Rede von: Unbekanntinfo_outline
Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hat erstmalig im Frühjahr dieses Jahres über eine Reihe von Strecken, darunter auch Strecken im Zonenrandgebiet, berichtet, auf denen in absehbarer Zeit eine Betriebseinstellung wegen des schlechten Streckenzustandes aus technischen Gründen unvermeidlich sein würde. Bei Betriebseinstellung aus technischen Gründen handelt es sich nicht um eine Stillegung auf Dauer im Sinne des § 14 Abs. 4 des Bundesbahngesetzes, sondern um eine Maßnahme, die von der Bundesbahn bei Gefährdung der Sicherheit des Verkehrs aus eigenem Entschluß und in eigener Verantwortung durchgeführt wird.
Unter den von der Bundesbahn genannten Strekken befinden sich drei im hessischen Zonenrandgebiet, die Sie wohl in Ihren Fragen angesprochen haben. Die Bundesbahn hat für diese Strecken eine Ersatzbedienung auf der Straße für den Personen-und Güterverkehr zu gleichen Bedingungen und Tarifen vorgesehen. Die Verhandlungen darüber, ob der von der Deutschen Bundesbahn vorgesehene
Ersatzverkehr allen sachlichen und politischen Gesichtspunkten, wie sie auch in den von Ihnen gestellten Fragen geltend gemacht werden, Rechnung trägt, sind noch nicht abgeschlossen. Der Vorstand der Deutschen Bundesbahn hat sich deshalb bereit erklärt, noch einmal zu prüfen, ob durch Mittel der sogenannten kleinen Unterhaltung die Betriebssicherheit doch noch über den 25. September 1966 hinaus gewährleistet werden kann.
Zur grundsätzlichen Seite der Angelegenheit darf ich in Beantwortung Ihrer weiteren Fragen auf folgendes hinweisen. Für die Bedienung des Personenverkehrs im Zonenrandgebiet ist die Mittelbereitstellung im Rahmen des Wirtschaftsplanes der Deutschen Bundesbahn und der Leistungen des Bundes wie bisher sichergestellt. Der Kabinettsbeschuß vom 16. Dezember 1964 gilt grundsätzlich auch heute noch. In der Erkenntnis, daß der Beschluß nicht zur Verhinderung einer Verbesserung der Verkehrsbedienung im Zonenrandgebiet führen darf, schließt das vom Kabinett am 26. Januar 1966 verabschiedete Verkehrspolitische Programm für die fünfte Legislaturperiode solche Verbesserungen im Zonenrandgebiet jedoch nicht generell aus. Es ist vielmehr selbstverständlich, daß das Zonenrandgebiet wegen seiner besonderen Stellung an den Bestrebungen, den Verkehr optimal zu bedienen, voll beteiligt werden muß.
Diese Grundsätze entsprechen den Notwendigkeiten der Raumordnung in Bund und Ländern. Sie stehen auch den gesamtdeutschen Belangen nicht entgegen, da im Verkehrspolitischen Programm der Bundesregierung vom 26. Januar 1966 die Aufrechterhaltung von verlustbringenden Strecken im Zonenrandgebiet aus politischen Gründen Vorgesehen ist. Unter diesen Gesichtspunkten der verkehrsmäßigen Erschließung und Förderung des Zonenrandgebietes ist auch der Verkehrswegeplan der Bundesregierung erstellt worden, der zur Zeit in Zusammenarbeit mit den Ländern in einer erweiterten Form vorbereitet wird.