Rede von
Dr.
Rolf
Dahlgrün
- Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede:
(FDP)
- Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)
Herr Kollege, die den Grundstückseigentümern in den letzten Wochen zugegangenen Erklärungsvordrucke für die Hauptfeststellung der Einheitswerte des Grundvermögens auf den 1. Januar 1964 sind in allen Bundesländern einheitlich. An der Ausarbeitung war außer den Finanzbehörden der Länder, die für die Durchführung zuständig sind, auch mein Haus beteiligt. Die Erklärungsvordrucke enthalten im allgemeinen nur solche Fragen, die nach dem Gesetz für die Wertermittlung erforderlich sind. Da die letzte Hauptfeststellung der Einheitswerte beim Grundbesitz 30 Jahre zurückliegt, müssen völlig neue Unterlagen geschaffen werden. Es besteht deshalb kaum eine Möglichkeit, drastisch einfache Vordrucke zu verwenden.
Es soll nicht verkannt werden, Herr Kollege Dr. Schulze-Vorberg, daß für manche Grundstückseigentümer, insbesondere für solche Grundstückseigentümer, die das Grundstück erst nach der Bebauung erworben haben, die Beantwortung verschiedener Fragen mit großer Mühe verbunden sein kann. Das läßt sich aber bedauerlicherweise nicht vermeiden, da die gesetzlichen Vorschriften über die Wertermittlung einen teilweisen Verzicht auf die geforderten Angaben nicht zulassen. Steuerrechtliche Kenntnisse werden nicht vorausgesetzt. Gefragt wird nur nach den tatsächlichen Verhältnissen des Grundstücks. Auch die Behauptung, daß ein Studium der Architektur vorausgesetzt werden müsse, ist eine liebenswürdige Übertreibung.
Wir haben im übrigen versucht, Herr Dr. Schulze-Vorberg, die Ausfüllung der Erklärungsvordrucke möglichst zu erleichtern. Manche Fragen sind lediglich durch ein Kreuz in einem dafür vorgesehenen Feld mit Ja oder Nein zu beantworten. Ebenso sind in dem häufigsten Erklärungsvordruck für bebaute Grundstücke, nämlich bei den Einfamilienhäusern, wahlweise angeführte Merkmale, von denen in ihrer Gesamtheit nach dem Gesetz einmal das anzuwendende Bewertungsverfahren und zum anderen bei Anwendung des Ertragswertverfahrens die Bemessung der üblichen Miete abhängig gemacht werden muß, einfach anzukreuzen. Sie sehen daraus, daß wir bei der Abfassung der Vordrucke in voller Kenntnis der Schwierigkeiten, soweit es nach dem
Gesetz vertretbar erschien, auf Vereinfachungsmöglichkeiten Bedacht genommen haben.