen Bundestag vorlag und kurz vor dem Abschluß der Beratungen stand, nicht wieder eingebracht, und bis wann gedenkt die Bundesregierung, einen neuen Gesetzentwurf zur Reform der veralteten Erbbaurechtsverordnung vorzulegen, durch den insbesondere die Klauseln über einen gleitenden Erbbauzins auf ein erträgliches Maß beschränkt werden? Klauseln in Erbbaurechtsverträgen, nach denen der Erbbauzins an Änderungen des Grundstückswerts angepaßt werden soll, können wegen des starken Ansteigens der Grundstückspreise dazu führen, daß die Erhöhung ein bei Abschluß des Erbbaurechtsvertrags nicht vorhersehbares Ausmaß erreicht und den Erbbauberechtigten in wirtschaftliche Schwierigkeiten bringt. Die Bundesregierung ist daher der Auffassung, daß solchen Folgen durch gesetzgeberische Maßnahmen entgegengewirkt werden sollte. Der in der 5. Legislaturperiode aus der Mitte des Bundestags eingebrachte Gesetzentwurf (Drucksache V/1337) ist vom Bundestag vor allem deshalb nicht mehr verabschiedet worden, weil dazu noch erhebliche Meinungsverschiedenheiten bestanden. Die Bundesregierung hat es daher für notwendig gehalten, erneut eingehend zu prüfen, welche Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen und geeignet sind, den berechtigten Interessen aller Beteiligten möglichst weitgehend Rechnung zu tragen. Ein Referentenentwurf ist fertiggestellt; die Erörterung dieses Entwurfs zwischen den Bundesressorts ist jedoch noch nicht abgeschlossen. Weiter muß den beteiligten Verbänden noch Gelegenheit Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7419 zur Stellungnahme geboten werden. Das Bundesjustizministerium wird diese Arbeiten weiterhin beschleunigt durchführen; der Entwurf wird von der Bundesregierung dann umgehend eingebracht werden. Anlage 21 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündlichen Fragen des Abgeordneten Wolfram (SPD) (Drucksache VI/2244 Fragen A 46 und 47): Ist der Bundesregierung bekannt, daß Bürger bei Landkäufen des Bundes zu Verteidigungszwecken nicht nach dem dafür anzuwendenden Landbeschaffungsgesetz von 1957, sondern nach dem ungünstigen Allgemeinen Kriegsfolgenschadengesetz von 1957 entschädigt worden sind? Welche Rechtsvorschriften und Verwaltungsanweisungen hat die Bundesregierung erlassen, um eine einheitliche Rechtsanwendung der nachgeordneten Behörden sicherzustellen? Das Bundesministerium der Finanzen hat die für den Landerwerb für Verteidigungszwecke zuständigen Oberfinanzdirektionen mit Runderlaß vom 27. Mai 1969 ausdrücklich angewiesen, in welchen Fällen nicht nach dem Landbeschaffungsgesetz vom 23. Februar 1957, sondern nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 zu verfahren ist. Ein einheitliches Verfahren ist damit sichergestellt. Nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sind solche Einzelfälle abzuwickeln, in denen bereits das Deutsche Reich eine Geländeinanspruchnahme für militärische Zwecke in die Wege geleitet hatte und Besitzer des Grundstücks geworden war. Unter der Voraussetzung, daß dieser Besitz seitdem ununterbrochen in der Hand des Deutschen Reiches bzw. seiner jeweiligen Rechtsnachfolger — Besatzungsmächte und Bund — geblieben war und daß auch heute noch ein Bedarf an dem Grundstück für das öffentliche Wohl — also auch für Zwecke der Verteidigung — fortbesteht, gilt die Regel des § 22 Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Was hierbei die Höhe des angemessenen Kaufpreises oder der Entschädigung betrifft, so verweist das Allgemeine Kriegsfolgengesetz hierfür weitgehend auf die Bestimmungen des Landbeschaffungsgesetzes; der Betroffene erhält auch nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz daher den Verkehrswert des in Anspruch genommenen Grundstücks. Auf der verschiedenartigen gesetzlichen Regelung beruhende, im Allgemeinen Kriegsfolgengesetz festgelegte Unterschiede bestehen darin, daß vom Deutschen Reich ggfs. bereits gezahlte Abschläge oder Vorschüsse bei der heutigen endgültigen Sicherstellung im Verhältnis 1 : 1 anzurechnen sind und ferner an die Stelle der im Landbeschaffungsgesetz vom Zeitpunkt der Inanspruchnahme laufender Verzinsung des Kaufpreises eine rückwirkend vom 1. August 1945 an laufende Nutzungsentschädigung tritt. Anlage 22 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Hermsdorf vom 9. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Abelein (CDU/CSU) (Drucksache VI/2244 Frage A 48) : In welcher Reihenfolge, zu welchem Zeitpunkt und mit welchen finanziellen Mitteln gedenkt die Regierung die von ihr angekündigten Reformmaßnahmen zu verwirklichen? Ihre Frage stellt, wenn ich es recht sehe, eine Kurzfassung der Großen Anfrage der Fraktion der CDU/CSU betreffend das Arbeitsprogramm der Bundesregierung zu innenpolitischen Vorhaben (Drucksache VI/ 1620) dar. Auf die darin gestellten Fragen, die auch Ihre Fragen sind, hat die Bundesregierung am 12. März 1971 (Drucksache VI/1953) ausführlich schriftlich geantwortet. Es hat ferner am 24. Mai 1971 eine Debatte in diesem Hohen Hause gegeben. Ich darf auf die Antworten der Bundesregierung in der schriftlichen Antwort auf die Große Anfrage und auf die Diskussionen in diesem Hohen Hause verweisen. Anlage 23 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/ 2286 Frage A 22) : Ist die Bundesregierung mit mir der Ansicht, daß die von ihr durch Umbuchungen im Haushalt bereitgestellten 480 Millionen DM, die überwiegend als Flächenausgleich bereitgestellt werden, nicht sinnvoller für die Erhöhung der Altershilfe und eine Krankenversicherungsregelung der Altenteiler hätten zur Verfügung gestellt werden können? Die Bundesregierung hat es im Falle der im Kap. 10 03 eingesparten und gemäß § 5 Abs. 4 des Haushaltsgesetzes 1971 nach Kap. 10 02 verlagerten Mittel haushaltsrechtlich und finanzpolitisch für unumgänglich gehalten, die 480 Millionen DM für einmalige kostenentlastende Maßnahmen zugunsten der deutschen Landwirtschaft in Ansatz zu bringen. Die in ,der Frage genannten Maßnahmen hätten hingegen zwangsläufig Auswirkungen auf den Bundeshaushalt der folgenden Jahre gehabt, die im geltenden Finanzplan nicht berücksichtigt sind. Anlage 24 Schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Logemann vom 16. Juni 1971 auf die Mündliche Frage des Abgeordneten Susset (CDU/CSU) (Drucksache VI/2286 Frage A 23) : Kann die Bundesregierung Gründe nennen, die sie veranlaßt hat, in einer Anzeige zu behaupten, daß die deutschen Bauern 7420 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 1971'72 aus den in Brüssel beschlossenen Agrarpreisanhebungen Mehreinnahmen von 800 bis 900 Millionen DM erhalten? Die Bundesregierung hat überschlägige Berechnungen durchgeführt, um die Mehreinnahmen, die auf Grund der EWG-Preisbeschlüsse vom 25. März 1971 zu erwarten sind, zu ermitteln. An Hand der Verkaufserlöse für den Durchschnitt mehrerer Wirtschaftsjahre wurde ein Betrag von 800 bis 900 Millionen DM errechnet. Dabei ist berücksichtigt worden, daß die in Brüssel beschlossenen Preisanhebungen nicht bei allen Produkten voll bis zum Erzeugerpreis durchschlagen. Es wurde nicht berücksichtigt, daß die für einige Produkte beschlossenen Preiserhöhungen auch das Preisniveau anderer Erzeugnisse positiv beeinflussen können: Eine exakte Berechnung der Mehrerlöse ist nicht möglich, weil die tatsächliche Preisentwicklung stark vom Marktverlauf abhängig ist.
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Paul Mikat


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Gerade nach den Einlassungen des letzten Redners, das Kollegen von der FDP-Fraktion, läge an sich die Frage nahe, warum denn nun nicht doch dem Vorschlag der Opposition in diesem Punkt gefolgt wird. Worum handelt es sich denn hier im Kern? Ich möchte das vor der namentlichen Abstimmung noch einmal herausstellen.
    Die Ziele des Gesetzes, die von uns allen getragen werden, sind: daß wir eine planvolle städtebauliche Sanierung erreichen wollen, daß wir die Entwicklung der Gemeinden fördern wollen und — so heißt es im Vorspann des vorliegenden Entwurfes — daß wir die Verbesserung aller Umweltbedingungen erreichen wollen. Ich glaube, es ist notwendig, zu dieser Stunde in diesem Hohen Hause zu sagen: Diese Ziele sind unbestritten.
    Worum es meiner Fraktion in den beiden entscheidenden Punkten des § 25 und des § 54 geht, ist, die Rechtsstellung des Bürgers gegenüber der öffentlichen Hand zu wahren und zu sichern.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wenn Sie, meine Damen und Herren von der Koalition, sagen: Das wollen wir auch, dann nehme ich Ihnen das ab. Nur, wenn Sie in so häufigen Formulierungen heute sagen, man könne das zwar so machen, wie die Opposition vorschlage, aber man wolle es nun doch nicht, dann taucht das Problem auf: Wie steht es eigentlich mit der wohl von uns allen gewollten Herstellung eines demokratischen Konsenses?
    Wir haben in dieser Debatte heute sehr viel die Worte „Demokratie" und „Demokratisierung" gebraucht. Wenn wir sie tatsächlich mit innerem Gehalt erfüllen wollen, dann müssen wir uns dabei allerdings bewußt sein — ich glaube, in diesem Hause hat das Ihr früherer Fraktionskollege Adolf Arndt einmal gesagt —, daß die Demokratie nicht auf Rousseaus Lehre von der „volonté générale" beruht, die den Mehrheitswillen absolut setzt, sondern daß sich die parlamentarische Demokratie grundsätzlich bemüht, einen Kompromiß dadurch zu finden, daß jeder von seinen idealtypischen Vorstellungen etwas zurücknimmt. Kompromiß kann in diesem Hause nicht einseitig bedeuten, die Opposition gibt nach, sondern Kompromiß kann nur bedeuten: beide Parteien prüfen, was von ihren Vorstellungen aufgebbar ist. Wenn es um den größeren Rechtsschutz des Bürgers geht, sollte Ihnen, meine Damen und Herren von den Koalitionsparteien, das doch weiß Gott nicht schwerfallen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Wir wenden uns mit Leidenschaft gegen das, was Sie, Herr Kollege Krockert, gesagt haben, uns gehe es hier um politisches Theater. Worum es uns hier geht, ist dieses Mehr an Rechtsstellung des Bürgers. Ich darf Ihnen sagen, Herr Krockert: Natürlich lebt in unseren Anträgen auch ein notwendiges Mißtrauen gegenüber den Gemeindeparlamenten und vor allem gegenüber der Bürokratie.

    (Zurufe von der SPD.)

    — Ja, meine Damen und Herren, ganz einfach darum, weil die Demokratie davon lebt, daß man dem Bürger möglichst viel Rechte gegenüber den Staatsorganen gibt, und dazu gehören auch die Parlamente. Auch die Parlamente müssen sich stellen.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)

    Das berechtigt nicht dazu, zu sagen, wir diskreditierten die Gemeinden; keine Spur davon. Was wir wollen, ist dieses Mehr an Schutzmöglichkeiten, und das steht nicht im Gegensatz zu den allgemeinen von uns allen getragenen Zielsetzungen dieses Gesetzes.
    Auf dieser Basis, meine ich, könnten wir einen Kompromiß in diesem Hause bei gutem Willen aller Seiten finden.

    (Beifall bei der CDU/CSU.)



Rede von Liselotte Funcke
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Das Wort wird nicht mehr begehrt.
Es ist namentliche Abstimmung beantragt worden. Der Antrag ist hinreichend unterstützt worden. Ich bitte, die Damen und Herren Schriftführer, die Stimmkarten einzusammeln. —
Meine Damen und Herren, das Ergebnis liegt vor. Es haben insgesamt 444 Mitglieder des Hauses und 13 Berliner Abgeordnete ihre Stimme abgegeben. Mit Ja haben 218 stimmberechtigte Mitglieder des Hauses und 6 Berliner Abgeordnete, mit Nein 226 Mitglieder des Hauses und 11 Berliner Abgeordnete gestimmt. Damit ist der Antrag abgelehnt.
Endgültiges Ergebnis:
Abgegebene Stimmen 444 und 17 Berliner Abgeordnete. Davon
Ja: 218 und 6 Berliner Abgeordnete
Nein: 226 und 11 Berliner Abgeordnete



CDU/CSU Ja
Dr. Abelein Adorno
Dr. Aigner
von Alten-Nordheim
Dr. Althammer
Dr. Arnold Dr. Artzinger Dr. Bach
Baier
Balkenhol Dr. Barzel Dr. Becher (Pullach)

Dr. Becker (Mönchengladbach)

Becker (Pirmasens) Berberich
Berding
Berger
Bewerunge Biechele
Biehle
Dr. Birrenbach
Dr. von Bismarck Bittelmann
Blank
von Bockelberg
Dr. Böhme
Frau Brauksiepe Breidbach Bremer
Bremm
Brück
Burger
Dr. Czaja Damm
van Delde Dichgans Dr. Dittrich Dr. Dollinger
von Eckardt Ehnes
Engelsberger
Dr. Erhard
Erhard (Bad Schwalbach) Ernesti
Erpenbeck Dr. Evers Dr. Eyrich von Fircks Franke (Osnabrück)

Dr. Franz Dr. Freiwald
Dr. Frerichs Dr. Früh Dr. Fuchs Dr. Furler Dr. Gatzen
Frau Geisendörfer Geisenhofer Gerlach (Obernau) Gewandt
Gierenstein Dr. Giulini Dr. Gleissner
Glising (Dithmarschen) Dr. Gölter
Dr. Götz
Gottesleben
Frau Griesinger
Dr. Gruhl Haase (Kassel)

Dr. Häfele Härzschel Häussler Dr. Hallstein
Dr. Hammans
Hanz Hauser (Bad Godesberg) Dr. Hauser (Sasbach)
Dr. Heck
Dr. Hellige Frau Dr. Henze
Höcherl
Hösl
Horstmeier Horten
Dr. Hubrig Hussing
Dr. Huys
Frau Jacobi (Marl)

Dr. Jaeger Dr. Jenninger Dr. Jobst
Josten
Dr. Jungmann
Frau Kalinke Katzer
Kiechle
Kiep
Dr. h. c. Kiesinger
Dr. Kley
Dr. Kliesing (Honnef) Klinker
Köster
Krammig
Krampe
Dr. Kraske Dr. Kreile
Frau Dr. Kuchtner Lampersbach Leicht
Lensing
Dr. Lenz (Bergstraße) Lenzer
Link
Dr. Luda
Lücke (Bensberg) Majonica
Dr. Martin
Dr. Marx (Kaiserslautern) Maucher
Meister
Dr. Mende Mick
Dr. Mikat Dr. Miltner
Müller (Niederfischbach) Müller (Remscheid)
Dr. Müller-Hermann Mursch
Niegel
Dr. von Nordenskjöld Orgaß
Ott
Petersen Pfeifer
Picard
Pieroth
Dr. Pinger Dr. Pohle Pohlmann Dr. Prassler Dr. Preiß Dr. Probst Rainer
Rasner
Rawe
Reddemann Dr. Reinhard
Dr. Riedl (München)

Dr. Rinsche Dr. Ritgen Dr. Ritz
Rock
Röhner
Rösing
Rollmann Rommerskirchen
Roser Ruf
Russe
Prinz zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein
Schlee Schedl Dr. Schmid-Burgk
Dr. Schmidt (Wuppertal) Schmitt (Lockweiler) Schneider (Königswinter)
Dr. Schneider (Nürnberg) Frau Schroeder (Detmold)
Dr. Schröder (Düsseldord) Schröder (Sellstedt)
Schröder (Wilhelminenhof) Schulhoff
Schulte (Schwäbisch Gmünd) Dr. Schulze-Vorberg
Seiters
Dr. Siemer
Solke
Spilker Springorum
Dr. Sprung
Stahlberg
Dr. Stark (Nürtingen)

Dr. Starke (Franken)

Stein (Honrath)

Steiner
Frau Stommel
Storm Strauß Struve Stücklen
Susset
von Thadden
Tobaben
Frau Tübler
Dr. Unland '
Vogel Vogt
Volmer
Wagner (Günzburg)

Dr. Wagner (Trier)

Dr. Warnke
Wawrzik
Weber (Heidelberg)

Weigl
Dr. Freiherr von Weizsäcker Wendelborn
Werner Windelen
Winkelheide
Dr. Wörner
Frau Dr. Wolf
Baron von Wrangel
Dr. Wulff
Ziegler
Dr. Zimmermann
Zink
Zoglmann
Berliner Abgeordnete
Benda
Dr. Kotowski
Müller (Berlin) Frau Pieser
Schmitz (Berlin) Wohlrabe
Nein SPD
Dr. Ahrens Anbuhl
Dr. Apel
Arendt (Wattenscheid)

Dr. Arndt (Hamburg)

Baack
Baeuchle Bäuerle Barche Dr. Bardens
Batz
Bay
Dr. Bayerl
Dr. Bechert (Gau Algesheim) Becker (Nienberge)
Dr. Beermann
Bergmann
Berkhan Berlin
Biermann Böhm
Börner
Brandt (Grolsheim)

Bredl
Brück
Brünen Buchstaller
Dr. von Bülow
Buschfort
Dr. Bußmann
Collet
Corterier Cramer
Dr. von Dohnanyi
Dürr
Eckerlad Dr. Ehmke
Frau Eilers
Engholm
Dr. Eppler
Esters
Faller
Dr. Farthmann
Fiebig
Dr. Fischer
Flämig
Frau Dr. Focke
Folger
Franke (Hannover)

Frehsee
Frau Freyh
Fritsch Geiger Gertzen Dr. Geßner
Glombig
Gnädinger
Grobecker
Dr. Haack
Haar (Stuttgart)

Haase (Kellinghusen) Haehser
Halfmeier
Hannsen
Hansing
Hauck
Dr. Hauff
Henke
Hermsdorf (Cuxhaven) Herold
Hirsch

(Hessisch Lichtenau)

Hörmann (Freiburg) Hofmann
Horn
Frau Huber
Dr. Hupka
Jahn (Marburg)

Junghans
Junker Kaffka Kater Kern



Killat-von Coreth
Dr. Koch
Koenig Kohlberger
Konrad
Dr. Kreutzmann
Krockert
Kulawig Langebeck
Dr. Lauritzen Lautenschlager
Frau Lauterbach
Leber
Lemp
Lemper Lenders Liedtke Löbbert Lotze
Maibaum
Marquardt
Marx (München)

Matthes Matthöfer
Dr. Meinecke (Hamburg) Meinike (Oberhausen) Metzger
Michels Möhring
Müller (Mülheim)

Müller (Nordenham)

Dr. Müller-Emmert
Dr. Müthling
Neemann
Neumann
Dr. Nölling
Offergeld
Frau Dr. Orth
Frhr. Ostman von der Leye Pawelczyk
Peiter Pensky Peters (Norden)

Porzner Raffert Ravens Dr. Reischl
Frau Renger
Rohde Rosenthal
Roß
Säckl
Sander Saxowski
Dr. Schachtschabel
Dr. Schäfer (Tübinge)

Frau Schazenbach
Scheu
Dr. Schiller
Schiller (Bayreuth)

Frau Schimschok
Schirmer Schlaga
Schmidt (Braunschweig) Dr. Schmidt (Gellersen) Schmidt (Hamburg)
Dr. Schmidt (Krefeld) Schmidt (München) Schmidt (Niederselters) Schmidt (Würgendorf)
Dr. Schmitt-Vockenhausen Dr. Schmude
Schoettle
Schollmeyer
Schonhofen
Schulte (Unna)

Seefeld Seibert Seidel
Frau Seppi
Simon
Dr. Slotta
Dr. Sperling
Spillecke
Staak (Hamburg)

Frau Strobel
Strohmayr
Suck
Tallert
Dr. Tamblé
Frau Dr. Timm
Tönjes Urbaniak
Vit
Walkhoff
Dr. Weber (Köln)

Wehner Welslau
Wende Wendt Westphal
Dr. Wichert
Wiefel Wienand
Wihlelm
Wischnewski
Dr. de With
Wittmann
Wolf
Wolfram
Wrede Würtz Wüster Wuttke Wuwer Zander Zebisch
Berliner Abgeordnete
Dr. Arndt (Berlin)

Bartsch Bühling Heyen Frau Krappe
Liehr
Löffler Mattick Dr. Schellenberg
Frau Schlei
Dr. Seume
FDP
Dr. Achenbach
Frau Dr. Diemer-Nicolaus Dorn
Ertl
Frau Funcke
Gallus Geldner Genscher
Graaff Grüner Helms Kienbaum
Kirst
Kleinert Krall
Frtr. von Kühlmann-Stumm Logemann
Mertes Mischnick
Moersch Ollesch Peters (Poppenbüll)

Scheel
Schmidt (Kempten) Spitzmüller
Wurbs
Wir kommen nunmehr zum Änderungsantrag der Fraktion ,der CDU/CSU zum gleichen § 54 auf Umdruck 185 *). Wünscht einer der Herren Antragsteller das Wort zur Begründung? — Das ist nicht der Fall. Dann stimmen wir über Ziffer 2 ab.
Wer zustimmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
Wir kommen damit zur Abstimmung über § 54 in der vorliegenden Fassung. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Es ist so beschlossen.
Ich rufe die §§ 55 und 56 auf. — Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen!
Zu § 57 liegt ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU auf Umdruck 186 Ziffer 2 **) vor. Herr Abgeordneter Dr. Schneider, mir ist mitgeteilt worden, Sie würden dazu etwas sagen. Ist das nicht der Fall? — Dann lasse ich über den Antrag abstimmen.
Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichens — Gegenprobe! — Enthaltungen? — der Antrag ist abgelehnt.
Wir stimmen dann über § 57 in der vorliegenden Fassung ab. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — § 57 ist angenommen.
Ich rufe § 58 auf. — Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen!
Zu § 59 liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 176 ***) vor. Wünscht ihn jemand zu begründen?

(Abg. Niegel: Er ist schon begründet!)

— Er ist schon von Herrn Schedl begründet worden.
Keine Wortmeldung? — Dann kommen wir zur Abstimmung. Wer den Antrag auf Umdruck 176 annehmen will, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
Wir stimmen über § 59 in der vorliegenden Fassung ab. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe die §§ 60, 61, 62 auf. — Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ist so beschlossen.
Zu § 63 liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 185 vor. Soll der Antrag begründet werden? — Das ist nicht der Fall.
Wir stimmen über den Änderungsantrag zu § 63 auf Umdruck 185 ****) ab. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Der Antrag ist abgelehnt.
Wir stimmen über § 63 in der vorliegenden Fassung ab. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um
*) Siehe Anlage 13 **) Siehe Anlage 14 ***) Siehe Anlage 16 ****) Siehe Anlage 13
Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode — 127, Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971 7405
Vizepräsident Frau Funcke
das Handzeichen. — Gegenprobe! - Enthaltungen? — Angenommen.
Ich rufe die §§ 64 bis 83 auf. Wer zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. — Gegenprobe! — Enthaltungen? — Ist angenommen.
Zu § 84 liegt ein Änderungsantrag auf Umdruck 188 *) vor. Zur Begründung hat Herr Dr. Evers das Wort. .

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Hans Evers


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Das Städtebauförderungsgesetz, das wir heute beraten, wird zu seiner Realisierung erhebliche Investitionen und Aufwendungen erfordern. Die Kosten, die die Durchführung dieses Gesetzes zur Folge haben wird, werden ähnlich hoch sein wie die gesamten Aufwendungen für den Wohnungsbau in der Bundesrepublik in der Nachkriegszeit. Es wird sich um einen Betrag in der Größenordnung von 300 bis 400 Milliarden DM handeln. Bei der Durchführung des Wohnungsbaus ist diese Wohnungsbautätigkeit bisher mit öffentlichen Mitteln in Höhe von 70 Milliarden DM gefördert worden.
    Wenn man sich angesichts dieser Größenordnung die Mittel vor Augen führt, ,die in den nächsten Jahren im Bundeshaushalt für die Durchführung des Städtebauförderungsgesetzes bereitgestellt oder vorgesehen sind, wird ein krasses Mißverhältnis deutlich. Die Bundesregierung disponiert im Wege der Bindungsermächtigung für die ersten drei Jahre der Gültigkeit dieses Gesetzes über 450 Millionen DM. Das ist ein minimaler Betrag angesichts der Größenordnung, um die es sich hier handelt. Das heißt, wir werden die Aufgaben, die das Städtebauförderungsgesetz stellt, nur dann in einem überschaubaren Zeitraum realisieren können, wenn es gelingt, auch privates Kapital für die Durchführung dieser Aufgabe zu mobilisieren. Wir werden privates Kapital dann verfügbar machen können, wenn es möglich sein wird, diesem privaten Kapital einen Anreiz zu geben, sich in den Aufgaben zu engagieren, die das Städtbauförderungsgesetz vorlegt.
    Der Änderungsantrag der Fraktion der CDU/CSU, den Sie auf Umdruck 188 vorliegen haben, dient dazu, dieses Ziel zu erfüllen. Sein Ziel ist es, die degressive Abschreibung von 3,5 % pro .Jahr auf 7 % in den ersten sechs Jahren anzuheben, d. h. die Möglichkeit zu schaffen, daß in den ersten sechs Jahren ein Betrag von 42 % der Errichtungskosten von Gebäuden in Sanierungsgebieten abschreibungsfähig ist. Wir sind der Überzeugung, daß mit einer derartigen steuerlichen Begünstigung die Sanierungs- und Entwicklungsvorhaben nicht nur beschleunigt werden, sondern daß sie auch .schneller und wirtschaftlicher durchgeführt werden können, als wenn die Finanzierung allein oder überwiegend der öffentlichen Hand überlassen bleibt. Wir glauben des weiteren, daß eine derartige steuerliche Begünstigung des Zweckes, der mit diesem Gesetz angestrebt wird, in die allgemeine Richtlinie und die allgemeine Tendenz der Politik auch der gegenwärtigen Bundesregierung gehört,
    i) Siehe Anlage 17
    nachdem diese Bundesregierung erst vor wenigen Tagen ihre Absicht bekräftigt hat, die Aufgabe ,des Umweltschutzes durch steuerliche Begünstigungen zu erleichtern.
    Wir meinen darüber hinaus, daß auch ein gesellschaftspolitisches Anliegen mit dieser steuerlichen Begünstigung erfüllt wird, das von allen Fraktionen dieses Hauses getragen wird, jedenfalls, soweit es sich um ihre Bekenntnisse zu diesem gesellschaftspolitischen Anliegen handelt. Niemand in diesem Hause bezweifelt, daß zur Erfüllung des Städtebauförderungsgesetzes die Gemeinden ein stärkeres Eingriffsrecht in die Eigentumsverhältnisse haben müssen. Wir sind aber alle der Auffassung, daß dieses Eingriffsrecht in ,die Eigentumsstruktur nur dazu dienen darf, ,die Sanierung einzuleiten und durchzuführen, und daß dieses Eingriffsrecht nicht dazu dienen soll, eine Umschichtung unserer Eigentumsstruktur herbeizuführen. Wenn den Gemeinden ein stärkeres Eingriffsrecht gegeben wird, dann muß dieses stärkere Eingriffsrecht ergänzt werden durch Maßnahmen, die die Privatisierung und die Entstehung von Privateigentum begünstigen.
    Wir haben in der heutigen Debatte verschiedentlich die optimistisch vorgetragene Auffassung gehört, daß sich Reprivatisierungsmaßnahmen nach Durchführung von Sanierungsvorhaben auf einen wesentlichen Teil des in die Sanierung einbezogenen Grund und Bodens erstrecken würden. Ich habe mich manchmal gefragt, woher die Vertreter des vorliegenden Gesetzentwurfs diesen Optimismus nehmen. Ich darf Ihnen, meine sehr geehrten Damen und Herren, als Dezernent einer Großstadtverwaltung, dem das Liegenschaftswesen unterstellt gewesen ist, sagen, daß ich die Möglichkeiten einer Reprivatisierung in Sanierungsgebieten für äußerst minimal halte. Ich sage .das nicht, weil ich hier den kommunalen Parlamenten oder den kommunalen Beamten Mißtrauen entgegenbringe oder weil ich ihnen ideologische Tendenzen unterstelle, sondern einfach aus der Mechanik dieses Gesetzes und aus der allgemeinen Einstellung kommunaler Beamten heraus, deren Pflicht es ist, das kommunale Vermögen zu mehren. Aus dieser Tendenz heraus ergibt sich, daß in Sanierungsvorhaben für die tatsächliche Reprivatisierung nur ein minimaler Spielraum vorhanden sein wird, der eingeschränkt ist, weil bei Sanierungsmaßnahmen ohnehin nur an die früheren Eigentümer reprivatisiert werden soll und weil das dafür verfügbare Gelände eingeengt ist durch die Einbringungswerte und durch den Abzug der Flächen, die für den öffentlichen Bedarf benötigt werden.
    Weil dies so ist und weil wir ohne Unterstellung, rein aus der Konzeption dieser Bestimmungen heraus, sehen, daß das Privateigentum im innerstädtischen Bereich unserer Städte in Zukunft eine untergeordnete Bedeutung in Sanierungsgebieten bekommen muß, deswegen meinen wir, daß es ein gesellschaftspolitisches Anliegen aller Fraktionen dieses Hauses sein sollte, einen Ausgleich dafür zu schaffen, indem wir dem privaten Kapital einen Anreiz geben, sich in diesen Vorhaben zu engagieren, damit wir tatsächlich die Eigentumsstruktur in
    7406 Deutscher Bundestag — 6. Wahlperiode 127. Sitzung. Bonn, Mittwoch, den 16. Juni 1971
    Dr. Evers
    unseren Städten auch über die Sanierungsvorhaben hinweg aufrechterhalten können.
    Diesem Ziel dient unser Antrag auf Umdruck 188. Ich darf Sie um Ihre Zustimmung zu diesem Antrag bitten.