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ID0407023700

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    Deutscher Bundestag 70. Sitzung Bonn, den 28. März 1963 Inhalt: Fragestunde (Drucksache IV/1093) Frage des Abg. Reichmann: Absatzchancen für amerikanische Landwirtschaftsprodukte auf dem Gemeinsamen Markt Schwarz, Bundesminister 3165 B Frage des Abg. Reichmann: Auswirkungen der Erklärung von EWG-Präsident Hallstein auf die GATT-Verhandlungen in Genf und auf die Agrarpolitik der EWG Schwarz, Bundesminister 3165 D Frage des Abg. Liehr: Reduzierung des Butterüberschusses in der EWG durch Denaturierung Schwarz, Bundesminister . 3165 D, 3166 A Liehr (SPD) 3166 A Frage des Abg. Glüsing (Dithmarschen) : Fangausfälle der kleinen Hochseefischerei Schwarz, Bundesminister 3166 B Frage des Abg. Glüsing (Dithmarschen): Ausgleich der Mindereinnahmen der kleinen Hochseefischerei Schwarz, Bundesminister . . . . 3166 B, D Glüsing (Dithmarschen) (CDU/CSU) . 3166 C Frage des Abg. Ertl: Finanzieller Anreiz zur Steigerung des Qualitätsweizenanbaues . . . . . 3166 D Frage des Abg. Krug: Benachteiligung inländischer Käsehersteller Schwarz, Bundesminister . 3166 D, 3167 B Krug (CDU/CSU) 3167 B Schmidt (Kempten) (FDP) . . . 3167 B Frage des Abg. Lemper: Hochwassergeschädigte im Erft- und Niersgebiet Schwarz, Bundesminister . . . . 3167 C, D Lemper (SPD) 3167 D Frage des Abg. Dr. Schmidt (Gellersen) : Verbot des Ausstellens deutscher Zuchtrinder auf der Landwirtschaftswoche in Paris Schwarz, Bundesminister 3168 A Frage des Abg. Fritsch: Auflösung des Arbeitsamtes Cham Dr. Claussen, Staatssekretär 3168 B, C, D, 3169 A Fritsch (SPD) 3168 B Folger (SPD) 3168 D Dr. Dittrich (CDU/CSU) . 3168 D, 3169 A II Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 30. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 Frage der Abg. Frau Meermann: Beschäftigung von Wehrdienstverweigerern während ihrer Ersatzdienstzeit Dr. Claussen, Staatssekretär 3169 B, C, D, 3170 A, B Frau Meermann (SPD) . . . . . 3169 B Dr. Dittrich (CDU/CSU) . . . . . 3169 C Dr. Rinderspacher (SPD) . . . . . 3169 D Dröscher (SPD) . . . . . . . . 3170 A Frage des Abg. Dr. Wuermeling: Erhöhung des Kindergeldes Dr. Claussen, Staatssekretär . 3170 C, D, 3171 A Dr. Wuermeling (CDU/CSU) . . . 3170 C Gscheidle (SPD) . . . . 3170 D, 3171 A Frage des Abg. Wegener: Möglichkeiten zur Informierung über Zugverspätungen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3171 B Frage des Abg. Peiter: Hilfsmaßnahmen für die deutsche Binnenschiffahrt Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3171 B, D Peiter (SPD) 3171 D Frage des Abg. Fritsch: Hochwasserschutzbauten in Vilshofen Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3171 D, 3172 A, B Fritsch (SPD) . . . . . . . 3172 A, B Fragen des Abg. Krug: Baubeginn an der B 19 zwischen Immenstadt und Sonthofen, dortige Verkehrssituation Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3172 B, C, D, 3173 A Schmidt (Kempten) (FDP) . . . . 3172 D Frage des Abg. Dr. Kohut: Anbringung eines Münzfernsprechers am Bahnhof Neu Isenburg Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3173 A, B, C Dr. Kohut (FDP) 3173 B, C Fragen des Abg. Hörmann (Freiburg) : Eisenbahnverbindung FreiburgBreisach—Colmar Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . 3173 D, 3174 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . . 3174 A Frage des Abg. Cramer: Vertiefung des Jadefahrwassers Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3174 A, B, C Cramer (SPD) . . . . . . . 3174 B Frage des Abg. Cramer: Dritter Bagger für die Vertiefung des Jadefahrwassers Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3174 C, D Cramer (SPD) . . . . . . . 3174 C, D Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Ausbau von Teilstrecken der B 212 zwischen Bookhorn und Nordenham Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister .. 3175 A Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Verkehrsunfälle auf der B 212 im Landkreis Wesermarsch Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3175 A Frage des Abg. Müller (Nordenham) : Mittel für Beseitigung der besonderen Unfallursachen auf der B 212 Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister 3175 B, D, 3176 B Müller (Nordenham) (SPD) . . 3175 C, D Wächter (FDP) 3176 A Frage des Abg. Lemmrich: Straßen- und Brückenbaupreise 1962 im Bundesfernstraßenbau Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . . . . . 3176 B, C, D Lemmrich (CDU/CSU) 3176 C, D Frage des Abg. Wittrock: Zustand der. Fahrzeuge der amerikanischen Versorgungsbetriebe Dr.-Ing. Seebohm, Bundesminister . 3176 D, 3177 B Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3177 B Frage des Abg. Dr. Roesch: Stellenpläne bei Bundesbahn und Bundespost, Bewertung der Dienstposten Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 3177 C, 3138 A, B, C Dr. Roesch (SPD) 3178 A Gscheidle (SPD) 3178 B, C Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 III Frage des Abg. Ertl: Voraussetzungen für den Empfang des 2. Fernsehprogramms 3178 C Frage der Abg. Frau Meermann: Faksimilestempel auf Drucksachen Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . . 3178 D, 3139 A, B, C, D, 3180 A Frau Meermann (SPD) . 3178 D, 3179 D Dürr (FDP) 3179 A Schmitt-Vockenhausen (SPD) . . 3179 B, C Gscheidle (SPD) . . . . . . . . 3180 A Frage des Abg. Memmel: Absatz von Wohlfahrtsbriefmarken Dr. Steinmetz, Staatssekretär . . 3180 B Memmel (CDU/CSU) 3180 B Entwurf eines Strafgesetzbuches (StGB) E 1962 (Drucksache IV/650) ; in Verbindung mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches (SPD) (Drucksache IV/970) — Erste Beratung — Dr. Bucher, Bundesminister 3180 D, 3220 D Dr. h. c. Güde (CDU/CSU) 3190 C, 3222 D Präsident D. Dr. Gerstenmaier . . . 3137 C, 3203 D, 3224 D Wittrock (SPD) . . . . . . . . 3197 D Frau Dr. Diemer-Nicolaus (FDP) . . 3204 A Dr. Müller-Emmert (SPD) . . . . 3209 D Dr. Aschoff (FDP) 3214 A Dr. Winter (CDU/CSU) 3215 C Dr. Dr. Heinemann (SPD) . . . 3217 D Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904); Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksachen IV/1092, zu IV/1092) — Zweite und dritte Beratung — Weber (Georgenau) (FDP) 3225 A, 3230 D, 3237 D Frehsee (SPD) . 3225 B, 3229 C, 3225 D, 3235 D, 3240 A Balkenhol (CDU/CSU) 3227 D Könen (Düsseldorf) (SPD) . . . 3228 B Killat (SPD) 3231 B, 3233 C Berberich (CDU/CSU) . 3232 B, 3234 B Dr. Schellenberg (SPD) 3233 B, 3234 C Winkelheide (CDU/CSU) . . . . 3234 D Blank, Bundesminister 3240 B Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes (Erstes KnappschaftsrentenversicherungsÄnderungsgesetz) (Drucksache IV/296); Mündlicher Bericht des Ausschusses für Sozialpolitik (Drucksache IV/1146) — Zweite und dritte Beratung — Teriete (CDU/CSU) 3241 A Hörmann (Freiburg) (SPD) . . . 3242 A Scheppmann (CDU/CSU) 3243 B Büttner (SPD) 3244 B, 3245 C Stingl (CDU/CSU) - 3246 A Dr. Rutschke (FDP) 3246 B Nächste Sitzung 3246 D Anlagen 3247 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 3165 70. Sitzung Bonn, den 28. März 1963 Stenographischer Bericht Beginn: 9.02 Uhr
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    Anlage 1 Liste der beurlaubten Abgeordneten Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Aigner* 30. 3. Arendt (Wattenscheid)* 30. 3. Dr. Arndt (Berlin) 31. 3. Dr. Atzenroth 28. 3. Dr. Dr. h. c. Baade 31. 3. Bauer (Wasserburg) 6. 4. Bergmann* 30. 3. Beuster 20. 4. Biechele 29. 3. Birkelbach* 30. 3. Dr. Birrenbach 29. 3. Fürst von Bismarck 29. 3. Dr. Burgbacher* 30. 3. Dr. Deist* 30. 3. van Delden 28. 3. Deringer* 30. 3. Dr. Dichgans* 30. 3. Frau Döhring 20. 4. Dr. Dr. h. c. Dresbach 31. 3. Eisenmann 29. 3. Frau Dr. Elsner* 30. 3. Etzel 29. 3. Even (Köln) 28. 3. Faller* 30.3. Figgen 20. 4. Frau Dr. Flitz (Wilhelmshaven) 28. 3. Dr. Franz 29. 3. Dr. Frede 20. 4. Dr. Frey (Bonn) 31. 3. Dr. Dr. h. c. Friedensburg* 30. 3. Funk (Neuses am Sand) 31.3. Dr. Furler* 30. 3. Gaßmann 5. 4. Gedat 29. 3. Gehring 29. 3. Freiherr zu Guttenberg 31. 3. Haage (München) 7. 5. Hahn (Bielefeld) 20. 4. Hammersen 29.3. Dr. von Haniel-Niethammer 29. 3. Hellenbrock 31. 3. Dr. Hellige 20. 4. Illerhaus* 30. 3. Jaksch 26. 4. Katzer 31.3. Frau Kettig 29. 3. Dr. Kliesing (Honnef) 29. 3. Klinker* 30. 3. Dr. Knorr 4. 4. Dr. Kopf 29. 3. Dr. Kreyssig* 30. 3. Kriedemann* 30. 3. Lenz (Brühl)* 30. 3. Dr. Löbe 29. 3. Lohmar 30. 4. * Für die Teilnahme an einer Tagung des Europäischen Parlaments Anlagen zum Stenographischen Bericht Abgeordnete(r) beurlaubt bis einschließlich Dr. Löhr* 30. 3. Lücker (München)* 30.3. Margulies* 30. 3. Mauk* 30. 3. Dr. h. c. Menne (Frankfurt) 28. 3. Dr. von Merkatz 7. 4. Metzger* 30. 3. Dr. Miessner 29. 3. Müller (Berlin) 31.3. Müller-Hermann* 30. 3. Nellen 29. 3. Neumann (Allensbach) 29. 3. Oetzel 31. 3. Frau Dr. Pannhoff 31. 3. Dr.-Ing. Philipp* 30.3. Frau Dr. Probst 22. 4. Rademacher* 30. 3. Richarts* 30. 3. Frau Rudoll 31. 3. Schlick 29. 3. Dr. Schmidt (Offenbach) 29. 3. Dr. Schmidt (Wuppertal) 31. 3. Dr. Schneider (Saarbrücken) 29. 3. Schulhoff 29.3. Seibert 29. 3. Seifriz* 30. 3. Dr. Starke* 30. 3. Storch* 30. 3. Frau Strobel* 30. 3. Urban 29. 3. Frau Vietje 31. 3. Weinkamm* 30. 3. Werner 28. 3. Frau Wessel 29. 3. Wischnewski* 30. 3. Wittmer-Eigenbrodt 30. 4. Dr. Zimmer 28. 3. Anlage 2 Umdruck 232 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: Zu Artikel 1 1. „Vor Nummer 1 wird folgende Nummer vor 1 eingefügt: ,vor 1. In § 1 a) erhält Absatz 1 folgende Fassung: „(1) Altersgeld oder vorzeitiges Altersgeld nach diesem Gesetz erhalten ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer, deren Witwen oder Witwer und in landwirtschaftlichen Unternehmen mithelfende Familienangehörige." 3248 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 b) wird hinter Absatz 5 folgender neuer Absatz 6 angefügt: „ (6) Als mithelfende Familienangehörige gelten a) Verwandte auf- oder absteigender Linie ides landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten, b) sonstige Kinder des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten (§ 582 Abs. 5 der Reichsversicherungsordnung) , c) sonstige Verwandte des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum dritten Grade, d) Verschwägerte des landwirtschaftlichen Unternehmers oder seines Ehegatten bis zum zweiten Grade, wenn sie hauptberuflich in dem landwirtschaftlichen Unternehmen ides landwirtschaftlichen Unternehmers tätig sind." ' 2. Hinter Nummer 2 wird folgende neue Nummer 2 a eingefügt: ,2 a. Hinter § 2 wird folgender neuer § 2 a eingefügt: „§ 2 a (1) Ein mithelfender Familienangehöriger erhält Altersgeld, wenn er a) das 65. Lebensjahr vollendet hat und b) in der Zeit zwischen der Vollendung des 15. und des 65. Lebensjahres überwiegend hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne des § 1 tätig war. (2) Vorzeitiges Altersgeld erhält ein mithelfender Familienangehöriger, wenn er a) erwerbsunfähig im Sinne des § 1247 Abs. 2 der Reichsversicherungsordnung ist und b) in der Zeit zwischen der Vollendung des 15. Lebensjahres und dem Eintritt der Erwerbsunfähigkeit überwiegend hauptberuflich in einem landwirtschaftlichen Unternehmen im Sinne ides § 1 tätig war. (3) Bei Anwendung von Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 2 Buchstabe b zählen die in § 1251 der Reichsversicherungsordnung genannten Ersatzzeiten nicht mit." ' 3. Hinter Nummer 4 wird folgende neue Nummer 4 a eingefügt: ,4 a. Hinter § 4 wird folgender neuer § 4 a eingefügt: „Heilverfahren § 4a Die landwirtschaftlichen Alterskassen können zur Erhaltung, Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit Heilverfahren gewähren, wenn hierdurch nach ärztlichem Gutachten eine in absehbarer Zeit drohende Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich verhütet oder eine bereits eingetretene Erwerbsunfähigkeit voraussichtlich ,behoben werden kann." ' Bonn, den 26. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Anlage 3 Umdruck 245 Änderungsantrag der Abgeordneten Berberich, Dr. Reinhard, Frehsee, Weber (Georgenau) zur zweiten Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: In Artikel 4 § 2 werden hinter den Worten „auf seinen Antrag von der Beitragspflicht befreit worden" die Worte „oder wird er auf Grund seines vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingegangenen Antrags von der Beitragspflicht befreit" eingefügt. Bonn, den 27. März 1963 Berberich Frehsee Dr. Reinhard Weber (Georgenau) Anlage 4 Umdruck 246 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur Nummer 2 des Antrags des Ausschusses für Sozialpolitik (20. Ausschuß) zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte (Drucksachen IV/901, IV/904, IV/1092). Der Bundestag wolle beschließen: Der Entschließungsantrag des Ausschusses für Sozialpolitik auf Drucksache IV/1092 wird durch folgenden Satz ergänzt: „Gesetzentwurf und Bericht sind den gesetzgebenden Körperschaften bis zum 31. Dezember 1963 vorzulegen." Bonn, den 28. März 1963 Ollenhauer und Fraktion Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, Donnerstag, den 28. März 1963 3249 Anlage 5 Umdruck 244 Änderungsantrag der Fraktion der SPD zur zweiten Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes (Drucksachen IV/296, TV/1146). Der Bundestag wolle beschließen: 1. Artikel i erhält folgende Fassung: Artikel 1 Änderung des Reichsknappschaftsgesetzes Das Reichsknappschaftsgesetz in der Fassung vom 1. Juli 1926 (Reichsgesetzbl. T S. 369), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Neuregelung des Rechts der gesetzlichen Unfallversicherung (Unfallversicherungs-Neuregelungsgesetz — UVNG) vom ... Bundesgesetzbl. I S. ...), wird wie folgt geändert und ergänzt: 1. § 46 erhält folgenden neuen Absatz 3: „(3) Auf Antrag erhält Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit, der das 55. Lebensjahr vollendet und die Wartezeit nach § 49 Abs. 4 erfüllt hat und eine Beschäftigung in einem knappschaftlichen Betrieb nicht mehr ausübt." 2. § 49 Abis. 2 erhält folgende Fassung: „(2) Die Wartezeit für Bergmannsrenten nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 3 ist erfüllt, wenn eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten zurückgelegt ist und während dieser Zeit 180 Kalendermonate Hauerarbeiten untertage oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind". 3. § 49 Abs. 4 erhält folgende Fassung: „(4) Die Wartezeit für das Knappschaftsruhegeld nach § 48 Abs. 1 Nr. 2 oder Knappschaftsrente wegen Berufsunfähigkeit nach § 46 Abs. 3 ist erfüllt, wenn 1. die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen oder 2. eine Versicherungszeit von 300 Kalendermonaten mit einer Beschäftigung untertage zurückgelegt ist und während dieser Zeit Hauer-arbeiten oder diesen gleichgestellte Arbeiten verrichtet worden sind, wenn diese wegen verminderter bergmännischer Berufsfähigkeit aufgegeben werden mußte." 2. Artikel 2 erhält folgende Fassung: „Artikel 2 Soweit erst durch dieses Gesetz ein Anspruch auf eine Rente begründet wird, beginnt die Rente mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes, wenn ihre Voraussetzungen zu diesem Zeitpunkt erfüllt sind und der Antrag his zum 31. Dezember 1964 gestellt worden ist, anderenfalls gilt § 82 des Reichsknappschaftsgesetzes." Bonn, den 27. März 1963
  • insert_commentVorherige Rede als Kontext
    Rede von Dr. Emmy Diemer-Nicolaus


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (FDP)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (FDP)

    Herr Kollege Winter, das wissen Sie selbst doch auch: wenn man in diesem Zusammenhang solche Zitate bringt, dann ist es auch die eigene Meinung.
    Ich möchte jetzt noch zu einer anderen Frage Stellung nehmen. Herr Kollege Güde, ich stimme mit Ihnen in dem überein, was Sie bezüglich des Schuldstrafrechts ausgeführt haben, nicht aber in dem, was Sie über die Entwicklung des Richterrechts und seinen Einbau in diesen Gesetzentwurf gesagt haben. Ich glaube, es ist nicht nur unsere Aufgabe, die Rechtsprechung der obersten Bundesgerichte einzubauen, es ist vielmehr genauso unsere Aufgabe, bevor wir so etwas tun, zuerst einmal zu prüfen, ob wir mit dieser Rechtsprechung auch einverstanden sind. Das ist eine ganz große Aufgabe, die damit verbunden ist.
    Ich möchte jetzt nicht so sehr auf den Besonderen Teil eingehen. Aber seitdem die Reformarbeiten abgeschlossen worden sind, ist das Leben weitergegangen. Seit der Zeit hat sich schon wieder gezeigt, daß neue Probleme zu lösen sind, die wahrscheinlich auch in einer anderen Art gelöst werden müssen, als es zunächst in dem Entwurf vorgesehen ist. Ich brauche nur an die Bestimmungen des Landesverrats, des Hochverrats zu erinnern.
    Als der Entwurf im Jahre 1960 zum erstenmal zur Diskussion gestellt wurde, habe ich sehr darauf gewartet, daß eine echte Diskussion, und zwar nicht nur in Juristenkreisen, stattfindet. Das Recht, gerade auch das Strafrecht — die Bestimmungen darüber, was sein darf und was verboten ist — muß im Volk lebendig sein und muß verankert sein im Rechtsempfinden des Volkes. Aber es kam damals zu keiner großen Diskussion. Ich habe mich auch gewundert — das habe ich schon der Presse in aller Offenheit gesagt —, daß über die Entwicklung der Rechtsprechung zum Landesverrat keinerlei Diskussion erfolgte. Als die Landesverratsbestimmungen seinerzeit geschaffen wurden — das war im Jahre 1951 —, hatte man diese Bestimmungen hauptsächlich zur Abwehr des Kommunismus vorgesehen. Dann ist aber die Entwicklung weiter gegangen. Ich will jetzt nicht auf den Fall Augstein zu sprechen kommen, aber dieser Fall hat doch offenkundig gemacht, daß wir mit der augenblicklich vorhandenen Formulierung einfach nicht zu gerechten Entscheidungen kommen. Die Franzosen — ich habe gestern in einem ganz anderen Zusammenhang darauf hingewiesen, daß die Franzosen gute Juristen sind — haben eine Differenzierung vorgenommen, die uns doch auch mit Anlaß geben sollte, gerade diese Bestimmungen neu zu überprüfen, neu zu gestalten, anders, als es in dem Entwurf gestaltet ist.
    In diesen Problemkreis gehört nicht nur die Frage des sogenannten publizistischen Landesverrats und damit die Frage der Pressefreiheit, der Meinungsfreiheit, die im Artikel 5 des Grundgesetzes doch geschützt ist.

    (Abg. Dr. Weber [Koblenz] : Im Rahmen der allgemeinen Gesetze!)

    Wir Freien Demokraten bekennen uns zu der Pressefreiheit, und wir sind froh, daß sie im Artikel 5
    des Grundgesetzes als ein Grundrecht statuiert wurde. Ich habe überhaupt, das möchte ich in dem Zusammenhang sagen, die größte Hochachtung vor dem Parlamentarischen Rat, der damals in relativ kurzer Zeit dieses Grundgesetz geschaffen hat, in dem er so klar herausgestellt hat, was wirklich ein liberales Recht ist, in dem er den Gedanken der Toleranz und der Menschenwürde in den Vordergrund gestellt hat.

    (Beifall bei der FDP und SPD.)

    Durch dieses Grundgesetz ist uns auch die Aufgabe gestellt, das Strafgesetz neu zu gestalten. Es kam bei allen Beratungen in der Strafrechtskommission immer wieder zum Ausdruck, gerade auch bei der Beratung des Besonderen Teils, daß es darum geht, auch im Strafrecht die Menschenwürde zu achten, die persönliche Freiheit zu achten und nicht mehr einzugreifen, als es im Interesse der Allgemeinheit geboten ist.

    (Beifall bei FDP und SPD.)

    An diesen Grundsätzen muß sich auch die Frage des publizistischen Landesverrats orientieren, und ich bin für eine Differenzierung der Tatbestände.
    Noch etwas Weiteres muß klargestellt werden, muß ganz klar herausgestellt werden: daß das, was eine Regierung gern als Geheimnis wahren möchte, noch längst nicht ein Staatsgeheimnis ist.

    (Beifall bei der FDP und SPD.)

    Wir müssen uns insofern abstrahieren können, wir müssen uns davon lösen, zu glauben, daß nur die jeweilige Regierung auch den Staat verkörpert. Das darf nicht sein.

    (Beifall bei der FDP und SPD.)

    Das gehört zu dem Gedanken der Toleranz. Es gehört dazu, daß wir wissen, wir brauchen verschiedene Parteien, auch verschiedene politische Auffassungen. Staatsgeheimnis kann nur sein, was wirklich zum Wohle des gesamten Volke geheimgehalten werden muß.

    (Beifall bei der FDP und SPD.)

    Damit ist eine Frage angeschnitten, die eigentlich mehr in das Strafverfahren gehört: Wer entscheidet das? Das ist mit das allerschwierigste. Wer soll Gutachter hierfür sein?
    Wenn ich schon bei Einzelproblemen bin: Es ist noch etwas anderes angesprochen worden, etwas, was auch gestern in der Diskussion durchklang, nämlich die Frage — gerade im Zusammenhang mit der Publizität —: Wie weit darf das Recht der Presse gehen, über Strafverfahren zu berichten, so lange noch kein Urteil vorliegt? Ich muß Ihnen sagen, ich bekenne mich in vollem Umfang zum § 452 des Entwurfs, in dem der Gedanke des Contempt of Court aus dem englischen Recht, auf unsere deutschen Verhältnisse angepaßt, enthalten ist. Wir haben uns gestern Mühe gegeben, mit der Strafverfahrensreform ein gerechtes Urteil über den Angeklagten zu ermöglichen. Dann gehört es ganz zwangsläufig dazu, daß die Presseberichterstattung wenigstens bis zum erstinstanzlichen Urteil sich absolut objektiv und zurückhaltend verhalten muß.



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    Es geht nicht an, daß neben den laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen Journalisten, um entsprechend publizistisch wirken zu können, von sich aus Ermittlungen anstellen und Berichte in die Zeitung geben. Es geht nicht an, gerade bei den Möglichkeiten, die heute in den Massenpublikationsmitteln liegen, von vornherein eine Atmosphäre zu schaffen, die die freie Entscheidung, die freie Wertung des Falles beeinträchtigt; denn wir sind alle Menschen, ob es Richter oder ob es Geschworene sind. Um dazu beizutragen, daß ein unbeeinflußtes, gerechtes Urteil gefällt werden kann, ist dieser § 452 geschaffen worden, und deshalb muß er Recht werden.
    Nun möchte ich ein Wort zu der Frage sagen, wie weit der Strafanspruch des Staates geht. Die Allgemeinheit und jeder einzelne haben ein Recht darauf, daß der Staat sie und ihre Rechtsgüter schützt. Jeder einzelne hat ein Recht darauf, daß besonders sein Familienbereich — das, was man heute als Intimsphäre bezeichnet — geschützt wird. Es ist verdienstvoll, daß in sehr, sehr eingehenden Beratungen der Großen Strafrechtskommission versucht wurde, mit den Indiskretionstatbeständen in dieser Frage eine gute Lösung herbeizuführen.
    Ich habe nur den Eindruck, daß die strafbaren Tatbestände am Anfang nicht ganz richtig gesehen wurden. Es war für mich aufschlußreich, bei einer Tagung der Friedrich-Naumann-Stiftung über die Strafrechtsreform, in der u. a. gerade auch diese Frage zur Diskussion gestellt war, die Meinung der Presse hierüber zu hören. Die Befürchtungen, die von der Presse geäußert wurden, daß ihre freie Berichterstattung dadurch unnnötig erschwert werden sollte, treffen nicht zu. Je stärker jemand nach außen in Erscheinung tritt, je mehr er auch im politischen Leben steht, desto mehr muß er sich gefallen lassen, daß in der Presse auch persönliche Dinge erörtert werden, die bei einem einfachen Privatmann tabu sein sollen. Es ist ein verständliches Recht des Bürgers, über diejenigen, die er in die öffentliche Arbeit schickt, die er in die Parlamente wählt, mehr zu wissen als über seinen Nachbarn. Am Schluß dieser Diskussion fühlte sich die Presse in ihrer Berichterstattung auch nicht mehr beeinträchtigt.
    Ein schwieriges Kapitel ist, wie es mit der Freiheit der Persönlichkeit bestellt ist, soweit es sich um ethische Probleme handelt. In der Begründung zu dem Entwurf steht, die Gesetzgebung müsse sich die größte Zurückhaltung auferlegen, weil nach allen Erfahrungen der Vergangenheit das Strafrecht gerade auf dem Gebiet der Sittlichkeitsdelikte, von den gröbsten Ausschreitungen abgesehen, mehr Schaden als Nutzen stiften könne. Außerdem sei es bedenklich, die persönliche Freiheit gerade auf diesem Gebiet über die Erfordernisse hinaus einzuschränken, die sich aus der Notwendigkeit ausreichenden Schutzes allgemein anerkannter Rechtsgüter ergäben. Ich glaube, diesen Sätzen wird jeder von uns zustimmen. Aber wenn es nachher darum geht, bei den Einzelberatungen abzuklären, wo allgemein anerkannte Rechtsgüter ausreichend geschützt werden müssen, werden wir um manche Diskussion nicht herumkommen. Hier werden von den einzelnen
    Abgeordneten — das müssen wir ganz klar erkennen — Gewissensentscheidungen gefordert. Dann kann es für niemanden von uns irgendeine Fraktionsbindung geben, sondern jeder muß von sich aus entscheiden, was er auf Grund seiner ethischen Vorstellungen und auch — sprechen wir das ruhig ganz offen und klar aus — auf Grund seiner religiösen Bindungen für allgemein anerkannte Rechtsgüter, die von allen beachtet werden müssen, hält.
    Ich möchte heute in dem Zusammenhang nicht auf die Probleme der sogenannten ethischen Indikation — wir Freien Demokraten sagen: kriminellen Indikation, denn ein schwerstes Verbrechen ist ja die Ursache, daß dieses Problem überhaupt entsteht und wir uns mit ihm befassen müssen — näher eingehen. Aber es war für mich, nachdem ich den Gesetzentwurf im ganzen kannte, eigentlich überraschend, zu sehen, wie sich ganz spontan ausgerechnet an dieser Bestimmung, daran, daß sie entgegen den Vorschlägen der Großen Strafrechtskommission in dem Entwurf fehlt, auf allen Seiten eine Diskussion entzündete. Warum? Hier ist etwas geschehen, was man nicht ernst genug nehmen kann. Hier wurde auf einmal offenbar, daß zwischen dem, was von der Regierung strafbar gemacht werden soll, und dem, was in dem Rechtsempfinden des Volkes verwurzelt ist, eine tiefe Kluft besteht. Es kam hinzu, daß in dieser Frage nach 1945, nach dem Zusammenbruch, Erfahrungen gemacht worden sind, die damals, als Zehntausende von Frauen dieses Schicksal traf, dazu führten, daß durch einen Ländererlaß bestimmt wurde, diese Handlungen seien nicht strafrechtlich zu verfolgen. Doch heute — wenn es um die Frage geht, ob recht oder unrecht oder zum mindesten ob strafbar oder entschuldbar und deshalb nicht strafbar — kann ich es nicht danach entscheiden, ob es ein Massenschicksal von Zehntausenden war. Für jede einzelne Frau gilt nur ihr Einzelschicksal, und nach diesem Einzelfall muß ich bestimmen, ob recht oder unrecht, ob strafbar oder nicht strafbar.

    (Beifall bei der FDP.)

    Daran hat es jetzt gefehlt.
    Hier kann ich allerdings auch dem Gesetzentwurf, so sehr ich ihn begrüße, einen Vorwurf nicht ganz ersparen, und zwar den Vorwurf, daß er in der Ausgestaltung der Einzeltatbestände zu stark moralisiert. Hier liegen Probleme, mit denen wir uns im Ausschuß noch sehr eingehend werden auseinandersetzen müssen.
    Ich möchte in diesem Zusammenhang an ein schönes Wort erinnern, das zu Beginn des Juristentages im September 1962 Professor Werner in seinem großartigen Einleitungsreferat sagte. Er wies darauf hin, daß das Strafrecht der Toleranz besonders verpflichtet ist, der guten Regel, daß ein Staat nur das bestrafen soll, was 'im sittlichen Rechtsbewußtsein der Allgemeinheit eine Strafe verdient, und er stellte sogar die Forderung auf, der Richter müßte gegebenenfalls sogar noch toleranter als das Gesetz sein. Woher diese Forderung? Weil die Richter den einzelnen Fall zu werten haben, weil sie eine Aufgabe zu erfüllen haben, die nach meiner Auffassung



    Frau Dr. Diemer-Nicolaus
    zu dem Schwersten gehört, was ein Beruf mit sich bringen kann. Von ihrem Spruch hängt oft das Schicksal eines Menschen für sein gesamtes Leben ab, und einmal zu entscheiden, ob recht oder unrecht, zum anderen nachher zu entscheiden, welche Strafe angemessen ist, stellt den Richter vor Aufgaben, die keineswegs leicht zu erfüllen sind.
    Wenn wir jetzt diesen Gesetzentwurf — wie ich hoffe, nach in diesem Bundestag — verabschieden, so wird dieses neue Gesetz, damit es wirklich Leben wird, damit es in dem Rechtsbewußtsein unseres Volkes verankert wird, ein Erfordernis erfüllen müssen: Es wird sich in dem, was es strafbar macht, beschränken müssen, es wird sauf das Rechtsgefühl des Volkes Rücksicht nehmen müssen. Man wird erkennen müssen — was der ,Bundestag, meine Damen und Herren, leider manchmal gar zu sehr verkennt —, ,daß unsere Gesetze nicht in der Lage sind, ethische Forderungen, die nicht schon im Rechtsempfinden des Volkes ihre Wurzel haben, durchzusetzen. Wir können nicht glauben, daß wir mit Gesetzen das Leben insgesamt gestalten könnten, sondern wir müssen uns auch bei der Durchsetzung der ethischen Forderungen mit dem Minimum begnügen — wie das schon früher der Ball gewesen ist; das habe ich schon während meiner Ausbildung gelernt —, müssen dabei aber klar erkennen, was darüber hinaus an ethischen Forderungen wünschenswert wäre.
    Es ist dann die Aufgabe gerade auch der Kirchen, bei ihren Gläubigen dahin zu wirken, daß diese nicht
    nur das tun, was gerade nicht strafbar ist, sondern darüber hinaus erkennen, daß dazu, in einem guten Staat zu leben, mehr gehört, als nur das ethische Minimum einzuhalten.
    Wenn wir dieses Gesetz zu Leben bringen wollen, wird es des weiteren notwendig sein, daß wir Richterpersönlichkeiten haben, die, in die Verantwortung dieses Gesetzes gestellt, im Geiste dieses Gesetzes handeln.
    Der Herr Justizminister hat geistern bei der Beratung der Strafprozeßnovelle darauf hingewiesen, daß schon jetzt, noch bevor die Novelle verabschiedet ist, deutlich zu erkennen ist, daß weniger Untersuchungshaft verhängt wird als vorher, weil die Richter, schon bevor das Gesetz .erlassen ist, der Tendenz, dem Geiste dieses Gesetzes entsprechend sich verhalten. Das gibt mir die Zuversicht, daß, wenn wir den Strafgesetzentwurf in dem richtigen Geist gestalten, wir damit auch erreichen, daß es in diesem Geiste angewandt wird.
    Wir als Gesetzgeber müssen uns immer über eines klar sein: wir leben in einem Staat mit verschiedenen Auffassungen, und wir müssen erkennen — was auch Herr von Nottbeck so schön gesagt hat —: die Weltanschauung des einen ist nicht die Weltanschauung deis anderen. Unser Strafgesetzbuch muß aber für alle da sein, und es muß so gestaltet sein, daß es von allen für Rechtens erachtet wird.
    Es muß ein weiteres tun: es muß den Geist tragen, der in unserem Grundgesetz vorhanden ist. Deshalb müssen wir alle bei unseren Beratungen diese liberalen Forderungen, die in unserem Grundgesetz enthalten sind, uns zu eigen machen und müssen das Strafgesetz so gestalten, wie es dem Grundgesetz entspricht. Das Grundgesetz hat gegenüber idem Unrecht, das vorher, vor 1945, in Gesetzesform gebracht worden war, klar herausgestellt, daß die Menschenwürde das wichtigste Gut ist, das wir haben. Auch die Große Strafrechtskommission hat in diesem Geiste ihren Entwurf geformt.
    Wir haben es uns als Ziel gesetzt, ein Gesetz zu machen, das den modernen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung trägt. Wir wollen aber ein Gesetz aus einem Guß machen. Deshalb muß ich natürlich zutiefst bedauern, daß wir erst heute die erste Lesung durchführen.
    Ich habe zum Abschluß die dringende Bitte an Sie: Wenn jetzt ein Ausschuß gebildet wird, — bitte gestalten Sie ihn so, daß er noch in dieser Legislaturperiode die Beratung des Gesetzes zu Ende bringen kann!
    Wenn wir alle uns an den Geist des Grundgesetzes halten, das doch seinerzeit einheitlich im Hohen Hause angenommen wurde, und zu dem sich alle Abgeordneten damals bekannt haben, dann bin ich sicher, daß wir ein Strafgesetz bekommen, das klar ist, das ein Strafrecht nach einheitlichen Grundsätzen schafft, das die Würde des Menschen achtet, das nicht mehr bestraft, als notwendig ist, trotzdem aber dem Staat die Möglichkeit gibt, seine freiheitliche Rechtsordnung zu bewahren, und das vor allen Dingen tolerant auch gegenüber dem Andersdenkenden ist.

    (Beifall bei der FDP.)



Rede von Dr. Richard Jaeger
  • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (CSU)
  • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (CSU)
Das Wort hat der Abgeordnete Müller-Emmert.

  • insert_commentNächste Rede als Kontext
    Rede von Dr. Adolf Müller-Emmert


    • Parteizugehörigkeit zum Zeitpunkt der Rede: (SPD)
    • Letzte offizielle eingetragene Parteizugehörigkeit: (SPD)

    Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich möchte zu Beginn meiner Ausführungen zunächst einmal kurz Stellung nehmen zu einigem, was Frau Kollegin Dr. DiemerNicolaus zu Anfang Ihrer Rede gesagt hat, damit für die weitere Diskussion keine Mißverständnisse aufkommen oder weiter bestehen. Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus hat erklärt, sie habe den Eindruck gehabt, gestützt auf die Ausführungen meines Freundes Karl Wittrock, daß wir uns bezüglich dieses Strafgesetzentwurfs praktisch in der Negation erschöpften, daß wir insoweit also nicht mitmachen würden. Sie ging sogar soweit, daß sie praktisch die Mitglieder des Bundestags unterteilte in solche, die an diesem Gesetzentwurf mitarbeiten wollen, und solche, die anscheinend — so habe ich sie verstanden — eine gewisse Obstruktion betreiben wollen.
    Ich möchte sehr deutlich sagen, Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus, daß dieser Ihr Vorwurf, sofern es ein solcher war, bestimmt völlig unberechtigt ist. Schon mein Kollege Wittrock hat sehr deutlich angeführt, daß, von seiner und von unserer Warte aus gesehen, erhebliche Kritik an diesem Entwurf anzumelden ist, daß wir andererseits aber — so sagte er wortwörtlich — positiv und gestaltend bei den



    Dr. Müller-Emmert
    Beratungen mitarbeiten werden. Ich glaube, Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus, daß Sie mit dieser Erklärung wohl zufrieden sein dürften.
    Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus, Sie meinten, daß es gut wäre, wenn die Mitglieder dieses Hauses sich in der Weise bekennen müßten, daß sie einräumen müßten, Mitglied oder Anhänger der einen oder anderen Strafrechtsschule zu sein. Sie sagten nämlich, es sei nötig, daß sich jeder in diesem Hause zum Schuldstrafrecht bekennen müsse, und Sie brachten auch zum Ausdruck — ich glaube, ähnliche Argumente brachte auch Herr Kollege Dr. Güde, wenn auch nicht so deutlich, vor —, daß die Sozialdemokratische Partei eine Anhängerin der Schule der défense sociale sei.
    Hierzu möchte ich kurz erklären: Wir sind nicht dazu da, in dem Streit von Strafrechtsschulen irgendwelche Zensuren auszuteilen. Wir sind dazu da, nüchtern, praktisch und pragmatisch Gesetze zu schaffen, die eine gute Grundlage für unser Staatswesen und für die Zusammenarbeit der Bürger unseres Staates bilden. So betrachten wir auch unseren parlamentarischen Auftrag. Wenn Sie vielleicht noch mehr zu der Frage des Schuldstrafrechts wissen wollen, Frau Kollegin Dr. Diemer-Nicolaus, so möchte ich Ihnen auch hierzu sagen — ich glaube, es dient der allgemeinen Aufklärung —, daß selbstverständlich ohne den Begriff der Schuld im strafrechtlichen Sinne nicht auszukommen ist. Es ist nur die Frage: Was versteht man überhaupt unter „Schuld"? Dabei gehen die Meinungen allerdings sehr erheblich auseinander. Klar müssen wir uns darüber sein, daß Schuld im strafrechtlichen Sinne nur etwas nüchtern Sachliches, ein nüchtern sachlicher juristischer Begriff sein kann, der etwas Vorwerfbares enthält, und daß Schuld im strafrechtlichen Sinne nie und nimmer mit Sünde im metaphysischen oder religiösen Sinne verglichen werden kann. Wenn wir auf dieser Grundlage beginnen, glaube ich, daß wir eine vernünftige Basis der gemeinsamen Zusammenarbeit im Laufe dieser Beratungen haben.
    Ich möchte nun einzelne Punkte dieses Entwurfs von unserer Seite etwas beleuchten, wobei ich gerade diejenigen herausgreifen möchte, die in der Aussprache in der Öffentlichkeit, selbstverständlich auch des Parlaments, behandelt worden sind und aus denen man eine gewisse Grundtendenz dieses Entwurfs mit Sicherheit herauslesen kann.
    Es ist selbstverständlich unmöglich, zu allen Detailfragen dieses Entwurfs Stellung zu nehmen. Dieser Entwurf wurde heute in mehrfacher Hinsicht schon gelobt. Vielfach wurde auch schon Dank denen ausgesprochen, die an diesem Entwurf gearbeitet haben. Ich möchte mich nicht weiter an diesen Dankeshymnen beteiligen und glaube, daß es viel zweckmäßiger ist, wenn man an die einzelnen Probleme, die besonders von Bedeutung sind, sehr sachlich und vernünftig herangeht.
    Da fällt einem zunächst ein heißes Eisen auf, über das bedauerlicherweise der Herr Justizminister — was ich allerdings verstehen kann — nicht so besonders klar gesprochen hat, und insbesondere mein
    Kollege Güde ist nicht näher darauf eingegangen. Ich darf aber sagen, daß Frau Kollegin Dr. DiemerNicolaus als Sprecherin der Fraktion der Freien Demokraten da viel offener, begrüßenswert offener war. Ich meine das heiße Eisen ethische Indikation. Wir sind der Auffassung, daß der Wegfall dieser Bestimmung in § 160 des Entwurfs im Bundeskabinett ein klares Beispiel dafür ist, daß der Staat in der strafrechtlichen Gesetzgebung gerade in unserer pluralistischen Gesellschaft seine Grenzen nicht überschreiten dürfte. Wir sind der Meinung, daß die Streichung dieser Bestimmung im Kabinett ein klarer Beweis ist für die Tendenz, die in der Weiterentwicklung dazu führen könnte, die moralischen Auffassungen einer gewissen Gruppe in unserem Staate, die sich zudem noch in der Minderheit befindet, strafrechtlich zu sanktionieren.
    Geht man an dieses Problem näher heran, dann muß mir jeder, der diese Dinge von der Praxis her beurteilt, einräumen, daß wir eine Lösung finden müssen, die keinen Bürger in unserem Staate in Gewissensnöte bringen darf. Diese Lösung ist ganz einfach dadurch zu schaffen, daß man die ethische Indikation da, wo es berechtigt ist, zuläßt. Wenn, wie wir es wünschen, die ethische Indikation nicht unter Strafe gestellt ist, bleibt es jedem einzelnen Bürger, jeder einzelnen betroffenen, bedauerlicherweise betroffenen Frau vorbehalten, selbst nach ihrem Gewissen so zu entscheiden, wie sie es vor Gott verantworten mögen. Trifft beispielsweise eine katholische Gläubige, die das bedauerliche Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens mit Folgen geworden ist, von sich aus die menschlich in jeder Weise anerkennenswerte Entscheidung, gestützt auf die Regeln ihres Glaubens, die Leibesfrucht auszutragen, dann ist das ihre, wie ich schon sagte, anerkennenswerte Entscheidung, die sie mit ihrem eigenen Gewissen vereinbaren mag. Man kann auf der anderen Seite von solchen Bürgern in unserem Lande, die eine andere Auffassung auf Grund anderer Konfession oder Weltanschauung haben, nicht fordern, daß sie sich einem solchen strafrechtlichen Gebot unterwerfen, und daß sie unter Umständen dann, wenn sie dieses Gebot nicht einhalten, mit dem Staatsanwalt in Konflikt kommen.
    Diese Dinge müssen völlig aus der strafrechtlichen Sphäre herausgehalten werden. Wenn ich richtig belehrt bin, dürfte auch in dieser Frage eine gewisse Verschiedenartigkeit innerhalb der Fraktion der CDU festzustellen sein, was hoffen läßt, daß wir in den Beratungen des Rechtsausschusses auf einer vernünftigen Basis zu einer richtigen Lösung kommen werden.
    Ich wende mich nun zu dem Problem der ärztlichen Heilbehandlung. Nach § 162 des Entwurfs ist die eigenmächtige Behandlung zu Heilzwecken unter Strafe gestellt. Für einen juristischen Laien ist meiner Überzeugung nach diese Bestimmung so gut wie unverständlich, und zudem ist sie auch juristisch kaum praktikabel. Ich räume ein, daß dieses Problem ebenfalls sehr schwierig ist, weil hier eine klare Konfliktsituation auf der einen Seite zwischen der Pflicht des Arztes, seinen Patienten zu behandeln und ihn gesund zu machen, besteht, und auf



    Dr. Müller-Emmert
    der anderen Seite zwischen dem Recht des einzelnen Patienten, frei zu bestimmen, welche Eingriffe an seinem Körper vorgenommen werden und wie er meint, sich behandeln lassen zu sollen. Ich glaube, daß wir auch bezüglich dieses Punktes in den Beratungen zu einem Ergebnis kommen werden, das schließlich von allen akzeptiert werden kann.
    Ich darf in diesem Zusammenhang noch ein Wort zur Frage der freiwilligen Sterilisation und zur Frage der freiwilligen Kastration sagen, die unter Umständen medizinisch, eugenisch oder sogar auch kriminologisch indiziert sein kann. Ich glaube, daß es gut gewesen wäre, wenn der Entwurf sich zu dieser Frage geäußert hätte. Mein Freund Karl Wittrock hat zu dieser Frage schon kurz Stellung genommen. Wir wissen, daß sie im geltenden Recht nicht geregelt ist, daß vielmehr nur die Vorschrift des § 226 a des Strafgesetzbuches besteht, und daß auch der Bundesgerichtshof gewisse Entscheidungen getroffen hat, die unseres Erachtens sehr weitgehend sind. Wir werden uns auch über diese Frage im Strafrechtsausschuß noch eingehend zu unterhalten haben.
    Ein weiteres heißes Eisen, meine Damen und Herren, stellt die Bestimmung in § 182 des Entwurfs dar, der von der Presse — ob mit Recht oder Unrecht, lasse ich dahingestellt — als der Maulkorbparagraph bezeichnet wurde. Auch hierzu nur einige kurze Erörterungen! Es gibt für einen Juristen gar keine Frage, daß vom Zivilrecht her gesehen das Verhalten, das im § 182 unter Strafe gestellt werden soll, als rechtswidrig angesehen werden muß, d. h. also, wenn ein betroffener oder sich verletzt fühlender Bürger von der Möglichkeit, den Zivilrechtsweg zu gehen, Gebrauch macht und eine Unterlassungsklage vor den Zivilgerichten erhebt, wird nach den bisher entwickelten Grundsätzen, die analog § 1004 BGB festgelegt wurden, die Klage mit Sicherheit zugelassen werden.
    In diesem speziellen Falle erhebt sich nur wieder einmal 'die Frage, ob man etwas, das zivilrechtlich — unserer Meinung nach — in jeder Weise ausreichend geklärt ist, pönalisieren soll, ob man es unter Strafe stellen soll oder ob man dieses Gebiet nicht vernünftigerweise weiterhin dem Zivilrecht überlassen soll. Es muß nämlich gesagt werden, daß der Hinweis von mancher Seite, durch die Bestimmung des § 182 des Entwurfs würden unter Umständen erhebliche Gefahren für die Pressefreiheit eintreten, nicht ohne weiteres beiseite geschoben werden kann.
    Ein weiteres Problem, über das, wie ich feststellte, kaum gesprochen wurde, ist das Problem der Strafbarkeit des Ehebruchs. Man muß auch bei der Würdigung dieser Bestimmung sehr freimütig, offen und nüchtern sein. Man muß wie bei jeder Bestimmung fragen, ob überhaupt ein kriminalpolitisches Interesse daran besteht, irgendeinen Lebenssachverhalt zu pönalisieren. Diejenigen unter uns, 'die Praktiker sind, — —

    (Große Heiterkeit und Zurufe.)

    — Es ist interessant, meine Damen und Herren,
    daß Sie mich offenbar bewußt mißverstanden haben. — Ich darf es noch einmal sagen: Diejenigen unter uns, die Praktiker sind, die also mit den Gerichten von Berufs wegen zu tun haben

    (erneute Heiterkeit)

    — auch hier zur Klarstellung: ich meine natürlich die Richter, Rechtsanwälte und Staatsanwälte —, werden mir einräumen müssen, daß diese Bestimmung über den Ehebruch in unserem derzeit geltenden Recht in der Praxis so gut wie nicht zur Anwendung kommt. Es gibt Zahlen der Kriminalstatistik aus den Jahren 1950 bis 1954, aus denen hervorgeht, daß in diesen Jahren bei den deutschen Gerichten lediglich zwischen 140 und 230 Strafverfahren jährlich deswegen anhängig waren.
    Wenn man das kriminalpolitische Interesse an einer solchen Bestimmung würdigen muß, darf man nicht immer nur von sittlichen oder ethischen Grundlagen ausgehen. Die Zahlen — obwohl sie natürlich nicht im geringsten etwas über die Dunkelziffer aussagen — ergeben selber schon eindeutig, daß ein kriminalpolitisches Interesse an der weiteren Pönalisierung des Ehebruches wohl kaum bestehen kann. Jeder, der von Berufs wegen — als Rechtsanwalt oder Richter — mit diesen Dingen befaßt ist, weiß, daß der Strafantrag wegen Ehebruchs schon längst ein Handelsobjekt zwischen Ehegatten geworden ist, die in Scheidung stehen oder bereits geschieden sind, ein Handelsobjekt, das meistens nicht aus achtbaren Gründen, sondern nur deshalb verwendet wird, um den anderen unter Druck zu setzen. Auch hier muß man sich also sehr nüchtern die Frage vorlegen: ist es in der heutigen Zeit überhaupt noch vonnöten, den Ehebruch aus kriminalpolitischen Gründen unter Strafe zu stellen? Hierbei ist noch besonders bemerkenswert, daß der Entwurf im Gegensatz zum geltenden Recht die Strafandrohung von bisher sechs Monaten nunmehr bis auf ein Jahr erhöht.
    Ich darf zu einem weiteren Problem kommen, das ebenfalls aufgegriffen, meines Erachtens aber doch wohl nicht hinreichend behandelt wurde, die sogenannte künstliche Samenübertragung, die nach unserem Strafgesetzentwurf strafbar sein soll, es sei denn, daß Same des Ehemannes auf seine Ehefrau übertragen wird.
    Herr Kollege Güde sagte, indem er ein altbekanntes lateinisches Sprichwort umwandelte: „Ius non saltat — das Recht macht keine Sprünge." Er weitete das Sprichwort dahin aus, daß eine gesunde Rechtsentwicklung zweckmäßigerweise Schritt für Schritt zu geben habe.
    Hier muß sich Herr Kollege Güde meiner Überzeugung nach die berechtigte Kritik gefallen lassen, daß der Entwurf in diesem Punkte sogar sehr große Sprünge gemacht hat und versucht, auf einem Gebiet strafrechtlich etwas zu sanktionieren, worüber wir noch nicht die geringsten Erfahrungen haben, und zwar ebensowenig in unserem Lande wie darüber hinaus auf der ganzen Welt. Man kann nicht so leichtsinnig vorgehen, einen solchen Lebenstatbestand urplötzlich, aus dem blauen Himmel heraus, unter Strafe zu stellen, ohne daß man überhaupt
    3212 Deutscher Bundestag — 4. Wahlperiode — 70. Sitzung. Bonn, ,Donnerstag, den 28. März 1963
    Dr. Müller-Emmert
    den Nachweis dafür führen kann, daß ein kriminalpolitisches Interesse gegeben ist.
    Hierbei ist vielleicht von Interesse, daß nach Schätzungen — die aber beim besten Willen nicht zuverlässig sind — davon ausgegangen werden kann, daß es im Gebiet der Bundesrepublik etwa 1000 Menschen gibt, die durch eine künstliche Samenübertragung gezeugt worden sind.
    Herr Kollege Güde führte auch aus, daß der Entwurf durchgehend den Willen zur sachlichen Gerechtigkeit ausstrahle und daß er dies besonders begrüße. Ich glaube, man kann ihm gerade an Hand der Bestimmung, in der vorgesehen ist, die künstliche Samenübertragung zu bestrafen, nachweisen, daß diese seine Behauptung nicht richtig ist.
    Zunächst einmal stellt dieser Entwurf also eine außereheliche künstliche Samenübertragung unter Strafe. Bis jetzt ist aber noch nicht der außereheliche Geschlechtsverkehr zwischen zwei nichtverheirateten Partnern unter Strafe gestellt. Daraus allein ergibt sich schon eine ungerechte Behandlung.
    Darüber hinaus führt dieser Entwurf, sofern er Gesetz werden würde, zu einem zweiten absurden Ergebnis. Der Entwurf sieht vor, daß der Tatbestand der künstlichen Samenübertragung ein Offizialdelikt ist, das von Amts wegen verfolgt werden muß. Wenn beispielsweise eine verheiratete Frau — möglicherweise sogar mit Willen ihres Ehemannes, der unter Umständen, wie ich einmal unterstellen möchte, impotent ist — eine künstliche Samenübertragung vornehmen läßt, dann wird, wenn dies dem Staatsanwalt bekannt wird, von Amts wegen ein Verfahren gegen diese Ehefrau eingeleitet, und sie wird der strafrechtlichen Verfolgung zugeführt. Der Ehemann selbst setzt sich der Gefahr aus, daß er womöglich wegen Anstiftung oder Beihilfe verurteilt wird. Wenn aber andererseits eine Ehefrau
    — sagen wir einmal: ohne Wissen ihres Ehemannes
    — einen Ehebruch begeht, dieser Ehebruch dann dem Ehemann bekannt wird und das Verhalten der Ehefrau zu einer Scheidung führt, so obliegt es allein der Entscheidung des geschiedenen Ehemannes, nunmehr seine Ehefrau der strafgerichtlichen Verfolgung wegen Ehebruchs zuzuführen oder aber dies zu unterlassen.
    Auch hier finden wir also eine völlig unkorrekte, ungleiche Behandlung. Auf der einen Seite haben wir ein Offizialdelikt, das von Amts wegen zu verfolgen ist, und auf der anderen Seite ein Antragsdelikt, wobei man, wenn man von der ethischen und sittlichen Wertskala ausgeht, wohl mit Sicherheit behaupten darf, daß ein Ehebruch wohl verwerflicher sein dürfte als eine künstliche Samenübertragung.
    Noch ein weiteres ist dazu zu sagen. Es gibt Fälle, in denen die Juristen von einer exceptio plurium sprechen, d. h. es gibt Fälle, in denen der Vater eines unehelichen Kindes nicht feststeht. Genau so muß der Fall der künstlichen Samenübertragung gewertet werden, wenn man nicht weiß, wer der Vater eines solchen Kindes ist.
    Wenn eine Frauensperson — entschuldigen Sie diesen Ausdruck —, die eine Dirne ist und
    in häufig wechselndem Geschlechtsverkehr ihrem Gewerbe nachgeht, ein Kind bekommt, ohne zu wissen, wer der Vater ist, und ohne daß dieser festgestellt werden kann, wird sie nicht unter Strafe gestellt. Diejenige — möglicherweise unverheiratete — Frau, die unter Umständen aus von ihrer Seite her durchaus achtbaren Gründen — über den Geschmack läßt sich streiten, meine Damen und Herren —

    (Zurufe von der CDU/CSU: Das kann man wohl sagen!)

    eine künstliche Samenübertragung an sich vornehmen läßt, wird aber unter Strafe gestellt. Daß hier Lebenssachverhalte, die im Prinzip völlig gleichwertig sind, rechtlich ungleichwertig behandelt werden, dürfte wohl feststehen. Allein wohl deshalb ist bezüglich der künstlichen Samenübertragung berechtigte Kritik am Platze, und es wird im Ausschuß gerade über diese Frage noch erheblich zu reden sein.
    Ich möchte weiterhin, meine Damen und Herren, zu dem Abschnitt Straftaten gegen die Sittlichkeit einige kurze Anmerkungen machen.
    Zunächst einmal fällt auf, daß unser bisheriges Strafgesetzbuch mit 17 Bestimmungen auskommt, in denen Straftaten gegen die Sittlichkeit angeführt sind. Der Entwurf erweitert die Skala dieser Strafbestimmungen auf sage und schreibe 31. Auch daraus ersieht man, daß also entweder der Versuch unternommen wurde, sehr stark zu perfektionieren, oder daß möglicherweise auch versucht wurde, gewisse Lebenstatbestände neu unter Strafe zu stellen, die bisher nicht unter Strafe gestellt waren.
    Wir sind gerade hinsichtlich der Straftaten gegen die Sittlichkeit der Auffassung, daß nur dann von einer strafbaren Handlung gesprochen werden darf, wenn folgende drei Rechtsgüter verletzt werden: einmal die Öffentlichkeit, zum zweiten die Kinder und unsere Jugend und zum dritten die freie Willensbestimmung des einzelnen, wenn also eine Beeinflussung eines Menschen mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt vorliegt. Bei der Prüfung dieser einzelnen Strafbestimmungen im Ausschuß müssen gerade die Erfahrungen anderer Länder auf diesem Gebiet besonders eingehend und rechtsvergleichend herangezogen werden, zumal feststeht, daß es auf diesem Gebiet in vielen anderen Ländern eine solche Fülle von Strafbestimmungen wie bei uns nicht gibt. Wenn man die Maßstäbe anlegt, die ich eben angeführt habe, muß man zu dem Ergebnis kommen, daß die einfache Unzucht zwischen Männern — ich betone ausdrücklich: die einfache Unzucht zwischen Männern und nicht die schwere Unzucht zwischen Männern — in Zukunft nicht strafbar sein sollte. Dazu ist heute im Laufe der Aussprache schon einiges gesagt worden.
    Bei den Bestimmungen über Verstöße gegen die Sittlichkeit müßte die Strafandrohung in zwei besonderen Fällen unserer Auffassung nach erheblich erhöht werden. Ich denke insbesondere an den Fall der Notzucht, § 204. Wir meinen, daß Notzucht auf jeden Fall Notzucht ist, daß eine erhöhte Bestrafung in diesem Fall immer geboten ist und daß



    Dr. Müller-Emmert
    man von minderschweren Fällen bei Notzucht nicht reden dürfte.
    Genau das gleiche gilt für das Delikt der Unzucht mit Kindern, § 210 des Entwurfs. Wir meinen, daß die Mindeststrafe von sechs Monaten für Kinderverderber tatsächlich zu gering ist; sie müßte höher angesetzt werden.
    Gerade weil ich über die Strafbestimmungen gegen Sittlichkeitsverletzer gesprochen habe, möchte ich bei dieser Gelegenheit noch ein weiteres Problem anschneiden, über das meines Wissens bisher noch von keinem der Redner gesprochen worden ist. Herr Kollege Güde sagte

    (Abg. Dr. h. c. Güde: Es wurde also doch etwas gesagt!)

    — ich werde es Ihnen gleich sagen, Herr Kollege Güde, wenn Sie gestatten —, daß der Entwurf einen Ausgleich von gerechten Strafen und zweckmäßigen Maßnahmen bringe. Damit hat er in mancher Hinsicht sicher recht. Aber in einem bestimmten Fall, den ich im Auge habe, dürfte ich wohl beweisen können, daß diese Behauptung nicht stimmt.
    In unserem Entwurf wurden viele Übertretungen zu Vergehen gemacht, insbesondere die bisherigen Übertretungen: gewerbsmäßige Unzucht, Bettelei und Landstreicherei. Wir hörten heute auch schon sehr viel Anerkennenswertes über die neue Strafart der Strafhaft. Diese Strafart der Strafhaft soll neu geschaffen werden, weil normale Bürger, die bis dahin noch nie mit dem Gesetz in Konflikt gekommen sind, die bisher ein in jeder Weise korrektes Leben geführt haben und die unter Umständen einmal, sagen wir, wegen eines Verkehrsunfalls, wegen Trunkenheit am Steuer oder sonstwie mit dem Gericht Bekanntschaft machen mußten, mit Strafhaft belegt werden sollen. Es steht auch in der Begründung des Entwurfs, daß diese Strafhaft getrennt von anderen Verurteilten, von Kriminellen, vollzogen werden soll, damit nicht die Gefahr der kriminellen Ansteckung solcher einmal Gestrauchelter im Laufe der Strafverbüßung besteht. Nun, so weit, so gut! Ich erkenne insofern durchaus den Sinn dieser Strafhaft an.
    Es ist aber absurd, daß die nach dem Entwurf zu Vergehen gewordenen Delikte der gewerbsmäßigen Unzucht, der Bettelei und der Landstreicherei mit Strafhaft geahndet werden müssen, so daß wir zu dem, ich darf sagen, völlig unsinnigen Ergebnis kommen, daß ein einmalig gestrauchelter Bürger, der gerade von Kriminellen ferngehalten werden soll, seine Strafe mit Dirnen, Bettlern und Landstreichern, also mit niederen, asozialen Elementen verbüßen muß, wobei doch ganz zwangläufig gerade das eintreten wird, was der Entwurf verhindern will, nämlich die kriminelle Ansteckung dieser einmalig gestrauchelten Menschen.
    Meine Damen und Herren, ich möchte zum Schluß kommen, möchte aber nicht versäumen, nachdem die Tagesordnung unter Punkt 27 auch die Beratung des von der Fraktion der SPD eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Ergänzung des Strafgesetzbuches — Drucksache IV/970 — vorsieht, auch diesen Entwurf ganz kurz zu begründen.
    Nach unserem Entwurf soll die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses unter Strafe gestellt werden. Nach dem geltenden Recht kann die Verletzung des Fernmeldegeheimnisses nur bestraft werden, wenn sie von einem Bediensteten der Post verübt wird. Privatpersonen, die nicht der Post angehören, die aber ebenfalls Ferngespräche überwachen, werden nach unserem derzeitig geltenden Recht nicht unter Strafe gestellt; eine dahin gehende Strafbestimmung fehlt.

    (Zuruf des Abg. Spies.)

    — Sie können unter Strafe gestellt werden, Herr Kollege Spies; Sie haben es richtig gesagt.
    Sie werden sich noch an die Fragestunde des Bundestages im November 1962 erinnern, in der viele Kollegen erklärt haben, daß Gespräche, die sie geführt haben, überwacht wurden. Sie werden sich daran erinnern, daß sogar der Herr Bundeskanzler von sich aus angab, er sei ebenfalls Opfer solcher Überwachungen geworden. Wir von der sozialdemokratischen Fraktion hatten versucht, eine Initiative zu entwickeln; wir haben unter Drucksache IV/723 eine Kleine Anfrage eingebracht, die von dem Herrn Bundesinnenminister mit Drucksache IV/764 beantwortet wurde. Nach unserer Auffassung war die Beantwortung dieser Kleinen Anfrage völlig unzureichend; den entscheidenden Problemen ist die Bundesregierung in dieser Antwort ausgewichen.
    Heute vormittag hat der Herr Bundesjustizminister zwar angeführt, daß das Problem der Verletzung des Fernmeldegeheimnisses in dem neuen Entwurf behandelt worden ist, er hat dabei aber zu sagen vergessen, daß im wesentlichen die bisher geltende Regelung übernommen wurde und daß immer noch eine Gesetzeslücke besteht, da diejenigen, die nicht Bedienstete der Post sind und Ferngespräche abhören, nicht unter Strafe gestellt werden können.
    Wir wissen, daß das Fernmeldegeheimnis durch Art. 10 des Grundgesetzes ausdrücklich geschützt ist. Daraus folgt, daß wir für die Verletzung dieses Geheimnisses auch eine strafrechtliche Sanktion einführen müssen, damit solchen eindeutigen Verletzungen des Grundgesetzes, wie viele Mitglieder dieses Hohen Hauses sie am eigenen Leibe verspürt haben, ein Ende gesetzt wird.
    Meine Damen und Herren, ich bin mir darüber im klaren, daß ich Sie etwas länger aufgehalten habe, aber es handelte sich doch um einige Probleme, die wichtig sind und über die deshalb gesprochen werden mußte. Ich möchte zusammenfassend sagen, daß wir in etlichen Punkten Einwendungen erhoben haben, daß wir sogar teilweise harte Kritik vorgebracht haben; nach unserer Auffassung war sie notwendig. Wir möchten aber nicht versäumen, darauf hinzuweisen, daß wir genauso wie Sie alle in diesem Hause ein neues Strafrecht wollen, das von unserem ganzen Volk getragen wird. Das setzt aber voraus, daß nur diejenigen Lebenssachverhalte unter Strafe gestellt werden, für deren Verfolgung eine kriminalpolitische Notwendigkeit besteht. Das setzt weiter voraus, daß aus Gründen der Duldsamkeit dem Andersdenken-



    Dr. Müller-Emmert
    den gegenüber nie die Auffassung eines Teiles unserer Bürger, einer Gruppe unseres Volkes, Gesetz und verbindliche Richtschnur für alle anderen Bürger unseres Staates werden darf. Wir müssen daher ein Strafrecht schaffen, 'das keinen unserer Bürger in Gewissenskonflikte bringt. Wenn wir alle diese Grundsätze beachten, werden die Arbeiten an der Strafrechtsreform sicher sehr schnell vorangehen.

    (Beifall bei der SPD.)