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ID0501418700

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  • tocInhaltsverzeichnis
    Deutscher Bundestag 14. Sitzung Bonn, den 13. Januar 1966 Inhalt: Erweiterung der Tagesordnung . . . . . 529 A Überweisung von Vorlagen . . . . . . 529 A Wahl der Schriftführer (Drucksache V/87) . 529 C Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Dreiunddreißigste, Fünfunddreißigste, Sechsunddreißigste, Achtunddreißigste und Neununddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen V/15, V/44, V/45, V/22, V/23, V/177) . . 529 D Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Mittelstandsfragen über die Vierunddreißigste und Siebenunddreißigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksachen V/43, V/46, V/178) 530 A Fragestunde (Drucksache V/161) Frage des Abg. Schmitt-Vockenhausen: Zahlen über die Haushaltslage der Län- der 530 C Fragen des Abg. Dr. Wörner: Umstellung des Schuljahres Dr. Ernst, Staatssekretär . . . . . 530 D Dr. Wörner (CDU/CSU) . . . . . 530 D Fragen des Abg. Josten: Taubstumme schulpflichtige Kinder . . 531 A Frage des Abg. Dorn: Panorama-Sendung vom 13. 12. 1965 . 531 B Fragen des Abg. Bühling: Ausübung von Verwaltungsaufgaben durch Richter 531 B Frage des Abg. Haehser: Munitionslager der französischen Stationierungsstreitkräfte bei Hasborn Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 531 D Haehser (SPD) . . . . . . . . . 531 D Holkenbrink (CDU/CSU) . . . . . 532 A Frage des Abg. Genscher: Reichsabgabenordnung 532 C Fragen des Abg. Weigl: Kostenersatz für die Stadt Eschenbach (Oberpfalz) Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . . 532 C Frage des Abg. Dröscher: Finanzhilfe des Bundes in Katastrophenfallen Dr. Dahlgrün, Bundesminister . . 533 A Dröscher (SPD) 533 A II Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 14. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 13. Januar 1966 Frage des Abg. Felder: Bewertung von Trunkenheitsdelikten und Fahrerflucht bei Kraftfahrzeugunfällen Dr. Jaeger, Bundesminister . . . . 533 C Felder (SPD) . . . . . . . . . 533 D Fellermaier (SPD) . . . . . . 534 C Opitz (FDP) 534 D Dröscher (SPD) 535 A Frage des Abg. Sanger: Wettbewerbsverhältnisse bei Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen Dr. Neef, Staatssekretär . . . . 535 B Sänger (SPD) 535 C Frage des Abg. Haase (Kassel) : Schädigung der tabakverarbeitenden Industrie durch das Einfuhrverbot für rhodesische Tabake Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 535 D Frage des Abg. Haase (Kassel) : Exportverluste der deutschen Wirtschaft infolge Boykotts deutscher Waren durch Rhodesien Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 536 A Haase (Kassel) (CDU/CSU) . . . . 536 A Frage des Abg. Langebeck: Unterschiede bezüglich elektrotechnischer Sicherheit zwischen Stadt und Land Dr. Neef, Staatssekretär . . . . 536 B Langebeck (SPD) 536 B Frage des Abg. Langebeck: Energiewirtschaftsgesetz Dr. Neef, Staatssekretär . . . . . 537 A Langebeck (SPD) . . . . . . . . 537 B Fragen des Abg. Opitz: Fortführung der Bauarbeiten im Winter Katzer, Bundesminister . . . . 537 C Opitz (FDP) 538 A Gerlach (SPD) 538 B Frage des Abg. Weigl: Versicherungspflichtgrenzen Katzer, Bundesminister 538 D Weigl (CDU/CSU) 539 A Frage des Abg. Dr. Marx (Kaiserslautern) : Verteidigungsetat der Sowjetunion . . 539 A Frage des Abg. Dr. Tamblé: Heizungskostenzuschüsse 539 B Frage des Abg. Dr. Hamm (Kaiserslautern) : Gesunderhaltung und körperliche Ertüchtigung der Jugend Gumbel, Staatssekretär 539 B Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . 539 C Frage des Abg. Felder: Warnleuchten für marschierende Bundeswehrtrupps bei Nacht Gumbel, Staatssekretär 539 D Felder (SPD) 540 A Frage des Abg. Felder: Strafsache des Luftwaffen-Oberleutnants Manfred Jurgan Gumbel, Staatssekretär 540 B Felder (SPD) 540 C Frage des Abg. Josten: Gesundheitsbefund der Musterungsuntersuchungen zur Bundeswehr . . . 540 D Fragen des Abg. Lemmrich: Militärflughafen Neuburg — Absiedlung in der Gemeinde Zell Gumbel, Staatssekretär 540 D Lemmrich (CDU/CSU) 541 C Frage des Abg. Dröscher: Gefahren bei Überfliegen der Grenzen des eigenen Landes und der NATO-Partner Gumbel, Staatssekretär 542 C Dröscher (SPD) . . . . . . . 542 D Fragen des Abg. Dr. Huys: Eisenbahnstrecke Wittingen—Rühen . . 543 B Frage des Abg. Ramms: Fest- und Margentarife für die Binnenschiffahrt im innerdeutschen Verkehr Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 543 D Frage der Abg. Frau Funcke: Verkehrsunfallhilfe des ADAC Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 544 A Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 14. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 13. Januar 1966 III Fragen der Abg. Eisenmann und Dröscher: Zwischenuntersuchungen durch KfzHandwerksstätten Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 544 A Genscher (FDP) . . . . . . . 544 B Dröscher (SPD) 544 D Sammelübersicht 1 des Petitionsausschusses über Anträge von Ausschüssen des Deutschen Bundestages zu Petitionen und systematische Ubersicht über die Zeit vom 17. 10. 1961 bis 17. 10. 1965 (Drucksache V/132) 545 B Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Strafprozeßordnung (SPD) (Drucksache V/170) — Erste Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 545 C Entwurf eines Strafgesetzbuches (Abg. Frau Dr. Diemer-Nicolaus, Dr. h. c. Güde, Dr. Dehler, Dr. Wilhelmi u. Gen.) (Drucksache V/32) — Erste Beratung — Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 545 D Dr. Jaeger, Bundesminister . . . . 552 A Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) . . . . 557 B Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . . 563 D Schlee (CDU/CSU) . . . . . . . 569 A Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches (SPD) (Drucksache V/102) — Erste Beratung — Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . . . . 573 B Dr. Jaeger, Bundesminister . . . . 577 C Dr. Worner (CDU/CSU) . . . . . 583 B Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 585 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Dritten Überleitungsgesetzes (Abg. Rollmann, Hauser [Bad Godesberg], Dr. Hammans, Dr. Klepsch u. Gen.) (Drucksache V/70) — Erste Beratung — 588 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Gewerbeordnung (Abg. Dr. Schmidt [Wuppertal], Bading, Dr. Hamm [Kaiserslautern] u. Gen.) (Drucksache V/81) — Erste Beratung — Dr. Hamm (Kaiserslautern) (FDP) . . 589 A Frau Dr. Hubert (SPD) 589 B Entwurf eines Gesetzes zu dem Vertrag vom 3. März 1964 mit der Republik der Philippinen über die Förderung und den Schutz von Kapitalanlagen (Drucksache V/140) — Erste Beratung — 589 C Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen vom 9. Juli 1962 mit Regierung des Staates Israel zur Vermeidung der Doppelbesteuerung bei den Steuern vom Einkommen und bei der Gewerbesteuer (Drucksache V/142) — Erste Beratung — 589 D Entwurf eines Gesetzes zu dem Übereinkommen vom 17. Dezember 1962 über die Haftung der Gastwirte für die von ihren Gästen eingebrachten Sachen (Drucksache V/146) — Erste Beratung — 589 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung von Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Einbringung von Sachen bei Gastwirten (Drucksache V/147) — Erste Beratung — 589 D Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche der ehem. Herwarth-von-Bittenfeld-Kaserne in Münster (Westfalen) an die Stadt Münster (Drucksache V/82) 590 A Antrag des Bundesministers der Finanzen betr. Veräußerung einer Teilfläche des Grundstücks in Berlin-Kreuzberg, Mehringdamm 20-30, Ecke Obentrautstraße 1-21, an das Land Berlin (Drucksache V/134) 590 A Einundvierzigste Verordnung zur Änderung des Deutschen Zolltarifs 1965 (Drucksache V/139) . . . . . . . . . . 590 C Nächste Sitzung 590 C Anlage 591 Deutscher Bundestag — 5. Wahlperiode — 14. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 13. Januar 1966 529 14. Sitzung Bonn, den 13. Januar 1966 Stenographischer Bericht Beginn: 9.01 Uhr
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    Berichtigung Es ist zu lesen: 13. Sitzung Seite 512 A Zeile 3 von unten statt „des Ministerrats" : der Kommission Anlage zum Stenographischen Bericht Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordneter) beurlaubt bis einschließlich Beurlaubungen Dr. Abelein 14. 1. Adorno 14. 1. Bading * 14. 1. Bauer (Wasserburg) 14. 1. Berger 14. 1. Frau Berger-Heise 18. 2. Berlin 19. 2. Dr. Birrenbach 14. 1. Burger 10. 4. Frau Blohm 14. 1. Dr. Dehler 14. 1. Dr. Effertz 13. 1. Eisenmann 14. 1. Erler 15. 2. Faller 14. 1. Frau Funcke 14. 1. Dr. Furler * 13. 1. Dr. Hesberg 13. 1. Hirsch 15. 1. Illerhaus * 13. 1. Dr. Jahn-Braunschweig 14. 1. Josten 19.2. Junghans '7. 2. Kaffka 14. 1. Kahn-Ackermann 13. 1. Kiep 20. 1. Krammig 15. 1. Frau Krappe 28. 2. Frau Dr. Krips 22. 1. Kuntscher 14. 1. Leber 14. 1. Dr. Lenz (Bergstraße) 15. 1. Majonica 22. 1. Mauk * 14. 1. Merten * 13. 1. Metzger * 14. 1. Michels 13. 1. Missbach 14. 1. Moersch 13. 1. Dr. Morgenstern 28. 1. Orgaß 14. 1. Frau Pitz-Savelsberg 21.1. Rasner 13. 1. Frau Schanzenbach 3. 2. Schlager 14. 1. Dr. Stecker 13. 1. Frau Strobel* 13. 1. Dr. Frhr. v. Vittinghoff-Schell 18. 1. * Für die Teilnahme an einer Ausschuß-Sitzung des Europäischen Parlaments
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Meine Damen und Herren, ich habe jetzt noch einen Redner auf der Liste. Ich frage mich, ob damit die Diskussion abgeschlossen werden soll. Herr Kollege Heinemann, ich habe eben gehört, daß Sie noch sprechen wollen. Sie haben sich aber noch nicht gemeldet.

    (Abg. Dr. Dr. Heinemann: Ich soll zur Begründung unserer Vorlage sprechen. Die ist ja noch gar nicht im Spiel! — .Abg. Jahn [Marburg] : 4 b) ist noch nicht aufgerufen!)

    — Ist noch nicht aufgerufen! Also, bei 4 a) habe ich jetzt noch einen Redner. Damit könnte 4 a) abgeschlossen werden?

    (Abg. Jahn [Marburg] : Dann sollte 4 a) abgeschlossen werden und mit 4 b) begonnen

    werden!)



    Präsident D. Dr. Gerstenmaier
    Das Wort hat der Herr Abgeordnete Schlee. — Danach fangen wir mit dem Tagesordnungspunkt 4 b) an.


Rede von Albrecht Schlee
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU/CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die neue Kodifizierung des Strafrechts ist in der Vergangenheit immer eine säkulare Aufgabe gewesen. Das geltende Strafgesetzbuch für das Deutsche Reich trägt das Datum des 15. Mai 1871. Es war jedoch bereits am 1. Januar 1871 für den Norddeutschen Bund in Kraft getreten. Mit der Fassung vom 15. Mai 1871 wurde es nach der Gründung des Reichs als Reichsgesetz verkündet und vom 1. Januar 1872 an auch für die süddeutschen Staaten in Kraft gesetzt.
Freilich hat es in diesen Jahrzehnten manche Änderungen, Ergänzungen und Modernisierungen erfahren. Aber in seinen Grundzügen gilt es nun doch seit 94 bzw. 95 Jahren, und das ist in der europäischen Strafgesetzgebung nichts ganz Außergewöhnliches.
Dieses Strafgesetzbuch von 1871 war nicht das erste deutsche Reichsgesetz für das Strafrecht. Um die Wende des 15. zum 16. Jahrhundert war zunächst die partikuläre Gesetzgebung auf dem Gebiet des Strafrechts sehr fruchtbar gewesen. Es gab ein Strafrecht oder eine Halsgerichtsordnung für Worms von 1498, für Tirol von 1499 und für Radolfzell von 1506. Als bestes Werk jener Zeit gilt noch heute die Halsgerichtsordnung für das Hochstift Bamberg von 1507, die der fränkische Ritter Johann von Schwarzenberg verfaßte. Dies war das Vorbild für das erste deutsche Reichsgesetz des Strafrechts, nämlich für die Peinliche Gerichtsordnung des Kaisers Karl des Fünften von 1532. Auch diesem Gesetz waren in den Jahren von 1521 bis 1530 vier Entwürfe vorhergegangen, ein Wormser Entwurf von 1521, ein Nürnberger Entwurf von 1524, ein Speyerer Entwurf von 1529 und ein Augsburger Entwurf von 1530. Wir sehen, daß man schon damals in ganz moderner Weise mit Entwürfen und wohl auch mit sachverständigen Gelehrten und mit Ministerialbürokratie arbeitete, erstaunlicherweise aber schneller als heutzutage.
Wie es dann der Lockerung des Reichsgefüges und dem Übergang der Strafrechtspflege in die Gewalt der Reichsglieder entsprach, vollzog sich die Einführung der Aufklärung in das Strafrecht in der Gesetzgebung der Länder. Im Jahre 1813 schuf Anselm von Feuerbach das für die damalige Zeit moderne Strafgesetzbuch für das Königreich Bayern. Preußen kodifizierte 1851 ein neues Strafrecht. Bayern glich im Jahre 1861 sein Strafrecht dem preußischen Recht an. Sachsen tat ähnliches noch im Jahre 1868. Die Rechtseinheit war also auf dem Gebiete des Strafrechts schon weitgehend hergestellt, als in jenen Jahren auch die politische Einheit zustande kam, und darum verwundert es uns nicht, daß der Entwurf für den Norddeutschen Bund, mit dem Bismarck im Juni 1868 den preußischen Justizminister Leonhardt beauftragte, bereits im Februar 1870 dem Norddeutschen Reichstag vorgelegt werden konnte. Die erste Lesung fand am 22. Februar 1870 statt; die zweite folgte bereits am 28. Februar; die dritte begann am 21. Mai und endete am 25. Mai 1870 mit der Verabschiedung des Gesetzes. Es ist eine heute keineswegs aktuelle, aber immerhin vielleicht interessante Reminiszenz, daß die zweite Lesung des Gesetzes damals zu einer heftigen Debatte über die Todesstrafe führte, weil Preußen diese Strafe noch hatte, Oldenburg und Sachsen dagegen sie damals bereits abgeschafft hatten.
Schon etwa ein Jahrzehnt später begannen dann die Bestrebungen zur Reform des Strafgesetzbuches. Die Reichskriminalstatistik von 1882 machte ersichtlich, daß die Kriminalität besonders unter den Jugendlichen und unter den Vorbestraften angestiegen war. So wurde der Ruf nach einer zielbewußten Kriminalpolitik laut. Aber vor allem boten Naturwissenschaften, Soziologie und Kriminalbiologie neue Erkenntnisse und Anregungen an, die von der Strafrechtslehre aufgenommen wurden. Führender Kopf der Reform wurde der heute schon genannte Franz von Liszt, zuletzt Professor des Strafrechts in Berlin. Er hob den spezialpräventiven Zweck der Strafe hervor, d. h. die Bekämpfung des Verbrechens durch Einwirkung auf den Verbrecher. Das alte Strafrecht kannte nur Tat und Strafe. Jetzt kamen neue Vorschläge hervor: verminderte Strafe für verminderte Zurechnungsfähigkeit, bedingte Strafaussetzung, Ersetzung der kurzen Freiheitsstrafe durch Geldstrafe, Einrichtung von Anstalten für unzurechnungsfähige und für gefährliche Täter. Diese Maßnahmen sind inzwischen zum festen Bestandteil unserer Strafrechtspflege geworden. Wir bezeichnen deshalb unser Strafrecht heute als zweispurig, weil es für die Tat nicht nur die Strafe, sondern auch die Maßregeln der Sicherung und Besserung oder — nach dem Entwurf — der Besserung und Sicherung vorsieht.
Der Entwurf versucht, das, was im Laufe der Zeit in das alte Recht eingeflickt und eingeschoben wurde, systematisch einzuordnen, zu ergänzen und zu verbessern, und wir sind gern bereit, an einer weiteren Verbesserung dieser Maßnahmen der Besserung und Sicherung zusammen mit Ihnen, meine Herren von der Opposition, mitzuarbeiten. Aber Grundlage und Voraussetzung bleibt in jedem Falle auch weiterhin die rechtswidrige und tatbestandsmäßige Tat, wie das in rechtsstaatlicher Strafrechtspflege auch vorerst nicht anders sein kann.
Meine Damen und Herren, ich möchte meinen, das Strafrecht ist das ernsteste Rechtsgebiet überhaupt; denn hier wird der Mensch mit seinem Körper, mit seiner Freiheit zum „Objekt" eines staatlichen Eingriffs, der dazu dient, Rechte und Interessen anderer, Interessen des Staates und der Gesellschaft zu wahren und aufrechtzuerhalten. Darum erhebt sich hier immer von neuem die Frage, wie dieser Eingriff beschaffen sein muß, wie er beschaffen sein darf, damit er dem Stande der Gesellschaft und der Verantwortlichkeit und der Würde des „Objekts", d. h. eben des Menschen, gerecht wird. Das Strafrecht ist deshalb diejenige juristische Disziplin, in der sich der Jurist am wenigsten abkaspeln darf gegen andere Wissenschaften, die zu dieser Frage auch etwas zu sagen haben. Das gleiche gilt für die Arbeit des Gesetzgebers, und bei der Entwicklung, die die Wissenschaften — die Naturwissenschaft, die Kri-



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minalbiologie, die Soziologie, die Psychiatrie — in den letzten Jahrzehnten genommen haben, kann es uns deshalb nicht wundernehmen, daß die Reform der Strafgesetzgebung allenthalben in der Welt im Gange ist.
Auch nach dem Strafrecht des Entwurfs soll es für die Strafbarkeit der Tat in Zukunft drei Voraussetzungen geben: die Tat muß rechtswidrig, tatbestandsmäßig und, wenn sie bestraft werden soll, auch zurechenbar, d. h. schuldhaft, sein.
Die Bedeutung des gesetzlichen Tatbestands für die Qualifizierung des Strafrechts als Recht im objektiven Sinne ist nicht immer und überall erkannt und gewürdigt worden. Es ist eben nicht Sache des Richters, das zu strafen, was e r für strafwürdig hält oder wofür eine mehr oder weniger große Allgemeinheit Strafe verlangt. Schon das Reichsgesetz von 1871 enthielt am Anfang den Satz, daß eine Tat nur dann bestraft werden darf, wenn die Strafe schon vor der Tat gesetzlich bestimmt war. Strafrecht ist daher im Rechtsstaat so gut wie, ausschließlich Gesetzesrecht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten zu bestimmen, was strafbar sein soll. Er scheidet den Raum freien Handelns von dem Verbotenen, das er mit Strafe bedroht, und er tut das, indem er mit allgemeinen Merkmalen typenweise die Handlungen beschreibt, die strafbar sein sollen. Der Richter hat in seinem Urteil zu erkennen, ob der Sachverhalt der einzelnen konkreten Tat die Merkmale eines gesetzlichen Tatbestands erfüllt. Findet er diese Übereinstimmung nicht, so muß er den Angeklagten freisprechen, mag das, was geschehen ist, ihm oder der Öffentlichkeit noch so strafwürdig scheinen.
Meine Damen und Herren, ein solches Strafrecht muß zwangsläufig lückenhaft sein. In den sich wandelnden Verhältnissen von Staat und Gesellschaft werden nicht nur immer wieder manche Tatbestände veralten, es werden sich auch immer wieder neue Handlungen zeigen, die Strafe verdienen, die Strafe verlangen, die aber noch nicht mit Strafe bedroht sind, weil in der Vergangenheit dieses Bedürfnis nicht hervorgetreten war. Aber diese Bindung des Richters an das Strafgesetz, das aus Tatbestand und Strafdrohung besteht, ist die unabdingbare Grundlage rechtsstaatlicher Strafjustiz.
Im „Dritten Reich" gab es die Analogie, wo der Richter ermächtigt sein sollte, in nur analoger Anwendung eines Tatbestandes zu Strafe zu verurteilen. Diese Analogie war in der deutschen Justiz ein Fremdkörper, und sie hat wohl auch keine Bedeutung erlangt. Aber die Gerichte fanden nicht immer Verständnis dafür, daß Rückkehr zur rechtsstaatlichen Strafjustiz vor allem wieder unbedingte Bindung der Rechtsprechung an den gesetzlichen Tatbestand bedeutete.
Nach Abschnitten und Titeln geordnet, bildet darum der Katalog der strafbaren Tatbestände auch den Besonderen Teil unseres neuen Entwurfs.
Wir sind im Gegensatz zu Ihnen der Meinung, daß der Entwurf als Ergebnis der Kommissionsarbeit eine gute Grundlage ist; denn er ist von einer Kommission erarbeitet worden, die aus führenden
Köpfen unserer Rechtsprechung, unserer Strafrechtslehre und Referenten der Ministerien besteht. Der Strafrechtsausschuß wird sich nun der Aufgabe unterziehen müssen, diesen Katalog für die zweite Lesung dem Hohen Hause tunlichst so vollständig vorzulegen, daß er der Ordnung und den Strafbedürfnissen unserer Gesellschaft auf möglichst lange Zeit gerecht wird.
Aber ein weiser Gesetzgeber wird sich gerade in der Strafgesetzgebung seiner Grenzen bewußt bleiben. Er wird nicht willkürlich Tatbestände schaffen, sondern nur solche Handlungen verbieten, die echte Rechtsgüter verletzen oder gefährden, und er wird in jedem Falle die Strafnotwendigkeit dreimal prüfen, ehe er sich dazu entschließt, sie anzuordnen.
Dabei gibt es freilich Strafrecht, das wir als „statisch" bezeichnen können. Z. B. Angriffe auf das Leben, auf Leib und Ehre der Person, Diebstahl und Betrug, Notzucht sind seit eh und je für Unrecht gehalten worden und deshalb strafbar gewesen. Aber es gibt auch Gebiete der Strafgesetzgebung, wo die Berechtigung der Strafbarkeit oder doch die Grenze zwischen dem zu Erlaubenden und dem zu Verbietenden umstritten ist. Ich meine hier z. B. den Schutz der staatlichen Einrichtungen oder der Staatsgeheimnisse, manche Bereiche des Ehrenschutzes oder manche Bereiche der Sittlichkeit. Hier wird der positive Wille des Gesetzgebers als Grundlage des Gesetzes weit schärfer hervortreten. Hier vor allem werden ihm neben Lehre und Rechtsprechung auch andere Wissenschaften zur Hand zu gehen haben — Moraltheologie, Philosophie, Medizin, Psychiatrie, Soziologie, Kriminologie —, wenn er sich zwischen dem zu Verbietenden und dem zu Duldenden zu entscheiden hat.
Nicht alles, meine Damen und Herren, was in dem Entwurf enthalten ist oder nicht enthalten ist, wird allgemeinen Beifall finden. Ich glaube, wie ich es schon angedeutet habe, der Gesetzgeber wird auch unter genauer Prüfung des Notwendigen den Mut zur Lückenhaftigkeit beweisen müssen.
Was im einzelnen als problematisch hier auftauchen wird, ist ja bekannt und heute wiederholt genannt worden. Es wäre falsch, sich in einer ersten Lesung bereits nach der einen oder anderen Richtung festzulegen und die Entscheidungen, die erst auf Grund der Beratungen des Ausschusses getroffen werden sollen, vorwegzunehmen. Aber es wäre vielleicht gut — und solche Anregungen sind auch bei mir laut geworden —, wenn sich das Plenum dieses Hauses nach einiger Zeit nach einer gewissen Klärung einmal in einer Wiederholung dieser ersten Lesung, möchte ich sagen, über das klar würde, was es in den besonderen Gebieten des Sittenschutzes wie auch des Politischen aufnehmen will oder nicht. Ich meine, daß es nicht Aufgabe des Hohen Hauses sein wird, in der zweiten oder dritten Lesung den ganzen Komplex dieses Gesetzes einzeln durchzusprechen. Das ist eine Sache, die weitgehend den Sachverständigen der Kommission und dem Ausschuß zu überlassen war. Aber es gibt Gebiete und Entscheidungen, in denen dieses Hohe Haus sein Wort sprechen will und zu sprechen hat. Dazu sollten wir uns auch frühzeitig entschließen.



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Meine Damen und Herren, der Besondere Teil des Entwurfs unterscheidet sich allerdings zweifach in bemerkenswerter Weise von dem Besonderen Teil des geltenden Strafrechts.
Erstens. Es ist heute bereits erwähnt worden, daß der Entwurf keine Übertretungen mehr enthält. Er kennt nur noch Verbrechen und Vergehen. Er entspricht damit einem alten Wunsche der Strafrechtslehre, indem er versucht, kriminelles und polizeiliches Unrecht zu scheiden. Das Strafgesetz soll sich nur noch mit dem kriminellen Unrecht befassen. Das polizeiliche Unrecht — meinetwegen auch das sogenannte Verwaltungsdelikt — soll einer besonderen Gesetzgebung überlassen werden.
Aber ich glaube nicht, Herr Kollege MüllerEmmert, daß wir Ihnen zustimmen werden, wenn Sie meinen, wir sollten die Scheidung zwischen Verbrechen und Vergehen aus dem Gesetz entfernen. Es ist sicher nicht so, daß der Gesetzgeber immer nur nach dem horchen soll, was die Allgemeinheit will. Aber gerade auf dem Gebiete des Rechts und des Strafrechts soll er sich von den gesunden Anschauungen des Volkes nicht zu weit entfernen. Denn das, was er beschließt, muß sich ja auch im Volke verankern. Wenn wir hinaushorchen auf das, was das Volk denkt, stellen wir fest, daß die ganz überwiegende Mehrheit unseres Volkes heute noch verlangt, daß die schweren Verbrechen als solche hervorgehoben und auch strenger bestraft werden als andere.
Zweitens. Neckischerweise ist der Meineid dahin gerutscht, wo früher die Übertretungen standen. Voran stehen jetzt die Angriffe gegen Leib und Leben der Person, gegen die Sittenordnung und gegen das Vermögen. Angriffe gegen die öffentliche Ordnung nehmen den Vierten Abschnitt ein, während der Staat und seine Einrichtungen sich mit dem Fünften und vorletzten Abschnitt begnügen müssen. Ob diese Einordnung bei der zunehmenden Verdichtung unserer Gesellschaft und bei der bleibenden Bedeutung des Staates für das allgemeine Wohl richtig ist, ob sie nicht vielmehr ein Relikt aus dem Schock des Jahres 1945 darstellt, sollte wohl noch einmal geprüft werden.
Unser Strafrecht soll also auch in Zukunft darin bestehen, daß die Tat vor allem durch die nach Tat und Schuld des Täters bemessene Strafe geahndet wird. Im Vordergrund soll nach ,dem Entwurf weiterhin die Freiheitsstrafe stehen, je nach der Tat als Zuchthaus, Gefängnis oder Strafhaft.
Ich bin auch der Meinung, daß man die kurzzeitige Freiheitsstrafe tunlichst durch eine Geldstrafe ersetzen soll. Ich glaube, man kann darüber reden, ob die Grenzen, die jetzt im Entwurf vorgesehen sind, nicht erweitert werden können. Aber einen völligen Verzicht auf die kurzzeitige Freiheitsstrafe könnte ich so von heute an nicht gutheißen, weil die Erfahrung doch immer wieder gezeigt hat, daß es Fälle gibt, in denen man auf diese kurzzeitige Strafe nicht verzichten kann und wo sie auch ihre heilsame, abschreckende Wirkung ausübt.
Aber, meine Damen und Herren, über den Zweck der Strafe gibt es viele Meinungen. Jede kann ihre
Gründe in Anspruch nehmen. Ich möchte jedoch meinen, daß noch immer die Abschreckung anderer den ersten, eigentlichen Zweck der Strafe an sich bildet. Wenn das Gesetz eine Tat mit Strafe bedroht und die Tat dennoch begangen wird, so ergibt sich natürlich die Möglichkeit, durch die Strafe und deren Vollstreckung hemmend, erziehend, bessernd auf den Täter einzuwirken. Ja, ich bin hier auch Ihrer Meinung, Herr Kollege Müller-Emmert, daß der Staat sogar die Pflicht hat, den Strafvollzug so zu gestalten, daß der Täter nicht, wie Herr Kollege Güde es heute morgen äußerte, schlechter aus dem Strafvollzug kommt, als er hineinkommt. Es ist die Verpflichtung, das beste für die Resozialisierung des Täters herauszuholen. Am wichtigsten scheint mir immer der Augenblick zu sein, in dem sich für den Verurteilten nach der Verbüßung der Strafe die Türen des Gefängnisses hinter ihm schließen und er mit dem Entlassungsschein in der Hand vor der Frage steht: Was fange ich nun an?
Bisher haben sich meist freiwillige, karitative Einrichtungen dieser Frage angenommen. Auch das ist, meine ich, ein Problem, das in der Strafrechtspflege in Zukunft in besonderem Maße eine Rolle spielt.
Aber die Tat selbst wird eben durch die Strafe nicht ungeschehen. Ich möchte es aber als das Ziel der Strafdrohung ansehen, die mit Strafe bedrohte Tat von vornherein zu unterbinden. Darum möchte ich es als den Zweck der Strafe formulieren, daß an dem Täter ein Exempel statuiert wird, das die Aufmerksamkeit der Öffentlichkeit auf sich zieht und allen zeigt, daß es mit der Strafdrohung ernst gemeint ist.
Damit aber entsteht immer die Frage, ob dieser Mensch, der als Täter vor Gericht steht, dazu geeignet ist, daß man das Exempel an ihm statuiert. Welche geistig-sittlichen Beziehungen muß er zu seiner Tat haben, damit man das tun darf?
Nach unserem geltenden Recht genügt es nicht, daß er die Umstände seiner Tat gekannt und somit vorsätzlich gehandelt hat oder daß er zur gebotenen Sorgfalt verpflichtet und imstande war und somit, wenn er sie nicht beobachtet hat, fahrlässig gehandelt hat. Über diese gewissermaßen natürlichen Voraussetzungen hinaus muß er, vor allein der vorsätzliche Täter, auch die Fähigkeit besessen haben, das Unerlaubte seiner Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln.
Über die Vorstufe des Jugendgerichtsgesetzes von 1923 kam diese Fassung erst spät in unser Strafrecht. Das Strafgesetz von 1871 verlangte nur die freie Willensbestimmung. Wer in seiner Willensbestimmung nicht gestört war, war für sein Handeln verantwortlich. Bekannt ist der volkstümliche Satz, daß Unkenntnis des Gesetzes nicht vor Strafe schütze.
Aber so barbarisch war wohl auch jenes Strafrecht nicht mehr. Es war wohl so, daß der Gesetzgeber von 1871 davon ausging, daß die Tatbestände seines Strafgesetzes in den sozialen Anschauungen des Volkes verankert waren. Daß man nicht töten, nicht stehlen, keinen Meineid schwören und kein



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falsches Geld herstellen durfte, das wußte grundsätzlich jeder, der in Deutschland aufgewachsen war. Jedenfalls ist aber nach unserer heutigen Überzeugung nur derjenige Täter zum Exempel der Strafe geeignet, der nicht nur die logische, sondern auch die kritische Vernunft besitzt, der also nicht nur die Kausalität seines Handels überblickt, sondern auch Böses von Gutem unterscheiden kann.
Nach dem Entwurf soll es nun nicht mehr auf die Einsicht in das Unerlaubte, sondern auf die Einsicht in das Unrecht der Tat ankommen. Das könnte nur eine Wortklauberei sein; es kann aber auch etwas bedeutend Anderes oder Besseres sein. Der Ausschuß wird genau prüfen müssen, was er für diese zentrale Stelle unseres Strafrechts dem Hohen Hause vorschlagen wird. Beides klingt zunächst etwas mystisch. Es verlangt aber jedenfalls für unsere Arbeit und für unser Werk nach meiner Meinung dreierlei:
Erstens. Es sollte uns gelingen, ein Strafgesetzbuch zu schaffen, das umfassend und modern genug angelegt ist, um auf lange Zeit als geschlossenes Werk ohne Änderungen bestehen zu können, und das daher mit seinen Tatbeständen in das Bewußtsein der Allgemeinheit eindringen kann.
Zweitens. Aus dem gleichen Grunde müssen wir uns an unsere Grenzen halten und ein Strafgesetzbuch schaffen, dessen Tatbestände im Einklang stehen mit den Rechtsanschauungen und mit den sozialen Anschauungen des Volkes oder die auch von den Rechtsanschauungen des Volkes aufgenommen werden.
Drittens. Wir sollten endlich danach streben, unsere Tatbestände möglichst klar und einfach zu fassen, so daß sie jeder verstehen kann. Wir sollten, soweit das irgend angängig ist, vermeiden, sogenannte normative Elemente in den Tatbeständen zu verwenden. Normative Elemente sind solche, die erst einer Beurteilung bedürfen, wenn man sie verstehen soll. Um einige einfache zu nennen: Was ist z. B. eine Urkunde? Was ist ein Beamter?
Wir wissen sehr wohl, daß man vom Täter nicht verlangt, daß er vorher eine juristische Beurteilung seiner Tat vornimmt. Der Täter wird dem Richter, dem Juristen nicht gleichgestellt. Aber die Tatbestände sollten doch so gefaßt sein, daß der normale Täter Unrecht von Recht unterscheiden kann. Denn wie kann man das von ihm verlangen, wenn die Gerichte erst in Instanzen feststellen, ob nun eigentlich Unrecht geschehen ist?
Damit, meine Damen und Herren, sind wir da angelangt, wo die Berechtigung unserer Strafgesetzgebung am meisten in Zweifel gezogen wird. Ein Strafgesetz, das aus Tatbestand und Strafdrohung besteht und für die Bestrafung die Fähigkeit des Täters verlangt, nach seiner Einsicht in das Unerlaubte oder in das Unrecht zu handeln, ein solches Strafgesetz setzt eben doch voraus, daß der Mensch durch Strafdrohungen entscheidend motivierbar ist und daß er sein Handeln auch nach seiner Einsicht bestimmen kann. Wir fassen einen Entschluß, indem in uns lustbetonte und unlustbetonte, hemmende und antreibende Vorstellungen einander gegenübertreten, bis diese oder jene das Übergewicht erhalten.
Und manchmal überwältigen uns auch die antreibenden Vorstellungen und die hemmenden und überlegenden kommen nicht zum Zuge.
Wem es nun bisher gelungen ist, sein Leben zielbewußt und gesetzmäßig zu führen, der wird geneigt sein, anzunehmen, daß der Mensch dieses Spiel in überlegender Selbstbestimmung zu entscheiden vermag. Aber vielleicht machen wir dabei schon den Fehler, daß wir Entschlüsse und Handlungen, die sich in der sozialen und gesetzlichen Ordnung vollziehen, gleichstellen mit solchen, die aus dieser Ordnung heraustreten, die also, von der sozialen Ordnung aus beurteilt, anomal sind. Vielleicht ist es in der Tat eine psychische Anomalie, wenn in diesem Denken, in diesem Entschluß und in diesem Vorgang des Entschlusses nicht die Werte, die die Gesellschaft achtet, sondern die Unwerte die Oberhand gewinnen. Jedenfalls gibt es auch die Meinung, daß der straffällige Mensch nicht Herr, sondern Opfer seines Entschlusses ist und daß sich in seinem Denken eine Kausalität vollzogen hat, für deren Ergebnis er jedenfalls nicht mit Strafe verantwortlich gemacht werden kann. Hier wird die Tat zum Symptom für die soziale Anomalität des Täters, und die öffentliche Gewalt hätte hier nicht mit der Strafe zu reagieren, sondern mit der Behandlung des Täters, die sich wiederum nicht nach der Tat, sondern nach der Behandlungsbedürftigkeit des Täters und nach dem Schutz der Gesellschaft zu richten hätte, die sich aber ohne den Makel der Strafe zu vollziehen hätte. Auf der Universität haben wir gelernt, daß der Bestand unseres Strafrechts vom Streit um Determinismus und Indeterminismus des Menschen nicht berührt wird. Strafrechtliche Schuld sei nicht Gewissensschuld, sondern Zurechnung einer Tat zu der nach der Erfahrung gegebenen Persönlichkeit; sie werde daher nicht berührt von der Frage, ob der Mensch im allgemeinen frei zu handeln imstande oder ob auch sein Handeln dem ehernen Zwang des Naturgesetzes unterworfen sei. Auf dieser Anschauung ruht auch der Entwurf, und ich distanziere mich davon nicht.
Wer aber die zunehmende Bedeutung der medizinischen und psychiatrischen Sachverständigen in den Kriminalprozessen aus Erfahrung kennt, wer die Verbindung der Tat mit den sozialen Verhältnissen des Täters immer wieder beobachtet, der wird diese Theorie von der défense sociale jedenfalls nicht so ohne weiteres vom Tisch wischen. Ich weiß auch nicht, ob in den Ergebnissen der Kriminalstatistik, die Herr Kollege Güde heute morgen bekanntgegeben hat, nicht ein gewisser Hinweis auf die Berechtigung dieser Theorie enthalten sein könnte. Aber jedenfalls ist sie heute nicht die Grundlage unserer Anschauung. Man wird — dazu ist der Jurist, der aufgeschlossen sein soll, verpflichtet — auch insoweit die Wissenschaft mit Aufmerksamkeit verfolgen. Aber wie gesagt, dies ist heute nicht die Grundlage unseres Strafgesetzbuches. Wir stehen heute, wie in dieser Debatte eindeutig zum Ausdruck kommt, immer noch in der Überzeugung, daß es den gesunden Menschen gibt, der für sein vorsätzliches und fahrlässiges Handeln mit der Strafe zur Verantwortung gezogen werden kann.



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Herr Kollege Müller-Emmert, Sie haben den Entwurf als nicht zukunftweisend bezeichnet. Das ist ein relativer Begriff. Vielleicht ist er als nicht zukunftweisend in Ihrem Sinne zu bezeichnen. Aber er ist doch immerhin das Ergebnis der Arbeit einer Kommission, die, wie ich schon gesagt habe, aus den besten Kräften unserer heutigen Strafrechtslehre, Strafrechtspraxis und der Rechtsprechung in Strafsachen zusammengesetzt war.
Sie sagen, die Schuld, die dieser Strafrechtsentwurf zugrunde lege, sei geprägt von sittlichen Anschauungen, die nicht mehr zugrunde gelegt werden dürften; Schuld sei der Verstoß gegen die allgemeine Rechtsordnung, die bei uns gilt. Das ist richtig. Aber eben diese Rechtsordnung und damit auch der Begriff der Schuld, der für uns maßgebend sein sollte, wird doch wieder getragen von dem, was unser Volk in seiner überwiegenden Mehrheit für Recht und Unrecht, für richtig und falsch hält, auch in der Strafrechtspflege. Ich glaube daher, daß der Entwurf diesem Rechtsempfinden, wie es in unserem Volke ganz überwiegend lebendig ist und wie es hier herrscht, in der richtigen Weise Rechnung getragen hat.
Darum meine ich, wir sollten jetzt aus dem Material dieses. Entwurfs einen neuen Guß unseres Strafrechts herstellen und sollten es der Zukunft überlassen, ob dieser neue Guß gegenüber künftigen Reformbestrebungen Bestand hat oder ob sich auf Grund der Fortentwicklung unserer Wissenschaften der Gesetzgeber vielleicht schon in zwei oder drei Jahrzehnten zu einer neuen Reform entschließen wird.

(Beifall bei den Regierungsparteien.)


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    Rede von Dr. Eugen Gerstenmaier


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CDU)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CDU)

    Weitere Wortmeldungen zu Punkt 4 a der Tagesordnung liegen nicht vor. Damit ist die Aussprache hierzu abgeschlossen.
    Es ist vorgeschlagen, den Entwurf Drucksache V/32 an den Sonderausschuß für die Strafrechtsreform zu überweisen. Ist das Haus damit einverstanden? — Ich höre keinen Widerspruch. Es is so beschlossen.
    Wir kommen zu Punkt 4 b der Tagesordnung: Erste Beratung des von der Fraktion der SPD auf Drucksache V/102 eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Strafgesetzbuches. Zur Begründung hat das Wort der Herr Abgeordnete Heinemann.