Rede von
Dr.
Eugen
Gerstenmaier
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(CDU)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)
Die Sitzung ist eröffnet.
Vor Eintritt in die Tagesordnung gebe ich bekannt, daß am 8. Dezember 1966 der Herr Abgeordnete Adams als Nachfolger für den durch Verzicht ausgeschiedenen Herrn Abgeordneten Figgen die Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag erworben hat. Ich begrüße den Herrn Abgeordneten Adams in unserer Mitte und wünsche ihm eine gute Zusammenarbeit.
Zu den in der Fragestunde der 76. Sitzung des Deutschen Bundestages am 30. November 1966 gestellten Fragen des Abgeordneten Müller , Drucksache V/1159 Nrn. I/1, I/2 und I/3 *), ist inzwischen die schriftliche Antwort des Bundesministers Höcherl vom 12. Dezember 1966 eingegangen:
Zu 1.:
Pellets werden sowohl aus Tapiokamehl als auch aus Tapiokawurzeln hergestellt. Aus Tapiokamehl hergestellte Pellets werden nach Zolltarifnummer 11.06 tarifiert und unterliegen daher der Abschöpfung.
Aus Wurzeln hergestellte Pellets werden der Zolltarifnummer 07.06 zugeordnet und unterliegen daher nicht der Abschöpfung. Es wird ein Zoll von zur Zeit 3,6 % erhoben.
Bei Pellets, die unter Verwendung von Tapiokawurzeln und Tapiokamehl hergestellt werden, richtet sich die Tarifierung entsprechend den allgemeinen Tarifierungsvorschriften nach dem überwiegenden Anteil des Rohstoffes. Enthalten die Pellets also mindestens 50 % Chips aus Tapiokawurzeln und weniger als 50 % Tapiokamehl, so werden sie nach Tarifnummer 07.06 tarifiert.
Die Mitverarbeitung von Tapiokamehl oder Stärkerückständen — soweit sie nicht den überwiegenden Anteil ausmachen — in den Pellets aus Tapiokawurzeln führt daher nicht zur Erhebung einer Abschöpfung bei der jeweiligen Partie Pellets oder Teilen daraus.
Diese Regelung wird von der Bundesregierung nicht als befriedigend empfunden; einer sachgerechten Lösung dieses Problems stehen jedoch tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten entgegen. Von Bedeutung ist hierbei, daß sich beide Arten von Pellets nicht nach den verwendeten Rohstoffen unterscheiden lassen. In den Pellets aus Chips können reines Tapiokamehl, Rückstände aus der Stärkeherstellung oder eine Mischung aus diesen beiden enthalten sein. In den Pellets aus Tapiokamehl können andererseits Rückstände aus der Stärkeherstellung oder Chips enthalten sein. In beiden Fällen kann die Zusammensetzung nicht mehr ermittelt werden, weil sich in der Untersuchung der ursprüngliche Zustand der Rohstoffteile wegen des vorangegangenen Preßvorganges nicht mehr eindeutig herstellen läßt.
Eine andere Tarifierung der Pellets scheitert an den allgemeinen Tarifierungsvorschriften.
Zu 2.:,
Wie unter 1. dargestellt, läßt sich der Anteil an Tapiokamehl in den Pellets aus Chips nicht ermitteln; deshalb kann ein Ausfall an Abschöpfungen nicht beziffert werden.
*) Siehe 76. Sitzung, Seite 3527 B
Zu 3.:
Eine befriedigende Lösung der unter 1. angesprochenen Probleme läßt sich nur durch eine gleiche Einfuhrbelastung für Tapiokawurzeln, Pellets aller Art und Tapiokamehl erreichen. Dazu wäre es erforderlich, die Tapiokawurzeln und die Pellets aus Tapiokawurzeln in die EWG-Marktordnung aufzunehmen. Die Bundesregierung hat dieses Problem bereits vor einiger Zeit an die EWG-Kommission herangetragen, zur Zeit wird über diese Frage in Brüssel verhandelt.
Ihre mündlich gestellte Zusatzfrage:
„Ist der Bundesregierung bekannt, daß maßgebliche Mühlenbauanstalten die Meinung vertreten, von einer Pelletierung könne nur bei staubförmigen Gütern gesprochen werden, und infolgedessen seien Pellets aus Chips technisch nicht denkbar, da die Chips vor der Pelletierung gemahlen werden müssen?"
wird wie folgt beantwortet:
„Die Pelletierung beschränkt sich nach Ansicht der Bundesregierung nicht nur auf staubförmige Güter. Im Außenhandel findet die Pelletierung in großem Umfange Anwendung, z. B. bei Kleie und bei Rückständen der Ölgewinnung. In beiden Fällen handelt es sich nicht um staubförmige Güter."
Zu der in der Fragestunde der 79. Sitzung des Deutschen Bundestages am 9. Dezember 1966 gestellten Frage des Abgeordneten Dröscher, Drucksache V/1182 Nr. X/5 *), ist inzwischen die schriftliche Antwort des Bundesministers Dr. Schröder vom 12. Dezember 1966 eingegangen:
Soldaten können aus wichtigem Grunde, wie zum Beispiel zur Erntehilfe im Familienbetriebe oder zum Studienabschluß oder zu einer Studienreise, Urlaub unter Fortfall der Geld- und Sachbezüge erhalten. Dieser Urlaub wird den betreffenden Soldaten bis zur Dauer von 14 Tagen durch den Bataillonskommandeur, darüber hinaus bis zur Dauer eines halben Jahres durch die personalbearbeitende Stelle gewährt.
Eine ablehnende Haltung bei entsprechenden Urlaubsgesuchen durch die Truppe in der von Ihnen geschilderten Weise ist mir nicht bekannt. Gegen eine generell ablehnende Haltung sprechen auch folgende Zahlen:
Gestellte Anträge nach § 8, davon abgelehnt
3 Soldatenurlaubsverordnung . genehmigt
1. Halbjahr 1964 1 485 1 324 161
2. Halbjahr 1964 4 882 4 472 410
1. Halbjahr 1965 2 051 1 855 196
2. Halbjahr 1965 7 857 7 237 620
In den Jahren 1964 und 1965 sind also nur etwa 8,5 % der gestellten Urlaubsanträge abgelehnt worden. 1m einzelnen darf ich hierzu auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Bauer , Bals, Felder, Herold und Genossen — Drucksache V/235 — und die Antwort der Bundesregierung auf diese Anfrage — Drucksache V/456 — vom 16. März 1966 verweisen.
Wenn von den Wehrbezirksverwaltungen jungen Landwirten, die einen Antrag auf Zurückstellung vom Wehrdienst gemäß § 12 des Wehrpflichtgesetzes gestellt haben, ein ablehnender Bescheid erteilt wird, so habe ich keine Bedenken, wenn in dem Ablehnungsbescheid ein entsprechender Hinweis auf Urlaubsmöglichkeiten gegeben wird.
Auch in Zukunft wird Sonderurlaub zur Verrichtung landwirtschaftlicher Arbeiten großzügig gewährt werden.
Darüber hinaus werden in der Landwirtschaft tätige Wehrpflichtige, soweit es sich ermöglichen läßt, auf Wunsch in betriebsnahe Standorte einberufen.
1 Siehe 79. Sitzung, Seite 3633 A
3644 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 80. Sitzung. Bonn, Dienstag, den 13. Dezember 1966
Präsident D. Dr. Gerstenmaier
Damit sind wir bei der Tagesordnung, Punkt 1:
Fragestunde
— Drucksachen V/1215, V/1217, V/1225 —
Die Fragen aus dem Geschäftsbereich des Auswärtigen Amts werden am Mittwoch aufgerufen, da der Herr Außenminister heute dienstlich verhindert ist.
Ich rufe zunächst zwei Dringliche Mündliche Anfragen des Herrn Abgeordneten Fellermaier aus dem Geschäftsbereich des Bundesministers für das Gesundheitswesen auf:
Welche Konsequenzen zieht die Bundesregierung aus der Tatsache, daß an der Pipeline Bodensee-Ingolstadt binnen weniger Wochen zweimal große Mengen 01 ausgelaufen sind und dies nicht von den Kontrollstationen, sondern von Privatpersonen festgestellt worden ist?
Hält die Bundesregierung die Sicherheitsvorrichtungen an der in Frage 1 erwähnten Pipeline und die staatlichen Überwachungsmaßnahmen im Interesse des Schutzes der Wasserversorgung weiter Gebiete überhaupt für ausreichend?
Zur Beantwortung die Frau Bundesministerin für das Gesundheitswesen.